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1_1966 AT

1. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

(1) Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-

Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246, wird

hiemit die Wahl für den Nationalrat ausgeschrieben.

(2) Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates wird als Wahltag der 6. März

1966 festgesetzt.

(3) Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der

1. Jänner 1966 bestimmt.

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