1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1964 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung
ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine
Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen
zu bedecken.
(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen
Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit
sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen
Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung des Bundes oder aus
einer Mehrleistung gemäß Absatz 4 in Anspruch
genommen werden, und Ausgabenersparungen
der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese
letzteren können hiefür nur dann verwendet
werden, wenn sie nicht im Wege einer Maßnahme
gemäß § 2 Absatz 2 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 16. April 1963, BGBl. Nr. 75,
mit dem vorläufige Bestimmungen über das
Haushaltsrecht des Bundes getroffen werden,
zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes
bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze
dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches
der ordentlichen Gebarung in
Anspruch genommen werden. Ferner können
Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen
für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen
Gebarung verwendet werden.
(4) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen, einem betriebsähnlichen
Verwaltungszweig des Bundes
oder einer Institution des Bundes mit zweckgebundenen
Einnahmen Mehrleistungen erbracht
werden, die mit Mehreinnahmen verbunden sind
und die durch Rückstellung von veranschlagten
Vorhaben nicht verwirklicht werden können,
kann der Bundesminister für Finanzen der
Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes
in Mehreinnahmen der leistenden Stelle
zustimmen. Wenn von einem Monopol, einem
Bundesbetrieb oder den Österreichischen Bundesbahnen
Mehreinnahmen erbracht werden, kann
ferner der Bundesminister für Finanzen auf
Antrag die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen der die
Mehreinnahmen erbringenden Stelle bewilligen,
soweit diese Investitionen im Bundesfinanzgesetz
vorgesehen sind.
(5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung
von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen nachweisbar ist.
Artikel III. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn sie
im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen
sind, nur dann geleistet werden, wenn sie
zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen
oder zu produktiven Zwecken sowie
zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur
Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß
erforderlich sind. Das gleiche gilt auch, wenn
die Ausgaben zur Förderung von Aufgaben dienen,
die aus staatspolitischen, wirtschaftspolitischen,
sozialpolitischen oder kulturpolitischen
Gründen durchgeführt werden sollen.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 mit
Ausnahme der Punkte X und XII des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/
1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926)
und die Verordnung der Bundesregierung vom
20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund des Bundesfinanzgesetzes 1964 den anweisenden
Stellen zugewiesenen Ausgabeansätze erlischt
mit 31. Dezember 1964. Es können jedoch
alle bis 31. Dezember 1964 eingelangten Rechnungen,
die sich auf das Jahr 1964 beziehen, noch
bis zum Ablauf des Monates Jänner 1965 für
das Haushaltsjahr 1964 angewiesen werden.
Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen
für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten
sowie für die Zuführung an Rücklagen.
Artikel IV. Die Steuern und sonstigen Einnahmen
sind nach den bestehenden Vorschriften
einzuheben.
Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1964
1. bis zum Betrage von 3.875 Millionen Schilling
Kreditoperationen durchzuführen; in Verträgen
über Kreditoperationen im Ausland kann
vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten der
Republik Österreich aus solchen Verträgen Besicherungen
mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen
ohne weiteres Zutun der Gläubiger
verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden,
als nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen
für andere Verbindlichkeiten der Republik
Österreich eingeräumt werden; Fremdwährungsbeträge
sind zu den bei Vertragsabschluß
jeweils geltenden Kassenwerten auf den
genannten Höchstbetrag anzurechnen;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zu
einem Betrage von einer Milliarde Schilling kurzfristige
Kreditoperationen mit einer Laufzeit
bis 31. Dezember 1964 durchzuführen; die Gebarung
aus solchen Kreditoperationen ist in der
Anlehensgebarung auszuweisen; bis 31. Dezember
1964 nicht getilgte Schuldverpflichtungen aus
diesen Kreditoperationen sind auf den in Ziffer
1 genannten Höchstbetrag anzurechnen;
3. Bundesschuldverpflichtungen mit einer Laufzeit
bis zu 5 Jahren nach Maßgabe der wirtschaftlichen
und finanzpolitischen Erfordernisse
zu prolongieren oder zu konvertieren; die Verrechnung
aus einer solchen Prolongation oder
Konvertierung hat in der Anlehensgebarung zu
erfolgen.
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1964 für den Bund
1. Haftungen für Darlehen zu übernehmen,
die von Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt
ist, aufgenommen werden; die auf Grund
dieser Bestimmung im Finanzjahr. 1964 übernommenen
Haftungen dürfen den Gesamtbetrag
von 150 Millionen Schilling und im Einzelfall
den Betrag von 50 Millionen Schilling nicht
übersteigen;
2. Haftungen für land- und forstwirtschaftlichen.
Betrieben bis zu einem Darlehensrahmen
von insgesamt 700 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite zu übernehmen;
solche Haftungen können auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen
Genossenschaften und ähnlichen Vereinigungen
mit Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden; die Haftung
darf im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50% des
aushaftenden Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe)
mit Einheitswerten bis 50.000 Schilling
jeweils jedoch bis zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages,
keinesfalls aber für einen höheren
Betrag als 50 Millionen Schilling übernommen
werden;
3. Haftungen für Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag
von 30 Millionen Schilling zu übernehmen,
die von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft
für Bundesbedienstete, Ges. m. b. H.,
zur Vorfinanzierung von Wohnungsbauten aufgenommen
werden, um die vom Bundesministerium
für Inneres verwalteten Flüchtlingslager
freizumachen;
4. die Haftung bis zur Höhe von 10 Millionen
Schilling für ein von der „Österreichischen Rundfunk,
Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes
Darlehen zu übernehmen;
5. die Verpflichtung zu übernehmen, die General
Dynamics Corporation und die American
Machine and Foundry Company sowie deren
Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem
Betrieb der dem Bund und der Österreichischen
Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft
m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren
Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos
zu halten; die gleiche Verpflichtung kann auch
gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation
hinsichtlich des von dieser leihweise zur
Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums
übernommen werden sowie gegenüber
der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung
gestellten spaltbaren Materialien und
Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber
Unternehmen, die Brennstoffelemente nach
Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;
die Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung
darf im Einzelfall den Betrag von
50 Millionen Schilling nicht übersteigen.
(2) Die in Absatz 1 angeführten Beträge (Gesamtbeträge)
stellen Grundbeträge ohne Zinsen
und Kosten dar. Die Ermächtigungen laut Absatz
1 erstrecken sich auch auf die Zinsen und
Kosten, die mit den einzelnen Darlehen (Ziffern
1 bis 4) und Verpflichtungen (Ziffer 5) in
Zusammenhang stehen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters
ermächtigt, im Jahr 1964 für den Bund
1. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen
in einem Betrag von 150 Millionen Schilling
und für einen weiteren Betrag von 50 Millionen
Schilling auch die Tilgung zu übernehmen,
die vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur
Finanzierung von Volkswohnungen aufgenommen
werden;
2. die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen
in einem Gesamtbetrag von 150 Millionen
Schilling und für einen weiteren Betrag von
50 Millionen Schilling auch die Tilgung zu übernehmen,
die vom Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
zur Finanzierung von Wohnhaus-Wiederaufbauten
aufgenommen werden.
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1964
1. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabeansätze für einzeln veranschlagte
Bauvorhaben eine Reservierung im Wege
einer Rücklagenzuführung zwecks Verwendung
im nächstfolgenden Finanzjahr vorzunehmen;
2. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Teile der Ausgabeansätze für Anlagen in
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
der Bundesbetriebe, Monopole und Österreichischen
Bundesbahnen eine Reservierung im Wege
einer Rücklagenzuführung zur Verwendung für
den gleichen Zweck im nächstfolgenden Finanzjahr
vorzunehmen.
Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1964 über unbewegliches
Bundesvermögen bis zu einem Gesamtwert
von 50 Millionen Schilling zu verfügen,
falls der Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes,
bei Belastungen aber der Schätzwert
der Belastung, den Betrag von 2"5 Millionen
Schilling nicht übersteigt und die Verfügung für
Zwecke des Straßen-, Eisenbahn-, Wasser- sowie
Siedlungsbaues, für Vorhaben der Gebietskörperschaften
oder sonstige wichtige Vorhaben wie
Zwecke der gewerblichen Wirtschaft, der Land-
und Forstwirtschaft, der Forschung, der Studien-,
Erziehungs- und Sportförderung, der Wiederherstellung
durch Kriegseinwirkung beschädigter
oder zerstörter bundeseigener Wohnhäuser sowie
für caritative Zwecke geboten ist oder notwendig,
um Kosten oder unvertretbare Verwaltungstätigkeit
zu vermeiden.
(2) Eine Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
darf nur erfolgen, wenn es für Bundeszwecke
entbehrlich ist.
(3) Die Verfügungsermächtigung umfaßt das
Recht, unbewegliches Bundesvermögen durch
Verkauf, Tausch oder ohne Entgelt zu veräußern
oder es mit Baurechten, Pfandrechten, Dienstbarkeiten
und anderen dinglichen Rechten zu belasten.
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, im Finanzjahr 1964 über entbehrliche
Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens
zu verfügen. Von dieser Ermächtigung
sind ausgeschlossen
a) Verfügungen über Beteiligungen an Unternehmungen
und Betrieben, die nach Maßgabe
besonderer Gesetze verstaatlicht sind;
b) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung
ein Viertel des Grundkapitals
(Stammkapitals) übersteigt;
c) Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an anderen Unternehmungen, wenn der
Wert der Beteiligung, über die verfügt
wird, ein Viertel des Wertes des Unternehmens
übersteigt.
(2) Übersteigt im Einzelfall der Wert des Vermögens,
über das verfügt wird, den Betrag von
5 Millionen Schilling, jedoch nicht den Betrag von
50 Millionen Schilling, so bedarf es der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Über Verfügungen über Bestandteile des
beweglichen Bundesvermögens, deren Wert im
Einzelfall den Betrag von 300.000 Schilling übersteigt,
hat der Bundesminister für Finanzen dem
Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
(4) Soweit Verfügungen gemäß Absatz 1 die
Übernahme von Haftungen durch den Bund zum
Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen der
Absätze 2 und 3 nur bei Haftungen für Darlehen,
die Unternehmungen, an denen der Bund
beteiligt ist, zum Zwecke ihrer Kapitalausstattung
aufnehmen.
Artikel X. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1964 wird durch den Dienstpostenplan
1964 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel XI. Die Anzahl und Kategorie der im
Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1964
zur Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge setzt der Systemisierungsplan
der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes
für das Jahr 1964 fest (Anlage V).
Artikel XII. Dieses Bundesgesetz tritt am
1. Jänner 1964 in Kraft.
Artikel XIII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.