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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. (1) Als Grundlage der Gebarung

des Bundeshaushaltes im Jahre 1972 werden die

im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I)

bezifferten Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen

festgesetzt.

(2) Die Zusammenfassung der im beigedruckten

Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

Artikel II. (1) Falls die Gebarungsentwicklung

während des Jahres zu einem höheren Abgang

in der ordentlichen Gebarung führen sollte, ist

dieser, soweit er nicht durch Mehreinnahmen

oder Ersparungen bedeckt werden kann, durch

Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung

zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind

ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens

der Auswirkung des Ersparungsabstriches im

Personalaufwand und des unabweisbaren Mehrbedarfes

bei Ansätzen für gesetzliche Verpflichtungen

im Sachaufwand gegenüber dem Voranschlag

zu verfügen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines einheitlichen

Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben

a) nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;

b) für Preisstützungen (Kapitel 62);

c) für Bildungszulagen und Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese

im Verwaltungsaufwand bei Posten mit der

Bezeichnung „Werkverträge" oder „Entgelte

an Einzelpersonen" vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu

tragen ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit

sie bei den Ansätzen „Aufwandskredite"

veranschlagt sind;

i) für den Künstlerhilfefonds.

(3) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung

ist zu bedecken durch Mehreinnahmen

der außerordentlichen Gebarung, Ausgabenersparungen

der außerordentlichen Gebarung

und durch Erlöse von Kreditoperationen, ferner

durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen

Gebarung, der nach Inanspruchnahme der

im Artikel III vorgesehenen Ermächtigungen

verbleibt.

Artikel II a. (1) Erfordert die wirtschaftliche

Entwicklung im Finanzjahr 1972 zur Konjunkturbelebung

den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel,

so darf der Bundesminister für Finanzen

die Zustimmung zur Überschreitung der im

beigedruckten Konjunkturausgleich-Voranschlag

(Anlage II) angeführten finanzgesetzlichen Ansätze

des Bundesvoranschlages (Anlage I) in Höhe

einheitlicher Hundertsätze bis zu den im Konjunkturausgleich-

Voranschlag bei den einzelnen

finanzgesetzlichen Ansätzen vorgesehenen Beträgen

und bis zu dem dort vorgesehenen Gesamtbetrag

von 2.774'500 Millionen Schilling erteilen,

wenn

1. mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche Minderungen

des Einganges von Aufträgen bei den

Unternehmungen, auftreten;

2. dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung entgegengewirkt und

3. die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Artikels VI gefunden werden kann.

(2) Die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit

des Konjunkturausgleich-Voranschlages wird

durch ein besonderes Bundesgesetz festgestellt

werden, in dem auch die Höhe der in Abs. 1

genannten Hundertsätze festgelegt werden kann.

(3) Ist durch die Auswirkungen eines Konjunkturrückganges

(Abs. 1 Z. 1 und 2) ein höherer

Abgang in der ordentlichen Gebarung auf

Mindereinnahmen zurückzuführen, für dessen

Bedeckung Mehreinnahmen oder Ersparungen

nicht zur Verfügung stehen, kann dieser Abgang

durch Kredtoperationen im Sinne des Artikels VI

bedeckt werden. Das Ausmaß der durchzuführenden

Kreditoperationen wird durch ein besonderes

Bundesgesetz festgesetzt.

Artikel III. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung

Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und aus denen sich

ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung

von veranschlagten Vorhaben nicht bedeckt

werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen

der Bedeckung dieses Mehraufwandes in den

Mehreinnahmen der leistenden Stelle zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Bun4esbetrieb oder

einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erbracht werden, kann ferner der

Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen der die Mehreinnahmen

erbringenden Stelle bewilligen, soweit

derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz

vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb oder die

betreffende betriebsähnliche Einrichtung von solcher

wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß Bedenken

aus der allgemeinen Haushaltslage einer derartigen

Maßnahme nicht entgegenstehen.

(3) Wenn zweckgebundene Mehreinnahmen

anfallen und nach Maßgabe der Mehreinnahmen

Mehrausgaben zu tätigen sind, hat

der Bundesminister für Finanzen der Verwendung

der Mehreinnahmen die Zustimmung zu

geben. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige

zweckgewidmete Mehreinnahmen. Solchen Mehreinnahmen

sind die Mehreinnahmen aus Ersätzen

gleichzuhalten, die durch Mehrausgaben des

Bundes, welche ihm in gleicher Höhe auf Grund

gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen

durch andere Rechtsträger ersetzt werden müssen,

bedingt sind.

(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung

von Mehrausgaben in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald der

voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen

nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen

einzelnen, im Abs. 2 genannten Betrieh oder eine

einzelne, dort genannte betriebsähnliche Einrichtung

veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag

übersteigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1972

1. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu

deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen

zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung

von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),

sodann Überschreitungen zur Bestreitung

des Verwaltungsaufwandes und schließlich

zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen

Ausgaben für Anlagen) bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt

um nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen

Ausgabenbetrages überschritten werden;

lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so

darf er insgesamt bis zu einem Betrag von einer

Million Schilling überschritten werden.

c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze,

ferner Ansätze für Aufwandskredite

und schließlich Ansätze des Verwaltungsaufwandes

heranzuziehen.

d) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung

solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu

einem Satz von 25 v. H„ Anlagenansätze höchstens

bis zu einem Satz von 20 v. H., Ansätze

für Aufwandskredite höchstens bis zu einem

Satz von 10 v. H. und Ansätze des

Verwaltungsaufwandes höchstens bis zu einem

Satz von 5 v. H. des einzelnen vorgesehenen

Ausgabenbetrages gekürzt werden.

e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit

yon Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt

eine solche Umschichtung innerhalb der

Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von

Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Ausübung der Verwaltung auf

Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz

vorgesehenen Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweis.liche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur

Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können;

2. die Zustimmung zur Überschreitung eines

Ausgabenansatzes der Paragraphen 6471, 6472,

6475 und 6476 gegen Bedeckung beim anderen

Ausgabenansatz des gleichen Paragraphen ohne

die in Z. 1 angeführten Beschränkungen zu bewilligen;

3. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,

7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 y. H. des,

einzelnen Ansatzes zu genehmigen; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden. Die Bedeckung ist

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

sicherzustellen. Die Rückstellung von

Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in

der Reihung des Bundesvoranschlages in erster

Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens,

und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen

(Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von

25 v. H., sodann bei den Anlagenansätzen (Unterteilung

3) bis zu einem Satz von 20 v. H. und

schließlich bei den Aufwandsansätzen (Unterteilung

8) bis zu einem Satz von 10 v. H. des

bei dem einzelnen Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages,

zu erfolgen. Bezüglich der Bedeckung

in Mehreinnahmen gelten die Bestimmungen

des Art. III Abs. 4 erster Satz sinngemäß;

4. Überschreitungen von Ausgabenansätzen bis

zum Betrag von 50.000 Schilling zu genehmigen,

soweit diese Avisgabenansätze zu Ausgaben für

den Verwaltungsaufwand oder für Anlagen oder

für Aufwandskredite ermächtigen und die Bedeckung

für eine solche Überschreitung jedes einzelnen

Ansatzes zur Gänze sichergestellt ist. Wenn

für eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig eine

Überschreitung erforderlich wird, eine Bedeckung

aber nur für einen Teil sichergestellt werden

kann, sind solche Überschreitungen zunächst für

Ansätze des Verwaltungsaufwandes, sodann für

Ansätze der Anlagen und schließlich für Ansätze

der Aufwandskredite zu genehmigen. Werden

für eine Mehrzahl von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes

oder der Anlagen oder der Aufwandskredite

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich

und kann eine Bedeckung nur für einen

Teil sichergestellt werden, so sind die Überschreitungen

für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge

zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten

ergibt, nach deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher

Verpflichtungen des Bundes Ausgaben

zu bestreiten sind;

5. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels

517 in jener Höhe zu geben, in der in Vorjahren

zugunsten dieser Ansätze Beträge einer

Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im

Gesamtbetrag von 1000 Millionen Schilling, wobei

ein einzelner finanzgesetzlicher Ansatz um nicht

mehr als 50 v. H. des vorgesehenen Ausgabenbetrages

überschritten werden darf; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter zwei Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden;

6. die Zustimmung zu Überschreitungen der

Ansatzbeträge des Paragraphen 6402 „Bundesversuchs-

und Forschungsanstalt Arsenal" im

Gesamtbetrage von höchstens 5 Millionen Schilling

gegen Bedeckung im veranschlagten Ausgabenbetrag

des Ansatzes 1/64278 zu geben, insoweit

die Überschreitungsbeträge im Sinne des § 6

des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl, Nr. 286.,

für Straßenbau-Forschungszwecke herangezogen

werden.

(6) Die Ansatzbeträge der Titel 602 und 603

sind innerhalb jedes Titels insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem

finanzgesetzlichen Ansatz nicht mehr als 25 v. H.

beträgt und die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden

Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem

Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen

erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig

sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende,

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen finanzgesetzlichen

Ansatz dieses Titels und im Rahmen

der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt

werden können. Ferner sind 10 Millionen

Schilling des beim Ansatz 1/60398 „Forschungs-

und Versuchswesen" veranschlagten Betrages

insoweit deckungsfähig für sachliche Ausgaben

der finanzgesetzlichen Ansätze des Titels

605 und der Paragraphen 6093 und 6095, als der

Mehrbedarf für Forschungs,- und Versuchsaufgaben

bei einem dieser finanzgesetzlichen Ansätze

nicht mehr als 50 v. H. beträgt.

(7) Die Beträge der Ansätze 1/62116 und

1/62166 sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als die Durchführung der Bestimmungen des § 9

Abs. 4 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/

1968, dies erfordert. Entsprechendes gilt für die

Beträge der Ansätze 1/62516, 1/62526, 1/62546,

1/62566 und 1/62596, soweit dies die Durchführung

der Bestimmungen des § 32 Abs. 6

Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968,

erfordert.

(8) Die Ansatzbeträge der Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung"

und 643 „Bundesstraßenverwaltung

(Autobahnen)" sind insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem

finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel nicht mehr

als 25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen

der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung

und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich

Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf

entsprechende gleichhohe Ausgaben bei

einem anderen finanzgesetzlichen Ansatz dieser

Titel und im Rahmen der Gesamtplanung der

Bundesstraßen (einschließlich Autobahnen)

zurückgestellt werden können. Von der gegenseitigen

Deckungsfähigkeit ausgenommen sind

jedoch die Ansatzbeträge 1/64208, 5/64343,

1/64377 und 1/64378.

(9) Die Ausgabenansätze des Sachaufwandes

der einzelnen Bundesbetriebe sind mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen insoweit

gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem finanzgesetzlichen

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen

Ausgabenbetrages beträgt; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million

Schilling überschritten werden. Ferner muß die

Überschreitung im Interesse einer wirtschaftlichen

Betriebsführung unbedingt notwendig und eine

Änderung in der Dringlichkeit eingetreten sein.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben

im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines

Bundesbetriebes über den bei einem Ansatz vorgesehenen

Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert und

zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen des

Sachaufwandes Ausgaben in der zur Bedeckung

der Überschreitung erforderlichen Höhe zurückgestellt

werden können.

(10) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, einem finanziellen Ausgleich zwischen

den Ausgabenansätzen des Personalaufwandes

und des Sachaufwandes bei einem Bundesbetrieb

zuzustimmen, wenn sich die Notwendigkeit

ergibt, durch eigene Bedienstete zu erbringende

Leistungen im Wege einer Auftragsvergebung

durchzuführen oder an Stelle einer Auftragsvergabe

die Arbeiten durch eigene Bedienstete

erbringen zu lassen. Die sich daraus ergebende

Überschreitung eines finanzgesetzlichen Ansatzes

darf 25 v. H. der Ansatzsumme nicht übersteigen.

(11) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, einen oder mehrere Ansätze des

Kapitels 59 im Falle der vorzeitigen Rückzahlung

von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag

von 2'7 Milliarden Schilling zu überschreiten,

wenn die Überschreitung durch Rückstellung von

Ausgaben oder durch Mehreinnahmen bedeckt

werden kann.

(12) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

finanzgesetzlichen Ansätzen unter gesonderten

zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern

im Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-

Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke

vorgesehen und haben daher nicht die

Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.

Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn

sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie zur

Erfüllung gesetzlicher oder anderer rechtlicher

Pflichten oder zu produktiven Zwecken

zwingend notwendig oder zur Fortführung der

Verwaltung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

erforderlich sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung

der Bundesregierung vom 20. August

1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund dieses Bundesgesetzes den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze erlischt

mit 31. Dezember 1972. Es können jedoch alle

bis 31. Dezember 1972 eingelangten Rechnungen,

die sich auf das Jahr 1972 beziehen, so

angewiesen werden, daß die Anweisungen noch

bis zum 25. Jänner 1973 zu Lasten der Voranschlagsansätze

des Finanzjahres 1972 ausgeführt

werden können. Dasselbe gilt unter den gleichen

Voraussetzungen für sonstige bis dahin anerkannte

Verbindlichkeiten sowie für die Zuführung

zu Rücklagen.

Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, namens der Republik Österreich

im Finanzjahr 1972

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Art. I Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern aufzunehmen,

a) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 30 Jahre

nicht übersteigt,

b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

für den Bund bei Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969)

beträgt

c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für

den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. b nicht mehr

als das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt und

d) wenn die Kreditoperation in Schilling,

Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden,

Italienischen Lire, Japanischen Jen, Kanadischen

Dollar, Luxemburgischen Franken,

Pfund-Sterling, Schwedischen Kronen,

Schweizer Franken, US-Dollar oder in

Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser

Währungen beruhen, erfolgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 2'7 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen

im Ausland kann vereinbart werden,

daß für Verbindlichkeiten der Republik

Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen

mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen

ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig

in gleicher Weise gewährt werden, als

nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen

für andere Verbindlichkeiten der Republik

Österreich eingeräumt werden. Für die Beurteilung

der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die

vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach

der Formel laut lit. b zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Ermittlung

der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch

freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1972 in einem Ausmaß durchzuführen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Kreditoperationen den Betrag

(Gegenwert) von 4 Milliarden Schilling nicht

übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Bis 31. Dezember 1972 nicht getilgte

Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen

sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag

anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen zu

prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende

Verpflichtung keine längere Laufzeit

als 5 Jahre aufweist, im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 2'7 Milliarden

Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum

von zehn Jahren nicht übersteigt,

sich dadurch der Stand der Finanzschuld

des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung

vertraglich vorgesehen oder im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des in diesem Bundesgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges

vermieden werden kann;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung

besserer Kreditkonditionen, insbesondere

zur Verminderung der Gesamtbelastung des

Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. b

oder zur Konsolidierung bestehender kurz-

oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen

notwendig oder dies im Interesse einer ausgeglichenen

Zahlungsbilanz oder einer Verminderung

eines Währungsrisikos gelegen

ist oder wenn hiedurch eine Überschreitung

des in diesem Bundesgesetz festgesetzten

Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann oder wenn hiedurch die Fristen

der Tilgungsverpflichtungen hinausgeschoben

werden und wenn die Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 2'7 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit

den Zeitraum von zehn Jahren und die

Gesamtbelastung für den Bund die in Z. 1

lit. b oder lit. c vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt und sich dadurch der

Stand der Finanzschuld des Bundes nicht

ändert. Die Bestimmungen dieses Absatzes

finden auch Anwendung, wenn in der Person

des Gläubigers ein Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser

Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;

4. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen

einer oder mehrerer früher

begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung

bei Aufnahme von Anleihen gemäß

Z. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme

von Teilschuldverschreibungen wird für

jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem

Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.

Der in Z. 1 aufgezeigte Betrag erhöht sich

um die Beträge, die sich in Ausübung dieser

Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung aus solchen

Entgegennahmen (Arrosionen) hat in der

Anlehehsgebarung zu erfolgen;

5. zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder

zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser vom

Wohnhaus-Wiederaufbaufonds Darlehen nach

den für diesen Fonds geltenden gesetzlichen Bestimmungen

in einem Gesamtausmaß von 10 Millionen

Schilling zuzüglich der Kosten aufzunehmen

und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen sowie die hiedurch notwendige

Überschreitung des finanzgesetzlichen Ansatzes

5/79903 „Elektrifizierung, Fahrpark und sonstige

Investitionen" bis zu einem Betrag von 10 Millionen

Schilling zu genehmigen;

6. zur Errichtung des Bundessportzentrums

Südstadt ein Darlehen mit einer Laufzeit bis zu

12 Jahren im Höchstausmaß von 100 Millionen

Schilling zuzüglich Kosten aufzunehmen, wenn

die Darlehensbedingungen inhaltlich den Bestimmungen

der Z. 1 lit. b bis d entsprechen, und die

dadurch im Jahre 1972 notwendige Überschreitung

des finanzgesetzlichen Ansatzes 5/64813 bis

zu einem Betrage von 25 Millionen Schilling zu

genehmigen;

7. zur Errichtung von drei Höheren Schulen

in Wien zu dem im Art. VI Abs. 1 Z. 7 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1971 vorgesehenen

Darlehen ein weiteres Darlehen mit einer Laufzeit

bis zu 10 Jahren im Höchstausmaß von

100 Millionen Schilling zuzüglich Kosten aufzunehmen,

wenn die Darlehensbedingungen inhaltlich

den Bestimmungen der Z. 1 lit. b bis d entsprechen,

und die dadurch im Jahre 1972 notwendige

Überschreitung des finanzgesetzlichen

Ansatzes 5/64813 bis zu einem Betrage von

5.0 Millionen Schilling zu genehmigen.

(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. c erteilte Ermächtigung

ist auch auf Kredite anzuwenden, welche

auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze aufgenommen

wurden und bei welchen die Zinssätze

jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden.

(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei

Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten

auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge

anzurechnen.

(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in

Ausübung der Ermächtigungen des Abs. 1 Z. 5

bis 7 und des Artikels II a ergeben.

(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. b und c sind die Emissions-

oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen. Vorzeitige

Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte)

sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu

berücksichtigen.

Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1972 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen

Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen

mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung

darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H.

des atishaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für

einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling

übernommen werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftungen und die Haftungssumme im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 1000 Millionen

Schilling nicht übersteigen; einzurechnen in die

Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind die Zinsen

und Kosten.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für

solche Finanzoperationen übernommen werden,

die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VI

Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d entsprechen.

Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1972

1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für bundeseigene

oder bundesgeförderte Bauvorhaben eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

2. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für Anlagen

in der ordentlichen oder außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe sowie betriebsähnlichen

Einrichtungen eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile zweckgebundener Einnahmen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1972 über

unbewegliches Bundesvermögen bis zu einem

Gesamtwert von 50 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der

Schätzwert oder der Nennwert der Belastung,

entweder den Betrag von 50.000 Schilling

nicht übersteigt oder den Betrag von 3'0 Millionen

Schilling nicht übersteigt und im letzteren

Falle die Verfügung für Siedlungszwecke, für

Zwecke der Gebietskörperschäften, der gewerblichen

Wirtschaft, des Schul-, Straßen-, Güter-

und Seilwege-, Eisenbahn-, Post- oder Wasserbaues,

der Wasserversorgung, der Energiewirtschaft,

der Verbesserung der Betriebsstruktur in

der Land- und Forstwirtschaft oder der Wiederherstellung

durch Kriegseinwirkung beschädigter

oder zerstörter bundeseigener Wohnhäuser geboten

oder notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare

Verwaltungstätigkeit zu vermeiden. Die

Bestimmung des Art. VI Abs. 1 Z. 5 bleibt

unberührt.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es mit

Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten oder

anderen dinglichen Rechten zu belasten. Hiebei

ist das Entgelt (Preis, Wert) mindestens mit dem

auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung

vom 25. Juli 1897, RGBl.

Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.

Die Verfügungsermächtigung umfaßt ferner die

Befugnis, entbehrliche, bereits dem öffentlichen

Verkehr dienende Grundstücke des Bundes durch

Schenkung an Gebietskörperschaften zu veräußern,

wenn

a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften

in das öffentliche Gut zu übertragen, diese

als Verkehrsflächen zu verwenden und ihre

Erhaltungskosten zu übernehmen, oder

b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen

Grundstücke dem Bund geschenkt

haben und entbehrlich gewordenen

Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der

vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke

benötigen,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

50.000 Schilling nicht übersteigt und durch

die Schenkung Kosten öder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden Werden

können; Die Verfügungsermächtigung umfaßt

weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen

unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für

Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für

Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn

der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

10.000 Schilling nicht übersteigt und die Einräumung

der Dienstbarkeit im Interesse einer

Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und

zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich

ist..

(3) Über Verfügungen über Bestandteile des

unbeweglichen Bundesvermögens, deren Entgelt

(Preis, Wert) im Einzelfall den Betrag von

300.000 Schilling übersteigt, hat der Bundesminister

für Finanzen dem Nationalrat vierteljährlich

zu berichten.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1972 für

die Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht

mehr benötigte Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,

nämlich

Amts-, Betriebs- oder Geschäftsausstattungen,

Waffen, Geräte und Rüstungssorten,

Fahrzeuge,

Maschinen,

Werkzeuge oder sonstige Erzeugungshilfsmittel,

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

Halbfabrikate,

Handelswaren und Fertigerzeugnisse,

Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel,

Tiere oder tierische Produkte,

sonstige land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

Wertpapiere,

nicht in Wertpapieren verkörperte Beteiligungen

an Unternehmungen,

Druckwerke und

Abbruchstoffe,

durch Verkauf oder Tausch zu veräußern oder

sie mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung

hiefür ist, daß sie

1. nach ihrer jeweiligen Eigenart

a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet

werden können oder

b) infolge technischer oder wirtschaftlicher

Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden

sind oder

c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,

bei denen bei Gewinnverteilungen in

den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem

Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung

beabsichtigt ist, im Durchschnitt weniger als

fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet

worden sind, und

2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher

Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist

oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder

sonst einen gemeinen Wert (§ 934 ABGB.) haben.

(2) Ferner ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen durch

Schenkung zu veräußern, wenn es keinen Börsen- oder

Marktpreis oder sonst keinen gemeinen

Wert (§ 934 ABGB.) besitzt.

(3) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind,

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn der

Wert der Beteiligung, über die zu verfügen

beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes

des Unternehmens übersteigt.

(4) Schließlich ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, soweit bundesgesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, auf eine Forderung

des Bundes ganz oder teilweise zu verzichten,

wenn

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden oder Einziehungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der

Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie

zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg

führen werden, oder

2. die Einziehung unbillig wäre oder

3. die Kosten der Einziehung die Forderung

übersteigen.

(5) Übersteigt beim einzelnen Rechtsgeschäft

der Wert des einzelnen Bestandteiles des Bundesvermögens,

über den verfügt wird, den Betrag

von fünf Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über einen solchen Bestandteil des Bundesvermögens

eines Gesetzes im Sinne des Artikels

42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929.

(6) Über Verfügungen über einzelne Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens, deren

Wert bei dem einzelnen Rechtsgeschäft den

Betrag von 300.000 Schilling übersteigt, hat der

Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat

vierteljährlich zu berichten.

Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1972 wird durch den Dienstpostenplan

1972 festgesetzt (Anlage III).

Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der

im Bereich der Bundesverwaltung im Jahre 1972

zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und

Wasserfahrzeuge setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages

bildende Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1972 fest.

Artikel XIII. Die Anzahl und Type der im

Bereich der Bundesverwaltung im Jahre 1972

zur Verwendung zugelassenen Datenverarbeitungsanlagen

setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages

bildende Systemisierungsplan der

Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das

Jahr 1972 fest

Artikel XIV. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1972 in Kraft.

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zur Bestreitung der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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