1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlössen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1970 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen
festgesetzt.
Artikel EL (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Falls die Gebarungsentwicklung während
des Jahres zu einem höheren Abgang in der
ordentlichen Gebarung führen sollte, ist dieser,
soweit er nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen
seine Bedeckung finden kann, durch
Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung
zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind
ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens
der Einnahmen und der Auswirkung des Ersparungsabstriches
im Personalaufwand gegenüber
dem Voranschlag zu verfügen.
(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen
Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze
der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.
Ausgenommen sind Ausgaben
a) für Preisstützungen (Kapitel 62);
b) die im Bundesvoranschlag dahin bezeichnet
sind, daß sie nur nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen bestritten werden
dürfen;
c) für Bildungszulagen und Entgelte an Bewährungshilfevereinigungen;
d) für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;
e) aus den im Verwaltungsaufwand vorgesehenen
Posten für Werkverträge und Entgelte
an Einzelpersonen für sonstige Werkleistungen;
f) an Vergütungen für Gefangenenarbeiten;
g) für vom Bund zu verköstigende Personen;
h) aus den Aufwandskrediten der Bundesbetriebe.
(4) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung
ist zu bedecken durch Mehreinnahmen
der außerordentlichen Gebarung oder Ausgabenersparungen
der außerordentlichen Gebarung
oder aus Erlösen von Kreditoperationen, ferner
durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen
Gebarung, der nach Inanspruchnahme der
im Artikel III vorgesehenen Ermächtigungen
verbleibt.
Artikel III. (1) Wenn von einem Monopol,
Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen
oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig
Mehrleistungen erbracht werden, die
mit Mehreinnahmen verbunden sind und die
durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben
nicht verwirklicht werden können, hat der
Bundesminister für Finanzen der Bedeckung des
sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen
der leistenden Stelle zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Monopol, einem Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen oder
einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig Mehreinnahmen
erbracht werden, kann ferner der
Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung
dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige
Investitionen der die Mehreinnahmen
erbringenden Stelle bewilligen, soweit
derartige Investitionen im Bundesfinanzgesetz
vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen
für die vorgenannten betrieblichen
Einrichtungen von solcher wirtschaftlicher Bedeutung
ist, daß allgemeine Haushaltsbelange
zurückgestellt werden können.
(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene
Mehreinnahmen anfallen und von
dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben
zu tätigen sind, hat der Bundesminister
für Finanzen der Verwendung der
Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben.
(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung
von Mehrausgaben in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald der
voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen
nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen
einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb beziehungsweise
Verwaltungszweig veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag
übersteigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1970
1. die Zustimmung zu Überschreitungen von
Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu
deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen
zu geben
a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung
von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),
sodann Überschreitungen zur Bestreitung
des Verwaltungsaufwandes und schließlich
zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen
Ausgaben für Anlagen) bewilligt werden.
b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt
um nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen
Ausgabenbetrages überschritten werden;
lautet ein Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag
unter vier Millionen Schilling, so
darf er insgesamt bis zu einem Betrag von einer
Million Schilling überschritten werden.
c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen
sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze
und schließlich Ansätze für Aufwandskredite
(Unterteilungen 8 und 9) heranzuziehen.
d) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung
solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu
einem Satz von 25 v. H., Anlagenansätze höchstens
bis zu einem Satz von 20 v. H. und Ansätze
für Aufwandskredite (Unterteilungen 8 und 9)
höchstens bis zu einem Satz von 10 v. H. des
einzelnen vorgesehenen Ausgabenbetrages gekürzt
werden.
e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt
werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit
von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt
eine solche Umschichtung innerhalb der
Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.
Eine Änderung in der Dringlichkeit von
Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,
wenn die Ausübung der Verwaltung auf
Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz
vorgesehenen Betrag hinausgehende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert
und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen
des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur
Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können;
2. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche
Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4,
7 und 9) bis zu einem Betrag von 25 v. H. des
einzelnen Ansatzes zu genehmigen; lautet ein
Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden. Die Bedeckung ist
durch Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
sicherzustellen. Die Rückstellung von
Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils in
der Reihung des Bundesvoranschlages in erster
Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens,
und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen
(Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von
25 v. H., sodann bei Anlagenansätzen (Unterteilung
3) bis zu einem Satz von 20 v. H. und
schließlich bei den Aufwandsansätzen (Unterteilung
8) bis zu einem Satz von 10 v. H. des
bei dem einzelnen Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages,
zu erfolgen. Bezüglich der Bedeckung
in Mehreinnahmen gelten die Bestimmungen
des Art. III Abs. 4 erster Satz sinngemäß;
3. Überschreitungen von Ausgabenansätzen bis
zum Betrag von 50.000 Schilling zu genehmigen,
soweit diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für den
Verwaltungsaufwand oder für Aufwandskredite
ermächtigen und die Bedeckung für eine solche
Überschreitung jedes einzelnen Ansatzes zur
Gänze sichergestellt ist. Wenn für eine Mehrzahl
von Ansätzen gleichzeitig eine Überschreitung
erforderlich wird, eine Bedeckung aber nur für
einen Teil sichergestellt werden kann, sind solche
Überschreitungen zunächst für Ansätze des Verwaltungsaufwandes,
sodann für Ansätze der Aufwandskredite
zu genehmigen. Werden für eine
Mehrzahl von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes
oder der Aufwandskredite gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und kann eine
Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden,
so sind die Überschreitungen für die einzelnen
Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen,
die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren
Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu bestreiten
sind;
4. die Zustimmung zu Überschreitungen von
Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels
517 in jener Höhe zu geben, in der in Vorjahren
zugunsten dieser Ansätze Beträge einer
Rücklage zugeführt wurden, höchstens jedoch im
Gesamtbetrag von 500 Millionen Schilling, wobei
ein einzelner finanzgesetzlicher Ansatz um nicht
mehr als 50 v. H. des vorgesehenen Ausgaben-
betrages überschritten werden darf; lautet ein
Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag
unter zwei Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden.
(6) Die Ansatzbeträge des Titels 603 „Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
(Grüner Plan)" sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,
als der Mehrbedarf bei einem finanzgesetzliche
Ansatz nicht mehr als 25 v. H. beträgt und
die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen
im Rahmen der dem Grünen Plan
zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich
und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie
dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben
bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatz
dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung
des Grünen Planes zurückgestellt werden
können.
(7) Die Beträge der Ansätze 1/62116 und
1/62166 sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,
als die Durchführung der Bestimmungen des § 9
Abs. 4 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/
1968, dies erfordert. Entsprechendes gilt für die
Beträge der Ansätze 1/62516, 1/62526, 1/62546,
1/62566 und 1/62596, soweit dies die Durchführung
der Bestimmungen des § 32 Abs. 6
Marktordnungsgesetz 1967, BGBL Nr. 36/1968,
erfordert.
(8) Die Ansatzbeträge der Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung"
und 643 „Bundesstraßenverwaltung
(Autobahnen)" sind insoweit gegenseitig
deckungsfähig, als der Mehrbedarf bei einem
finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel nicht mehr
als 25 v. H. beträgt und die dem Mehrbedarf zugrunde
liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen
der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung
der Bundesstraßen (einschließlich Autobahnen)
erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig
sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen finanzgesetzlichen
Ansatz dieser Titel und im Rahmen
der Gesamtplanung der Bundesstraßen einschließlich
Autobahnen zurückgestellt werden können.
Von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ausgenommen
sind jedoch die Ansatzbeträge 1/64228,
5/64343, 1/64377 und 1/64378.
(9) a) Die Ausgabenansätze des Sachaufwandes
der einzelnen Monopole, Bundesbetriebe und der
Österreichischen Bundesbahnen sind mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen insoweit
gegenseitig deckungsfähig, als der Mehrbedarf
(Überschreitungsbetrag) bei einem finanzgesetzlichen
Ansatz nicht mehr als 25 v. H. des vorgesehenen
Ausgabenbetrages beträgt; lautet ein
Ausgabenansatz aber auf einen Ausgabenbetrag
unter vier Millionen Schilling, so darf er insgesamt
bis zu einem Betrag von einer Million Schilling
überschritten werden. Ferner muß die Überschreitung
im Interesse einer wirtschaftlichen Be-
triebsführung unbedingt notwendig und eine Änderung
in der Dringlichkeit eingetreten sein. Eine
Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im
Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die
Erfüllung der Obliegenheiten eines Monopols,
eines Bundesbetriebes oder der Österreichischen
Bundesbahnen über den bei einem Ansatz vorgesehenen
Betrag hinausgehende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert
und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen
des Sachaufwandes Ausgaben in der zur Bedeckung
der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können.
b) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
einem finanziellen Ausgleich zwischen
den Ausgabenansätzen des Personalaufwandes
und des Sachaufwandes bei einem Monopol,
Bundesbetrieb oder den Österreichischen Bundesbahnen
zuzustimmen, wenn sich die Notwendigkeit
ergibt, durch eigene Bedienstete zu erbringende
Arbeiten im Wege einer Auftragsvergebung
durchzuführen oder an Stelle einer Auftragsvergabe
die Arbeiten durch eigene Bedienstete
erbringen zu lassen. Die sich daraus ergebende
Überschreitung eines finanzgesetzlichen
Ansatzes darf 25 v. H. der Ansatzsumme nicht
übersteigen.
(10) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen
finanzgesetzlichen Ansätzen unter gesonderten
zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern im
Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-
Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke
vorgesehen und haben daher nicht die
Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze.
Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn
sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) vorgesehen
sind, nur dann geleistet werden, wenn sie zur Erfüllung
gesetzlicher oder anderer rechtlicher
Pflichten oder zu produktiven Zwecken zwingend
notwendig oder zur Fortführung der Verwaltung
nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich
sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925 in der
Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung
der Bundesregierung vom 20. August
1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund des Bundesfinanzgesetzes 1970 den anweisenden
Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze
erlischt mit 31. Dezember 1970. Es können jedoch
alle bis 31. Dezember 1970 eingelangten
Rechnungen, die sich auf das Jahr 1970 beziehen,
noch bis zum 25. Jänner 1971 für das Haushaltsjahr
1970 angewiesen werden. Dasselbe gilt unter
den gleichen Voraussetzungen für sonstige bis
dahin anerkannte Verbindlichkeiten sowie für die
Zuführung zu Rücklagen.
Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, namens der Republik Österreich
im Finanzjahr 1970
1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges
gemäß Art. II Abs. 1
dieses Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern aufzunehmen,
a) wenn bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in inländischer Währung der nominelle
Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei
Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr
als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt der
Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/
1969) beträgt,
b) wenn bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in ausländischer Währung der nominelle
Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei
Zinsenzahlungen im nachhinein nicht mehr
als 5 v. H. über dem arithmetischen Mittel
aus den im Zeitpunkt der Schuldaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden,
Schweden, der Schweiz und den
USA (New York) beträgt,
c) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens
und des sonstigen Kredites 30 Jahre
nicht übersteigt,
d) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für
den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 2½ v. H. über dem
nominellen Zinsfuß laut lit. a beträgt
e) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für
den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. d, jedoch unter
Zugrundelegung des Zinsfußes laut lit. b,
nicht mehr als 2½ v. H. über dem nominellen
Zinsfuß laut lit. b beträgt und
f) wenn die Kreditaufnahme in Schilling,
Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Französischen Franken,
Holländischen Gulden, Italienischen Liren,
Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 2'7 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen
im Ausland kann vereinbart werden,
daß für Verbindlichkeiten der Republik
Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, als
nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen
für andere Verbindlichkeiten der Republik
Österreich eingeräumt werden;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis
31. Dezember 1970 in einem Ausmaß durchzuführen,
daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen
aus solchen Kreditoperationen den Betrag
(Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling nicht
übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen
ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.
Bis 31. Dezember 1970 nicht getilgte
Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen
sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag
anzurechnen;
3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen zu
prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung keine längere Laufzeit
als 5 Jahre aufweist, im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden
Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum
von zehn Jahren nicht übersteigt,
sich dadurch der Stand der Finanzschuld
des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung
vertraglich vorgesehen oder im
Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz
gelegen ist oder wenn hiedurch eine
Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz
festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden
werden kann;
b) zu konvertieren, wenn dies zur Erzielung
besserer Kreditkonditionen, insbesondere
zur Verminderung der Gesamtbelastung des
Bundes im Sinne der Formel laut Z. 1 lit. d
oder e oder zur Konsolidierung bestehender
kurz- oder mittelfristiger Schuldverpflichtungen
notwendig oder dies im Interesse
einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz
oder einer Verminderung eines Währungsrisikos
gelegen ist oder wenn hiedurch eine
Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz
festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden
werden kann und wenn die Verpflichtung
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)
von 2 Milliarden Schilling, die
neue Laufzeit den Zeitraum von zehn
Jahren und der neu vereinbarte Zinsfuß
den in Z. 1 lit. a oder lit. b bestimmten
Höchstzinsfuß und die Gesamtbelastung für
den Bund die in Z. 1 lit. d oder lit. e vorgesehene
Gesamtbelastung nicht übersteigt
und sich dadurch der Stand der Finanzschuld
des Bundes nicht ändert. Die Bestimmungen
dieses Absatzes finden auch Anwendung,
wenn in der Person des Gläubigers ein
Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser
Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden;
4. zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten oder
zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser vom
Wohnhaus-Wiederaufbaufonds Darlehen nach
den für diesen Fonds geltenden gesetzlichen Bestimmungen
sowie Darlehen von Ländern zur
Errichtung von Wohnhäusern auf Grund der Bestimmungen
des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
in einem Gesamtausmaß von 14 Millionen Schilling
zuzüglich der Kosten aufzunehmen und erforderlichenfalls
hypothekarisch (zuzüglich allfälliger
Kautionshypotheken) sicherzustellen
sowie die hiedurch notwendigen Überschreitungen
der finanzgesetzlichen Ansätze 78313 „Sonstige
Anlagen" bis zu einem Betrag von 4 Millionen
Schilling und 79903 „Elektrifizierung, Fahrpark
und sonstige Investitionen" bis zu einem Betrag
von 10 Millionen Schilling zu genehmigen.
(2) Die in Abs. 1 Z. 1 lit. b und lit. e erteilten
Ermächtigungen sind auch auf Kredite anzuwenden,
welche auf Grund früherer Bundesfinanzgesetze
aufgenommen wurden und bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden.
(3) Fremdwährungsbeträge sind zu den bei
Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten
auf die im Abs. 1 Z. 1 und 2 genannten Höchstbeträge
anzurechnen.
(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in
Ausübung der Ermächtigungen des Abs. 1 Z. 4
ergeben.
(5) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 1 Z. 1 lit. d und e sind die Emissions- oder
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe-
und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1970 für den Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen
von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit
Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf
im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 v. H. des aushaftenden
Kreditbetrages, keinesfalls für einen
höheren Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen
werden;
2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
der Haftungen und die Haftungssumme im
Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 700 Mil- .
lionen Schilling nicht übersteigen; einzurechnen
in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind
die Zinsen und Kosten.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für
solche Finanzoperationen übernommen werden,
die inhaltlich den Bestimmungen des Art. VI
Abs. 1 Z. 1 lit. a bis f entsprechen.
Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1970
1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für bundeseigene
und bundesgeförderte Bauvorhaben eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;
2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für Anlagen
in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
der Bundesbetriebe, Monopole und
Österreichischen Bundesbahnen sowie eines betriebsähnlichen
Verwaltungszweiges eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;
3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile zweckgebundener Einnahmen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1970 über unbewegliches
Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert
von 50 Millionen Schilling zu verfügen,
falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen aber der Schätzwert
oder der Nennwert der Belastung, entweder
den Betrag von 50.000 Schilling nicht
übersteigt oder den Betrag von 2'5 Millionen
Schilling nicht übersteigt und im letzteren
Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften, des
Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,
Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,
der Energiewirtschaft, der Verbesserung
der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft
oder der Wiederherstellung durch
Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter
bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig
ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
zu vermeiden. Die Bestimmung
des Art. VI Abs. 1 Z. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die
Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch
Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es
mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten
oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.
Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)
mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung
(Justizministerialverordnung vom
25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert
festzusetzen. Die Verfügungsermächtigung
umfaßt ferner die Befugnis, entbehrliche
Straßengrundstücke des Bundes durch Schenkung
an Gebietskörperschaften zu veräußern, wenn
a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften
in das öffentliche Gut zu übertragen,
diese als Verkehrsflächen zu verwenden und
ihre Erhaltungskosten zu übernehmen,
oder
b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen
Grundstücke dem Bund geschenkt
haben und entbehrlich gewordenen
Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der
vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke
benötigen,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
50.000 Schilling nicht übersteigt und durch die
Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes vermieden werden
können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt
weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen
unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für
Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für
Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
10.000 Schilling nicht übersteigt und die Bestellung
der Dienstbarkeit im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder zur Entwicklung und zum Ausbau
der Energiewirtschaft erforderlich ist.
(3) Über Verfügungen über Bestandteile des
unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert im
Einzelfall den Betrag von 300.000 Schilling übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, soweit bundesgesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, im Finanzjahr 1970 für die
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht mehr
benötigte Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,
nämlich
Amts-, Betriebs- oder Geschäftsausstattungen,
Waffen, Geräte und Rüstungssorten,
Fahrzeuge,
Maschinen,
Werkzeuge oder sonstige Erzeugungshilfsmittel,
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Halbfabrikate,
Handelswaren und Fertigerzeugnisse,
Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel,
Tiere oder tierische Produkte,
sonstige land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
Wertpapiere,
nicht in Wertpapieren verkörperte Beteiligungen
an Unternehmungen,
Druckwerke und
Abbruchstoffe,
durch Verkauf oder Tausch zu veräußern oder sie
mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung
hiefür ist, daß sie
1. nach ihrer jeweiligen Eigenart
a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet
werden können oder
b) infolge technischer oder wirtschaftlicher
Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden
sind oder
c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,
bei denen bei der letzten Gewinnverteilung
vor der Veräußerung weniger
als fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet
worden ist, und
2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher
Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist
oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder
sonst einen gemeinen Wert (§ 934 ABGB.) haben.
(2) Ferner ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen durch
Schenkung zu veräußern, wenn es keinen Börsen- oder
Marktpreis oder sonst keinen gemeinen
Wert (§ 934 ABGB.) besitzt.
(3) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind;
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn
der Wert der Beteiligung, über die verfügt
wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(4) Schließlich ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, soweit bundesgesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, auf eine Forderung
des Bundes ganz oder teilweise zu verzichten,
wenn
1. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos
versucht worden oder Einziehungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der
Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie
zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg
führen werden, oder
2. die Einziehung unbillig ,wäre oder
3. die Kosten der Einziehung die Forderung
übersteigen.
(5) Übersteigt beim einzelnen Rechtsgeschäft
der Wert des einzelnen Bestandteiles des Bundesvermögens,
über den verfügt wird, den Betrag
von fünf Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung
über ein solches Bundesvermögen eines
Gesetzes im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929.
(6) Bei Verfügungen über einzelne Bestandteile
des beweglichen Bundesvermögens, deren Wert
bei dem einzelnen Rechtsgeschäft den Betrag
von 300.000 Schilling übersteigt, hat der Bundesminister
für Finanzen dem Nationalrat
vierteljährlich zu berichten.
Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1970 wird durch den Dienstpostenplan
1970 festgesetzt (Anlage II).
Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der
im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1970
zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages
bildende Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes
für das Jahr 1970 fest.
Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am
1. Jänner 1970 in Kraft.
Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der
obersten Organe zum Vollzug der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der
Bundesminister für Finanzen betraut.