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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1967 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen

festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Falls die Gebarungsentwicklung während

des Jahres zu einem Abgang in der ordentlichen

Gebarung führen sollte, ist dieser, soweit er

nicht durch Mehreinnahmen oder Ersparungen

seine Bedeckung finden kann, durch Ausgabenrückstellungen

in der ordentlichen Gebarung zu

bedecken. Derartige Maßnahmen sind ausschließlich

aus Gründen des Zurückbleibens der Einnahmen

und der Auswirkung des Ersparungsabstriches

im Personalaufwand gegenüber dem

Voranschlag zu verfügen.

(3) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß

Abs. 2 hat durch Rückstellung eines einheitlichen

Hundertsatzes der sachlichen Ermessensausgabenansätze

der ordentlichen Gebarung zu erfolgen.

Ausgenommen sind Ausgaben für Preisstützungen

(Kapitel 62); Ausgaben, die im Bundesvoranschlag

dahin bezeichnet sind, daß sie nur

nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen

bestritten werden dürfen; der Aufwand für Bedienstete,

soweit er im Sachaufwand veranschlagt

ist, einschließlich der Bildungszulagen und Bewährungshilfe;

der Aufwand für Reisegebühren

und sonstige Aufwandsentschädigungen, für

Amtserfordernisse — Entschädigungen an Personen

und für Werkverträge des Verwaltungsaufwandes;

Verpflegsaufwendungen für vom

Bund zu verköstigende Personen und die Aufwandskredite

der Monopole, Bundesbetriebe und

der Österreichischen Bundesbahnen.

(4) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung

ist zu bedecken durch Mehreinnahmen

der außerordentlichen Gebarung oder Ausgabenersparungen

der außerordentlichen Gebarung

oder aus Erlösen von Kreditoperationen, ferner

durch einen allfälligen Überschuß der ordentlichen

Gebarung, der nach Inanspruchnahme der

im Artikel III Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ermächtigungen

verbleibt.

Artikel III. (1) Wenn von einem Monopol,

Bundesbetrieb, den Österreichischen Bundesbahnen

oder einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig.

Mehrleistungen erbracht werden, die

mit Mehreinnahmen verbunden sind und die

durch Rückstellung von veranschlagten Vorhaben

nicht verwirklicht werden können, hat der

Bundesminister für Finanzen der Bedeckung des

sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen

der leistenden Stelle zuzustimmen.

(2) Wenn von einem Monopol, einem Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen oder

einem betriebsähnlichen Verwaltungszweig Mehreinnahmen

erbracht werden, kann ferner der

Bundesminister für Finanzen auf Antrag die Verwendung

dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige

Investitionen der die Mehreinnahmen

erbringenden Stelle bewilligen, soweit

derartige Investitionen im Bundesfinanzgesetz

vorgesehen und die Durchführung dieser Investitionen

für die vorgenannten betrieblichen

Einrichtungen von solcher wirtschaftlicher Bedeutung

ist, daß allgemeine Haushaltsbelange

zurückgestellt werden können.

(3) Wenn bei einer Bundesdienststelle zweckgebundene

Mehreinnahmen anfallen und von

dieser nach Maßgabe der Mehreinnahmen Mehrausgaben

zu tätigen sind, hat der Bundesminister

für Finanzen der Verwendung der

Mehreinnahmen die Zustimmung zu geben.

(4) Der in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bedeckung

von Mehrausgaben in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald der

voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen

nachweisbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 2 sind lediglich solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen

einzelnen im Abs. 2 genannten Betrieb beziehungsweise

Verwaltungszweig veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag

übersteigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1967 für Mehrausgaben

im Zusammenhang mit der Behebung von Hochwasserschäden

des Jahres 1966 die Zustimmung

zur Überschreitung von Ausgabenansätzen der

ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

bei nachfolgenden Kapiteln, und zwar

Kapitel 60 „Land- und Forstwirtschaft" Ansatz

1/60826, 1/60848 und 1/60866 bis zu

einem Betrag von 180 Millionen Schilling

und

Kapitel 79 „Österreichische Bundesbahnen"

Ansatz 1/79368 bis zu einem Betrag von

20 Millionen Schilling

zu geben, insoweit es der Baufortschritt erfordert.

(6) Soweit im Bundesvoranschlag finanzgesetzliche

Ansätze in mehrere Aufgabenbereiche

untergegliedert sind, besteht volle Deckungsfähigkeit

zwischen Beträgen verschiedener Aufgabenbereiche

solcher finanzgesetzlicher Ansätze.

(7) Die im Jahre 1967 anfallenden Mehreinnahmen

aus der Auflösung der gemäß Artikel

VIII des Bundesfinanzgesetzes 1966, BGBl.

Nr. 87, angelegten Rücklagen dienen zur Bedeckung

der sich aus dieser Rücklagenverwendung

ergebenden Mehrausgaben. Jahreskreditüberschreitungen,

die sich aus der Auflösung von

Rücklagen ergeben, sind vom Bundesminister

für Finanzen auf Antrag zu genehmigen. Dem

Nationalrat hat er hierüber vierteljährlich zu

berichten.

Artikel IV. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn

sie im Bundesvoranschlag (Anlage I) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie

zur Erfüllung gesetzlicher oder anderer rechtlicher

Pflichten oder zu produktiven Zwecken

sowie zum Wiederaufbau zwingend notwendig

oder zur Fortführung der Verwaltung nach den

Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit erforderlich sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit Ausnahme

der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/1925 in der

Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926) und die Verordnung

der Bundesregierung vom 20. August

1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund des Bundesfinanzgesetzes 1967 den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabenansätze

erlischt mit 31. Dezember 1967. Es können jedoch

alle bis 31. Dezember 1967 eingelangten

Rechnungen, die sich auf das Jahr 1967 beziehen,

noch bis zum Ablauf des Monats Jänner 1968

für das Haushaltsjahr 1967 angewiesen werden.

Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen

für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten

sowie für die Zuführung zu Rücklagen.

Artikel V. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel VT. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1967 zur vorübergehenden

Kassenstärkung kurzfristige Kreditoperationen

mit einer Laufzeit bis 31. Dezember

1967 in einem Ausmaß durchzuführen,

daß der jeweilige Stand der Verpflichtungen

aus solchen Kreditoperationen den Betrag von

1'5 Milliarden Schilling nicht übersteigt; die

Gebarung aus solchen Kreditoperationen ist in

der Anlehensgebarung auszuweisen.

Artikel VII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1967 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen

von insgesamt 800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche

Haftungen können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit

Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf

im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden

Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)

mit Einheitswerten bis 50.000 S jeweils

jedoch bis zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages,

keinesfalls für einen höheren Betrag als

50 Millionen Schilling übernommen werden;

2. die Haftung in Höhe von 50 Millionen

Schilling für von der Ersten Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft

aufzunehmende Darlehen zu

übernehmen;

3. die Verpflichtung zu übernehmen, die

General Dynamics Corporation und die Ameri-

can Machine and Foundry Company sowie deren

Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem

Betrieb der dem Bund und der Österreichischen

Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft

m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren

Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos

zu halten; die gleiche Verpflichtung kann auch

gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation

hinsichtlich des von dieser leihweise

zur Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums

übernommen werden sowie gegenüber

der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung

gestellten spaltbaren Materialien und

Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber

Unternehmen, die . Brennstoffelemente nach

Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;

die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung

darf im Einzelfall den Betrag von

50 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, im Jahr 1967 für den Bund

1. die Haftung sowie Zahlungsverpflichtungen

in Höhe des Zinsendienstes für Darlehen in

einem Betrag von 200 Millionen Schilling und

in Höhe des Tilgungsdienstes für Darlehen in

einem Betrag von 150 Millionen Schilling zu

übernehmen, die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

zur Finanzierung von Volkswohnungen

aufgenommen werden;

2. die Haftung sowie Zahlungsverpflichtungen

in Höhe des Zinsendienstes für Darlehen in

einem Betrag von 200 Millionen Schilling und

in Höhe des Tilgungsdienstes für Darlehen in

einem Betrag von 150 Millionen Schilling zu

übernehmen, die vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

zur Finanzierung von Wohnhauswiederaufbauten

aufgenommen werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Beträge

(Gesamtbeträge) stellen Grundbeträge ohne

Zinsen und Kosten dar. Die Ermächtigungen laut

den Abs. 1 und 2 erstrecken sich auch auf die

Zinsen und Kosten, die mit den einzelnen Darlehen

(Abs. 1 Ziffer 1 und 2 und Abs. 2) und Verpflichtungen

(Abs. 1 Ziffer 3) in Zusammenhang

stehen.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Haftungen

können in in- und ausländischer Währung

übernommen werden. Fremdwährungsbeträge

sind zu den bei Vertragsabschluß jeweils geltenden

Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge

anzurechnen.

Artikel VIII. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1967

1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für einzeln veranschlagte

Bauvorhaben eine Reservierung im

Wege einer Rücklagenzuführung zwecks Verwendung

im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen;

2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabenansätze für Anlagen

in der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe, Monopole und

Österreichischen Bundesbahnen eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung zwecks

Verwendung im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen.

3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile zweckgebundener Einnahmen

früherer Jahre eine Reservierung im Wege einer

Rücklagenzuführung zwecks Verwendung im

nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1967 über unbewegliches

Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert

von 50 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der Schätzwert

oder der Nennwert der Belastung, entweder

den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt

oder den Betrag von 2'5 Millionen

Schilling nicht übersteigt und im letzteren

Falle die Verfügung für Siedlungszwecke,

für Zwecke der Gebietskörperschaften, des

Schul-, Straßen-, Güter- und Seilwege-, Eisenbahn-,

Post- oder Wasserbaues, der Wasserversorgung,

der Energiewirtschaft, der Verbesserung

der Betriebsstruktur in der Land- und Forstwirtschaft

oder der Wiederherstellung durch

Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter

bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

zu vermeiden.

(2) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf oder Tausch zu veräußern oder es

mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten

oder anderen dinglichen Rechten zu belasten.

Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert)

mindestens mit dem auf Grund der Realschätzordnung

(Justizministerialverordnung vom

25. Juli 1897, RGBl. Nr. 175) ermittelten Verkehrswert

festzusetzen.

(3) Über Verfügungen über Bestandteile des

unbeweglichen Bundesvermögens, deren Wert

im Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1967 entbehrliche

Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

durch Verkauf oder Tausch zu veräußern

oder sie mit Pfandrechten zu belasten,

wenn deren Preis ein Tarif bestimmt, in ähn-

licher Art allgemein das Entgelt für sie festgelegt

ist oder sie einen Börsen-, Marktpreis oder Verkehrswert

haben. Ferner ist der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen

durch Schenkung zu veräußern, wenn

es keinen Verkehrswert besitzt oder die Veräußerung

notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare

Verwaltungstätigkeit zu vermeiden.

(2) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind,

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn

der Wert der Beteiligung, über die verfügt

wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(3) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,

über das verfügt wird, den Betrag von

5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über ein solches Bundesvermögen eines Gesetzes

im Sinne des Artikels 42 Abs. 5 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

(4) Über Verfügungen über Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im

Einzelfall den Betrag von 300.000 S übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel XI. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1967 wird durch den Dienstpostenplan

1967 festgesetzt (Anlage II).

Artikel XII. Die Anzahl und Kategorie der

im Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1967

zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und

Wasserfahrzeuge setzt der eine Anlage des Bundesvoranschlages

bildende Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1967 fest.

Artikel XIII. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1967 in Kraft.

Artikel XIV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der

obersten Organe zum Vollzug der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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