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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. (1) Als Grundlage der Gebarung

des Bundeshaushaltes im Jahre 1971 werden die

im beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I)

bezifferten Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen

festgesetzt.

(2) Die Zusammenfassung der im beigedruckten

Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

Artikel II. (1) Falls die Gebarungsentwicklung

während des Jahres zu einem höheren Abgang

in der ordentlichen Gebarung führen sollte, ist

dieser, soweit er nicht durch Mehreinnahmen

oder Ersparungen bedeckt werden kann, durch

Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung

zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind

ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens

der Einnahmen und der Auswirkung des Ersparungsabstriches

im Personalaufwand gegenüber

dem Voranschlag zu verfügen.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat durch Rückstellung eines einheitlichen

Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben

a) für Zwecke, die nur nach Maßgabe der im

Bundesvoranschlag vorgesehenen zweckgebundenen

Einnahmen bestritten werden

dürfen;

b) für Preisstützungen (Kapitel 62);

c) für Bildungszulagen und Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) für Werkvertragsleistungen, soweit für diese

im Verwaltungsaufwand bei Posten mit der

Bezeichnung „Werkverträge" oder „Entgelte

an Einzelpersonen" vorgesorgt ist;

f) für Vergütungen für die Arbeiten der Gefangenen;

g) für Verpflegung, soweit sie vom Bund zu

tragen ist;

h) für Aufwendungen der Bundesbetriebe, soweit

sie bei den Ansätzen „Aufwandskredite"

veranschlagt sind.

(3) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung

ist zu bedecken durch Mehreinnahmen

der außerordentlichen Gebarung, Ausgabenersparungen

der außerordentlichen Gebarung

und durch Erlöse von Kreditoperationen, ferner

durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen

Gebarung, der nach Inanspruchnahme der

im Artikel III vorgesehenen Ermächtigungen

verbleibt.

Artikel Ha. (1) Erfordert die wirtschaftliche

Entwicklung im Finanzjahr 1971 zur Konjunkturbelebung

den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel,

so darf der Bundesminister für Finanzen

die Zustimmung zur Überschreitung der im

beigedruckten Konjunkturausgleich-Voranschlag

(Anlage II) angeführten finanzgesetzlichen Ansätze

des Bundesvoranschlages (Anlage I) in Höhe

einheitlicher Hundertsätze bis zu den im Konjunkturausgleich-

Voranschlag bei den einzelnen

finanzgesetzlichen Ansätzen vorgesehenen Beträgen

und bis zu dem dort vorgesehenen Gesamtbetrag

von 3.129'400 Millionen Schilling erteilen,

wenn

1. mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche Minderungen

des Einganges von Aufträgen bei den

Unternehmungen, auftreten;

2. dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung vorgebeugt und

3. die Bedeckung durch Kreditoperationen im

Sinne des Artikels VI gefunden werden kann.

(2) Die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit

des Konjunkturausgleich-Voranschlages wird

durch ein besonderes Bundesgesetz festgestellt

werden, in dem auch die Höhe der in Abs. 1

genannten Hundertsätze festgelegt werden kann.

Artikel HL (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung

Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und aus denen sich

ein Mehraufwand ergibt, der durch Rückstellung

von veranschlagten Vorhaben nicht verwirklicht

werden kann, hat der Bundesminister für Finanzen

der Bedeckung dieses Mehraufwandes in den

Mehreinnahmen der leistenden Stelle zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Bundesbetrieb oder

einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erbracht werden, kann ferner der

Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen der die Mehreinnahmen

erbringenden Stelle bewilligen, soweit

derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz

vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen

für den betreffenden Betrieb oder

die betreffende betriebsähnliche Einrichtung von

solcher wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß allgemeine

Haushaltsbelange zurückgestellt werden

können.

(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene

Mehreinnahmen anfallen und von

dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben

zu tätigen sind, hat der Bundesminister

für Finanzen der Verwendung der

Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben. Dies

gilt sinngemäß auch für sonstige zweckgewidmete

Einnahmen.

(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung

von Mehrausgaben in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald der

voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen

nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen

einzelnen, im Abs. 2 genannten Betrieb oder eine

einzelne, dort genannte betriebsähnliche Einrichtung

veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag

übersteigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1971

1. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu

deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen

zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung

von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),

sodann Überschreitungen zur Bestreitung

des Verwaltungsaufwandes und schließlich

zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen

Ausgaben für Anlagen) bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt

um nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen

Ausgabenbetrages überschritten werden;

lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so

darf er insgesamt bis zu einem Betrag von einer

Million Schilling überschritten werden,

c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze,

ferner Ansätze für Aufwandskredite

und schließlich Ansätze des Verwaltungsaufwandes

heranzuziehen.

d) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung

solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu

einem Satz von 25 v. H., Anlagenansätze höchstens

bis zu einem Satz von 20 v. H., Ansätze

für Aufwandskredite höchstens bis zu einem

Satz von 10 v. H. und Ansätze des

Verwaltungsaufwandes höchstens bis zu einem

Satz von 5 v. H. des einzelnen vorgesehenen

Ausgabenbetrages gekürzt werden.

e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit

von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt

eine solche Umschichtung innerhalb der

Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von

Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Ausübung der Verwaltung auf

Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz

vorgesehenen Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur

Bedeckung der Oberschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können;

2. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,

7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des

einzelnen Ansatzes zu genehmigen; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden. Die Bedeckung ist

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

sicherzustellen. Die Rückstellung von

Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in

der Reihung des Bundesvoranschlages in erster

Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens,

und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen

(Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von

25 v. H., sodann bei den Anlagenansätzen (Unterteilung

3) bis zu einem Satz von 20 v. H. und

schließlich bei den Aufwandsansätzen (Unterteilung

8) bis zu einem Satz von 10 v. H. des

bei dem einzelnen Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages,

zu erfolgen. Bezüglich der Bedeckung

in Mehreinnahmen gelten die Bestimmungen

des Art. III Abs. 4 erster Satz sinngemäß;

3. Überschreitungen von Ausgabenansätzen bis

zum Betrag von 50.000 Schilling zu genehmigen,

soweit diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für den

Verwaltungsaufwand oder für Anlagen oder für

Aufwandskredite ermächtigen und die Bedeckung

für eine solche Überschreitung jedes einzelnen

Ansatzes zur Gänze sichergestellt ist. Wenn für

eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig eine

Überschreitung erforderlich wird, eine Bedeckung

aber nur für einen Teil sichergestellt

werden kann, sind solche Überschreitungen

zunächst für Ansätze des Verwaltungsaufwandes,

sodann für Ansätze der Anlagen

und schließlich für Ansätze der Aufwandskredite

zu genehmigen. Werden für eine Mehrzahl

von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes

oder der Anlagen oder der Aufwandskredite

gleichzeitig Überschreitungen erforderlich und

kann eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt

werden, so sind die Überschreitungen für

die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen,

die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach

deren Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher

Verpflichtungen des Bundes Ausgaben zu bestreiten

sind;

4. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels

517 in jener Höhe zu geben, in der in Vorjahren

zugunsten dieser Ansätze Beträge einer

Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im

Gesamtbetrag von 750 Millionen Schilling, wobei

ein einzelner finanzgesetzlicher Ansatz um nicht

mehr als 50 v. H. des vorgesehenen Ausgabenbetrages

überschritten werden darf; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter zwei Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden.

(6) Die Ansatzbeträge des Titels 603 „Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

(Grüner Plan)" sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als der Mehrbedarf bei einem finanzgesetzlichen

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und

die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der dem Grünen Plan

zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich

und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie

dem Mehrbedarf entsprechende, gleichhohe Ausgaben

bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatz

dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung

des Grünen Planes zurückgestellt werden

können. Ferner sind 8'5 Millionen Schilling des

beim Ansatz 1/60398 „Forschung?- und Versuchswesen"

veranschlagten Betrages insoweit

deckungsfähig für sachliche Ausgaben der finanzgesetzlichen

Ansätze des Titels 605 und der

Paragraphen 6093 und 6095, als der Mehrbedarf

für Forschungs- und Versuchsaufgaben bei einem

dieser finanzgesetzlichen Ansätze nicht mehr als

50 v. H. beträgt.

(7) Die Beträge der Ansätze 1/62116 und

1/62166 sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als die Durchführung der Bestimmungen des § 9

Abs. 4 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/

1968, dies erfordert. Entsprechendes gilt für die

Beträge der Ansätze J/62516, 1/62526, 1/62546,

1/62566 und 1/62596, soweit dies die Durchführung

der Bestimmungen des § 32 Abs. 6

Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968,

erfordert.

(8) Die Ansatzbeträge der Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung"

und 643 „Bundesstraßenverwaltung

(Autobahnen)" sind insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem

finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel nicht mehr

als 25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf zugrunde

liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen

der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung

der Bundesstraßen (einschließlich Autobahnen)

erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig

sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen finanzgesetzlichen

Ansatz dieser Titel und im Rahmen

der Gesamtplanung der Bundesstraßen (einschließlich

Autobahnen) zurückgestellt werden können.

Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen

sind jedoch die Ansatzbeträge 1/64228,

5/64343, 1/64377 und 1/64378.

(9) Die Ausgabenansätze des Sachaufwandes

der einzelnen Bundesbetriebe sind mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen insoweit

gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem finanzgesetzlichen

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen

Ausgabenbetrages beträgt; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schil-

ling überschritten werden. Ferner muß die Überschreitung

im Interesse einer wirtschaftlichen Betriebsführung

unbedingt notwendig und eine Änderung

in der Dringlichkeit eingetreten sein. Eine

Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im

Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die

Erfüllung der Obliegenheiten eines Bundesbetriebes

über den bei einem Ansatz vorgesehenen

Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des Sachaufwandes Ausgaben in der zur Bedeckung

der Überschreitung erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können.

(10) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

einem finanziellen Ausgleich zwischen

den Ausgabenansätzen des Personalaufwandes

und des Sachaufwandes bei einem Bundesbetrieb

zuzustimmen, wenn sich die Notwendigkeit

ergibt, durch eigene Bedienstete zu erbringende

Leistungen im Wege einer Auftragsvergebung

durchzuführen oder an Stelle einer Auftragsvergabe

die Arbeiten durch eigene Bedienstete

erbringen zu lassen. Die sich daraus ergebende

Überschreitung eines finanzgesetzlichen

Ansatzes darf 25 v. H. der Ansatzsumme nicht

übersteigen.

(11) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

finanzgesetzlichen Ansätzen unter gesonderten

zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern im

Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-

Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke

vorgesehen und haben daher nicht die

Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.

Artikel TV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn

sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie zur Erfüllung

gesetzlicher oder anderer rechtlicher

Pflichten oder zu produktiven Zwecken zwingend

notwendig oder zur Fortführung der Verwaltung

nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich

sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung

der Bundesregierung vom 20. August

1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund dieses Bundesgesetzes den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze erlischt

mit 31. Dezember 1971. Es können jedoch alle

bis 31. Dezember 1971 eingelangten Rechnungen,

die sich auf das Jahr 1971 beziehen,

noch bis zum 25. Jänner 1972 für das Haushaltsjahr

1971 angewiesen werden. Dasselbe gilt unter

den gleichen Voraussetzungen für sonstige bis

dahin anerkannte Verbindlichkeiten sowie für die

Zuführung zu Rücklagen.

Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, namens der Republik Osterreich

im Finanzjahr 1971

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Art. I Abs. 2

dieses Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern aufzunehmen,

a) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 30 Jahre

nicht übersteigt,

b) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

für den Bund bei Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969)

beträgt

c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung

für den Bund bei Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. b nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt

der Schuldaufnahme geltenden offiziellen

Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der

Schweiz und den USA (New York) beträgt

und

d) wenn die Kreditoperation in Schilling,

Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Französischen Franken,

Holländischen Gulden, Italienischen Liren,

Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 2'7 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen

im Ausland kann vereinbart werden,

daß für Verbindlichkeiten der Republik

Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen

mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen

ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig

in gleicher Weise gewährt werden, als

nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen

für andere Verbindlichkeiten der Republik

Österreich eingeräumt werden. Für die Beurteilung

der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die

vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach

der Formel laut lit. b zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Ermittlung

der Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch

freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1971 in einem Ausmaß durchzuführen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Kreditoperationen den Betrag

(Gegenwert) von 4 Milliarden Schilling nicht

übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Bis 31. Dezember 1971 nicht getilgte

Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen

sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag

anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen zu

prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende

Verpflichtung keine längere Laufzeit

als 5 Jahre aufweist, im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 2'7 Milliarden

Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum

von zehn Jahren nicht übersteigt,

sich dadurch der Stand der Finanzschuld

des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung

vertraglich vorgesehen oder im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des in diesem Bundesgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung

besserer Kreditkonditionen, insbesondere

zur Verminderung der Gesamtbelastung des

Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. b

oder zur Konsolidierung bestehender

kurz- oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen

notwendig oder dies im Interesse

einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

oder einer Verminderung eines Währungsrisikos

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des in diesem Bundesgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann oder wenn hiedurch

die Fristen der Tilgungsverpflichtungen

hinausgeschoben werden und wenn die Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 27 Milliarden Schilling, die

neue Laufzeit den Zeitraum von zehn

Jahren und die Gesamtbelastung für

den Bund die in Z. 1 lit. b oder lit. c vorgesehene

Gesamtbelastung nicht übersteigt

und sich dadurch der Stand der Finanzschuld

des Bundes nicht ändert. Die Bestimmungen

dieses Absatzes finden auch Anwendung,

wenn in der Person des Gläubigers ein

Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser

Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;

4. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste

Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer

früher begebener Anleihen des Bundes anstelle

einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen

gemäß Z. 1 entgegenzunehmen. Die Höhe der

Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen

wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit

einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages

festgesetzt. Der in Z. 1 aufgezeigte Betrag

erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung

dieser Ermächtigung ergeben. Die Verrechnung

aus solchen Entgegennahmen (Arrosionen)

hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen;

5. zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder

zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser vom

Wohnhaus-Wiederaufbaufonds Darlehen nach

den für diesen Fonds geltenden gesetzlichen Bestimmungen

in einem Gesamtausmaß von 10 Millionen

Schilling zuzüglich der Kosten aufzunehmen

und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen sowie die hiedurch notwendige

Überschreitung des finanzgesetzlichen Ansatzes

5/79903 „Elektrifizierung, Fahrpark und sonstige

Investitionen" bis zu einem Betrag von 10 Millionen

Schilling zu genehmigen;

6. zur Fortführung des weiteren Ausbaues der

Wiener Schnellbahn ein unverzinsliches Darlehen

mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren im

Höchstausmaß von 125 Millionen Schilling zuzüglich

Kosten aufzunehmen und die dadurch im

Jahre 1971 notwendige Überschreitung des

finanzgesetzlichen Ansatzes 5/79913 bis zu einem

Betrag von 80 Millionen Schilling zu genehmigen;

7. zur Errichtung von zwei Höheren Schulen

in Wien ein Darlehen mit einer Laufzeit bis zu

10 Jahren im Höchstausmaß von 100 Millionen

Schilling zuzüglich Kosten aufzunehmen, wenn

die Darlehensbedingungen inhaltlich den Bestimmungen

der Z. 1 lit. a bis d entsprechen und die

dadurch im Jahre 1971 notwendige Überschreitung

des finanzgesetzlichen Ansatzes 5/64813 bis

zu einem Betrage von 30 Millionen Schilling zu

genehmigen.

(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. c erteilte

Ermächtigung ist auch auf Kredite anzuwenden,

welche auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze

aufgenommen wurden und bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden.

(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei

Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten

auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge

anzurechnen.

(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in

Ausübung der Ermächtigungen des Abs. 1 Z. 5

bis 7 und des Artikels II a ergeben.

(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. b und c sind die Emissions- oder

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1971 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit

Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf

im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H. des aushaftenden

Kreditbetrages, keinesfalls für einen

höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen

werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

Überträgeneil Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

der Haftungen und die Haftungssumme im

Einzelfall den Betrag (Gegenwert) Von 800 Millionen

Schilling nicht übersteigen; einzurechnen

in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind

die Zinsen und Kosten.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für

solche Finanzoperationen übernommen werden,

die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VI

Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d entsprechen.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1971

1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für bundeseigene

oder bundesgeförderte Bauvorhaben eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

2. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für Anlagen

in der ordentlichen oder außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe sowie betriebsähnlichen

Einrichtungen eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile zweckgebundener Einnahmen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1971 über unbewegliches

Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert

von 50 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der Schätzwert

oder der Nennwert der Belastung, entweder

den Betrag von 50.000 Schilling nicht

übersteigt oder den Betrag von 2'5 Millionen

Schilling nicht übersteigt und im -letzteren

Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften, des

Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,

Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,

der Energiewirtschaft, der Verbesserung

der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft

oder der Wiederherstellung durch

Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter

bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

zu vermeiden. Die Bestimmung

des Art. VI Abs. 1 Z. 5 bleibt umberührt.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es

mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten

oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.

Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)

mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung

(Justizministerialverordnung vom

25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert

festzusetzen. Die Verfügungsermächtigung

umfaßt ferner die Befugnis, entbehrliche

Straßengrundstücke des Bundes durch Schenkung

an Gebietskörperschaften zu veräußern, wenn

a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften

in das öffentliche Gut zu übertragen,

diese als Verkehrsflächen zu verwenden und

ihre Erhaltungskosten zu übernehmen,

oder

b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen

Grundstücke dem Bund geschenkt

haben und entbehrlich gewordenen

Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der

vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke

benötigen,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

50.000 Schilling nicht übersteigt und durch die

Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden werden

können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt

weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen

unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für

Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für

Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn

der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

10.000 Schilling nicht übersteigt und die Einräumung

der Dienstbarkeit im Interesse einer

Gebietskörperschaft oder zur Entwicklung und

zum Ausbau der Energiewirtschaft erforderlich

ist.

(3) Über Verfügungen über Bestandteile des

unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert im

Einzelfall den Betrag von 300.000 Schilling übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1971 für die

Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht mehr

benötigte Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,

nämlich

Amts-, Betriebs- oder Geschäftsausstattungen,

Waffen, Geräte und Rüstungssorten,

Fahrzeuge,

Maschinen,

Werkzeuge oder sonstige Erzeugungshilfsmittel,

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

Halbfabrikate,

Handelswaren und Fertigerzeugnisse,

Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel,

Tiere oder tierische Produkte,

sonstige land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

Wertpapiere,

nicht in Wertpapieren verkörperte Beteiligungen

an Unternehmungen,

Druckwerke und

Abbruchstoffe,

durch Verkauf oder Tausch zu veräußern oder sie

mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung

hiefür ist, daß sie

1. nach ihrer jeweiligen Eigenart

a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet

werden können oder

b) infolge technischer oder wirtschaftlicher

Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden

sind oder

c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,

bei denen bei Gewinnverteilungen

in den letzten fünf Geschäftsjahren vor

dem Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung

beabsichtigt ist, im Durchschnitt weniger

als fünf vom Hundert des Nennwertes

ausgeschüttet worden ist, und

2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher

Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist

oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder

sonst einen gemeinen Wert (§ 934 ABGB.) haben.

(2) Ferner ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen durch

Schenkung zu veräußern, wenn es keinen Börsen- oder

Marktpreis oder sonst keinen gemeinen

Wert (§ 934 ABGB.) besitzt.

(3) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind;

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn

der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen

beabsichtigt ist, ein Viertel des

Wertes des Unternehmens übersteigt.

(4) Schließlich ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, soweit bundesgesetzlich

nicht anderes bestimmt ist, auf eine Forderung

des Bundes ganz oder teilweise zu verzichten,

wenn

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden oder Einziehungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der

Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie

zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg

führen werden, oder

2. die Einziehung unbillig wäre oder

3. die Kosten der Einziehung die Forderung

übersteigen.

(5) Übersteigt beim einzelnen Rechtsgeschäft

der Wert des einzelnen Bestandteiles des Bundesvermögens,

über den verfügt wird, den Betrag

von fünf Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über ein solches Bundesvermögen eines

Gesetzes im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929.

(6) Bei Verfügungen über einzelne Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens, deren Wert

bei dem einzelnen Rechtsgeschäft den Betrag

von 300.000 Schilling übersteigt, hat der Bundesminister

für Finanzen dem Nationalrat

vierteljährlich zu berichten.

Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1971 wird durch den Dienstpostenplan

1971 festgesetzt (Anlage III).

Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der

im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1971

zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und

Wasserfahrzeuge setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages

bildende Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1971 fest.

Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1971 in Kraft.

Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zum Vollzug der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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