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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1970

Der Nationalrat hat beschlössen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1970 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen

festgesetzt.

Artikel EL (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Falls die Gebarungsentwicklung während

des Jahres zu einem höheren Abgang in der

ordentlichen Gebarung führen sollte, ist dieser,

soweit er nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen

seine Bedeckung finden kann, durch

Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung

zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind

ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens

der Einnahmen und der Auswirkung des Ersparungsabstriches

im Personalaufwand gegenüber

dem Voranschlag zu verfügen.

(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen

Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben

a) für Preisstützungen (Kapitel 62);

b) die im Bundesvoranschlag dahin bezeichnet

sind, daß sie nur nach Maßgabe zweckgebundener

Einnahmen bestritten werden

dürfen;

c) für Bildungszulagen und Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;

d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

e) aus den im Verwaltungsaufwand vorgesehenen

Posten für Werkverträge und Entgelte

an Einzelpersonen für sonstige Werkleistungen;

f) an Vergütungen für Gefangenenarbeiten;

g) für vom Bund zu verköstigende Personen;

h) aus den Aufwandskrediten der Bundesbetriebe.

(4) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung

ist zu bedecken durch Mehreinnahmen

der außerordentlichen Gebarung oder Ausgabenersparungen

der außerordentlichen Gebarung

oder aus Erlösen von Kreditoperationen, ferner

durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen

Gebarung, der nach Inanspruchnahme der

im Artikel III vorgesehenen Ermächtigungen

verbleibt.

Artikel III. (1) Wenn von einem Monopol,

Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen

oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig

Mehrleistungen erbracht werden, die

mit Mehreinnahmen verbunden sind und die

durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben

nicht verwirklicht werden können, hat der

Bundesminister für Finanzen der Bedeckung des

sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen

der leistenden Stelle zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Monopol, einem Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen oder

einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig Mehreinnahmen

erbracht werden, kann ferner der

Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen der die Mehreinnahmen

erbringenden Stelle bewilligen, soweit

derartige Investitionen im Bundesfinanzgesetz

vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen

für die vorgenannten betrieblichen

Einrichtungen von solcher wirtschaftlicher Bedeutung

ist, daß allgemeine Haushaltsbelange

zurückgestellt werden können.

(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene

Mehreinnahmen anfallen und von

dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben

zu tätigen sind, hat der Bundesminister

für Finanzen der Verwendung der

Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben.

(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung

von Mehrausgaben in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald der

voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen

nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen

einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb beziehungsweise

Verwaltungszweig veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag

übersteigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1970

1. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu

deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen

zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung

von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),

sodann Überschreitungen zur Bestreitung

des Verwaltungsaufwandes und schließlich

zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen

Ausgaben für Anlagen) bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt

um nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen

Ausgabenbetrages überschritten werden;

lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so

darf er insgesamt bis zu einem Betrag von einer

Million Schilling überschritten werden.

c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze

und schließlich Ansätze für Aufwandskredite

(Unterteilungen 8 und 9) heranzuziehen.

d) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung

solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu

einem Satz von 25 v. H., Anlagenansätze höchstens

bis zu einem Satz von 20 v. H. und Ansätze

für Aufwandskredite (Unterteilungen 8 und 9)

höchstens bis zu einem Satz von 10 v. H. des

einzelnen vorgesehenen Ausgabenbetrages gekürzt

werden.

e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit

von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt

eine solche Umschichtung innerhalb der

Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von

Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Ausübung der Verwaltung auf

Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz

vorgesehenen Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur

Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können;

2. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,

7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des

einzelnen Ansatzes zu genehmigen; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden. Die Bedeckung ist

durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

sicherzustellen. Die Rückstellung von

Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in

der Reihung des Bundesvoranschlages in erster

Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens,

und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen

(Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von

25 v. H., sodann bei Anlagenansätzen (Unterteilung

3) bis zu einem Satz von 20 v. H. und

schließlich bei den Aufwandsansätzen (Unterteilung

8) bis zu einem Satz von 10 v. H. des

bei dem einzelnen Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages,

zu erfolgen. Bezüglich der Bedeckung

in Mehreinnahmen gelten die Bestimmungen

des Art. III Abs. 4 erster Satz sinngemäß;

3. Überschreitungen von Ausgabenansätzen bis

zum Betrag von 50.000 Schilling zu genehmigen,

soweit diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für den

Verwaltungsaufwand oder für Aufwandskredite

ermächtigen und die Bedeckung für eine solche

Überschreitung jedes einzelnen Ansatzes zur

Gänze sichergestellt ist. Wenn für eine Mehrzahl

von Ansätzen gleichzeitig eine Überschreitung

erforderlich wird, eine Bedeckung aber nur für

einen Teil sichergestellt werden kann, sind solche

Überschreitungen zunächst für Ansätze des Verwaltungsaufwandes,

sodann für Ansätze der Aufwandskredite

zu genehmigen. Werden für eine

Mehrzahl von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes

oder der Aufwandskredite gleichzeitig

Überschreitungen erforderlich und kann eine

Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden,

so sind die Überschreitungen für die einzelnen

Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen,

die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren

Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

des Bundes Ausgaben zu bestreiten

sind;

4. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels

517 in jener Höhe zu geben, in der in Vorjahren

zugunsten dieser Ansätze Beträge einer

Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im

Gesamtbetrag von 500 Millionen Schilling, wobei

ein einzelner finanzgesetzlicher Ansatz um nicht

mehr als 50 v. H. des vorgesehenen Ausgaben-

betrages überschritten werden darf; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter zwei Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden.

(6) Die Ansatzbeträge des Titels 603 „Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

(Grüner Plan)" sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als der Mehrbedarf bei einem finanzgesetzliche

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und

die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der dem Grünen Plan

zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich

und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie

dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben

bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatz

dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung

des Grünen Planes zurückgestellt werden

können.

(7) Die Beträge der Ansätze 1/62116 und

1/62166 sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als die Durchführung der Bestimmungen des § 9

Abs. 4 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/

1968, dies erfordert. Entsprechendes gilt für die

Beträge der Ansätze 1/62516, 1/62526, 1/62546,

1/62566 und 1/62596, soweit dies die Durchführung

der Bestimmungen des § 32 Abs. 6

Marktordnungsgesetz 1967, BGBL Nr. 36/1968,

erfordert.

(8) Die Ansatzbeträge der Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung"

und 643 „Bundesstraßenverwaltung

(Autobahnen)" sind insoweit gegenseitig

deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem

finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel nicht mehr

als 25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf zugrunde

liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen

der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung

der Bundesstraßen (einschließlich Autobahnen)

erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig

sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen finanzgesetzlichen

Ansatz dieser Titel und im Rahmen

der Gesamtplanung der Bundesstraßen einschließlich

Autobahnen zurückgestellt werden können.

Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen

sind jedoch die Ansatzbeträge 1/64228,

5/64343, 1/64377 und 1/64378.

(9) a) Die Ausgabenansätze des Sachaufwandes

der einzelnen Monopole, Bundesbetriebe und der

Österreichischen Bundesbahnen sind mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen insoweit

gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf

(Überschreitungsbetrag) bei einem finanzgesetzlichen

Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen

Ausgabenbetrages beträgt; lautet ein

Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag

unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt

bis zu einem Betrag von einer Million Schilling

überschritten werden. Ferner muß die Überschreitung

im Interesse einer wirtschaftlichen Be-

triebsführung unbedingt notwendig und eine Änderung

in der Dringlichkeit eingetreten sein. Eine

Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im

Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die

Erfüllung der Obliegenheiten eines Monopols,

eines Bundesbetriebes oder der Österreichischen

Bundesbahnen über den bei einem Ansatz vorgesehenen

Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des Sachaufwandes Ausgaben in der zur Bedeckung

der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können.

b) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

einem finanziellen Ausgleich zwischen

den Ausgabenansätzen des Personalaufwandes

und des Sachaufwandes bei einem Monopol,

Bundesbetrieb oder den Österreichischen Bundesbahnen

zuzustimmen, wenn sich die Notwendigkeit

ergibt, durch eigene Bedienstete zu erbringende

Arbeiten im Wege einer Auftragsvergebung

durchzuführen oder an Stelle einer Auftragsvergabe

die Arbeiten durch eigene Bedienstete

erbringen zu lassen. Die sich daraus ergebende

Überschreitung eines finanzgesetzlichen

Ansatzes darf 25 v. H. der Ansatzsumme nicht

übersteigen.

(10) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

finanzgesetzlichen Ansätzen unter gesonderten

zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern im

Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-

Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke

vorgesehen und haben daher nicht die

Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.

Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn

sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie zur Erfüllung

gesetzlicher oder anderer rechtlicher

Pflichten oder zu produktiven Zwecken zwingend

notwendig oder zur Fortführung der Verwaltung

nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich

sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung

der Bundesregierung vom 20. August

1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund des Bundesfinanzgesetzes 1970 den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze

erlischt mit 31. Dezember 1970. Es können jedoch

alle bis 31. Dezember 1970 eingelangten

Rechnungen, die sich auf das Jahr 1970 beziehen,

noch bis zum 25. Jänner 1971 für das Haushaltsjahr

1970 angewiesen werden. Dasselbe gilt unter

den gleichen Voraussetzungen für sonstige bis

dahin anerkannte Verbindlichkeiten sowie für die

Zuführung zu Rücklagen.

Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, namens der Republik Österreich

im Finanzjahr 1970

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Art. II Abs. 1

dieses Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern aufzunehmen,

a) wenn bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in inländischer Währung der nominelle

Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei

Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr

als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt der

Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/

1969) beträgt,

b) wenn bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in ausländischer Währung der nominelle

Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei

Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr

als 5 v. H. über dem arithmetischen Mittel

aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den

USA (New York) beträgt,

c) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 30 Jahre

nicht übersteigt,

d) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für

den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 2½ v. H. über dem

nominellen Zinsfuß laut lit. a beträgt

e) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für

den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. d, jedoch unter

Zugrundelegung des Zinsfußes laut lit. b,

nicht mehr als 2½ v. H. über dem nominellen

Zinsfuß laut lit. b beträgt und

f) wenn die Kreditaufnahme in Schilling,

Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Französischen Franken,

Holländischen Gulden, Italienischen Liren,

Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 2'7 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen

im Ausland kann vereinbart werden,

daß für Verbindlichkeiten der Republik

Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen

mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen

ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig

in gleicher Weise gewährt werden, als

nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen

für andere Verbindlichkeiten der Republik

Österreich eingeräumt werden;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1970 in einem Ausmaß durchzuführen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Kreditoperationen den Betrag

(Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling nicht

übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Bis 31. Dezember 1970 nicht getilgte

Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen

sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag

anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen zu

prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende

Verpflichtung keine längere Laufzeit

als 5 Jahre aufweist, im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden

Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum

von zehn Jahren nicht übersteigt,

sich dadurch der Stand der Finanzschuld

des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung

vertraglich vorgesehen oder im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung

besserer Kreditkonditionen, insbesondere

zur Verminderung der Gesamtbelastung des

Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. d

oder e oder zur Konsolidierung bestehender

kurz- oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen

notwendig oder dies im Interesse

einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

oder einer Verminderung eines Währungsrisikos

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann und wenn die Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 2 Milliarden Schilling, die

neue Laufzeit den Zeitraum von zehn

Jahren und der neu vereinbarte Zinsfuß

den in Z. 1 lit. a oder lit. b bestimmten

Höchstzinsfuß und die Gesamtbelastung für

den Bund die in Z. 1 lit. d oder lit. e vorgesehene

Gesamtbelastung nicht übersteigt

und sich dadurch der Stand der Finanzschuld

des Bundes nicht ändert. Die Bestimmungen

dieses Absatzes finden auch Anwendung,

wenn in der Person des Gläubigers ein

Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser

Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;

4. zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder

zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser vom

Wohnhaus-Wiederaufbaufonds Darlehen nach

den für diesen Fonds geltenden gesetzlichen Bestimmungen

sowie Darlehen von Ländern zur

Errichtung von Wohnhäusern auf Grund der Bestimmungen

des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

in einem Gesamtausmaß von 14 Millionen Schilling

zuzüglich der Kosten aufzunehmen und erforderlichenfalls

hypothekarisch (zuzüglich allfälliger

Kautionshypotheken) sicherzustellen

sowie die hiedurch notwendigen Überschreitungen

der finanzgesetzlichen Ansätze 78313 „Sonstige

Anlagen" bis zu einem Betrag von 4 Millionen

Schilling und 79903 „Elektrifizierung, Fahrpark

und sonstige Investitionen" bis zu einem Betrag

von 10 Millionen Schilling zu genehmigen.

(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. b und lit. e erteilten

Ermächtigungen sind auch auf Kredite anzuwenden,

welche auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze

aufgenommen wurden und bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden.

(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei

Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten

auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge

anzurechnen.

(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in

Ausübung der Ermächtigungen des Abs. 1 Z. 4

ergeben.

(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. d und e sind die Emissions- oder

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe-

und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1970 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit

Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf

im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H. des aushaftenden

Kreditbetrages, keinesfalls für einen

höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen

werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

der Haftungen und die Haftungssumme im

Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 700 Mil- .

lionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen

in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind

die Zinsen und Kosten.

(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für

solche Finanzoperationen übernommen werden,

die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VI

Abs. 1 Z. 1 lit. a bis f entsprechen.

Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1970

1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für bundeseigene

und bundesgeförderte Bauvorhaben eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für Anlagen

in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe, Monopole und

Österreichischen Bundesbahnen sowie eines betriebsähnlichen

Verwaltungszweiges eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile zweckgebundener Einnahmen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1970 über unbewegliches

Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert

von 50 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der Schätzwert

oder der Nennwert der Belastung, entweder

den Betrag von 50.000 Schilling nicht

übersteigt oder den Betrag von 2'5 Millionen

Schilling nicht übersteigt und im letzteren

Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften, des

Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,

Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,

der Energiewirtschaft, der Verbesserung

der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft

oder der Wiederherstellung durch

Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter

bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

zu vermeiden. Die Bestimmung

des Art. VI Abs. 1 Z. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es

mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten

oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.

Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)

mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung

(Justizministerialverordnung vom

25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert

festzusetzen. Die Verfügungsermächtigung

umfaßt ferner die Befugnis, entbehrliche

Straßengrundstücke des Bundes durch Schenkung

an Gebietskörperschaften zu veräußern, wenn

a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften

in das öffentliche Gut zu übertragen,

diese als Verkehrsflächen zu verwenden und

ihre Erhaltungskosten zu übernehmen,

oder

b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen

Grundstücke dem Bund geschenkt

haben und entbehrlich gewordenen

Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der

vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke

benötigen,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

50.000 Schilling nicht übersteigt und durch die

Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden werden

können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt

weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen

unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für

Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für

Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn

der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

10.000 Schilling nicht übersteigt und die Bestellung

der Dienstbarkeit im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder zur Entwicklung und zum Ausbau

der Energiewirtschaft erforderlich ist.

(3) Über Verfügungen über Bestandteile des

unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert im

Einzelfall den Betrag von 300.000 Schilling übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nichts

anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1970 für die

Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht mehr

benötigte Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,

nämlich

Amts-, Betriebs- oder Geschäftsausstattungen,

Waffen, Geräte und Rüstungssorten,

Fahrzeuge,

Maschinen,

Werkzeuge oder sonstige Erzeugungshilfsmittel,

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

Halbfabrikate,

Handelswaren und Fertigerzeugnisse,

Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel,

Tiere oder tierische Produkte,

sonstige land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

Wertpapiere,

nicht in Wertpapieren verkörperte Beteiligungen

an Unternehmungen,

Druckwerke und

Abbruchstoffe,

durch Verkauf oder Tausch zu veräußern oder sie

mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung

hiefür ist, daß sie

1. nach ihrer jeweiligen Eigenart

a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet

werden können oder

b) infolge technischer oder wirtschaftlicher

Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden

sind oder

c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,

bei denen bei der letzten Gewinnverteilung

vor der Veräußerung weniger

als fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet

worden ist, und

2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher

Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist

oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder

sonst einen gemeinen Wert (§ 934 ABGB.) haben.

(2) Ferner ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen durch

Schenkung zu veräußern, wenn es keinen Börsen- oder

Marktpreis oder sonst keinen gemeinen

Wert (§ 934 ABGB.) besitzt.

(3) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind;

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn

der Wert der Beteiligung, über die verfügt

wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(4) Schließlich ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, soweit bundesgesetzlich

nichts anderes bestimmt ist, auf eine Forderung

des Bundes ganz oder teilweise zu verzichten,

wenn

1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos

versucht worden oder Einziehungsmaßnahmen

offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der

Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie

zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg

führen werden, oder

2. die Einziehung unbillig ,wäre oder

3. die Kosten der Einziehung die Forderung

übersteigen.

(5) Übersteigt beim einzelnen Rechtsgeschäft

der Wert des einzelnen Bestandteiles des Bundesvermögens,

über den verfügt wird, den Betrag

von fünf Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über ein solches Bundesvermögen eines

Gesetzes im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929.

(6) Bei Verfügungen über einzelne Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens, deren Wert

bei dem einzelnen Rechtsgeschäft den Betrag

von 300.000 Schilling übersteigt, hat der Bundesminister

für Finanzen dem Nationalrat

vierteljährlich zu berichten.

Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1970 wird durch den Dienstpostenplan

1970 festgesetzt (Anlage II).

Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der

im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1970

zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und

Wasserfahrzeuge setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages

bildende Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1970 fest.

Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1970 in Kraft.

Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zum Vollzug der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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