1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1965.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1965 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung
ist, soweit er nicht durch Mehreinnahmen oder
Ersparungen seine Bedeckung finden kann, durch
Ersparungsmaßnahmen in der ordentlichen Gebarung
zu bedecken. Derartige Maßnahmen sind
ausschließlich aus Gründen des Zurückbleibens
der Einnahmen gegenüber dem Voranschlag zu
verfügen und auf alle Ausgabenansätze der
ordentlichen Gebarung, soweit sie nicht auf gesetzlichen
oder vertraglichen Verpflichtungen beruhen,
mit gleichen Hundertsätzen aufzuteilen.
(3) Der Abgang der außerordentlichen Gebarung
ist durch einen allfälligen Überschuß der
ordentlichen Gebarung, Ausgabenersparungen der
außerordentlichen Gebarung, aus Kassenbeständen
oder Erlösen von Kreditoperationen zu bedecken.
(4) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen, einem betriebsähnlichen
Verwaltungszweig des Bundes
oder einer Institution des Bundes, die über zweckgebundene
Einnahmen verfügt, Mehrleistungen
erbracht werden, die mit Mehreinnahmen verbunden
sind und die durch Rückstellung von veranschlagten
Vorhaben nicht verwirklicht werden
können, hat der Bundesminister für Finanzen der
Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes
in Mehreinnahmen der leistenden Stelle
zuzustimmen. Wenn von einem Monopol, einem
Bundesbetrieb oder den Österreichischen Bundesbahnen
Mehreinnahmen erbracht werden, kann
ferner der Bundesminister für Finanzen auf
Antrag die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen der die
Mehreinnahmen erbringenden Stelle bewilligen,
soweit diese Investitionen im Bundesfinanzgesetz
vorgesehen sind.
(5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung
von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen nachweisbar ist.
(c) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
die Zustimmung zur Überschreitung
des Verrechnungsansatzes Kapitel 23 Titel 2 § 5
für buchmäßige Ausgaben im Gegenwert der
Geräteauslieferung auf Grund des amerikanischen
Kreditgeschäftes bis zu einem Betrage von
450 Millionen Schilling zu geben.
Artikel III. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn sie
im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen
sind, nur dann geleistet werden, wenn sie
zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen
oder zu produktiven Zwecken sowie
zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur
Fortführung der Verwaltung nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit erforderlich sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit
Ausnahme der Punkte X und XII des Ver-
waltungsentlastungsgesetzes (BGBl. Nr. 277/
1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926)
und die Verordnung der Bundesregierung vom
20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund des Bundesfinanzgesetzes 1965 den anweisenden
Stellen zugewiesenen Ausgabeansätze erlischt
mit 31. Dezember 1965. Es können jedoch
alle bis 31. Dezember 1965 eingelangten Rechnungen,
die sich auf das Jahr 1965 beziehen, noch
bis zum Ablauf des Monates Jänner 1966 für
das Haushaltsjahr 1965 angewiesen werden.
Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen
für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten
sowie für die Zuführung an Rücklagen.
Artikel IV. Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1965
1. bis zum Betrag des Gesamtgebarungsabganges
gemäß Artikel II Absatz 1 Anleihen,
Darlehen, und sonstige Kredite zur Bedeckung
von Ausgabeansätzen für Anlagen der ordentlichen
oder der außerordentlichen Gebarung zu
marktgerechten Bedingungen aufzunehmen; eine
solche Kreditoperation darf im Einzelfall den
Betrag von 1'5 Milliarden Schilling nicht übersteigen;
in Verträgen über Kreditoperationen im
Ausland kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten
der Republik Österreich aus solchen
Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen
oder Bundeseinnahmen ohne weiteres Zutun
der Gläubiger verhältnismäßig in gleicher Weise
gewährt werden, als nach Abschluß dieser Verträge
solche Besicherungen für andere Verbindlichkeiten
der Republik Österreich eingeräumt
werden; Fremdwährungsbeträge sind zu den bei
Vertragsabschluß jeweils geltenden Kassenwerten
auf den genannten Höchstbetrag anzurechnen; im
Falle der Ausübung der Ermächtigung gemäß Artikel
II Absatz 6 erhöht sich der eingangs umschriebene
Betrag um 450 Millionen Schilling;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zu
einem Betrage von einer Milliarde Schilling kurzfristige
Kreditoperationen mit einer Laufzeit
bis 31. Dezember 1965 durchzuführen; die Gebarung
aus solchen Kreditoperationen ist in der
Anlehensgebarung auszuweisen; bis 31. Dezember
1965 nicht getilgte Schuldverpflichtungen aus
diesen Kreditoperationen sind auf den in Ziffer
1 genannten Höchstbetrag anzurechnen;
3. Verpflichtungen des Bundes aus Anleihen,
Darlehensverträgen und sonstigen Kreditoperationen
nach Maßgabe der wirtschaftlichen und
finanzpolitischen Erfordernisse zu prolongieren
oder zu konvertieren, insoweit dadurch der
Stand der Finanzschulden des Bundes am Ende
des Finanzjahres gegenüber dem Stand zu Beginn
des Finanzjahres nicht erhöht wird; die Verrechnung
aus einer solchen Prolongation oder
Konvertierung hat in der Anlehensgebarung zu
erfolgen.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1965 für den Bund
1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt
800 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen; solche Haftungen
können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit
Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung
darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des
aushaftenden Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)
mit Einheitswerten bis 50.000 Schilling
jeweils jedoch bis zu 60% des aushaftenden
Kreditbetrages, keinesfalls für einen höheren Betrag
als 50 Millionen Schilling übernommen
werden;
2. Haftungen für Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag
von 25 Millionen Schilling zu übernehmen,
die von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft
für Bundesbedienstete, Ges. m. b. H.,
zur Vorfinanzierung von Wohnungsbauten aufgenommen
werden, um die vom Bundesministerium
für Inneres verwalteten Flüchtlingslager
freizumachen;
3. die Haftung in Höhe von 50 Millionen
Schilling für ein von der Austrian Airlines—österreichische
Luftverkehrs-AG. aufzunehmendes
Darlehen zu übernehmen;
4. die Haftung in Höhe von 50 Millionen
Schilling für ein von der Ersten Donau-Dampfschiffahrtsgesellschaft
aufzunehmendes Darlehen
zu übernehmen;
5. die Verpflichtung zu übernehmen, die General
Dynamics Corporation und die American
Machine and Foundry Company sowie deren
Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem
Betrieb der dem Bund und der Österreichischen
Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft
m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren
Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos
zu halten; die gleiche Verpflichtung kann auch
gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation
hinsichtlich des von dieser leihweise zur
Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums
übernommen werden sowie gegenüber
der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung
gestellten spaltbaren Materialien und
Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber
Unternehmen, die Brennstoffelemente nach
Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;
die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung
darf im Einzelfall den Betrag von
50 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, im Jahr 1965 für den Bund
1. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen
in einem Betrag von 200 Millionen Schilling
und für einen weiteren Betrag von 100 Millionen
Schilling auch die Tilgung zu übernehmen,
die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur
Finanzierung von Volkswohnungen aufgenommen
werden;
2. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen
in einem Gesamtbetrag von 200 Millionen
Schilling und für einen weiteren Betrag von
100 Millionen Schilling auch die Tilgung zu übernehmen,
die vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
zur Finanzierung von Wohnhaus-Wiederaufbauten
aufgenommen werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 angeführten
Beträge (Gesamtbeträge) stellen Grundbeträge
ohne Zinsen und Kosten dar. Die Ermächtigungen
laut den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich
auch auf die Zinsen und Kosten, die mit den
einzelnen Darlehen (Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 und
Absatz 2) und Verpflichtungen (Absatz 1 Ziffer
5) im Zusammenhang stehen.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1965
1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabeansätze für einzeln veranschlagte
Bauvorhaben eine Reservierung im Wege
einer Rücklagenzuführung zwecks Verwendung
im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen;
2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabeansätze für Anlagen in
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
der Bundesbetriebe, Monopole und Österreichischen
Bundesbahnen eine Reservierung im Wege
einer Rücklagenzuführung zur Verwendung für
den gleichen Zweck im nächstfolgenden Finanzjahr
vorzunehmen;
3. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile zweckgebundener Einnahmen eine Reservierung
im Wege einer Rücklagenzuführung
zwecks Verwendung im nächstfolgenden Finanzjahr
vorzunehmen.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1965 über unbewegliches
Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert
von 50 Millionen Schilling zu verfügen,
falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen aber der Schätzwert
der Belastung, den Betrag von 2'5 Millionen
Schilling nicht übersteigt und die Verfügung für
Zwecke des Straßen-, Eisenbahn-, Post- und
Wasserbaues oder der Wiederherstellung durch
Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter
bundeseigener Wohnhäuser geboten oder notwendig
ist, um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
zu vermeiden.
(2) Eine Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
darf nur erfolgen, wenn es für Bundeszwecke
entbehrlich ist.
(3) Die Verfügungsermächtigung umfaßt die
Befugnis, unbewegliches Bundesvermögen durch
Verkauf, Tausch oder Schenkung zu veräußern
oder es mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten
und anderen dinglichen Rechten zu belasten.
Hiebei ist das Entgelt (Preis, Wert) gleich
dem auf Grund der Realschätzordnung (Justizministerialverordnung
vom 25. Juli 1897, RGBl.
Nr. 175) ermittelten Verkehrswert festzusetzen.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1965 entbehrliche
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
durch Verkauf oder Tausch zu veräußern
oder sie mit Pfandrechten zu belasten, wenn
deren Preis ein Tarif bestimmt, in ähnlicher Art
allgemein das Entgelt für sie festgelegt ist oder
sie einen Börsen-, Marktpreis oder Verkehrswert
haben. Ferner ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, bewegliches Bundesvermögen
durch Schenkung zu veräußern, wenn es
keinen Verkehrswert besitzt oder die Veräußerung
notwendig ist, um Kosten oder unvertretbare
Verwaltungstätigkeit zu vermeiden.
(2) Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind;
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn der
Wert der Beteiligung, über die verfügt
wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(3) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,
über das verfügt wird, den Betrag von
5 Millionen Schilling, so bedarf die Verfügung
über ein solches Bundesvermögen eines Gesetzes
im Sinne des Artikels 42 Absatz 5 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
(4) Über Verfügungen über Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im
Einzelfall den Betrag von 300.000 Schilling übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel X. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1965 wird durch den Dienstpostenplan
1965 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel XI. Die Anzahl und Kategorie der im
Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1965
zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge setzt der Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes
für das Jahr 1965 fest (Anlage V).
Artikel XII. Dieses Bundesgesetz tritt am
1. Jänner 1965 in Kraft.
Artikel XIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zum Vollzug der einzelnen Ausgaben
innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesministers
für Finanzen betraut.