1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag
für das Finanzjahr 1973 wird
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen
dieses Bundesvoranschlages ergeben folgende
Schlußsummen
Artikel II. (1) Falls die Gebarungsentwicklung
während des Jahres zu einem höheren Abgang
in der ordentlichen Gebarung führen sollte, ist
dieser, soweit er nicht durch Mehreinnahmen
oder Ersparungen bedeckt werden kann, durch
Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung
zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind
ausschließlich wegen unabweisbarer Mehrausgaben
im Personalaufwand oder bei den Ansätzen
für gesetzliche Verpflichtungen im Sachaufwand
gegenüber dem Voranschlag zu verfügen.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 1 hat durch Rückstellung eines einheitlichen
Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze
der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.
Ausgenommen sind Ausgaben
a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;
b) für Preisstützungen (Kapitel 62);
c) für Bildungszulagen und Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;
d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;
e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese
im Verwaltungsaufwand bei Posten mit der
Bezeichnung „Werkverträge" oder „Entgelte
an Einzelpersonen" vorgesorgt ist; .
f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;
g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu
tragen ist;
h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit
sie bei den Ansätzen „Aufwandskredite"
veranschlagt sind;
i) für den Künstlerhilfefonds;
j) aus der Pauschalvorsorge für Rücklagenauflösungen.
(3) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung
ist zu bedecken durch Mehreinnahmen
der außerordentlichen Gebarung, Ausgabenersparungen
der außerordentlichen Gebarung
und durch Erlöse von Kreditoperationen, ferner
durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen
Gebarung, der nach Inanspruchnahme der
im Artikel III vorgesehenen Ermächtigungen
verbleibt.
Artikel II a. (1) Erfordert die wirtschaftliche
Entwicklung im Finanzjahr 1973 zur Konjunkturbelebung
den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel,
so darf der Bundesminister für Finanzen
die Zustimmung zur Überschreitung der im
beigedruckten Konjunkturausgleich-Voranschlag
(Anlage II) angeführten finanzgesetzlichen An-
sätze des Bundesvoranschlages (Anlage I) in Höhe
einheitlicher Hundertsätze bis zu den im Konjunkturausgleich-
Voranschlag bei den einzelnen
finanzgesetzlichen Ansätzen vorgesehenen Beträgen
und bis zu dem dort vorgesehenen Gesamtbetrag
von 4.289'969 Millionen Schilling erteilen,
wenn
1. mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,
darunter insbesondere erhebliche Minderungen
des Einganges von Aufträgen bei den
Unternehmungen, auftreten;
2. dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung
dieser Ermächtigung entgegengewirkt und
3. die Bedeckung durch Kreditoperationen im
Sinne des Artikels VI gefunden werden kann.
(2) Die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit
des Konjunkturausgleich-Voranschlages wird
durch ein besonderes Bundesgesetz festgestellt
werden, in dem auch die Höhe der in Abs. 1
genannten Hundertsätze festgelegt werden kann.
(3) Ist durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges
(Abs. 1 Z. 1 und 2) ein höherer
Abgang in der ordentlichen Gebarung auf
Mindereinnahmen zurückzuführen, für dessen
Bedeckung Mehreinnahmen oder Ersparungen
nicht zur Verfügung stehen, kann dieser Abgang
durch Kreditoperationen im Sinne des Artikels VI
bedeckt werden. Das Ausmaß der durchzuführenden
Kreditoperationen wird durch ein besonderes
Bundesgesetz festgesetzt.
Artikel III. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb
oder einer betriebsähnlichen Einrichtung
Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind und aus denen sich
ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung
von veranschlagten Vorhaben nicht bedeckt
werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen
der Bedeckung dieses Mehraufwandes in den
Mehreinnahmen der leistenden Stelle zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder
einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen
erbracht werden, kann ferner der
Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung
dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige
Investitionen des die Mehreinnahmen
erbringenden Organes bewilligen, soweit
derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz
vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen
für den betreffenden Betrieb oder die
betreffende betriebsähnliche Einrichtung von solcher
wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß Bedenken
aus der allgemeinen Haushaltslage gegenüber dieser
wirtschaftlichen Bedeutung zurückzustellen
sind.
(3) Wenn zweckgebundene Mehreinnahmen
anfallen und nach Maßgabe der Mehreinnahmen
Mehrausgaben zu tätigen sind, hat
der Bundesminister für Finanzen der Verwendung
der Mehreinnahmen die Zustimmung zu
geben. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige
zweckgewidmete Mehreinnahmen. Solchen Mehreinnahmen
sind die Mehreinnahmen aus Ersätzen
gleichzuhalten, die durch Mehrausgaben des
Bundes, welche ihm in gleicher Höhe auf Grund
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen
durch andere Rechtsträger ersetzt werden müssen,
bedingt sind.
(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung
von Mehrausgaben in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald der
voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen
nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen
einzelnen, im Abs. 2 genannten Betrieb oder eine
einzelne, dort genannte betriebsähnliche Einrichtung
veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag
übersteigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, im Finanzjahr 1973
1. die Zustimmung zu Überschreitungen von
Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu
deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen
zu geben
a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung
von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),
sodann Überschreitungen zur Bestreitung
des Verwaltungsaufwandes und schließlich
zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen
Ausgaben für Anlagen) bewilligt werden.
b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt
um nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen
Ausgabenbetrages überschritten werden;
lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag
unter vier Millionen Schilling, so
darf er insgesamt bis zu einem Betrag von einer
Million Schilling überschritten werden.
c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen
sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze,
ferner Ansätze für Aufwandskredite
und schließlich Ansätze des Verwaltungsaufwandes
heranzuziehen.
d) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung
solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu
einem Satz von 50 v. H., Anlagenansätze höchstens
bis zu einem Satz von 40 v. H., Ansätze
für Aufwandskredite höchstens bis zu einem
Satz von 20 v. H. und Ansätze des
Verwaltungsaufwandes höchstens bis zu einem
Satz von 10 v. H. des einzelnen vorgesehenen
Ausgabenbetrages gekürzt werden.
e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt
werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit
von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt
eine solche Umschichtung innerhalb der
Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfor-
dern. Eine Änderung in der Dringlichkeit von
Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,
wenn die Ausübung der Verwaltung auf
Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz
vorgesehenen Betrag hinausgehende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert
und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen
des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur
Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können;
2. die Zustimmung zur Überschreitung eines
Ausgabenansatzes der Paragraphen 6313, 6314,
6471, 6472, 6475 und 6476 gegen Bedeckung
beim anderen Ausgabenansatz des gleichen Paragraphen,
weiters eines Ausgabenansatzes des
Paragraphen 6405 gegen Bedeckung beim entsprechenden
Ausgabenansatz des Paragraphen 6406
und umgekehrt ohne die in Z. 1 angeführten
Beschränkungen zu bewilligen;
3. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche
Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,
7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des
einzelnen Ansatzes zu genehmigen; lautet ein
Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden. Die Bedeckung ist
durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
sicherzustellen. Die Rückstellung von
Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in
der Reihung des Bundesvoranschlages in erster
Linie bei den nachfolgenden Ausgabenansätzen des
Ermessens, und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen
(Unterteilungen 5 und 6) bis zu
einem Satz von 25 v. H., sodann bei den Anlagenansätzen
(Unterteilung 3) bis zu einem Satz von
20 v. H. und schließlich bei den Aufwandsansätzen
(Unterteilung 8) bis zu einem Satz von 10 v. H.
des bei dem einzelnen Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages,
zu erfolgen. Bezüglich der Bedeckung
in Mehreinnahmen gelten die Bestimmungen
des Art. III Abs. 4 erster Satz sinngemäß;
4. Überschreitungen von Ausgabenansätzen bis
zum Betrag von 50.000 Schilling zu genehmigen,
soweit diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für
den Verwaltungsaufwand oder für Anlagen oder
für Aufwandskredite ermächtigen und die Bedeckung
für eine solche Überschreitung jedes einzelnen
Ansatzes zur Gänze sichergestellt ist. Wenn
für eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig eine
Überschreitung erforderlich wird, eine Bedeckung
aber nur für einen Teil sichergestellt werden
kann, sind solche Überschreitungen zunächst für
Ansätze des Verwaltungsaufwandes, sodann für
Ansätze der Anlagen und schließlich für Ansätze
der Aufwandskredite zu genehmigen. Werden
für eine Mehrzahl von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes
oder der Anlagen oder der Aufwandskredite
gleichzeitig Überschreitungen erforderlich
und kann eine Bedeckung nur für einen
Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen
für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge
zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten
ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher
Verpflichtungen des Bundes Ausgaben
zu bestreiten sind;
5. die Zustimmung zu Überschreitungen von
Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels
517 in jener Höhe zu geben, in der in Vorjahren
zugunsten dieser Ansätze Beträge einer
Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im
Gesamtbetrag von 1600 Millionen Schilling, wobei
ein einzelner finanzgesetzlicher Ansatz um nicht
mehr als 50 v. H. des vorgesehenen Ausgabenbetrages
überschritten werden darf; lautet ein
Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag
unter zwei Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden;
6. die Zustimmung zu Überschreitungen der
Ansatzbeträge des Paragraphen 6402 „Bundesversuchs-
und Forschungsanstalt Arsenal" im
Gesamtbetrage von höchstens 5 Millionen Schilling
gegen Bedeckung im veranschlagten Ausgabenbetrag
des Ansatzes 1/64278 zu geben, insoweit
die Überschreitungsbeträge im Sinne des § 6
des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286,
für Straßenbau-Forschungszwecke herangezogen
werden;
7. Überschreitungen von Ausgabenansätzen
des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(Titel 560) zu genehmigen, wenn diese Überschreitungen
durch Ausgabenrückstellungen bei
anderen Ausgabenansätzen desselben Titels oder
durch Mehreinnahmen beim Titel 2/560 bedeckt
werden können;
8. die Zustimmung zu der durch die Novellierung
des Prämiensparförderungsgesetzes bedingten
Überschreitung des Ansatzes 1/50127 „Prämienkontensparen"
im Gesamtbetrag von höchstens
60 Millionen Schilling zu geben, wobei die
Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen oder
Mehreinnahmen sicherzustellen ist.
(6) Fällt beim Ansatz 1/11303 ein Mehrbedarf
für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen an,
kann dieser Ansatz bis zum Betrage von
12,640.000 Schilling gegen gleichhohe Bedeckung
beim Ansatz 1/11403 überschritten werden. Fällt
jedoch ein Mehrbedarf nicht beim Ansatz 1/11303
an, sondern für den gleichen Zweck beim Ansatz
1/11403, kann letzterer Ansatz bis zum
Betrage von 3,592.000 Schilling gegen gleichhohe
Bedeckung beim Ansatz 1/11303 überschritten
werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
dieser Überschreitungsermächtigungen ist eine
Änderung in der Dringlichkeit der veranschlagten
Ausgaben. Eine Änderung in der Dringlichkeit
von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist
gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten
der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie
über den beim Ansatz 1/11303 oder 1/11403 vorgesehenen
Betrag hinausgellende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben für die Anschaffung
von Kraftfahrzeugen erfordert und Rückstellungen
anderer Vorhaben innerhalb der beim
Ansatz 1/11303 oder 1/11403 vorgesehenen Ausgabenbeträge
nicht möglich ist.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, einen oder mehrere Ansätze des
Kapitels 59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag
von 2'7 Milliarden Schilling zu überschreiten,
wenn die Überschreitung durch Rückstellung von
Ausgaben oder durch Mehreinnahmen bedeckt
werden kann.
(8) Die Ansatzbeträge der Titel 602 und 603
sind innerhalb jedes Titels insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem
finanzgesetzlichen Ansatz nicht mehr als 25 v. H.
beträgt und die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden
Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem
Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen
erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig
sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende,
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen finanzgesetzlichen
Ansatz dieses Titels und im Rahmen
der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt
werden können. Ferner sind 10 Millionen
Schilling des beim Ansatz 1/60398 „Forschungs-
und Versuchswesen" veranschlagten Betrages
insoweit deckungsfähig für sachliche Ausgaben
der finanzgesetzlichen Ansätze des Titels
605 und der Paragraphen 6093 und 6095, als der
Mehrbedarf für Forschungs- und Versuchsaufgaben
bei einem dieser finanzgesetzlichen Ansätze
nicht mehr als 50 v. H. beträgt.
(9) Die Ansatzbeträge der Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung"
und 643 „Bundesstraßenverwaltung
(Autobahnen)" sind insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem
finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel nicht mehr
als 25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf
zugrunde hegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen
der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung
und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich
Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf
entsprechende gleichhohe Ausgaben bei
einem anderen finanzgesetzlichen Ansatz dieser
Titel und im Rahmen der Gesamtplanung der
Bundesstraßen (einschließlich Autobahnen)
zurückgestellt werden können. Von der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit ausgenommen sind
jedoch die Ansatzbeträge 1/64208, 5/64243, 5/
64343, 1/64377 und 1/64378.
(10) Die Ausgabenansätze des Sachaufwandes
der einzelnen Bundesbetriebe sind mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen insoweit
gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem finanzgesetzlichen
Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen
Ausgabenbetrages beträgt; lautet ein
Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million
Schilling überschritten werden. Ferner muß die
Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen
Betriebsführung unbedingt notwendig und eine
Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein.
Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben
im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,
wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines
Bundesbetriebes über den bei einem Ansatz vorgesehenen
Betrag hinausgehende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert und
zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des
Sachaufwandes Ausgaben in der zur Bedeckung
der Überschreitung erforderlichen Höhe zurückgestellt
werden können.
(11) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, einem finanziellen Ausgleich zwischen
den Ausgabenansätzen des Personalaufwandes
und des Sachaufwandes bei einem Bundesbetrieb
zuzustimmen, wenn sich die Notwendigkeit
ergibt, durch eigene Bedienstete zu erbringende
Leistungen im Wege einer Auftragsvergebung
durchzuführen oder an Stelle einer Auftragsvergabe
die Arbeiten durch eigene Bedienstete
erbringen zu lassen. Die sich daraus ergebende
Überschreitung eines finanzgesetzlichen Ansatzes
darf 25 v. H. der Ansatzsumme nicht übersteigen.
(12) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen
finanzgesetzlichen Ansätzen unter gesonderten
zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern
im Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-
Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke
vorgesehen und haben daher nicht die
Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.
Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn
sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) vorgesehen
sind, nur dann geleistet werden, wenn sie zur
Erfüllung gesetzlicher oder anderer rechtlicher
Pflichten oder zu produktiven Zwecken
zwingend notwendig oder zur Fortführung der
Verwaltung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
erforderlich sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925 in der
Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926) und die Ver-
ordnung der Bundesregierung vom 20. August
1925 (BGBL Nr. 330/1925).
(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund dieses Bundesgesetzes den anweisenden
Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze erlischt
mit 31. Dezember 1973. Es können jedoch alle
bis 31. Dezember 1973 eingelangten Rechnungen,
die sich auf das Jahr 1973 beziehen, so
angewiesen werden, daß die Anweisungen noch
bis zum 20. Jänner 1974 zu Lasten der Voranschlagsansätze
des Finanzjahres 1973 ausgeführt
werden können. Dasselbe gilt unter den gleichen
Voraussetzungen für sonstige bis dahin anerkannte
Verbindlichkeiten, für die Zuführung zu
Rücklagen und für die Oberschußabfuhr des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an den Reservefonds
für Familienbeihilfen, jedoch können
die Rücklagenzuführungen und die Überschußabfuhr
bis zum 25. Jänner 1974 durchgeführt
werden.
Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, namens der Republik Österreich
im Finanzjahr 1973.
1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges
gemäß Art. I dieses Bundesgesetzes
Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite
bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern
aufzunehmen,
a) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens
und des sonstigen Kredites 30 Jahre
nicht übersteigt,
b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung
für den Bund bei Anleihen, Darlehen und
sonstigen Krediten in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden
Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden Zinsfußes für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969)
beträgt
c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für
den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. b nicht mehr
als das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt und
d) wenn die Kreditoperation in Schilling,
Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden,
Italienischen Lire, Japanischen Jen, Kanadischen
Dollar, Luxemburgischen Franken,
Pfund-Sterling, Schwedischen Kronen,
Schweizer Franken, US-Dollar oder in
Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser
Währungen beruhen, erfolgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 27 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen
im Ausland kann vereinbart werden,
daß für Verbindlichkeiten der Republik
Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, als
nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen
für andere Verbindlichkeiten der Republik
Österreich eingeräumt werden. Für die Beurteilung
der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die
vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach
der Formel laut lit. b zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Ermittlung
der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch
freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis
31. Dezember 1973 in einem Ausmaß durchzuführen,
daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen
aus solchen Kreditoperationen den Betrag
(Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling nicht
übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen
ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.
Bis 31. Dezember 1973 nicht getilgte
Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen
sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag
anzurechnen;
3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen zu
prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung keine längere Laufzeit
als 5 Jahre aufweist, im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 2'7 Milliarden
Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum
von zehn Jahren nicht übersteigt,
sich dadurch der Stand der Finanzschuld
des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung
vertraglich vorgesehen oder im
Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz
gelegen ist oder wenn hiedurch eine
Überschreitung des in diesem Bundesgesetz
festgesetzten Gesamtgebarungsabganges
vermieden werden kann;
b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung
besserer Kreditkonditionen, insbesondere
zur Verminderung der Gesamtbelastung des
Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. b
oder zur Konsolidierung bestehender kurz-
oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen
notwendig oder dies im Interesse einer ausgeglichenen
Zahlungsbilanz oder einer Verminderung
eines Währungsrisikos gelegen
ist oder wenn hiedurch eine Überschreitung
des in diesem Bundesgesetz festgesetzten
Gesamtgebarungsabganges vermieden
werden kann oder wenn hiedurch die Fristen
der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben
werden und wenn die Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)
von 2'7 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit
den Zeitraum von zehn Jahren und die
Gesamtbelastung für den Bund die in Z. 1
lit. b oder lit. c vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt und sich dadurch der
Stand der Finanzschuld des Bundes nicht
ändert. Die Bestimmungen dieses Absatzes
finden auch Anwendung, wenn in der Person
des Gläubigers ein Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser
Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;
4. im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen
einer oder mehrerer früher
begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung
bei Aufnahme von Anleihen gemäß
Z. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme
von Teilschuldverschreibungen wird für
jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem
Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.
Der in Z. 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich
um die Beträge, die sich in Ausübung dieser
Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen
Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der
Anlehensgebarung zu erfolgen.
(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. c erteilte Ermächtigung
ist auch auf Kredite anzuwenden, welche
auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze aufgenommen
wurden und bei welchen die Zinssätze
jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden.
(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei
Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten
auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge
anzurechnen.
(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in
Ausübung der Ermächtigung des Artikels II a
ergeben.
(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 1 Z. 1 lit. b und c sind die Emissions-
oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige
Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte)
sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu
berücksichtigen.
Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1973 für den Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen
von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen
Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen
mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung
darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H.
des aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für
einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling
übernommen werden;
2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 1000 Millionen
Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die
Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen
und Kosten.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für
solche Finanzoperationen übernommen werden,
die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VI
Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d entsprechen.
Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1973
1. in Höhe der für bundeseigene oder bundesgeförderte
Bauvorhaben veranschlagten, aber
nicht in Anspruch genommenen Teile der Aus-
gabenansätze eine Reservierung im Wege einer
Rücklagenzuführung vorzunehmen;
2. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für Anlagen
in der ordentlichen oder außerordentlichen Gebarung
der Bundesbetriebe sowie betriebsähnlichen
Einrichtungen eine Reservierung im Wege
einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;
3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile zweckgebundener Einnahmen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1973 über
unbewegliches Bundesvermögen bis zu einem
Gesamtwert von 80 Millionen Schilling zu verfügen,
falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen aber der
Schätzwert oder der Nennwert der Belastung,
entweder den Betrag von 50.000 Schilling
nicht übersteigt oder den Betrag von 3*0 Millionen
Schilling nicht übersteigt und im letzteren
Falle die Verfügung für Siedlungszwecke, für
Zwecke der Gebietskörperschaften, der gewerblichen
Wirtschaft, des Schul-, Straßen-, Güter- und
Seilwege-, Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues,
der Wasserversorgung, der Energiewirtschaft,
der Verbesserung der Betriebsstruktur in
der Land- und Forstwirtschaft oder der Wiederherstellung
durch Kriegseinwirkung beschädigter
oder zerstörter bundeseigener Wohnhäuser geboten
oder notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare
Verwaltungstätigkeit zu vermeiden. Die
Bestimmung des Art. VI Abs. 1 Z. 5 bleibt
unberührt.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die
Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch
Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es mit
Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten oder
anderen dinglichen Rechten zu belasten. Hiebei
ist das Entgelt (Preis, Wert) mindestens mit dem
auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung
vom 25. Juli 1897, RGBl.
Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.
Die Verfügungsermächtigung umfaßt ferner die
Befugnis, entbehrliche, bereits dem öffentlichen
Verkehr dienende Grundstücke des Bundes durch
Schenkung an Gebietskörperschaften zu veräußern,
wenn
a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften
in das öffentliche Gut zu übertragen, diese
als Verkehrsflächen zu verwenden und ihre
Erhaltungskosten zu übernehmen, oder
b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen
Grundstücke dem Bund geschenkt
haben und entbehrlich gewordenen
Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der
vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke
benötigen,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
50.000 Schilling nicht übersteigt und durch
die Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes vermieden werden
können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt
weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen
unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für
Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für
Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
10.000 Schilling nicht übersteigt und die Einräumung
der Dienstbarkeit im Interesse einer
Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und
zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich
ist.
(3) Über Verfügungen über einzelne Bestandteile
des unbeweglichen Bundesvermögens, deren
Entgelt (Preis, Wert) bei dem einzelnen Rechtsgeschäft
den Betrag von 300.000 Schilling übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht
anders bestimmt ist, im Finanzjahr 1973 für
die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht
mehr benötigte Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,
nämlich
Amts-, Betriebs- oder Geschäftsausstattungen,
Waffen, Geräte und Rüstungssorten,
Fahrzeuge,
Maschinen,
Werkzeuge oder sonstige Erzeugungshilfsmittel,
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Halbfabrikate,
Handelswaren und Fertigerzeugnisse,
Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel,
Tiere oder tierische Produkte,
sonstige land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
Wertpapiere,
nicht in Wertpapieren verkörperte Beteiligungen
an Unternehmungen,
Druckwerke und
Abbruchstoffe,
durch Verkauf oder Tausch zu veräußern oder
sie mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung
hiefür ist, daß sie
1. nach ihrer jeweiligen Eigenart
a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet
werden können oder
b) infolge technischer oder wirtschaftlicher
Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden
sind oder
c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,
bei denen bei Gewinnverteilungen in
den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem
Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung
beabsichtigt ist, im Durchschnitt weniger als
fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet
worden sind, und
2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher
Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist
oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder
sonst einen gemeinen Wert (§ 10 Bewertungsgesetz,
BGBl. Nr. 148/1955) haben.
(2) Darüber hinaus ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, bewegliche Bestandteile des
Bundesvermögens der Bauhofverwaltung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
bis zu einem Gesamtwert von zehn Millionen
Schilling an die Länder zu veräußern. Voraussetzung
hiefür ist, daß dadurch eine Verwaltungsvereinfachung
im Bereiche der Bundesverwaltung
eintritt und die Veräußerung zum Buchwert
oder, wenn der Marktpreis niedriger ist,
zum Marktpreis erfolgt.
(2a) Ferner darf der Bundesminister für Finanzen
jeden für die Erfüllung der Aufgaben der
Organe des Bundes entbehrlichen Bestandteil des
beweglichen Bundesvermögens einem anderen
Rechtsträger unentgeltlich überlassen, wenn für
einen Bestandteil voraussichtlich nur ein Erlös
erzielt werden könnte, der geringer ist als die
Ausgaben, die entstehen würden, wenn ein solcher
Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens
einer öffentlichen Versteigerung zugeführt
würde.
(3) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind,
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn der
Wert der Beteiligung, über die zu verfügen
beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes
des Unternehmens übersteigt.
(4) Schließlich ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, soweit bundesgesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, auf eine Forderung
des Bundes ganz oder teilweise zu verzichten,
wenn
1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden oder Einziehungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der
Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie
zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg
führen werden, oder
2. die Einziehung unbillig wäre oder
3. die Kosten der Einziehung die Forderung
übersteigen.
(5) Übersteigt beim einzelnen Rechtsgeschäft
der Wert des einzelnen Bestandteiles des Bundesvermögens,
über den verfügt wird, den Betrag
von fünf Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung
über einen solchen Bestandteil des Bundesvermögens
eines Gesetzes im Sinne des Artikels
42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929.
(6) Über Verfügungen über einzelne Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens, deren
Wert bei dem einzelnen Rechtsgeschäft den
Betrag von 300.000 Schilling übersteigt, hat der
Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat
vierteljährlich zu berichten.
Artikel XL Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1973 wird durch den Dienstpostenplan
1973 festgelegt (Anlage III).
Artikel XII. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der
bei einem Organ des Bundes im Jahre 1973 verwendeten
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten
werden dürfen, werden durch den eine
Anlage des Bundesvoranschlages bildenden
Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
des Bundes für das Jahr 1973 getroffen.
Artikel XIII. Die Regelungen, nach denen die
Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei
einem Organ des Bundes im Jahre 1973 verwendeten
Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden
dürfen, werden durch den eine Anlage des
Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan
der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes
für das Jahr 1973 getroffen.
Artikel XIV. Dieses Bundesgesetz tritt am
1. Jänner 1973 in Kraft.
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der
obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der
Bundesminister für Finanzen betraut.