1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1968 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
Eventualvoranschlag (Anlage II) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag.(Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Falls die Gebarungsentwicklung während
des Jahres zu einem höheren Abgang in der
ordentlichen Gebarung führen sollte, ist dieser,
soweit er nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen
seine Bedeckung finden kann, durch
Ausgabenrückstellungen in der ordentlichen Gebarung
zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind
ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens
der Einnahmen und der Auswirkung des Ersparungsabstriches
im Personalaufwand gegenüber
dem Voranschlag zu verfügen.
(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen
Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze
der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.
Ausgenommen sind Ausgaben für Preisstützungen
(Kapitel 62); Ausgaben, die im Bundesvoranschlag
dahin bezeichnet sind, daß sie nur
nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen
bestritten werden dürfen; der Aufwand für Bildungszulagen
und Bewährungshilfe; der Aufwand
für Reisegebühren und sonstige Aufwandsentschädigungen;
der Aufwand für die im Verwaltungsaufwand
veranschlagten Werkverträge und
Entgelte an Einzelpersonen für sonstige Werkleistungen;
Verpflegsaufwendungen für vom
Bund zu verköstigende Personen und die Aufwandskredite
der Monopole, Bundesbetriebe und
der Österreichischen Bundesbahnen.
(4) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung
ist zu bedecken durch Mehreinnahmen
der außerordentlichen Gebarung oder Ausgabenersparungen
der außerordentlichen Gebarung
oder aus Erlösen von Kreditoperationen, ferner
durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen
Gebarung, der nach Inanspruchnahme der
im Artikel III Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ermächtigungen
verbleibt.
Artikel II a. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Eventualvoranschlag (Anlage II)
festgesetzten Ausgaben ergibt folgende Schlußsummen
(2) Die gänzliche oder teilweise Anwendbarkeit
des Eventualvoranschlages wird durch ein besonderes
Bundesgesetz oder durch besondere Bundesgesetze
festgestellt werden, wenn eine zusätzliche
Konjunkturbelebung durch den Bund erforderlich
ist und es die Lage des Kreditmarktes gestattet.
Artikel III. (1) Wenn von einem Monopol,
Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen
oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig
Mehrleistungen erbracht werden, die
mit Mehreinnahmen verbunden sind und die
durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben
nicht verwirklicht werden können, hat der
Bundesminister für Finanzen der Bedeckung des
sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen
der leistenden Stelle zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Monopol, einem Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen oder
einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig Mehreinnahmen
erbracht werden, kann ferner der
Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung
dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige
Investitionen der die Mehreinnahmen
erbringenden Stelle bewilligen, soweit
derartige Investitionen im Bundesfinanzgesetz
vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen
für die vorgenannten betrieblichen
Einrichtungen von solcher wirtschaftlicher Bedeutung
ist, daß allgemeine Haushaltsbelange
zurückgestellt werden können.
(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene
Mehreinnahmen anfallen und von
dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben
zu tätigen sind, hat der Bundesminister
für Finanzen der Verwendung der
Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben.
(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung
von Mehrausgaben in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald der
voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen
nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen
einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb beziehungsweise
Verwaltungszweig veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag
übersteigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1968
1. die Zustimmung zu Überschreitungen von
Ausgabenansätzen des Sachaufwandes und zu
deren Bedeckung innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Paragraphen nach den folgenden Anordnungen
zu geben
a) Zunächst dürfen Überschreitungen zur Bestreitung
von Ausgaben für Anlagen (Investitionen),
sodann Überschreitungen zur Bestreitung
des Verwaltungsaufwandes und schließlich
zur Bestreitung des Zweckaufwandes (ausgenommen
Ausgaben für Anlagen) bewilligt werden.
b) Ein einzelner Ausgabenansatz darf insgesamt
um nicht mehr als eine Million Schilling
oder höchstens um 25 vom Hundert des
vorgesehenen Ausgabenbetrages überschritten
werden.
c) Zur Bedeckung solcher Überschreitungen
sind zunächst Förderungsansätze, sodann Anlagenansätze
und schließlich Ansätze für Aufwandskredite
(Unterteilungen 8 und 9) heranzuziehen.
d) Förderungsansätze dürfen zur Bedeckung
solcher Überschreitungen jedoch höchstens bis zu
einem Satz von 25 vom Hundert, Anlagenansätze
höchstens bis zu einem Satz von 20 vom Hundert
und Ansätze für Aufwandskredite (Unterteilungen
8 und 9) höchstens bis zu einem
Satz von 10 vom Hundert des einzelnen vorgesehenen
Ausgabenbetrages gekürzt werden.
e) Solchen Überschreitungen darf nur zugestimmt
werden, wenn Änderungen in der Dringlichkeit
von Ausgaben zu dem jeweiligen Zeitpunkt
eine solche Umschichtung innerhalb der
Ausgabenansätze desselben Paragraphen erfordern.
Eine Änderung in der Dringlichkeit von
Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben,
wenn die Ausübung der Verwaltung auf
Grund der Gesetze über den bei einem Ansatz
vorgesehenen Betrag hinausgehende, unvorhersehbare
und unabweisliche Ausgaben erfordert
und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Ansätzen
des gleichen Paragraphen Ausgaben in der zur
Bedeckung der Überschreitungen erforderlichen
Höhe zurückgestellt werden können.
f) Auf die Ausgabenansätze des Sachaufwandes
der Monopole, der Bundesbetriebe und der
Österreichischen Bundesbahnen sind die vorstehenden
Bestimmungen der lit a) bis e) mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die Bedeckung solcher
Überschreitungen innerhalb der Ausgabenansätze
desselben Titels des Bundesvoranschlages für das
Jahr 1968 gefunden werden kann und Änderungen
in der Dringlichkeit von Ausgaben eine solche
Umschichtung innerhalb der Ausgabenansätze desselben
Titels erfordern. Eine Änderung in der
Dringlichkeit von Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung
ist gegeben, wenn die Erfüllung der
Obliegenheiten eines Monopols, eines Bundesbetriebes
oder der Österreichischen Bundesbahnen
über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag
hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche
Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt
bei anderen Ansätzen des gleichen Titels Ausgaben
in der zur Bedeckung der Überschreitungen
erforderlichen Höhe zurückgestellt werden können;
2. Überschreitungen bei Ansätzen für gesetzliche
Verpflichtungen (Unterteilungen 0, 2, 4
und 7) bis zu einem Betrag von 25 vom Hundert
des einzelnen Ansatzes zu genehmigen. Die Bedeckung
ist durch Ausgabenrückstellungen oder
Mehreinnahmen sicherzustellen. Die Rückstellung
von Ausgaben hat innerhalb jedes Kapitels jeweils
in der Reihung des Bundesvoranschlages in erster
Linie bei den Ausgabenansätzen des Ermessens,
und zwar zunächst bei den Förderungsansätzen
(Unterteilungen 5 und 6) bis zu einem Satz von
25 vom Hundert, sodann bei Anlagenansätzen
(Unterteilung 3) bis zu einem Satz von 20 vom
Hundert und schließlich bei den Aufwandsansätzen
(Unterteilungen 8 und 9) bis zu einem
Satz von 10 vom Hundert des bei dem einzelnen
Ansatz vorgesehenen Ausgabenbetrages, zu erfolgen;
3. Überschreitungen von Ausgabenansätzen
bis zum Betrag von 50.000 S zu genehmigen, soweit
diese Ausgabenansätze zu Ausgaben für den
Verwaltungsaufwand oder für Aufwandskredite
ermächtigen und die Bedeckung für eine solche
Überschreitung jedes einzelnen Ansatzes zur
Gänze sichergestellt ist. Wenn für eine Mehrzahl
von Ansätzen gleichzeitig eine Überschreitung
erforderlich wird, eine Bedeckung aber nur für
einen Teil sichergestellt werden kann, sind solche
Überschreitungen zunächst für Ansätze des Verwaltungsaufwandes,
sodann für Ansätze der Aufwandskredite
zu genehmigen. Werden für eine
Mehrzahl von Ansätzen des Verwaltungsaufwandes
oder der Aufwandskredite gleichzeitig
Überschreitungen erforderlich und kann eine
Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt werden,
so sind die Überschreitungen für die einzelnen
Ansätze in der Reihenfolge zu bewilligen,
die sich aus den Fälligkeiten ergibt, nach deren
Maßgabe zur Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen
des Bundes Ausgaben zu bestreiten
sind.
(6) Die Ansatzbeträge des Titels 603 „Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
(Grüner Plan)" sind gegenseitig deckungsfähig,
soweit der Mehrbedarf bei einem finanzgesetzlichen
Ansatz nicht mehr als 25 vom Hundert
beträgt und die dem Mehrbedarf zugrundeliegenden
Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem
Grünen Plan zugrundeliegenden Gesamtmaßnahmen
erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig
sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen finanzgesetzlichen
Ansatz dieses Titels und im Rahmen
der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt
werden können.
(7) Die Beträge der Ansätze 1/62116 und
1/62166 sind insoweit gegenseitig deckungsfähig,
als die Durchführung der Bestimmungen des § 7 b
Abs. 4 Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1958
in der geltenden Fassung, dies erfordert. Entsprechendes
gilt für die Beträge der Ansätze
1/62516, 1/62526, 1/62546, 1/62566 und
1/62596, soweit dies die Durchführung der Bestimmungen
des § 28 Abs. 6 Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958 in der geltenden
Fassung, erfordert.
(8) Die Ansatzbeträge der Titel 642 „Bundesstraßenverwaltung"
und 643 „Bundesstraßenverwaltung
(Autobahnen)" sind gegenseitig
deckungsfähig, soweit der Mehrbedarf bei einem
finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel nicht mehr
als 25 vom Hundert beträgt und die dem Mehrbedarf
zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im
Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung
und Erhaltung der Bundesstraßen (einschließlich
Autobahnen) erforderlich und wirtschaftlich
zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende
gleichhohe Ausgaben bei einem anderen
finanzgesetzlichen Ansatz dieser Titel und
im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen
einschließlich Autobahnen zurückgestellt
werden können. Von der gegenseitigen
Deckungsfähigkeit ausgenommen sind jedoch die
Ansatzbeträge 1/64228, 1/64267, 5/64343,
1/64367, 1/64377 und 1/64378.
(9) Die im Bundesvoranschlag bei den einzelnen
finanzgesetzlichen Ansätzen unter gesonderten
zweistelligen Aufgabenbereichs-Kennziffern im
Schrägdruck ausgewiesenen Aufgabenbereichs-
Teilbeträge sind für statistische Auswertungszwecke
vorgesehen und haben daher nicht die
Eigenschaft finanzgesetzlicher Ansätze-
Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn
sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) und im
Eventualvoranschlag (Anlage II) vorgesehen sind,
nur dann geleistet werden, wenn sie zur Erfüllung
gesetzlicher oder anderer rechtlicher
Pflichten oder zu produktiven Zwecken zwingend
notwendig oder zur Fortführung der Verwaltung
nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich
sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925 in der
Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung
der Bundesregierung vom 20. August
1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund des Bundesfinanzgesetzes 1968 den anweisenden
Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze
erlischt mit 31. Dezember 1968. Es können jedoch
alle bis 31. Dezember 1968 eingelangten
Rechnungen, die sich auf das Jahr 1968 beziehen,
noch bis zum Ablauf des Monats Jänner 1969
für das Haushaltsjahr 1968 angewiesen werden.
Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen
für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten
sowie für die Zuführung zu Rücklagen.
Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, namens der Republik Österreich
im Finanzjahr 1968
1. bis zum Betrage (Gegenwert) des Gesamtgebarungsabganges
gemäß Artikel II Abs. 1
dieses Bundesgesetzes Anleihen, Darlehen und
sonstige Kredite bei inländischen oder bei ausländischen
Gläubigern aufzunehmen,
a) wenn der nominelle Zinsfuß, bezogen auf
ein Jahr, bei Zinsenzahlungen im nachhinein
nicht mehr als fünf vom Hundert über dem
im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48
Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl.
Nr. 184/1955) beträgt,
b) wenn die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens
und des sonstigen Kredites 30 Jahre
nicht übersteigt,
c) wenn die prozentuelle Gesamtbelastung für
den Bund unter Zugrundelegung der folgenden
Formel nicht mehr als 9% beträgt
und
d) wenn die Kreditaufnahme in Schillingen,
US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Belgischen Franken, Holländischen
Gulden, Schwedischen Kronen,
Italienischen Lire, Kanadischen Dollar
oder in Feingold erfolgt.
Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall
den Betrag (Gegenwert) von 27 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen
im Ausland kann vereinbart werden,
daß für Verbindlichkeiten der Republik
Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
ohne weiteres Zutun der Gläubiger verhältnismäßig
in gleicher Weise gewährt werden, als
nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen
für andere Verbindlichkeiten der Republik
Österreich eingeräumt werden. Der im ersten
Satz aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge,
die sich gemäß Artikel II a aus der durch
ein besonderes Bundesgesetz oder durch besondere
Bundesgesetze festgestellte Anwendbarkeit
des Eventualvoranschlages ergeben;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige
Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis
31. Dezember 1968 in einem Ausmaß durchzuführen,
daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen
aus solchen Kreditoperationen den Betrag
(Gegenwert) von 3 Milliarden Schilling nicht
übersteigt. Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen
ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.
Bis 31. Dezember 1968 nicht getilgte
Schuldverpflichtungen aus diesen Kreditoperationen
sind auf den in Z. 1 genannten Höchstbetrag
anzurechnen.
3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten mit einer Laufzeit
bis zu fünf Jahren
a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei
sonst unveränderten Bedingungen zu
prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende
Verpflichtung im Einzelfall den
Betrag (Gegenwert) von 500 Millionen
Schilling und die neue Laufzeit den Zeitraum
von zehn Jahren nicht übersteigt,
sich dadurch der Stand der Finanzschuld
des Bundes nicht ändert, eine solche Prolongierung
vertraglich vorgesehen oder im
Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz
gelegen ist oder wenn hiedurch eine
Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz
festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden
werden kann;
b) zu konvertieren, wenn dies zur Konsolidierung
von Verpflichtungen notwendig ist,
die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 500 Millionen Schilling,
die neue Laufzeit den Zeitraum von zehn
Jahren und der neu vereinbarte Zinsfuß
den in Z. 1 lit. a) bestimmten Höchstzinsfuß
und die Gesamtbelastung für den Bund
die in Z. 1 lit. c) vorgesehene Gesamtbelastung
nicht übersteigt, sich dadurch der
Stand der Finanzschuld des Bundes nicht
ändert, eine solche Konvertierung im
Interesse einer ausgeglichenen Zahlungsbilanz
gelegen ist oder wenn hiedurch eine
Überschreitung des im Bundesfinanzgesetz
festgesetzten Gesamtgebarungsabganges vermieden
werden kann. Die Bestimmungen
dieses Absatzes finden auch Anwendung,
wenn in der Person des Gläubigers ein
Wechsel eintritt.
Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung
oder Konvertierung hat in der Anlehensgebarung
zu erfolgen. Die Bestimmungen dieser
Ziffer sind auf die Fälle der Z. 2 nicht anzuwenden.
Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1968 für den Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen
von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit
Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf
im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden
Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)
mit Einheitswerten bis 50.000 S jeweils
jedoch bis zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages,
keinesfalls für einen höheren Betrag als
50 Millionen Schilling übernommen werden;
2. die Haftung für vom Wasserwirtschaftsfonds
zur teilweisen Finanzierung der ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben durchzuführende
Finanzoperationen (Anleihen, Darlehen
und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,
daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
der Haftungen und die Haftungssumme im
Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 300 Millionen
Schilling nicht übersteigt; einzurechnen
in die Gesamt- und Einzelhaftungssumme sind
die Zinsen und Kosten;
3. die Haftung für vom Bundes-, Wohn- und
Siedlungsfonds zur Deckung seiner Verpflichtungen
durchzuführende Finanzoperationen (Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite) in einem
Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag der Haftungen und die
Haftungssumme im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)
von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen;
einzurechnen in die Gesamt- oder Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten;
4. die Haftung für vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
zur Deckung seiner Verpflichtungen
durchzuführende Finanzoperationen (Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß
zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende
Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme
im Einzelfall den Betrag (Gegenwert)
von 500 Millionen Schilling nicht übersteigt;
einzurechnen in die Gesamt- oder Einzelhaftungssumme
sind die Zinsen und Kosten.
(2) 1. Haftungen gemäß Abs. 1 dürfen nur für
solche Finanzoperationen übernommen werden,
die inhaltlich den Bestimmungen der lit. a) bis d)
der Z. 1 des Art. VI entsprechen.
2. Im Falle der Vereinbarung einer vorzeitigen
Kündigung der Anleihen, Darlehen oder sonstigen
Kredite darf auch bei Kündigung die prozentuelle
Gesamtbelastung gemäß lit. c) Z. 1 des
Art. VI nicht überschritten werden.
Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1968
1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für einzeln veranschlagte
Bauvorhaben eine Reservierung im
Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen;
2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für Anlagen
in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
der Bundesbetriebe, Monopole und
Österreichischen Bundesbahnen eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile zweckgebundener Einnahmen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung
vorzunehmen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1968 über unbewegliches
Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert
von 50 Millionen Schilling zu verfügen,
falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen aber der Schätzwert
oder der Nennwert der Belastung, entweder
den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt
oder den Betrag von 2'5 Millionen
Schilling nicht übersteigt und im letzteren
Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften, des
Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,
Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,
der Energiewirtschaft, der Verbesserung
der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft
oder der Wiederherstellung durch
Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter
bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig
ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
zu vermeiden.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die
Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch
Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es
mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten
oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.
Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)
mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung
(Justizministerialverordnung vom
25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert
festzusetzen. Die Verfügungsermächtigung
umfaßt ferner die Befugnis, entbehrliche
Straßengrundstücke des Bundes durch Schenkung
an Gebietskörperschaften zu veräußern, wenn
a) sich diese verpflichten, solche Liegenschaften
in das öffentliche Gut zu übertragen,
diese als Verkehrflächen zu verwenden und
ihre Erhaltungskosten zu übernehmen,
oder
b) erstere seinerzeit im Zuge von Straßenbaumaßnahmen
Grundstücke dem Bund geschenkt
haben und entbehrlich gewordenen
Bundesstraßengrund im Höchstausmaß der
vormals geschenkten Fläche für ihre Zwecke
benötigen,
sofern in beiden Fällen der Schätzwert im Einzelfall
50.000 S nicht übersteigt und durch die
Schenkung Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
des Bundes vermieden werden
können. Die Verfügungsermächtigung umfaßt
weiters die Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen
unentgeltlich mit Dienstbarkeiten für
Zwecke einer Gebietskörperschaft oder für
Zwecke der Energiewirtschaft zu belasten, wenn
der Schätzwert der Belastung im Einzelfall
10.000 S nicht übersteigt und die Bestellung der
Dienstbarkeit im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder zur Entwicklung und zum Ausbau
der Energiewirtschaft erforderlich ist.
(3) Über Verfügungen über Bestandteile des
unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert
im Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1968 für die
Erfüllung von Aufgaben des Bundes nicht mehr
benötigte, bewegliche Bestandteile des Bundesvermögens,
nämlich
Amts-, Betriebs- oder Geschäftsausstattungen,
Fahrzeuge,
Maschinen,
Werkzeuge oder sonstige Erzeugungshilfsmittel,
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Halbfabrikate,
Fertigungsmaterialien,
Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel,
Tiere oder tierische Produkte,
Wertpapiere und
nicht in Wertpapieren verkörperte Beteiligungen
an Unternehmungen,
durch Kauf oder Tausch zu veräußern oder sie
mit Pfandrechten zu belasten. Voraussetzung
hiefür ist, daß sie
1. nach ihrer jeweiligen Eigenart
a) nicht für einen anderen Zweck umgearbeitet
werden können oder
b) infolge technischer oder wirtschaftlicher
Abnützung gänzlich unbrauchbar geworden
sind oder
c) Beteiligungen an Unternehmungen darstellen,
bei denen bei der letzten Gewinnverteilung
vor der Veräußerung weniger
als fünf vom Hundert des Nennwertes ausgeschüttet
worden ist, und
2. ihren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher
Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist
oder sie einen Börsen- oder Marktpreis oder
sonst einen gemeinen Wert (§ 934 ABGB.) haben.
Ferner ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
bewegliches Bundesvermögen durch
Schenkung zu veräußern, wenn es keinen Börsen- oder
Marktpreis oder sonst keinen gemeinen
Wert (§ 934 ABGB.) besitzt.
(2) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind;
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn
der Wert der Beteiligung, über die verfügt
wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(3) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,
über das verfügt wird, den Betrag von
5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung
über ein solches Bundesvermögen eines Gesetzes
im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
(4) Über Verfügungen über Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im
Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1968 wird durch den Dienstpostenplan
1968 festgesetzt (Anlage III).
Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der
im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1968
zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages
bildende Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes
für das Jahr 1968 fest.
Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am
1. Jänner 1968 in Kraft.
Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der
obersten Organe zum Vollzug der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der
Bundesminister für Finanzen betraut.