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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1965.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1965.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1965 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung

ist, soweit er nicht durch Mehreinnahmen oder

Ersparungen seine Bedeckung finden kann, durch

Ersparungsmaßnahmen in der ordentlichen Gebarung

zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind

ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens

der Einnahmen gegenüber dem Voranschlag zu

verfügen und auf alle Ausgabenansätze der

ordentlichen Gebarung, soweit sie nicht auf gesetzlichen

oder vertraglichen Verpflichtungen beruhen,

mit gleichen Hundertsätzen aufzuteilen.

(3) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung

ist durch einen allfälligen Überschuß der

ordentlichen Gebarung, Ausgabenersparungen der

außerordentlichen Gebarung, aus Kassenbeständen

oder Erlösen von Kreditoperationen zu bedecken.

(4) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen, einem betriebsähnlichen

Verwaltungszweig des Bundes

oder einer Institution des Bundes, die über zweckgebundene

Einnahmen verfügt, Mehrleistungen

erbracht werden, die mit Mehreinnahmen verbunden

sind und die durch Rückstellung von veranschlagten

Vorhaben nicht verwirklicht werden

können, hat der Bundesminister für Finanzen der

Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes

in Mehreinnahmen der leistenden Stelle

zuzustimmen. Wenn von einem Monopol, einem

Bundesbetrieb oder den Österreichischen Bundesbahnen

Mehreinnahmen erbracht werden, kann

ferner der Bundesminister für Finanzen auf

Antrag die Verwendung dieser Mehreinnahmen

für betriebsnotwendige Investitionen der die

Mehreinnahmen erbringenden Stelle bewilligen,

soweit diese Investitionen im Bundesfinanzgesetz

vorgesehen sind.

(5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung

von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen nachweisbar ist.

(c) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

die Zustimmung zur Überschreitung

des Verrechnungsansatzes Kapitel 23 Titel 2 § 5

für buchmäßige Ausgaben im Gegenwert der

Geräteauslieferung auf Grund des amerikanischen

Kreditgeschäftes bis zu einem Betrage von

450 Millionen Schilling zu geben.

Artikel III. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn sie

im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie

zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen

oder zu produktiven Zwecken sowie

zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur

Fortführung der Verwaltung nach den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit erforderlich sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit

Ausnahme der Punkte X und XII des Ver-

waltungsentlastungsgesetzes (BGBl. Nr. 277/

1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926)

und die Verordnung der Bundesregierung vom

20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund des Bundesfinanzgesetzes 1965 den anweisenden

Stellen zugewiesenen Ausgabeansätze erlischt

mit 31. Dezember 1965. Es können jedoch

alle bis 31. Dezember 1965 eingelangten Rechnungen,

die sich auf das Jahr 1965 beziehen, noch

bis zum Ablauf des Monates Jänner 1966 für

das Haushaltsjahr 1965 angewiesen werden.

Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen

für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten

sowie für die Zuführung an Rücklagen.

Artikel IV. Die Steuern und sonstigen Einnahmen

sind nach den bestehenden Vorschriften

einzuheben.

Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1965

1. bis zum Betrag des Gesamtgebarungsabganges

gemäß Artikel II Absatz 1 Anleihen,

Darlehen, und sonstige Kredite zur Bedeckung

von Ausgabeansätzen für Anlagen der ordentlichen

oder der außerordentlichen Gebarung zu

marktgerechten Bedingungen aufzunehmen; eine

solche Kreditoperation darf im Einzelfall den

Betrag von 1'5 Milliarden Schilling nicht übersteigen;

in Verträgen über Kreditoperationen im

Ausland kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten

der Republik Österreich aus solchen

Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen

oder Bundeseinnahmen ohne weiteres Zutun

der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher Weise

gewährt werden, als nach Abschluß dieser Verträge

solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten

der Republik Österreich eingeräumt

werden; Fremdwährungsbeträge sind zu den bei

Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten

auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen; im

Falle der Ausübung der Ermächtigung gemäß Artikel

II Absatz 6 erhöht sich der eingangs umschriebene

Betrag um 450 Millionen Schilling;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zu

einem Betrage von einer Milliarde Schilling kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit

bis 31. Dezember 1965 durchzuführen; die Gebarung

aus solchen Kreditoperationen ist in der

Anlehensgebarung auszuweisen; bis 31. Dezember

1965 nicht getilgte Schuldverpflichtungen aus

diesen Kreditoperationen sind auf den in Ziffer

1 genannten Höchstbetrag anzurechnen;

3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,

Darlehensverträgen und sonstigen Kreditoperationen

nach Maßgabe der wirtschaftlichen und

finanzpolitischen Erfordernisse zu prolongieren

oder zu konvertieren, insoweit dadurch der

Stand der Finanzschulden des Bundes am Ende

des Finanzjahres gegenüber dem Stand zu Beginn

des Finanzjahres nicht erhöht wird; die Verrechnung

aus einer solchen Prolongation oder

Konvertierung hat in der Anlehensgebarung zu

erfolgen.

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1965 für den Bund

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt

800 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen

können auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit

Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung

darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des

aushaftenden Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)

mit Einheitswerten bis 50.000 Schilling

jeweils jedoch bis zu 60% des aushaftenden

Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag

als 50 Millionen Schilling übernommen

werden;

2. Haftungen für Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag

von 25 Millionen Schilling zu übernehmen,

die von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft

für Bundesbedienstete, Ges. m. b. H.,

zur Vorfinanzierung von Wohnungsbauten aufgenommen

werden, um die vom Bundesministerium

für Inneres verwalteten Flüchtlingslager

freizumachen;

3. die Haftung in Höhe von 50 Millionen

Schilling für ein von der Austrian Airlines—österreichische

Luftverkehrs-AG. aufzunehmendes

Darlehen zu übernehmen;

4. die Haftung in Höhe von 50 Millionen

Schilling für ein von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft

aufzunehmendes Darlehen

zu übernehmen;

5. die Verpflichtung zu übernehmen, die General

Dynamics Corporation und die American

Machine and Foundry Company sowie deren

Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem

Betrieb der dem Bund und der Österreichischen

Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft

m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren

Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos

zu halten; die gleiche Verpflichtung kann auch

gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation

hinsichtlich des von dieser leihweise zur

Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums

übernommen werden sowie gegenüber

der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung

gestellten spaltbaren Materialien und

Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber

Unternehmen, die Brennstoffelemente nach

Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;

die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung

darf im Einzelfall den Betrag von

50 Millionen Schilling nicht übersteigen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt, im Jahr 1965 für den Bund

1. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen

in einem Betrag von 200 Millionen Schilling

und für einen weiteren Betrag von 100 Millionen

Schilling auch die Tilgung zu übernehmen,

die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur

Finanzierung von Volkswohnungen aufgenommen

werden;

2. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen

in einem Gesamtbetrag von 200 Millionen

Schilling und für einen weiteren Betrag von

100 Millionen Schilling auch die Tilgung zu übernehmen,

die vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

zur Finanzierung von Wohnhaus-Wiederaufbauten

aufgenommen werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten

Beträge (Gesamtbeträge) stellen Grundbeträge

ohne Zinsen und Kosten dar. Die Ermächtigungen

laut den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich

auch auf die Zinsen und Kosten, die mit den

einzelnen Darlehen (Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 und

Absatz 2) und Verpflichtungen (Absatz 1 Ziffer

5) im Zusammenhang stehen.

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1965

1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabeansätze für einzeln veranschlagte

Bauvorhaben eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung zwecks Verwendung

im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen;

2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile der Ausgabeansätze für Anlagen in

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe, Monopole und Österreichischen

Bundesbahnen eine Reservierung im Wege

einer Rücklagenzuführung zur Verwendung für

den gleichen Zweck im nächstfolgenden Finanzjahr

vorzunehmen;

3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Teile zweckgebundener Einnahmen eine Reservierung

im Wege einer Rücklagenzuführung

zwecks Verwendung im nächstfolgenden Finanzjahr

vorzunehmen.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1965 über unbewegliches

Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert

von 50 Millionen Schilling zu verfügen,

falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,

bei Belastungen aber der Schätzwert

der Belastung, den Betrag von 2'5 Millionen

Schilling nicht übersteigt und die Verfügung für

Zwecke des Straßen-, Eisenbahn-, Post- und

Wasserbaues oder der Wiederherstellung durch

Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter

bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig

ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit

zu vermeiden.

(2) Eine Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

darf nur erfolgen, wenn es für Bundeszwecke

entbehrlich ist.

(3) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die

Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch

Verkauf, Tausch oder Schenkung zu veräußern

oder es mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten

und anderen dinglichen Rechten zu belasten.

Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert) gleich

dem auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung

vom 25. Juli 1897, RGBl.

Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1965 entbehrliche

Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens

durch Verkauf oder Tausch zu veräußern

oder sie mit Pfandrechten zu belasten, wenn

deren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher Art

allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist oder

sie einen Börsen-, Marktpreis oder Verkehrswert

haben. Ferner ist der Bundesminister für

Finanzen ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen

durch Schenkung zu veräußern, wenn es

keinen Verkehrswert besitzt oder die Veräußerung

notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare

Verwaltungstätigkeit zu vermeiden.

(2) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen

a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen

und Betrieben, die nach Maßgabe

besonderer Gesetze verstaatlicht sind;

b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung

ein Viertel des Grundkapitals

(Stammkapitals) übersteigt;

c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an anderen Unternehmungen, wenn der

Wert der Beteiligung, über die verfügt

wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens

übersteigt.

(3) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,

über das verfügt wird, den Betrag von

5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung

über ein solches Bundesvermögen eines Gesetzes

im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

(4) Über Verfügungen über Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im

Einzelfall den Betrag von 300.000 Schilling übersteigt,

hat der Bundesminister für Finanzen dem

Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel X. Die Anzahl der Dienstposten für

das Jahr 1965 wird durch den Dienstpostenplan

1965 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel XI. Die Anzahl und Kategorie der im

Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1965

zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und

Wasserfahrzeuge setzt der Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1965 fest (Anlage V).

Artikel XII. Dieses Bundesgesetz tritt am

1. Jänner 1965 in Kraft.

Artikel XIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben

innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesministers

für Finanzen betraut.

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