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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. (1) Der als Anlage I angeschlossene

Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1975 wird

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen

dieses Bundesvoranschlages ergeben folgende

Schlußsummen

(2) Der Gesamtgebarungsabgang ist unbeschadet

der im Artikel III vorgesehenen Ermächtigungen

durch Mehreinnahmen, Ausgabenersparungen

und durch die Einnahmen aus den

im Art. VI vorgesehenen Aufnahmen von

Finanzschulden zu bedecken.

Artikel II. (1) Falls die Gebarungsentwicklung

während des Jahres zu einem höheren Abgang

in der ordentlichen Gebarung führen sollte, ist

dieser, soweit er nicht durch Mehreinnahmen

oder Ersparungen bedeckt werden kann, durch

Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung

zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind

ausschließlich wegen unabweisbarer Mehrausgaben

im Personalaufwand oder bei den Ansätzen

für gesetzliche Verpflichtungen im Sachaufwand

gegenüber dem Voranschlag zu verfügen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines einheitlichen

Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben

a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

b) für Preisstützungen (Kapitel 62);

c) für Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Bildungszulagen, Reisegebühren und

sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese

bei Posten mit der Bezeichnung „Werkverträge"

oder „Entgelte an Einzelpersonen"

vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu

tragen ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit

sie bei den Ansätzen „Aufwendungen"

veranschlagt sind;

i) für den Künstlerhilfefonds und für die Sozialversicherung

der Studierenden;

j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen.

Artikel II a. (1) Erfordert die wirtschaftliche

Entwicklung im Finanzjahr 1975 den Einsatz

zusätzlicher Bundesmittel, so darf der Bundesminister

für Finanzen die Zustimmung zur Überschreitung

der im beigedrückten Konjunkturausgleich-

Voranschlag (Anlage II) angeführten

finanzgesetzlichen Ansätze des Bundes-

voranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen erteilen

(2) Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des

Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe eines

individuellen Bedarfes bei einzelnen finanzgesetzlichen

Ansätzen und einheitlicher Hundertsätze

bei den übrigen finanzgesetzlichen Ansätzen

bis zu den in der Stabilisierungsquote

bei den einzelnen finanzgesetzlichen Ansätzen

vorgesehenen Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen

Gesamtbetrag von 3.373'966 Millionen

Schilling, wenn

1. die "wirtschaftliche Entwicklung eine

Lockerung restriktiver Stabilisierungsmaßnahmen

notwendig macht,

2. das Vorhandensein freier Kapazitäten die

Ausübung dieser Ermächtigung vertretbar erscheinen

läßt und

3. die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Artikels VI gefunden werden kann.

(3) Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages in

Höhe einheitlicher Hundertsätze bis zu den im

Konjunkturausgleich-Voranschlag bei den einzelnen

finanzgesetzlichen Ansätzen vorgesehenen

Beträgen und bis zu dem dort vorgesehenen

Gesamtbetrag von 3.283'445 Millionen Schilling,

wenn

1. mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche Minderungen

des Einganges von Aufträgen bei den

Unternehmungen, auftreten;

2. dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung entgegengewirkt und

3. die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Artikels VI gefunden werden kann.

(4) Die teilweise oder gänzliche Anwendbarkeit

des Konjunkturausgleich-Voranschlages wird

durch ein besonderes Bundesgesetz festgestellt

werden, in dem auch die Höhe des in den Absätzen

2 und 3 genannten individuellen Bedarfes

und Hundertsatzes festgelegt werden kann.

(5) Ist durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges

(Abs. 3 Z. 1 und 2) ein höherer

Abgang in der ordentlichen Gebarung auf

Mindereinnahmen zurückzuführen, für dessen

Bedeckung Mehreinnahmen oder Ersparungen

nicht zur Verfügung stehen, kann dieser Abgang

durch Kreditoperationen im Sinne des Artikels VI

bedeckt werden. Das Ausmaß der durchzuführenden

Kreditoperationen wird durch ein besonderes

Bundesgesetz festgesetzt.

Artikel HL (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung

Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und aus denen sich

ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung

von veranschlagten Vorhaben nicht bedeckt

werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen

der Bedeckung dieses Mehraufwandes in den

Mehreinnahmen der leistenden Stelle zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder

einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erbracht werden, kann ferner der

Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen des die Mehreinnahmen

erbringenden Organes bewilligen, soweit

derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz

vorgesehen sind und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb oder die

betreffende betriebsähnliche Einrichtung von solcher

wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß Bedenken

aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber dieser

wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen

sind.

(3) Wenn bei finanzgesetzlichen Ansätzen für

zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen

anfallen und nach Maßgabe der Mehreinnahmen

Mehrausgaben zu tätigen sind, hat

der Bundesminister für Finanzen der Verwendung

der Mehreinnahmen die Zustimmung zu

geben. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige

zweckgewidmete Mehreinnahmen, wenn diese

nicht allgemeinen Bedeckungszwecken dienen,

sondern für aus dem Widmungszweck der Einnahmen

ersichtliche Ausgaben heranzuziehen

sind, oder aus Ersätzen stammen, die durch

Mehrausgaben des Bundes, welche ihm in gleicher

Höhe auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher

Verpflichtungen durch andere Rechtsträger ersetzt

werden müssen, bedingt sind.

(4) Wenn Einnahmen aus der Selbstverbrauchsteuer

des Ansatzes 2/52204 „Umsatzsteuer" im

Sinne des Art. XI Z. 4 des Bundesgesetzes vom

30. Juni 1972, BGBl. Nr. 224, nicht für Entlastungsmaßnahmen

und Zinsenzahlungen gebraucht

werden und für Tilgungszahlungen zu

verwenden sind, hat der Bundesminister für

Finanzen erforderlichenfalls einer Überschreitung

des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/51909

zuzustimmen und die Bedeckung für die Mehrausgaben

im Gesamthaushalt zu finden.

(4 a) Der in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Bedeckung

von Mehrausgaben in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald der

voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen

nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen

einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb oder eine

einzelne dort genannte betriebsähnliche Einrichtung

veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag,

ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1975

1. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu

deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze

des Sachaufwandes desselben Paragraphen nach

den folgenden Anordnungen zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung

von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),

sodann Überschreitungen zur Bestreitung

der übrigen Ausgaben bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt

um nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen

Ausgabenbetrages überschritten werden;

lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so

darf er insgesamt bis zu einem Betrag von einer

Million Schilling überschritten werden.

c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze

und schließlich Ansätze für Aufwendungen

heranzuziehen.

d) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung

solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu

einem Satz von 50 v. H., Anlagenansätze höchstens

bis zu einem Satz von 40 v. H. und

Ansätze für Aufwendungen höchstens bis zu

einem Satz von 20 v. H. des einzelnen vorgesehenen

Ausgabenbetrages gekürzt werden.

e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit

von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt

eine solche Umschichtung innerhalb der

Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von

Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Ausübung der Verwaltung auf

Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz

vorgesehenen Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur

Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können;

2. die Zustimmung zur Überschreitung eines

Ausgabenansatzes der Paragraphen 6313, 6314,

6471, 6472, 6475, 6476 und 6478 gegen Bedeckung

beim anderen Ausgabenansatz des gleichen Paragraphen,

weiters eines Ausgabenansatzes des

Paragraphen 6405 gegen Bedeckung beim entsprechenden

Ausgabenansatz des Paragraphen 6406

und umgekehrt ohne die in Z. 1 angeführten

Beschränkungen zu geben;

3. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,

7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des

einzelnen Ansatzes zu genehmigen; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden. Die Bedeckung ist

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

sicherzustellen. Die Rückstellung von

Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in

der Reihung des Bundesvoranschlages in erster

Linie bei den nachfolgenden Ausgabenansätzen des

Ermessens, und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen

(Unterteilungen 5 und 6) bis zu

einem Satz von 25 v. H., sodann bei den Anlagenansätzen

(Unterteilung 3) bis zu einem Satz von

20 v. H. und schließlich bei den Ansätzen für

Aufwendungen (Unterteilung 8) bis zu einem

Satz von 15 v. H. des bei dem einzelnen Ansatz

vorgesehenen Ausgabenbetrages, zu erfolgen.

Bezüglich der Bedeckung in Mehreinnahmen gelten

die Bestimmungen des Art. HI Abs. 4 a erster

Satz sinngemäß;

4. Überschreitungen von Ausgabenansätzen bis

zum Betrag von 200.000 Schilling zu genehmigen,

soweit diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für

Anlagen oder für Aufwendungen ermächtigen

und die Bedeckung für eine solche Überschreitung

jedes einzelnen Ansatzes zur Gänze sichergestellt

ist. Wenn für eine Mehrzahl von Ansätzen

gleichzeitig eine Überschreitung erforderlich

wird, eine Bedeckung aber nur für einen Teil

sichergestellt werden kann, sind solche Überschreitungen

zunächst für Ansätze der Anlagen

und schließlich für Ansätze der Aufwendungen

zu genehmigen. Werden für eine Mehrzahl von

Ansätzen der Anlagen oder der Ansätze für Aufwendungen

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich

und kann eine Bedeckung nur für einen

Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen

für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge

zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten

ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher

Verpflichtungen des Bundes Ausgaben

zu bestreiten sind;

5. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels

517 in jener Höhe zu geben, in der in Vorjahren

zugunsten dieser Ansätze Beträge einer

Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im

Gesamtbetrag von 1500 Millionen Schilling, wobei

ein einzelner finanzgesetzlicher Ansatz um nicht

mehr als 60 v. H. des vorgesehenen Ausgabenbetrages

überschritten werden darf; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter zwei Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden;

6. die Zustimmung zur Überschreitung der

Ausgabenansätze 1/15033, 1/15035, 1/15036 und

1/15038 zu Lasten des Ausgabentitels 517 bis

zum Betrage von 100 Millionen Schilling zu

geben, die in Vorjahren im „Reservefonds nach

dem AlVG" angesammelt wurden und die der

Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung

des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für

die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder

regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt

für erforderlich hält; die Höhe des in Punkt 5

genannten Gesamtbetrages darf dadurch nicht

überschritten werden;

7. die Zustimmung zu Überschreitungen der

Ausgabenansätze 1/15513, 1/15515 und 1/15516

für Zuschüsse gemäß § 28 a erster Satz des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969

in der Fassung BGBl. Nr. 173/1973, aus Mitteln

des Wintermehrkostenausgleichsfonds (1/15028)

zu geben;

8. Überschreitungen von Ausgabenansätzen

des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

(Titel 560) zu genehmigen, wenn diese Überschreitungen

durch Ausgabenrückstellungen bei

anderen Ausgabenansätzen desselben Titels oder

durch Mehreinnahmen beim Titel 2/560 bedeckt

werden können;

9. die Zustimmung zu Überschreitungen von

finanzgesetzlichen Ansätzen mit Ausgaben für

Hilfeleistungen für Katastrophenfälle im In- und

Ausland sowie für die Durchführung von Konferenzen,

Tagungen u. ä. dann zu geben,

wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben

im Zeitpunkt der Budgeterstellung

nicht vorhersehbar gewesen waren, im Einzelfall

nicht mehr als 5 Millionen Schilling betragen

und im Wege finanzieller Ausgleiche bei den

Pauschalvorsorge-Ansätzen 1/51816, 1/51817 und

1/51818 bedeckt werden können;

(6) Fällt beim Ansatz 1/11303 ein Mehrbedarf

für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen an,

kann dieser Ansatz bis zum Betrage von

19,640.000 Schilling gegen gleichhohe Bedeckung

beim Ansatz 1/11403 überschritten werden. Fällt

jedoch ein Mehrbedarf nicht beim Ansatz 1/11303

an, sondern für den gleichen Zweck beim Ansatz

1/11403, kann letzterer Ansatz bis zum

Betrage von 11,170.000 Schilling gegen gleichhohe

Bedeckung beim Ansatz 1/11303 überschritten

werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme

dieser Überschreitungsermächtigungen ist eine

Änderung in der Dringlichkeit der veranschlagten

Ausgaben. Eine Änderung in der Dringlichkeit

von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist

gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten

der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie

über den beim Ansatz 1/11303 oder 1/11403 vorgesehenen

Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben für die Anschaffung

von Kraftfahrzeugen erfordert und Rückstellungen

anderer Vorhaben innerhalb der beim

Ansatz 1/11303 oder 1/11403 vorgesehenen Ausgabenbeträge

nicht möglich sind.

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, einen oder mehrere Ansätze des

Kapitels 59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung

von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag

von 3 Milliarden Schilling zu überschreiten,

wenn die Überschreitung durch Rückstellung von

Ausgaben oder durch Mehreinnahmen bedeckt

werden kann.

(8) Die Ansatzbeträge der Titel 602 und 603

sind innerhalb jedes Titels insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem

finanzgesetzlichen Ansatz nicht mehr als 25 v. H.

beträgt und die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden

Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem

Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen

erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig

sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende,

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen finanzgesetzlichen

Ansatz dieses Titels und im Rahmen

der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt

werden können. Ferner sind 12 Millionen

Schilling des beim Ansatz 1/60398 „Forschungs-

und Versuchswesen" veranschlagten Betrages

insoweit deckungsfähig für sachliche Ausgaben

der finanzgesetzlichen Ansätze des Titels

605 und der Paragraphen 6093 und 6095, als der

Mehrbedarf für Forschungs- und Versuchsaufgaben

beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/60513

nicht mehr als 6 Millionen Schilling und bei

einem dieser übrigen finanzgesetzlichen Ansätze

nicht mehr als 50 v. H. beträgt.

(9) Die Ansatzbeträge der Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung"

und 643 „Bundesstraßenverwaltung

(Autobahnen)" sind insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem

finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel nicht mehr

als 25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen

der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung

und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich

Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf

entsprechende gleichhohe Ausgaben bei

einem anderen finanzgesetzlichen Ansatz dieser

Titel und im Rahmen der Gesamtplanung der

Bundesstraßen (einschließlich Autobahnen)

zurückgestellt werden können. Von der gegenseitigen

Deckungsfähigkeit ausgenommen sind

jedoch die Ansatzbeträge 1/64203, 1/64208,

5/64243, 1/64308, 5/64343, 1/64377 und 1/64378.

(10) Die Ausgabenansätze des Sachaufwandes

der einzelnen Bundesbetriebe sind mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen insoweit

gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem finanzgesetzlichen

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen

Ausgabenbetrages beträgt; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million

Schilling überschritten werden. Ferner muß die

Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen

Betriebsführung unbedingt notwendig und eine

Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben

im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines

Bundesbetriebes über den bei einem Ansatz vorgesehenen

Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert und

zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des

Sachaufwandes Ausgaben in der zur Bedeckung

der Überschreitung erforderlichen Höhe zurückgestellt

werden können.

(11) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, einem finanziellen Ausgleich zwischen

den Ausgabenansätzen des Personalaufwandes

und des Sachaufwandes bei einem Bundesbetrieb

zuzustimmen, wenn sich die Notwendigkeit

ergibt, durch eigene Bedienstete zu erbringende

Leistungen im Wege einer Auftragsvergebung

durchzuführen oder an Stelle einer Auftragsvergabe

die Arbeiten durch eigene Bedienstete

erbringen zu lassen. Die sich daraus ergebende

Überschreitung eines finanzgesetzlichen Ansatzes

darf 25 v. H. der Ansatzsumme nicht übersteigen.

(12) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

finanzgesetzlichen Ansätzen unter gesonderten

zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern

im Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-

Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke

vorgesehen und haben daher nicht die

Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.

Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn

sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie zur

Erfüllung gesetzlicher oder anderer rechtlicher

Pflichten oder zu produktiven Zwecken

zwingend notwendig oder zur Fortführung der

Verwaltung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

erforderlich sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung

der Bundesregierung vom 20. August

1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund dieses Bundesgesetzes den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze erlischt

mit 31. Dezember 1975. Es können jedoch alle

bis 31. Dezember 1975 eingelangten Rechnungen,

die sich auf das Jahr 1975 beziehen, so

angewiesen werden, daß die Anweisungen noch

bis zum 20. Jänner 1976 zu Lasten der Voranschlagansätze

des Finanzjahres 1975 ausgeführt

werden können. Dasselbe gilt unter den gleichen

Voraussetzungen für sonstige bis dahin anerkannte

Verbindlichkeiten, für die Zuführung zu

Rücklagen und für die Überschußabfuhr des

Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an den Reservefonds

für Familienbeihilfen, jedoch können

die Rücklagenzuführungen und die Überschußabfuhr

bis zum 25. Jänner 1976 durchgeführt

werden.

Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, namens des Bundes im Finanzjahr

1975

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Art. I Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern aufzunehmen,

a) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 30 Jahre

nicht übersteigt,

b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

für den Bund bei Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969)

beträgt

c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für

den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. b nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen

im Ausland kann vereinbart werden,

daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus

solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen

oder Bundeseinnahmen ohne weiteres

Zutun der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher

Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser

Verträge solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten

des Bundes eingeräumt werden.

Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei

Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für

bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung

nach der Formel laut lit. b zum

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

Für die Ermittlung der Gesamtbelastung bei Anleihen

sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkauf nicht zu

berücksichtigen;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Finanzschulden mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1975 in einem Ausmaß aufzunehmen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Finanzschulden den Betrag

(Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling nicht

übersteigt. Die Gebarung aus solchen Finanzschulden

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Bis 31. Dezember 1975 nicht getilgte

Schuldverpflichtungen aus diesen Finanzschulden

sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag

anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen bis zu

einem Höchstbetrag von 20 v. H. der zu

Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

zu prolongieren, wenn die jeweils

zu prolongierende Verpflichtung keine längere

Laufzeit als 5 Jahre aufweist, im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 3 Milliarden

Schilling und die neue Laufzeit den

Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigt

und sich dadurch der Stand der

Finanzverschuldung des Bundes nicht

ändert;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung

besserer Kreditkonditionen, insbesondere

zur Verminderung der Gesamtbelastung des

Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. b

oder zur Konsolidierung bestehender kurz-

oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen

notwendig oder dies im Interesse einer ausgeglichenen

Zahlungsbilanz oder einer Verminderung

eines Währungsrisikos gelegen

ist oder wenn hiedurch eine Überschreitung

des in diesem Bundesgesetz festgesetzten

Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann oder wenn hiedurch die Fristen

der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben

werden und wenn die Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 3 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit

den Zeitraum von zehn Jahren und die

Gesamtbelastung für den Bund die in Z. 1

lit. b oder lit. c vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt und sich dadurch der

Stand der Finanzverschuldung des Bundes

nicht ändert. Die Bestimmungen dieses Absatzes

finden auch Anwendung, wenn in der

Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser

Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;

4. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen

einer oder mehrerer früher

begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung

bei Aufnahme von Anleihen gemäß

Z. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme

von Teilschuldverschreibungen wird für

jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem

Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.

Der in Z. 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich

um die Beträge, die sich in Ausübung dieser

Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen

Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der

Anlehensgebarung zu erfolgen.

(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. c erteilte Ermächtigung

ist auch auf Kredite anzuwenden, welche

auf Grund früherer Bundesfmanzgesetze aufgenommen

wurden und bei welchen die Zinssätze

jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden.

(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei

Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten

auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge

anzurechnen.

(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in

Ausübung der Ermächtigung des Artikels II a

ergeben.

(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. b und c sind die Emissions-

oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige

Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte)

sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu

berücksichtigen.

Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1975 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen

mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung

darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H.

des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für

einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling

übernommen werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall

den. Betrag (Gegenwert) von 1200 Millionen

Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die.

Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen

und Kosten.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für

solche Finanzoperationen übernommen werden,

die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VI

Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c entsprechen.

Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1975

1. in Höhe der für bundeseigene oder bundesgeförderte

Bauvorhaben veranschlagten Ausgabenansätze

oder auf Grund der Ermächtigungen

im Art. III Absätze 3 und 5 bis 11 genehmigten

Überschreitungsbeträge von Ausgabenansätzen,

soweit diese nicht in Anspruch genommen

wurden, eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung vorzunehmen, wobei

die Zweckwidmung für Bauvorhaben aus der

Bezeichnung der Ausgabenansätze oder aus der

Zweckbestimmung der Zweckrubriken (Posten),

in die gemäß Art. 6 Z. IV des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, die Ausgabenansätze

in Teilheften zum Bundesvoranschlag

unterzuteilen sind, ersichtlich sein

muß;

2. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze oder auf Grund der

Ermächtigungen im Art. III Absätze 1 bis 3,

5, 10 und 11 genehmigten Überschreitungsbeträge

von Ausgabenansätzen für Anlagen in der

ordentlichen oder außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe sowie betriebsähnlichen Einrichtungen

eine Reservierung im Wege einer

Rücklagenzuführung vorzunehmen;

3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile zweckgebundener Einnahmen eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1975 über

unbewegliches Bundesvermögen bis zu einem

Gesamtwert von 130 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der

Schätzwert oder der Nennwert der Belastung,

entweder den Betrag von 100.000 Schilling

nicht übersteigt oder den Betrag von 3'0 Millionen

Schilling nicht übersteigt und im letzteren

Falle die Verfügung für Siedlungszwecke, für

Zwecke der Gebietskörperschaften, der gewerblichen

Wirtschaft, des Schul-, Straßen-, Güter- und

Seilwege-, Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues,

der Sportförderung, Erziehung und Erholung,

der Wasserversorgung, der Energiewirtschaft,

der Verbesserung der Betriebsstruktur in

der Land- und Forstwirtschaft geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

zu vermeiden.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es mit

Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten oder

anderen dinglichen Rechten zu belasten. Hiebei

ist das Entgelt (Preis, Wert) mindestens mit dem

auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung

vom 25. Juli 1897, RGBl.

Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.

Die Verfügungsermächtigung umfaßt ferner die

Befugnis, entbehrliche, bereits dem öffentlichen

Verkehr dienende Grundstücke des Bundes durch

Schenkung an Gebietskörperschaften zu veräußern,

wenn

a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften

in das öffentliche Gut zu übertragen, diese

als Verkehrsflächen zu verwenden und ihre

Erhaltungskosten zu übernehmen, oder

b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen

Grundstücke dem Bund geschenkt

haben und entbehrlich gewordenen

Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der

vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke

benötigen,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

50.000 Schilling nicht übersteigt und durch

die Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden werden

können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt

weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen

unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für

Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für

Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn

der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

10.000 Schilling nicht übersteigt und die Einräumung

der Dienstbarkeit im Interesse einer

Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und

zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich

ist.

(3) Ober Verfügungen über einzelne Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens, deren

Entgelt (Preis, Wert) bei dem einzelnen Rechtsgeschäft

den Betrag von 500.000 Schilling übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat jährlich zu berichten.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht

anders bestimmt ist, im Finanzjahr 1975 für

die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht

mehr benotigte Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,

nämlich

Amts-, Betriebs- oder Geschäftsausstattungen,

Waffen, Geräte und Rüstungssorten,

Fahrzeuge,

Maschinen,

Werkzeuge oder sonstige Erzeugungshilfsmittel,

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

Halbfabrikate,

Handelswaren und Fertigerzeugnisse,

Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel,

Tiere oder tierische Produkte,

sonstige land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

Wertpapiere,

nicht in Wertpapieren verkörperte Beteiligungen

an Unternehmungen,

Druckwerke und

Abbruchstoffe,

durch Verkauf oder Tausch zu veräußern oder

sie mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung

hiefür ist, daß

1. sie nach ihrer jeweiligen Eigenart

a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet

werden können oder

b) infolge technischer oder wirtschaftlicher

Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden

sind oder

c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,

bei denen bei Gewinnverteilungen in

den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem

Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung

beabsichtigt ist, im Durchschnitt weniger als

fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet

worden sind, und

2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher

Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist

oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder

sonst einen gemeinen Wert (§ 10 Bewertungsgesetz,

BGBl. Nr. 148/1955) haben.

(2) Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

gilt dann als nicht mehr benötigt,

wenn er dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben,

von diesem anderen Organen des

Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung

angeboten und von keinem Organ des Bundes

beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr

zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe

ausgenommen.

(3) Darüber hinaus ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, bewegliche Bestandteile des

Bundesvermögens der Bauhofverwaltung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

bis zu einem Gesamtwert von fünfzehn

Millionen Schilling an die Länder zu veräußern.

Voraussetzung hiefür ist, daß dadurch eine Verwaltungsvereinfachung

im Bereiche der Bundesverwaltung

eintritt und die Veräußerung zum

Buchwert oder, wenn der Marktpreis niedriger

ist, zum Marktpreis erfolgt.

(4) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen

einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens

im Sinne des Abs. 1 erster Satz

einem anderen Rechtsträger unentgeltlich überlassen,

wenn

1. a) ein solcher Bestandteil für die Erfüllung

der Aufgaben der Organe des Bundes entbehrlich

ist;

b) der Bestandteil im Sinne des Abs. 2 von

anderen Organen des Bundes nicht benötigt

wird;

c) für ihn voraussichtlich nur ein Erlös erzielt

werden könnte, der geringer als die für

eine Versteigerung zu bestreitenden Ausgaben

wären;

d) ein solches Rechtsgeschäft gegen Belegwechsel

(Lieferschein, Gegenschein) erfolgt

und

e) die Belege den Tag der Übergabe, eine

Beschreibung des Bestandteiles des beweglichen

Bundesvermögens und die Namen

und Unterschriften des Übergebers und des

Empfängers enthalten oder

2. a) ein solches Rechtsgeschäft infolge der Eigenart

der einem Amtsorgan, einem Organ

einer betriebsähnlichen Einrichtung oder

einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben

erforderlich wird und

b) der gemeine Wert (§ 10 Bewertungsgesetz,

BGBL Nr. 148/1955) des Bestandteiles des

beweglichen Bundesvermögens, der Gegenstand

dieses Rechtsgeschäftes ist, die bei

dem besonderen Anlaß der Vornahme

dieses Rechtsgeschäftes übliche Höhe nicht

übersteigt.

Bei Vorliegen der unter Z. 1 lit. a bis c bestimmten

Voraussetzungen darf ein Bestandteil des

beweglichen Bundesvermögens im Sinne des

Abs. 1 schließlich auch auf andere Weise bestmöglich

verwertet werden.

(5) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind,

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn der

Wert der Beteiligung, über die zu verfügen

beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes

des Unternehmens übersteigt.

(6) Schließlich ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, soweit bundesgesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, auf eine Forderung

des Bundes ganz oder teilweise zu verzichten,

wenn

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden oder Einziehungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der

Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie

zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg

führen werden, oder

2. die Einziehung unbillig wäre oder

3. die Kosten der Einziehung die Forderung

übersteigen.

(7) Obersteigt beim einzelnen Rechtsgeschäft

der Wert des einzelnen Bestandteiles des Bundesvermögens,

über den verfügt wird, den Betrag

von fünf Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über einen solchen Bestandteil des Bundesvermögens

eines Gesetzes im Sinne des Artikels

42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929.

(8) Über jede Veräußerung eines einzelnen

Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens,

die auf Grund einer Verfügung gemäß den Abs. 1

bis 3 tatsächlich durchgeführt und durch die mit

dem einzelnen Rechtsgeschäft ein den Betrag

von 500.000 Schilling übersteigendes Entgelt

(Preis, Wert) erzielt worden ist, hat der Bundesminister

für Finanzen dem Nationalrat jährlich

zu berichten. Das gleiche gilt, wenn die Forderung

oder der Teil einer Forderung, auf die

oder auf den verzichtet worden ist, den genannten

Betrag übersteigt.

Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1975 wird durch den Dienstpostenplan

1975 festgelegt (Anlage III).

Artikel XII. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der

bei einem Organ des Bundes im Jahre 1975 verwendeten

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten

werden dürfen, werden durch den eine

Anlage des Bundesvoranschlages bildenden

Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

des Bundes für das Jahr 1975 getroffen.

Artikel XIII. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1975 verwendeten

Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden

dürfen, werden durch den eine Anlage des

Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan

der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes

für das Jahr 1975 getroffen.

Artikel XIV. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1975 in Kraft.

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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