Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1_1968 AT

1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1968 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

Eventualvoranschlag (Anlage II) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag.(Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Falls die Gebarungsentwicklung während

des Jahres zu einem höheren Abgang in der

ordentlichen Gebarung führen sollte, ist dieser,

soweit er nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen

seine Bedeckung finden kann, durch

Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung

zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind

ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens

der Einnahmen und der Auswirkung des Ersparungsabstriches

im Personalaufwand gegenüber

dem Voranschlag zu verfügen.

(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen

Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben für Preisstützungen

(Kapitel 62); Ausgaben, die im Bundesvoranschlag

dahin bezeichnet sind, daß sie nur

nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen

bestritten werden dürfen; der Aufwand für Bildungszulagen

und Bewährungshilfe; der Aufwand

für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;

der Aufwand für die im Verwaltungsaufwand

veranschlagten Werkverträge und

Entgelte an Einzelpersonen für sonstige Werkleistungen;

Verpflegsaufwendungen für vom

Bund zu verköstigende Personen und die Aufwandskredite

der Monopole, Bundesbetriebe und

der Österreichischen Bundesbahnen.

(4) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung

ist zu bedecken durch Mehreinnahmen

der außerordentlichen Gebarung oder Ausgabenersparungen

der außerordentlichen Gebarung

oder aus Erlösen von Kreditoperationen, ferner

durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen

Gebarung, der nach Inanspruchnahme der

im Artikel III Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ermächtigungen

verbleibt.

Artikel II a. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Eventualvoranschlag (Anlage II)

festgesetzten Ausgaben ergibt folgende Schlußsummen

(2) Die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit

des Eventualvoranschlages wird durch ein besonderes

Bundesgesetz oder durch besondere Bundesgesetze

festgestellt werden, wenn eine zusätzliche

Konjunkturbelebung durch den Bund erforderlich

ist und es die Lage des Kreditmarktes gestattet.

Artikel III. (1) Wenn von einem Monopol,

Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen

oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig

Mehrleistungen erbracht werden, die

mit Mehreinnahmen verbunden sind und die

durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben

nicht verwirklicht werden können, hat der

Bundesminister für Finanzen der Bedeckung des

sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen

der leistenden Stelle zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Monopol, einem Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen oder

einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig Mehreinnahmen

erbracht werden, kann ferner der

Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen der die Mehreinnahmen

erbringenden Stelle bewilligen, soweit

derartige Investitionen im Bundesfinanzgesetz

vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen

für die vorgenannten betrieblichen

Einrichtungen von solcher wirtschaftlicher Bedeutung

ist, daß allgemeine Haushaltsbelange

zurückgestellt werden können.

(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene

Mehreinnahmen anfallen und von

dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben

zu tätigen sind, hat der Bundesminister

für Finanzen der Verwendung der

Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben.

(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung

von Mehrausgaben in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald der

voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen

nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen

einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb beziehungsweise

Verwaltungszweig veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag

übersteigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1968

1. die Zustimmung zu Überschreitungen von

Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu

deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen

zu geben

a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung

von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),

sodann Überschreitungen zur Bestreitung

des Verwaltungsaufwandes und schließlich

zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen

Ausgaben für Anlagen) bewilligt werden.

b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt

um nicht mehr als eine Million Schilling

oder höchstens um 25 vom Hundert des

vorgesehenen Ausgabenbetrages überschritten

werden.

c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen

sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze

und schließlich Ansätze für Aufwandskredite

(Unterteilungen 8 und 9) heranzuziehen.

d) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung

solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu

einem Satz von 25 vom Hundert, Anlagenansätze

höchstens bis zu einem Satz von 20 vom Hundert

und Ansätze für Aufwandskredite (Unterteilungen

8 und 9) höchstens bis zu einem

Satz von 10 vom Hundert des einzelnen vorgesehenen

Ausgabenbetrages gekürzt werden.

e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt

werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit

von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt

eine solche Umschichtung innerhalb der

Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.

Eine Änderung in der Dringlichkeit von

Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,

wenn die Ausübung der Verwaltung auf

Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz

vorgesehenen Betrag hinausgehende, unvorhersehbare

und unabweisliche Ausgaben erfordert

und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen

des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur

Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen

Höhe zurückgestellt werden können.

f) Auf die Ausgabenansätze des Sachaufwandes

der Monopole, der Bundesbetriebe und der

Österreichischen Bundesbahnen sind die vorstehenden

Bestimmungen der lit a) bis e) mit der

Maßgabe anzuwenden, daß die Bedeckung solcher

Überschreitungen innerhalb der Ausgabenansätze

desselben Titels des Bundesvoranschlages für das

Jahr 1968 gefunden werden kann und Änderungen

in der Dringlichkeit von Ausgaben eine solche

Umschichtung innerhalb der Ausgabenansätze desselben

Titels erfordern. Eine Änderung in der

Dringlichkeit von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung

ist gegeben, wenn die Erfüllung der

Obliegenheiten eines Monopols, eines Bundesbetriebes

oder der Österreichischen Bundesbahnen

über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag

hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche

Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt

bei anderen Ansätzen des gleichen Titels Ausgaben

in der zur Bedeckung der Überschreitungen

erforderlichen Höhe zurückgestellt werden können;

2. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche

Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4

und 7) bis zu einem Betrag von 25 vom Hundert

des einzelnen Ansatzes zu genehmigen. Die Bedeckung

ist durch Ausgabenrückstellungen oder

Mehreinnahmen sicherzustellen. Die Rückstellung

von Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils

in der Reihung des Bundesvoranschlages in erster

Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens,

und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen

(Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von

25 vom Hundert, sodann bei Anlagenansätzen

(Unterteilung 3) bis zu einem Satz von 20 vom

Hundert und schließlich bei den Aufwandsansätzen

(Unterteilungen 8 und 9) bis zu einem

Satz von 10 vom Hundert des bei dem einzelnen

Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages, zu erfolgen;

3. Überschreitungen von Ausgabenansätzen

bis zum Betrag von 50.000 S zu genehmigen, soweit

diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für den

Verwaltungsaufwand oder für Aufwandskredite

ermächtigen und die Bedeckung für eine solche

Überschreitung jedes einzelnen Ansatzes zur

Gänze sichergestellt ist. Wenn für eine Mehrzahl

von Ansätzen gleichzeitig eine Überschreitung

erforderlich wird, eine Bedeckung aber nur für

einen Teil sichergestellt werden kann, sind solche

Überschreitungen zunächst für Ansätze des Verwaltungsaufwandes,

sodann für Ansätze der Aufwandskredite

zu genehmigen. Werden für eine

Mehrzahl von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes

oder der Aufwandskredite gleichzeitig

Überschreitungen erforderlich und kann eine

Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden,

so sind die Überschreitungen für die einzelnen

Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen,

die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren

Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

des Bundes Ausgaben zu bestreiten

sind.

(6) Die Ansatzbeträge des Titels 603 „Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

(Grüner Plan)" sind gegenseitig deckungsfähig,

soweit der Mehrbedarf bei einem finanzgesetzlichen

Ansatz nicht mehr als 25 vom Hundert

beträgt und die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden

Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem

Grünen Plan zugrundeliegenden Gesamtmaßnahmen

erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig

sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen finanzgesetzlichen

Ansatz dieses Titels und im Rahmen

der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt

werden können.

(7) Die Beträge der Ansätze 1/62116 und

1/62166 sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,

als die Durchführung der Bestimmungen des § 7 b

Abs. 4 Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958

in der geltenden Fassung, dies erfordert. Entsprechendes

gilt für die Beträge der Ansätze

1/62516, 1/62526, 1/62546, 1/62566 und

1/62596, soweit dies die Durchführung der Bestimmungen

des § 28 Abs. 6 Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958 in der geltenden

Fassung, erfordert.

(8) Die Ansatzbeträge der Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung"

und 643 „Bundesstraßenverwaltung

(Autobahnen)" sind gegenseitig

deckungsfähig, soweit der Mehrbedarf bei einem

finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel nicht mehr

als 25 vom Hundert beträgt und die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im

Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung

und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich

Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgaben bei einem anderen

finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel und

im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen

einschließlich Autobahnen zurückgestellt

werden können. Von der gegenseitigen

Deckungsfähigkeit ausgenommen sind jedoch die

Ansatzbeträge 1/64228, 1/64267, 5/64343,

1/64367, 1/64377 und 1/64378.

(9) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen

finanzgesetzlichen Ansätzen unter gesonderten

zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern im

Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-

Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke

vorgesehen und haben daher nicht die

Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze-

Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn

sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) und im

Eventualvoranschlag (Anlage II) vorgesehen sind,

nur dann geleistet werden, wenn sie zur Erfüllung

gesetzlicher oder anderer rechtlicher

Pflichten oder zu produktiven Zwecken zwingend

notwendig oder zur Fortführung der Verwaltung

nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich

sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung

der Bundesregierung vom 20. August

1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund des Bundesfinanzgesetzes 1968 den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze

erlischt mit 31. Dezember 1968. Es können jedoch

alle bis 31. Dezember 1968 eingelangten

Rechnungen, die sich auf das Jahr 1968 beziehen,

noch bis zum Ablauf des Monats Jänner 1969

für das Haushaltsjahr 1968 angewiesen werden.

Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen

für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten

sowie für die Zuführung zu Rücklagen.

Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, namens der Republik Österreich

im Finanzjahr 1968

1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Artikel II Abs. 1

dieses Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern aufzunehmen,

a) wenn der nominelle Zinsfuß, bezogen auf

ein Jahr, bei Zinsenzahlungen im nachhinein

nicht mehr als fünf vom Hundert über dem

im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48

Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl.

Nr. 184/1955) beträgt,

b) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens

und des sonstigen Kredites 30 Jahre

nicht übersteigt,

c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für

den Bund unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als 9% beträgt

und

d) wenn die Kreditaufnahme in Schillingen,

US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Belgischen Franken, Holländischen

Gulden, Schwedischen Kronen,

Italienischen Lire, Kanadischen Dollar

oder in Feingold erfolgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 27 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen

im Ausland kann vereinbart werden,

daß für Verbindlichkeiten der Republik

Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen

mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen

ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig

in gleicher Weise gewährt werden, als

nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen

für andere Verbindlichkeiten der Republik

Österreich eingeräumt werden. Der im ersten

Satz aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge,

die sich gemäß Artikel II a aus der durch

ein besonderes Bundesgesetz oder durch besondere

Bundesgesetze festgestellte Anwendbarkeit

des Eventualvoranschlages ergeben;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis

31. Dezember 1968 in einem Ausmaß durchzuführen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Kreditoperationen den Betrag

(Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling nicht

übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Bis 31. Dezember 1968 nicht getilgte

Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen

sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag

anzurechnen.

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten mit einer Laufzeit

bis zu fünf Jahren

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen zu

prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende

Verpflichtung im Einzelfall den

Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen

Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum

von zehn Jahren nicht übersteigt,

sich dadurch der Stand der Finanzschuld

des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung

vertraglich vorgesehen oder im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann;

b) zu konvertieren, wenn dies zur Konsolidierung

von Verpflichtungen notwendig ist,

die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 500 Millionen Schilling,

die neue Laufzeit den Zeitraum von zehn

Jahren und der neu vereinbarte Zinsfuß

den in Z. 1 lit. a) bestimmten Höchstzinsfuß

und die Gesamtbelastung für den Bund

die in Z. 1 lit. c) vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt, sich dadurch der

Stand der Finanzschuld des Bundes nicht

ändert, eine solche Konvertierung im

Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz

gelegen ist oder wenn hiedurch eine

Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz

festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden

werden kann. Die Bestimmungen

dieses Absatzes finden auch Anwendung,

wenn in der Person des Gläubigers ein

Wechsel eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser

Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden.

Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1968 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit

Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf

im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden

Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)

mit Einheitswerten bis 50.000 S jeweils

jedoch bis zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages,

keinesfalls für einen höheren Betrag als

50 Millionen Schilling übernommen werden;

2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen

und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

der Haftungen und die Haftungssumme im

Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 300 Millionen

Schilling nicht übersteigt; einzurechnen

in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind

die Zinsen und Kosten;

3. die Haftung für vom Bundes-, Wohn- und

Siedlungsfonds zur Deckung seiner Verpflichtungen

durchzuführende Finanzoperationen (Anleihen,

Darlehen und sonstige Kredite) in einem

Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende

Gesamtbetrag der Haftungen und die

Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen;

einzurechnen in die Gesamt- oder Einzelhaftungssumme

sind die Zinsen und Kosten;

4. die Haftung für vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

zur Deckung seiner Verpflichtungen

durchzuführende Finanzoperationen (Anleihen,

Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß

zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende

Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)

von 500 Millionen Schilling nicht übersteigt;

einzurechnen in die Gesamt- oder Einzelhaftungssumme

sind die Zinsen und Kosten.

(2) 1. Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für

solche Finanzoperationen übernommen werden,

die inhaltlich den Bestimmungen der lit. a) bis d)

der Z. 1 des Art. VI entsprechen.

2. Im Falle der Vereinbarung einer vorzeitigen

Kündigung der Anleihen, Darlehen oder sonstigen

Kredite darf auch bei Kündigung die prozentuelle

Gesamtbelastung gemäß lit. c) Z. 1 des

Art. VI nicht überschritten werden.

Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1968

1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für einzeln veranschlagte

Bauvorhaben eine Reservierung im

Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;

2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für Anlagen

in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe, Monopole und

Österreichischen Bundesbahnen eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile zweckgebundener Einnahmen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung

vorzunehmen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1968 über unbewegliches

Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert

von 50 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der Schätzwert

oder der Nennwert der Belastung, entweder

den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt

oder den Betrag von 2'5 Millionen

Schilling nicht übersteigt und im letzteren

Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften, des

Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,

Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,

der Energiewirtschaft, der Verbesserung

der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft

oder der Wiederherstellung durch

Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter

bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

zu vermeiden.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es

mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten

oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.

Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)

mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung

(Justizministerialverordnung vom

25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert

festzusetzen. Die Verfügungsermächtigung

umfaßt ferner die Befugnis, entbehrliche

Straßengrundstücke des Bundes durch Schenkung

an Gebietskörperschaften zu veräußern, wenn

a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften

in das öffentliche Gut zu übertragen,

diese als Verkehrflächen zu verwenden und

ihre Erhaltungskosten zu übernehmen,

oder

b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen

Grundstücke dem Bund geschenkt

haben und entbehrlich gewordenen

Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der

vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke

benötigen,

sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall

50.000 S nicht übersteigt und durch die

Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

des Bundes vermieden werden

können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt

weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen

unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für

Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für

Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn

der Schätzwert der Belastung im Einzelfall

10.000 S nicht übersteigt und die Bestellung der

Dienstbarkeit im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder zur Entwicklung und zum Ausbau

der Energiewirtschaft erforderlich ist.

(3) Über Verfügungen über Bestandteile des

unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert

im Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1968 für die

Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht mehr

benötigte, bewegliche Bestandteile des Bundesvermögens,

nämlich

Amts-, Betriebs- oder Geschäftsausstattungen,

Fahrzeuge,

Maschinen,

Werkzeuge oder sonstige Erzeugungshilfsmittel,

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

Halbfabrikate,

Fertigungsmaterialien,

Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel,

Tiere oder tierische Produkte,

Wertpapiere und

nicht in Wertpapieren verkörperte Beteiligungen

an Unternehmungen,

durch Kauf oder Tausch zu veräußern oder sie

mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung

hiefür ist, daß sie

1. nach ihrer jeweiligen Eigenart

a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet

werden können oder

b) infolge technischer oder wirtschaftlicher

Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden

sind oder

c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,

bei denen bei der letzten Gewinnverteilung

vor der Veräußerung weniger

als fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet

worden ist, und

2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher

Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist

oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder

sonst einen gemeinen Wert (§ 934 ABGB.) haben.

Ferner ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

bewegliches Bundesvermögen durch

Schenkung zu veräußern, wenn es keinen Börsen- oder

Marktpreis oder sonst keinen gemeinen

Wert (§ 934 ABGB.) besitzt.

(2) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind;

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn

der Wert der Beteiligung, über die verfügt

wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(3) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,

über das verfügt wird, den Betrag von

5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über ein solches Bundesvermögen eines Gesetzes

im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

(4) Über Verfügungen über Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im

Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1968 wird durch den Dienstpostenplan

1968 festgesetzt (Anlage III).

Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der

im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1968

zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und

Wasserfahrzeuge setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages

bildende Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1968 fest.

Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1968 in Kraft.

Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zum Vollzug der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →