1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene
Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1976 wird
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen
des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlußsummen
(2) Der Gesamtgebarungsabgang ist durch die
Einnahmen aus den im Art. VIII vorgesehenen
Kreditoperationen zu bedecken, soweit nicht für
die Bedeckung während des Finanzjahres 1976
anfallende Mehreinnahmen und Minderausgaben
zur Verfügung stehen und diese nicht für die
Bedeckung von Überschreitungen gemäß Art. IV
und V benötigt werden.
Artikel II. (1) Falls während des Finanzjahres
1976 ein unabweisbarer Mehraufwand bei
den Personalausgaben oder bei den Sachausgaben
(Gesetzliche Verpflichtungen) anfällt, der zu
einem höheren Abgang in der ordentlichen Gebarung
führen sollte und für dessen Bedeckung
Mehreinnahmen oder Ausgabenersparungen nicht
zur Verfügung stehen, ist dieser Aufwand durch
Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung
zu bedecken, sofern die Ausgabenrückstellungen
nicht Maßnahmen gemäß Art. III
Abs. 1 zuwiderlaufen.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 1 hat durch Rückstellung eines mit einem
einheitlichen Hundertsatz festzulegenden Teiles
der veranschlagten Sachausgaben (Ermessensausgaben)
der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.
Ausgenommen sind Ausgaben
a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;
b) für Preisstützungen (Kapitel 62);
c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;
d) für Bildungszulagen, Reisegebühren und
sonstige Aufwandsentschädigungen;
e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese
bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"
oder „Entgelte an Einzelpersonen"
vorgesorgt ist;
f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;
g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu
tragen ist;
h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit
sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"
veranschlagt sind;
i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung
der Studierenden;
j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen;
k) für bezugsähnliche Zahlungen, soweit für
diese bei Posten 7295 vorgesorgt ist.
Artikel III. (1) Erfordert die wirtschaftliche
Entwicklung im Finanzjahr 1976 den Einsatz
zusätzlicher Bundesmittel, so darf der Bundesminister
für Finanzen die Zustimmung zu Überschreitungen
bei den im beigedruckten Konjunkturausgleich-
Voranschlag (Anlage II) angeführten
Ansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I)
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
erteilen
1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des
Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des
Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu
den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen
Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu
dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von
3.480721 Millionen Schilling, wenn
a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,
b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten
die Ausübung dieser Ermächtigung
volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen
läßt und
c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im
Sinne des Artikels VIII gefunden werden
kann.
2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote
des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe
des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher
Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis
zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den
einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und
bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag
von 3.575'178 Millionen Schilling, wenn
a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche
Minderungen des Einganges von Aufträgen
bei den Unternehmungen, auftreten;
b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt
und
c) die Bedeckung durch Kreditoperationen im
Sinne des Artikels VIII gefunden werden
kann.
(2) Falls die Einnahmenentwicklung in der
ordentlichen Gebarung während des Finanzjahres
1976 durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges
gegenüber den veranschlagten Einnahmen
(Art. I Abs. 1 lit. a) zurückbleibt und
zur Bedeckung des dadurch entstehenden höheren
Abganges keine Ausgabenersparungen zur Verfügung
stehen, kann der Abgang in Höhe der
Mindereinnahmen, höchstens jedoch bis zu 5 v. H.
der veranschlagten Einnahmen (Art. I Abs. 1
lit. a), durch Einnahmen aus Kreditoperationen
im Sinne des Art. VIII bedeckt werden.
(3) Ein Konjunkturrückgang (Abs. 2) ist dann
gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung
des Bundesvoranschlagsentwurfes 1976 mit
9 v. H. zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate
der österreichischen Wirtschaft während
des Finanzjahres 1976 eine Minderung um
1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
(4) Der Gesamtgebarungsabgang (Art. I Abs. 1)
erhöht sich um jene Beträge, in deren Höhe die
Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und 2 ausgeübt
werden.
Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung
Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind und aus denen sich
ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung
von Ausgaben für geplante Vorhaben oder von
darüber hinausgehenden Ausgaben nicht bedeckt
werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen
einer dementsprechenden Überschreitung
beim betreffenden Ausgabenansatz nach Maßgabe
der anfallenden Mehreinnahmen zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder
einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erbracht werden, kann der Bundesminister
für Finanzen die Verwendung
dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige
Investitionen eines solchen Betriebes oder
einer solchen betriebsähnlichen Einrichtung
durch Zustimmung zu einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
bewilligen, soweit Ausgaben für derartige
Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt
sind und die Durchführung dieser Investitionen
für den betreffenden Betrieb oder die betreffende
betriebsähnliche Einrichtung von solcher wirtschaftlicher
Bedeutung ist, daß allfällige Bedenken
aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber dieser
wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen
sind.
(3) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene
Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen
dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben
zu tätigen sind, hat der Bundesminister
für Finanzen einer dementsprechenden
Überschreitung beim betreffenden Ausgabenansatz
nach Maßgabe der anfallenden Mehreinnahmen
die Zustimmung zu geben. Dies gilt
sinngemäß auch für sonstige zweckgewidmete
Mehreinnahmen, wenn diese nicht allgemeinen
Bedeckungszwecken dienen, sondern für aus dem
Widmungszweck der Einnahmen ersichtliche Ausgaben
heranzuziehen sind, oder aus Ersätzen
stammen, die durch Mehrausgaben des Bundes,
welche ihm in gleicher Höhe auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Verpflichtungen durch
andere Rechtsträger ersetzt werden müssen, bedingt
sind.
(4) Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen
Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,
sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen belegbar ist. Als
Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 2 sind
solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den
für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne
betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten
Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene
Einnahmen, übersteigen.
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1976 die Zustimmung
zu Überschreitungen
1. bei Ausgabenansätzen des Sachaufwandes
und zu deren Bedeckung innerhalb der Ansatzbeträge
des Sachaufwandes desselben Paragraphen
nach den folgenden Anordnungen zu geben
a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung
von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),
sodann Überschreitungen zur Bestreitung
der übrigen Ausgaben bewilligt werden.
b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt
um nicht mehr als 25 v. H. des veranschlagten
Ansatzbetrages überschritten werden;
lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er
insgesamt bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden.
c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen
sind zunächst die Ansatzbeträge von Förderungsansätzen,
sodann von Anlagenansätzen und
schließlich von Ansätzen für Aufwendungen heranzuziehen.
d) Ansatzbeträge von Förderungsansätzen
dürfen zur Bedeckung solcher Überschreitungen
jedoch höchstens bis zu einem Satz von 50 v. H.,
von Anlagenansätzen höchstens bis zu einem Satz
von 40 v. H. und von Ansätzen für Aufwendungen
höchstens bis zu einem Satz von 20 v. H.
des einzelnen veranschlagten Ansatzbetrages gekürzt
werden.
e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt
werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit
von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt
eine solche Umschichtung innerhalb der
Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.
Eine Änderung in der Dringlichkeit von
Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,
wenn die Ausübung der Verwaltung auf
Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz
veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert
und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen
des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur
Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können;
2. bei Ausgabenansätzen für gesetzliche
Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,
7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des
einzelnen Ansatzbetrages zu geben; lautet ein
Ausgabenansatz aber auf einen Ansatzbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden. Die Bedeckung ist
durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
sicherzustellen. Die Rückstellung von
Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in
der Reihung des Bundesvoranschlages in erster
Linie bei den Ansatzbeträgen der nachfolgenden
Ausgabenansätze des Ermessens, und zwar zunächst
der Förderungsansätze (Unterteilungen 5
und 6) bis zu einem Satz von 25 v. H., sodann
der Anlagenansätze (Unterteilung 3) bis zu einem
Satz von 20 v. H. und schließlich der Ansätze
für Aufwendungen (Unterteilung 8) bis zu einem
Satz von 15 v. H. des bei dem einzelnen Ansatz
veranschlagten Ausgabenbetrages, zu erfolgen.
Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen gelten
die Bestimmungen des Art. IV Abs. 4 erster
Satz sinngemäß;
3. bei Ausgabenansätzen für Anlagen
oder Aufwendungen bis zum Betrage
von 200.000 Schilling je Ansatz zu geben,
soweit die erforderliche Bedeckung für solche
Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. Wenn für
eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig Überschreitungen
erforderlich werden, eine Bedeckung
aber nur für einen Teil sichergestellt werden
kann, sind solche Überschreitungen zunächst
für Ansätze der Anlagen und schließlich für
Ansätze der Aufwendungen zu genehmigen.
Werden für eine Mehrzahl von Ansätzen der
Anlagen oder der Ansätze für Aufwendungen
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und
kann eine Bedeckung nur für einen Teil
sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge
zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten
ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher
Verpflichtungen des Bundes Ausgaben
zu bestreiten sind;
4. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des
Ausgabentitels 517 in jener Höhe zu
geben, in der in Vorjahren zugunsten dieser
Ansätze Beträge einer Rücklage zugeführt wurden,
höchstens jedoch im Gesamtbetrag von
2.500 Millionen Schilling, wobei die Überschreitungen
bei jedem einzelnen Ansatz nicht mehr
als 60 v. H. des jeweils veranschlagten Ansatzbetrages
ausmachen dürfen; lautet ein Ausgabenansatz
aber auf einen Ansatzbetrag unter zwei
Millionen Schilling, so darf er insgesamt bis zu
einem Betrag von einer Million Schilling überschritten
werden;
5. bei den Ausgabenansätzen 1/15033,
1/15035, 1/15036 und 1/15038 zu Lasten des
Ausgabentitels 517 bis zum Betrage von
100 Millionen Schilling zu geben, die in
Vorjahren im „Reservefonds nach dem AlVG"
angesammelt wurden und die der Bundesminister
für soziale Verwaltung nach Anhörung des
Beirates für Arbeitsmarktpolitik für die Behebung
außergewöhnlicher lokaler oder regionaler
Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich
hält; die Höhe des in 2. 4 genannten
Gesamtbetrages darf dadurch nicht überschritten
werden;
6. bei den Ausgabenansätzen 1/15513,
1/15515 und 1/15516 für Zuschüsse gemäß
§ 28 a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969 in
der Fassung BGBl. Nr. 173/1973, gegen Bedeckung
in Mitteln des Wintermehrkostenausgleichsfonds
(Ansatz 1/15028) zu geben;
7. bei den Ausgabenansätzen des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (Titel 560)
zu geben, wenn diese Überschreitungen durch
Ausgabenrückstellungen bei anderen Ausgabenansätzen
desselben Titels oder durch Mehreinnahmen
beim Titel 2/560 bedeckt werden können;
8. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen
in Katastrophenfällen im In- und Ausland,
in Seuchen- und Epidemiefällen
sowie für die Durchführung von Konferenzen,
Tagungen u. ä. zu geben, wenn die für diese
Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt
der Budgeterstellung nicht vorhersehbar
gewesen sind, im Einzelfall nicht mehr als 5 Millionen
Schilling betragen und beim Titel 518
„Sonstige Pauschalvorsorgen" bedeckt werden
können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
einen oder mehrere Ansatzbeträge des
Kapitels 59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag
von 3 Milliarden Schilling zu überschreiten,
wenn die Überschreitung durch Rückstellung von
Ausgaben oder durch Mehreinnahmen bedeckt
werden kann.
Artikel VI. (1) Die Ansatzbeträge bei den. Ansätzen
der Titel 602 und 603 sind innerhalb jedes
Titels insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der
Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und die
dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde
liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich
und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem
Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen Ansatz dieses Titels und im
Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes
zurückgestellt werden können. Ferner sind 12 Millionen
Schilling des beim Ansatz 1/60398 „Forschungs-
und Versuchswesen" veranschlagten Betrages
insoweit für sachliche Ausgaben der Ansätze
des Titels 605 und der Paragraphen 6093
und 6095 deckungsfähig, als der Mehrbedarf für
Forschungs- und Versuchsaufgaben beim Ansatz
1/60513 nicht mehr als 6 Millionen Schilling
und bei einem dieser übrigen Ansätze nicht mehr
als 50 v. H. beträgt.
(2) Die Ansatzbeträge bei den Ansätzen der
Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung" und 643
„Bundesstraßenverwaltung (Autobahnen)" sind
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz dieser Titel nicht mehr als
25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen
der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung
und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich
Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben bei
einem anderen Ansatz dieser Titel und im Rahmen
der Gesamtplanung der Bundesstraßen (einschließlich
Autobahnen) zurückgestellt werden
können. Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit
ausgenommen sind jedoch die Ansatzbeträge bei
den Ansätzen 1/64203, 1/64208, 5/64243, 1/64308,
5/64343, 1/64377 und 1/64378.
(3) Die Ansatzbeträge der Ansätze 1/11303
und 1/11403 sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen
gegenseitig deckungsfähig
1. Fällt beim Ansatz 1/11303 ein Mehrbedarf
für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die
Bundespolizei an, kann der Ansatzbetrag bis zur
Höhe von 21,140.000 Schilling gegen gleichhohe
Bedeckung beim Ansatz 1/11403 überschritten
werden;
2. fällt beim Ansatz 1/11403 ein Mehrbedarf
für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen für die
Bundesgendarmerie an, kann der Ansatzbetrag
bis zur Höhe von 10,722.000 Schilling gegen
gleichhohe Bedeckung beim Ansatz 1/11303 überschritten
werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Ermächtigungen gemäß Z. 1 und 2 ist eine Änderung
in der Dringlichkeit der veranschlagten
Ausgaben. Diese ist gegeben, wenn die Erfüllung
der Obliegenheiten der Bundespolizei oder der
Bundesgendarmerie über den beim Ansatz 1/
11303 oder 1/11403 veranschlagten Betrag hinausgehende,
unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen
erfordert und Rückstellungen von Ausgaben
für andere Vorhaben innerhalb des jeweils
veranschlagten Ansatzbetrages nicht möglich sind.
(4) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge bei den Ansätzen
des Sachaufwandes der einzelnen Bundesbetriebe
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als der
Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag) bei einem
Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des veranschlagten
Ansatzbetrages ausmacht; lautet ein Ansatz aber
auf einen Ansatzbetrag unter vier Millionen
Schilling, so darf er insgesamt bis zu einem Betrag
von einer Million Schilling überschritten
werden. Ferner muß die Überschreitung im
Interesse einer wirtschaftlichen Betriebsführung
unbedingt notwendig und eine Änderung in der
Dringlichkeit eingetreten sein. Eine Änderung in
der Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Erfüllung
der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes über
den bei einem Ansatz veranschlagten Betrag
hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt
bei anderen Ansätzen des Sachaufwandes
Ausgaben in der zur Bedeckung der Überschreitung
erforderlichen Höhe zurückgestellt werden
können.
(5) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge der Ausgabenansätze
des Personal- und Sachaufwandes der
Bundesbetriebe insoweit gegenseitig deckungsfähig,
als sich die Notwendigkeit ergibt, durch
eigene Bedienstete zu erbringende Leistungen im
Wege einer Auftragsvergabe durchzuführen oder
an Stelle einer Auftragsvergabe die Arbeiten
durch eigene Bedienstete zu erbringen, und der
dadurch bedingte Mehrbedarf (Überschreitungsbetrag)
bei einem Ansatz 25 v. H. des jeweiligen
Ansatzbetrages nicht übersteigt.
(6) Mit Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen sind die Ansatzbeträge
1. bei den Ansätzen der Paragraphen 6313,
6314, 6471, 6472, 6475, 6476 und 6478 innerhalb
desselben Paragraphen,
2. bei den Ansätzen der Paragraphen 6405
und 6406 innerhalb derselben Unterteilungen, und
3. der Ansätze 1/63114 und 1/63154
insoweit gegenseitig deckungsfähig, als sich bei
einem Ansatz der in Z. 1 und 2 genannten Paragraphen
oder bei einem der in Z. 3 genannten
Ansätze dringende Ausgaben ergeben, die über
den jeweils veranschlagten Ansatzbetrag hinausgehen.
Artikel VII. (1) Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
(2) Die veranschlagten Ausgaben dürfen nur
insoweit vollzogen werden, als sie zur Erfüllung
gesetzlicher oder anderer rechtlicher Pflichten
oder zu produktiven Zwecken zwingend notwendig
oder zur Fortführung der Verwaltung
nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich
sind.
(3) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925 in der
Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung
der Bundesregierung vom 20. August
1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(4) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund dieses Bundesgesetzes den anweisenden
Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze erlischt
mit 31. Dezember 1976. Es können jedoch alle
bis 31. Dezember 1976 eingelangten Rechnungen,
die sich auf das Jahr 1976 beziehen, so
angewiesen werden, daß die Anweisungen noch
bis zum 20. Jänner 1977 zu Lasten der Ansatzbeträge
des Bundesvoranschlages für das Finanzjahr
1976 ausgeführt werden können. Dasselbe
gilt unter den gleichen Voraussetzungen für
sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten,
für die Zuführung zu Rücklagen und
für die Überschußabfuhr des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen an den Reservefonds
für Familienbeihilfen, jedoch können die Rücklagenzuführungen
und die Überschußabfuhr bis
zum 25. Jänner 1977 durchgeführt werden.
(5) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen
Ansätzen unter gesonderten zweistelligen
Aufgabenbereichs-Kennziffern im Schrägdruck
ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge sind
für statistische Auswertungszwecke vorgesehen
und haben daher nicht die Eigenschaft finanzgesetzlicher
Ansätze.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr
1976
1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges
gemäß Art. I Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern aufzunehmen,
a) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens
und des sonstigen Kredites 30 Jahre
nicht übersteigt,
b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung
für den Bund bei Anleihen, Darlehen und
sonstigen Krediten in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden
Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969)
beträgt
c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für
den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. b nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 4 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen
im Ausland kann vereinbart werden,
daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus
solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen
oder Bundeseinnahmen ohne weiteres
Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher
Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser
Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten
des Bundes eingeräumt werden.
Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei
Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für
bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung
nach der Formel laut lit. b zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.
Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen
sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten
durch freihändigen Rückkauf nicht zu
berücksichtigen;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Finanzschulden mit einer Laufzeit bis
31. Dezember 1976 in einem Ausmaß aufzunehmen,
daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen
aus solchen Finanzschulden den Betrag
(Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht
übersteigt. Die Gebarung aus solchen Finanzschulden
ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.
Bis 31. Dezember 1976 nicht getilgte
Schuldverpflichtungen aus diesen Finanzschulden
sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag
anzurechnen;
3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen bis zu
einem Höchstbetrag von 20 v. H. der zu
Beginn des Haushaltsjahres bestehenden
Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden
zu prolongieren, wenn die jeweils
zu prolongierende Verpflichtung keine längere
Laufzeit als 6 Jahre aufweist, im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 4 Milliarden
Schilling und die neue Laufzeit den
Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigt
und sich dadurch der Stand der
Finanzverschuldung des Bundes nicht
ändert;
b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung
besserer Kreditkonditionen, insbesondere
zur Verminderung der Gesamtbelastung des
Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. b
oder zur Konsolidierung bestehender kurz
oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen
notwendig oder dies im Interesse einer ausgeglichenen
Zahlungsbilanz oder einer Verminderung
eines Währungsrisikos gelegen
ist oder wenn hiedurch eine Überschreitung
des in diesem Bundesgesetz festgesetzten
Gesamtgebarungsabganges vermieden
werden kann oder wenn hiedurch die Fristen
der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben
werden und wenn die Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)
von 5 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit
den Zeitraum von fünfzehn Jahren und die
Gesamtbelastung für den Bund die in Z. 1
lit. b oder lit. c vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und sich dadurch der
Stand der Finanzverschuldung des Bundes
nicht ändert. Die Bestimmungen dieses Absatzes
finden auch Anwendung, wenn in der
Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser
Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;
4. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen
einer oder mehrerer früher
begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung
bei Aufnahme von Anleihen gemäß
Z. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme
von Teilschuldverschreibungen wird für
jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem
Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Z. 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich
um die Beträge, die sich in Ausübung dieser
Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen
Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der
Anlehensgebarung zu erfolgen.
(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. c erteilte Ermächtigung
ist auch auf Kredite anzuwenden, welche
auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze aufgenommen
wurden und bei welchen die Zinssätze
jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden.
(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei
Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten
auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge
anzurechnen.
(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in
Ausübung der Ermächtigungen des Artikels III
Abs. 1 und 2 ergeben.
(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 1 Z. 1 lit. b und c sind die Emissions-
oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige
Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte)
sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu
berücksichtigen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1976 für den
Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen
von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen
Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen
mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung
darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H.
des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für
einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung für vom Wasserwirtschatsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 1200 Millionen
Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die
Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen
und Kosten.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für
solche Finanzoperationen übernommen werden,
die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VIII
Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c entsprechen.
Artikel X. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1976 in Höhe der
nicht in Anspruch genommenen Teile
1. der für bundeseigene oder bundesgeförderte
Bauvorhaben veranschlagten oder gemäß Art. IV
Abs. 3, Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 bis 5
bereitgestellten Ausgabenbeträge eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen,
wobei die Zweckwidmung für Bauvorhaben
aus der Bezeichnung der Ausgabenansätze
oder aus der Zweckbestimmung der Zweckrubriken
(Posten), in die gemäß Art. 6 Z. IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925,
die Ausgabenansätze in Teilheften zum Bundesvoranschlag
zu unterteilen sind, ersichtlich sein
muß;
2. der für Anlagen der Bundesbetriebe sowie
betriebsähnlichen Einrichtungen in der ordentlichen
oder außerordentlichen Gebarung veranschlagten
oder gemäß Art. IV Abs. 1 bis 3,
Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 3 und 4 genehmigten
Ausgabenbeträge eine Reservierung im
Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;
3. der zweckgebundenen Einnahmen, die während
des Finanzjahres eingegangen sind oder
gemäß Art. IV Abs. 3 bereitgestellt würden,
eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1976 über
unbewegliches Bundesvermögen bis zu einem
Gesamtwert von 130 Millionen Schilling zu verfügen,
falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen der Schätzwert
oder der Nennwert der Belastung,
1. den Betrag von 100.000 Schilling nicht übersteigt,
oder
2. den Betrag von 3 Millionen Schilling nicht
übersteigt und die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften,
der gewerblichen Wirtschaft, des Schul-, Straßen-,
Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-, Post- oder
Wasserbaues, der Sportförderung, Erziehung und
Erholung, der Wasserversorgung, der Energiewirtschaft
oder der Verbesserung der Betriebsstruktur
in der Land- und Forstwirtschaft geboten
oder notwendig ist, um Kosten oder
unvertretbare Verwaltungstätigkeit zu vermeiden.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die
Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch
Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es mit
Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten oder
anderen dinglichen Rechten zu belasten. Hiebei
ist das Entgelt (Preis, Wert) mindestens mit dem
auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung
vom 25. Juli 1897, RGBl.
Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.
Die Verfügungsermächtigung umfaßt ferner die
Befugnis, entbehrliche, bereits dem öffentlichen
Verkehr dienende Grundstücke des Bundes durch
Schenkung an Gebietskörperschaften zu veräußern,
wenn
1. diese sich verpflichten, solche Grundstücke
in das öffentliche Gut zu übertragen, als Verkehrsflächen
zu verwenden und ihre Erhaltungskosten
zu übernehmen, oder
2. diese zu einem früheren Zeitpunkt im
Zuge von Straßenbaumaßnahmen dem Bund
Grundstücke geschenkt haben und entbehrlich
gewordenen Bundesstraßengrund im Höchstausmaß
der vormals geschenkten Fläche für
ihre Zwecke benötigen,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
50.000 Schilling nicht übersteigt und durch die
Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes vermieden werden
können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt
weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen
unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für
Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für
Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
10.000 Schilling nicht übersteigt und die Einräumung
der Dienstbarkeit im Interesse einer
Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und
zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich
ist.
(3) Über Verfügungen über einzelne Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens, deren
Entgelt (Preis, Wert) bei dem einzelnen Rechtsgeschäft
den Betrag von 500.000 Schilling übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat jährlich zu berichten.
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht
anders bestimmt ist, im Finanzjahr 1976 für
die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht
mehr benötigte Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,
nämlich
Maschinen und maschinelle Anlagen,
Werkzeuge und Erzeugungshilfsmittel,
Fahrzeuge,
Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
Ersatzteile für Anlagen,
geringwertige Gebrauchsgüter,
Beteiligungen,
Wertpapiere,
Werkstoffe,
Handelswaren,
Verbrauchsgüter (Betriebsstoffe),
Altmaterial,
Erzeugnisse,
Waffen und militärische Ausrüstung,
durch Verkauf oder Tausch zu veräußern oder
sie mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung
hiefür ist, daß
1. sie nach ihrer jeweiligen Eigenart
a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet
werden können oder
b) infolge technischer oder wirtschaftlicher
Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden
sind oder
c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,
bei denen bei Gewinnverteilungen in
den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem
Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung
beabsichtigt ist, im Durchschnitt weniger als
fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet
worden sind, und
2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher
Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist
oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder
sonst einen gemeinen Wert (§ 10 Bewertungsgesetz,
BGBl. Nr. 148/1955) haben.
(2) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
gilt dann als nicht mehr benötigt,
wenn er dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben,
von diesem anderen Organen des
Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung
angeboten und von keinem Organ des Bundes
beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr
zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe
ausgenommen.
(3) Darüber hinaus ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, bewegliche Bestandteile des
Bundesvermögens der Bauhofverwaltung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
bis zu einem Gesamtwert von 15 Millionen
Schilling an die Länder zu veräußern.
Voraussetzung hiefür ist, daß dadurch eine Ver-
waltungsvereinfachung im Bereiche der Bundesverwaltung
eintritt und die Veräußerung zum
Buchwert oder, wenn der Marktpreis niedriger
ist, zum Marktpreis erfolgt.
(4) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen
einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
im Sinne des Abs. 1 erster Satz
einem anderen Rechtsträger unentgeltlich überlassen,
wenn
1. a) ein solcher Bestandteil für die Erfüllung
der Aufgaben der Organe des Bundes entbehrlich
ist;
b) der Bestandteil im Sinne des Abs. 2 von
anderen Organen des Bundes nicht benötigt
wird;
c) für ihn voraussichtlich nur ein Erlös erzielt
werden könnte, der geringer als die für
eine Versteigerung zu bestreitenden Ausgaben
wären;
d) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel
(Lieferschein, Gegenschein) erfolgt
und
e) die Belege den Tag der Übergabe, eine
Beschreibung des Bestandteiles des beweglichen
Bundesvermögens und die Namen
und Unterschriften des Übergebers und des
Empfängers enthalten oder
2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der Eigenart
der einem Amtsorgan, einem Organ
einer betriebsähnlichen Einrichtung oder
einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben
erforderlich wird und
b) der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz,
BGBl. Nr. 148/1955) des Bestandteiles des
beweglichen Bundesvermögens, der Gegenstand
dieses Rechtsgeschäftes ist, die bei
dem besonderen Anlaß der Vornahme
dieses Rechtsgeschäftes übliche Höhe nicht
übersteigt.
Bei Vorliegen der unter Z. 1 lit. a bis c bestimmten
Voraussetzungen darf ein Bestandteil des
beweglichen Bundesvermögens im Sinne des
Abs. 1 schließlich auch auf andere Weise bestmöglich
verwertet werden.
(5) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind,
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn der
Wert der Beteiligung, über die zu verfügen
beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes
des Unternehmens übersteigt.
(6) Schließlich ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, soweit bundesgesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, auf eine Forderung
des Bundes ganz oder teilweise zu verzichten,
wenn
1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden oder Einziehungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der
Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie
zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg
führen werden, oder
2. die Einziehung unbillig wäre oder
3. die Kosten der Einziehung die Forderung
übersteigen.
(7) Übersteigt beim einzelnen Rechtsgeschäft
der Wert des einzelnen Bestandteiles des Bundesvermögens,
über den verfügt wird, den Betrag
von 5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung
über einen solchen Bestandteil des Bundesvermögens
eines Bundesgesetzes im Sinne des
Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929.
(8) Über jede Veräußerung eines einzelnen
Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,
die auf Grund einer Verfügung gemäß den Abs. 1
bis 3 tatsächlich durchgeführt und durch die
für den einzelnen Bestandteil ein den Betrag
von 500.000 Schilling übersteigendes Entgelt
(Preis, Wert) erzielt worden ist, hat der Bundesminister
für Finanzen dem Nationalrat jährlich
zu berichten. Das gleiche gilt, wenn die Forderung
oder der Teil einer Forderung, auf die
oder auf den verzichtet worden ist, den genannten
Betrag übersteigt.
Artikel XIII. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1976 wird durch den Dienstpostenplan
1976 festgelegt (Anlage III).
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der
bei einem Organ des Bundes im Jahre 1976 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den eine
Anlage des Bundesvoranschlages bildenden
Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
des Bundes für das Jahr 1976 getroffen.
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1976 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den eine Anlage des
Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes
für das Jahr 1976 getroffen.
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am
1. Jänner 1976 in Kraft.
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der
obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der
Bundesminister für Finanzen betraut.