1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1967 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen
festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Falls die Gebarungsentwicklung während
des Jahres zu einem Abgang in der ordentlichen
Gebarung führen sollte, ist dieser, soweit er
nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen
seine Bedeckung finden kann, durch Ausgabenrückstellungen
in der ordentlichen Gebarung zu
bedecken. Derartige Maßnahmen sind ausschließlich
aus Gründen des Zurückbleibens der Einnahmen
und der Auswirkung des Ersparungsabstriches
im Personalaufwand gegenüber dem
Voranschlag zu verfügen.
(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen
Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze
der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.
Ausgenommen sind Ausgaben für Preisstützungen
(Kapitel 62); Ausgaben, die im Bundesvoranschlag
dahin bezeichnet sind, daß sie nur
nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen
bestritten werden dürfen; der Aufwand für Bedienstete,
soweit er im Sachaufwand veranschlagt
ist, einschließlich der Bildungszulagen und Bewährungshilfe;
der Aufwand für Reisegebühren
und sonstige Aufwandsentschädigungen, für
Amtserfordernisse — Entschädigungen an Personen
und für Werkverträge des Verwaltungsaufwandes;
Verpflegsaufwendungen für vom
Bund zu verköstigende Personen und die Aufwandskredite
der Monopole, Bundesbetriebe und
der Österreichischen Bundesbahnen.
(4) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung
ist zu bedecken durch Mehreinnahmen
der außerordentlichen Gebarung oder Ausgabenersparungen
der außerordentlichen Gebarung
oder aus Erlösen von Kreditoperationen, ferner
durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen
Gebarung, der nach Inanspruchnahme der
im Artikel III Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ermächtigungen
verbleibt.
Artikel III. (1) Wenn von einem Monopol,
Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen
oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig.
Mehrleistungen erbracht werden, die
mit Mehreinnahmen verbunden sind und die
durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben
nicht verwirklicht werden können, hat der
Bundesminister für Finanzen der Bedeckung des
sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen
der leistenden Stelle zuzustimmen.
(2) Wenn von einem Monopol, einem Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen oder
einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig Mehreinnahmen
erbracht werden, kann ferner der
Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung
dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige
Investitionen der die Mehreinnahmen
erbringenden Stelle bewilligen, soweit
derartige Investitionen im Bundesfinanzgesetz
vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen
für die vorgenannten betrieblichen
Einrichtungen von solcher wirtschaftlicher Bedeutung
ist, daß allgemeine Haushaltsbelange
zurückgestellt werden können.
(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene
Mehreinnahmen anfallen und von
dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben
zu tätigen sind, hat der Bundesminister
für Finanzen der Verwendung der
Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben.
(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung
von Mehrausgaben in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald der
voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen
nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen
im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen
anzusehen, die jeweils den für einen
einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb beziehungsweise
Verwaltungszweig veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag
übersteigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1967 für Mehrausgaben
im Zusammenhang mit der Behebung von Hochwasserschäden
des Jahres 1966 die Zustimmung
zur Überschreitung von Ausgabenansätzen der
ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
bei nachfolgenden Kapiteln, und zwar
Kapitel 60 „Land- und Forstwirtschaft" Ansatz
1/60826, 1/60848 und 1/60866 bis zu
einem Betrag von 180 Millionen Schilling
und
Kapitel 79 „Österreichische Bundesbahnen"
Ansatz 1/79368 bis zu einem Betrag von
20 Millionen Schilling
zu geben, insoweit es der Baufortschritt erfordert.
(6) Soweit im Bundesvoranschlag finanzgesetzliche
Ansätze in mehrere Aufgabenbereiche
untergegliedert sind, besteht volle Deckungsfähigkeit
zwischen Beträgen verschiedener Aufgabenbereiche
solcher finanzgesetzlicher Ansätze.
(7) Die im Jahre 1967 anfallenden Mehreinnahmen
aus der Auflösung der gemäß Artikel
VIII des Bundesfinanzgesetzes 1966, BGBl.
Nr. 87, angelegten Rücklagen dienen zur Bedeckung
der sich aus dieser Rücklagenverwendung
ergebenden Mehrausgaben. Jahreskreditüberschreitungen,
die sich aus der Auflösung von
Rücklagen ergeben, sind vom Bundesminister
für Finanzen auf Antrag zu genehmigen. Dem
Nationalrat hat er hierüber vierteljährlich zu
berichten.
Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn
sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) vorgesehen
sind, nur dann geleistet werden, wenn sie
zur Erfüllung gesetzlicher oder anderer rechtlicher
Pflichten oder zu produktiven Zwecken
sowie zum Wiederaufbau zwingend notwendig
oder zur Fortführung der Verwaltung nach den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit erforderlich sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme
der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/1925 in der
Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung
der Bundesregierung vom 20. August
1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund des Bundesfinanzgesetzes 1967 den anweisenden
Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze
erlischt mit 31. Dezember 1967. Es können jedoch
alle bis 31. Dezember 1967 eingelangten
Rechnungen, die sich auf das Jahr 1967 beziehen,
noch bis zum Ablauf des Monats Jänner 1968
für das Haushaltsjahr 1967 angewiesen werden.
Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen
für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten
sowie für die Zuführung zu Rücklagen.
Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
Artikel VT. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1967 zur vorübergehenden
Kassenstärkung kurzfristige Kreditoperationen
mit einer Laufzeit bis 31. Dezember
1967 in einem Ausmaß durchzuführen,
daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen
aus solchen Kreditoperationen den Betrag von
1'5 Milliarden Schilling nicht übersteigt; die
Gebarung aus solchen Kreditoperationen ist in
der Anlehensgebarung auszuweisen.
Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1967 für den Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen
von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche
Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit
Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung darf
im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden
Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)
mit Einheitswerten bis 50.000 S jeweils
jedoch bis zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages,
keinesfalls für einen höheren Betrag als
50 Millionen Schilling übernommen werden;
2. die Haftung in Höhe von 50 Millionen
Schilling für von der Ersten Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft
aufzunehmende Darlehen zu
übernehmen;
3. die Verpflichtung zu übernehmen, die
General Dynamics Corporation und die Ameri-
can Machine and Foundry Company sowie deren
Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem
Betrieb der dem Bund und der Österreichischen
Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft
m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren
Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos
zu halten; die gleiche Verpflichtung kann auch
gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation
hinsichtlich des von dieser leihweise
zur Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums
übernommen werden sowie gegenüber
der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung
gestellten spaltbaren Materialien und
Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber
Unternehmen, die . Brennstoffelemente nach
Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;
die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung
darf im Einzelfall den Betrag von
50 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, im Jahr 1967 für den Bund
1. die Haftung sowie Zahlungsverpflichtungen
in Höhe des Zinsendienstes für Darlehen in
einem Betrag von 200 Millionen Schilling und
in Höhe des Tilgungsdienstes für Darlehen in
einem Betrag von 150 Millionen Schilling zu
übernehmen, die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
zur Finanzierung von Volkswohnungen
aufgenommen werden;
2. die Haftung sowie Zahlungsverpflichtungen
in Höhe des Zinsendienstes für Darlehen in
einem Betrag von 200 Millionen Schilling und
in Höhe des Tilgungsdienstes für Darlehen in
einem Betrag von 150 Millionen Schilling zu
übernehmen, die vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
zur Finanzierung von Wohnhauswiederaufbauten
aufgenommen werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Beträge
(Gesamtbeträge) stellen Grundbeträge ohne
Zinsen und Kosten dar. Die Ermächtigungen laut
den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auch auf die
Zinsen und Kosten, die mit den einzelnen Darlehen
(Abs. 1 Ziffer 1 und 2 und Abs. 2) und Verpflichtungen
(Abs. 1 Ziffer 3) in Zusammenhang
stehen.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Haftungen
können in in- und ausländischer Währung
übernommen werden. Fremdwährungsbeträge
sind zu den bei Vertragsabschluß jeweils geltenden
Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge
anzurechnen.
Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1967
1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für einzeln veranschlagte
Bauvorhaben eine Reservierung im
Wege einer Rücklagenzuführung zwecks Verwendung
im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen;
2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabenansätze für Anlagen
in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
der Bundesbetriebe, Monopole und
Österreichischen Bundesbahnen eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung zwecks
Verwendung im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen.
3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile zweckgebundener Einnahmen
früherer Jahre eine Reservierung im Wege einer
Rücklagenzuführung zwecks Verwendung im
nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1967 über unbewegliches
Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert
von 50 Millionen Schilling zu verfügen,
falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen aber der Schätzwert
oder der Nennwert der Belastung, entweder
den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt
oder den Betrag von 2'5 Millionen
Schilling nicht übersteigt und im letzteren
Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,
für Zwecke der Gebietskörperschaften, des
Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,
Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,
der Energiewirtschaft, der Verbesserung
der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft
oder der Wiederherstellung durch
Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter
bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig
ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
zu vermeiden.
(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die
Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch
Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es
mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten
oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.
Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)
mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung
(Justizministerialverordnung vom
25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert
festzusetzen.
(3) Über Verfügungen über Bestandteile des
unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert
im Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1967 entbehrliche
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
durch Verkauf oder Tausch zu veräußern
oder sie mit Pfandrechten zu belasten,
wenn deren Preis ein Tarif bestimmt, in ähn-
licher Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt
ist oder sie einen Börsen-, Marktpreis oder Verkehrswert
haben. Ferner ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen
durch Schenkung zu veräußern, wenn
es keinen Verkehrswert besitzt oder die Veräußerung
notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare
Verwaltungstätigkeit zu vermeiden.
(2) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind,
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn
der Wert der Beteiligung, über die verfügt
wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(3) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,
über das verfügt wird, den Betrag von
5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung
über ein solches Bundesvermögen eines Gesetzes
im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
(4) Über Verfügungen über Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im
Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1967 wird durch den Dienstpostenplan
1967 festgesetzt (Anlage II).
Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der
im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1967
zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages
bildende Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes
für das Jahr 1967 fest.
Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am
1. Jänner 1967 in Kraft.
Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der
obersten Organe zum Vollzug der einzelnen
Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der
Bundesminister für Finanzen betraut.