1_1966
AT
1. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 1. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
1966_1_0 1. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Originalquelle öffnen
(1) Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-
Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246, wird
hiemit die Wahl für den Nationalrat ausgeschrieben.
(2) Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates wird als Wahltag der 6. März
1966 festgesetzt.
(3) Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der
1. Jänner 1966 bestimmt.