1. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung vom
8. Juni 1961 samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL.
Die Signatarstaaten dieses Abkommens,
die im Rahmen des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens und der
VERTRAGSPARTEIEN des
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) unter Mitwirkung
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
(UNESCO) zusammengetreten
sind,
in Anbetracht der von Vertretern
des internationalen Handels
und von anderen interessierten
Kreisen unterbreiteten
Vorschläge, den Anwendungsbereich
der vorübergehenden
abgabenfreien Einfuhr
zu erweitern,
in der Überzeugung, daß die
Einführung allgemeiner Vorschriften
über die vorübergehende
abgabenfreie Einfuhr
von Berufsausrüstung den
internationalen Austausch von
Fachkenntnissen und technischem
Wissen erleichtern
wird, sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 1.
Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet
(a) „Eingangsabgaben" die Zölle
und alle anderen Abgaben
und Steuern, die anläßlich
oder im Zusammenhang mit
der Einfuhr erhoben werden,
sowie alle inneren Abgaben
und Verbrauchsteuern, denen
die eingeführten Waren
unterliegen; ausgenommen
davon sind jedoch die Gebühren
und sonstigen Belastungen,
die dem Betrag
nach ungefähr auf die Kosten
der erbrachten Dienstleistungen
beschränkt sind
und weder einen mittelbaren
Schutz für inländische Waren
noch eine Besteuerung der
Einfuhr zur Erzielung von
Einnahmen darstellen;
(b) „vorübergehende Einfuhr"
das vorübergehende Einbringen
ohne Entrichtung von
Eingangsabgaben und frei
von Einfuhrverboten und
Einfuhrbeschränkungen mit
der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(c) „der Rat" die Organisation,
die auf Grund des am 15. Dezember
1950 in Brüssel geschlossenen
Abkommens über
die Errichtung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens
gebildet wurde;
(d) „Personen" sowohl natürliche
als auch juristische Personen,
soweit sich aus dem
Zusammenhang nichts anderes
ergibt.
KAPITEL II.
Vorübergehende
Einfuhr.
Artikel 2.
Jede Vertragspartei, für die
eine Anlage dieses Abkommens
verbindlich ist, läßt unter den in
den Artikeln 1 bis 22 und in
dieser Anlage festgelegten Bedingungen
diejenige Ausrüstung zur
vorübergehenden Einfuhr zu,
die Gegenstand dieser Anlage
ist. Als „Ausrüstung" gelten
auch das jeweilige Hilfsgerät
und das Zugehör.
Artikel 3.
Verlangt eine Vertragspartei
eine Sicherheitsleistung für die
Erfüllung der an die vorübergehende
Einfuhr geknüpften
Bedingungen, so darf diese
Sicherheit den Betrag der zu
erhebenden Eingangsabgaben
um nicht mehr als 10 vom Hundert
übersteigen.
Artikel 4.
Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassene Ausrüstung ist
innerhalb von 6 Monaten nach
dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen.
Liegen triftige
Gründe vor, so können die
Zollbehörden im Rahmen der
in den Gesetzen und. sonstigen
Vorschriften des Landes der
vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen
Grenzen eine längere
Frist festsetzen oder die zuerst
festgesetzte Frist verlängern.
Artikel 5.
Zur vorübergehenden Einfuhr
zugelassene Ausrüstung kann in
einer Sendung oder in mehreren
Sendungen in jedes Land und
über jedes für derartige Abfertigungen
zuständige Zollamt
wiederausgeführt werden, auch
wenn dieses nicht das Eingangszollamt
ist.
Artikel 6.
1. Abweichend von der in
diesem Abkommen festgelegten
Verpflichtung zur Wiederausfuhr
ist im Falle eines gehörig
nachgewiesenen Unfalles die
Wiederausfuhr schwer beschädigter
Ausrüstung oder Ausrüstungsteile
nicht erforderlich,
wenn je nach Verlangen der
Zollbehörden
(a) die auf die Waren entfallenden
Eingangsabgaben entrichtet
werden oder
(b) die Waren kostenlos dem
Staat, in dessen Gebiet sie
vorübergehend eingeführt
worden sind, überlassen werden
oder
(c) die Waren unter amtlicher
Aufsicht vernichtet werden,
ohne daß dem Staat, in
dessen Gebiet sie vorübergehend
eingeführt worden
sind, Kosten daraus entstehen.
2. Können vorübergehend eingeführte
Ausrüstungen oder
Ausrüstungstelle wegen einer
Beschlagnahme, die nicht von
einer Privatperson veranlaßt
worden ist, nicht wiederausgeführt
werden, so wird die Wiederausfuhrfrist
für die Dauer
der Beschlagnahme gehemmt.
Artikel 7.
Die in diesem Abkommen
vorgesehenen Erleichterungen
gelten auch für Ersatzteile, die
zur Instandsetzung bereits vorübergehend
eingeführter Ausrüstung
eingeführt werden.
KAPITEL III.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 8
Bei Anwendung dieses Abkommens
gelten die jeweils für
eine Vertragspartei verbindlichen
Anlagen als Bestandteil
des Abkommens; für die Vertragspartei
umfaßt der Ausdruck
„Abkommen" auch diese Anlagen.
Artikel 9.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
setzen nur Mindesterleichterungen
fest und hindern
die Vertragsparteien nicht,
gegenwärtig oder künftig auf
Grund autonomer Bestimmungen
oder auf Grund zweiseitiger
oder mehrseitiger Abkommen
weitergehende Erleichterungen
zu gewähren.
Artikel 10.
Für die Zwecke dieses Abkommens
können die Gebiete
der Vertragsparteien, die eine
Zoll- oder Wirtschaftsunion
bilden, als ein einziges Gebiet
angesehen werden.
Artikel 11.
Die Bestimmungen dieses Abkommens
hindern nicht die Anwendung
der nach autonomen
Gesetzen und sonstigen Vorschriften
aus Gründen der
öffentlichen Sittlichkeit oder
Ordnung, der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen
Hygiene oder Gesundheit, aus
veterinärpolizeilichen oder
pflanzenschutzrechtlichen Gründen
oder zum Schutz von
Patenten, Handelsmarken oder
Urheberrechten auferlegten Verbote
und Beschränkungen.
Artikel 12.
Jede Verletzung der Bestimmungen
dieses Abkommens, jede
Unterschiebung, falsche Erklärung
oder Handlung, die bewirkt,
daß eine Person oder eine
Ware ungerechtfertigt in den
Genuß der in diesem Abkommen
vorgesehenen Erleichterungen
gelangt, macht den Schuldigen
nach den Gesetzen und
sonstigen Vorschriften des Landes,
in dem die Zuwiderhandlung
begangen worden ist, strafbar
und verpflichtet ihn gegebenenfalls
zur Entrichtung der
Eingangsabgaben.
KAPITEL IV.
Schlußbestimmungen.
Artikel 13.
1. Die Vertragsparteien kommen
erforderlichenfalls zusammen,
um die Durchführung
dieses Abkommens zu prüfen
und insbesondere die zur einheitlichen
Auslegung und Anwendung
dieses Abkommens geeigneten
Maßnahmen zu erwägen.
2. Diese Zusammenkünfte werden
vom Generalsekretär des
Rates auf Antrag einer Vertragspartei
einberufen; beziehen
sich die zu prüfenden Fragen
lediglich auf eine oder mehrere
der in Kraft befindlichen Anlagen,
so darf der Antrag nur
von einer Vertragspartei gestellt
werden, für die diese An-
lage oder diese Anlagen verbindlich
sind. Falls die betroffenen
Vertragsparteien nichts
anderes beschließen, finden die
Zusammenkünfte am Sitz des
Rates statt.
3. Die Vertragsparteien geben
sich für ihre Zusammenkünfte
eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung
bedarf es einer
Zweidrittelmehrheit der bei
der Zusammenkunft anwesenden
und an der Abstimmung
teilnehmenden Vertragsparteien;
bei Fragen, die sich auf einzelne
in Kraft befindliche Anlagen beziehen,
sind nur diejenigen
Vertragsparteien stimmberechtigt,
für die die jeweilige Anlage
verbindlich ist.
4. Die betroffenen Vertragsparteien
sind über eine Frage
nur dann beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
Artikel 14.
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens
wird, soweit möglich1, durch
Verhandlungen zwischen ihnen
beigelegt.
2. Jede nicht durch unmittelbare
Verhandlungen beigelegte
Meinungsverschiedenheit wird
von den am Streitfall beteiligten
Parteien den gemäß
Artikel 13 zusammenkommenden
Vertragsparteien vorgelegt,
die die Meinungsverschiedenheit
prüfen und Empfehlungen für
ihre Beilegung erteilen.
3. Die am Streitfall beteiligten
Parteien können im voraus vereinbaren,
die Empfehlungen der
Vertragsparteien als verbindlich
anzunehmen.
Artikel 15.
1. Die Mitgliedstaaten des
Rates sowie die Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen oder
ihrer SpezialOrganisationen kön-
nen Vertragsparteien dieses Abkommens
werden
(a) durch Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation;
(b) durch Hinterlegung einer
Ratifikationsurkunde, nachdem
sie das Abkommen unter
dem Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet haben;
(c) durch Beitritt.
2. Dieses Abkommen liegt bis
einschließlich 31. März 1962 in
Brüssel am Sitz des Rates zur
Unterzeichnung durch die in
Absatz 1 bezeichneten Staaten
auf. Nach diesem Tag steht
es zum Beitritt offen.
3. Im Falle des Absatz 1 lit. (b)
bedarf dieses Abkommen der
Ratifikation durch die Signatarstaaten
gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Verfahren.
4. Jeder Staat, der den in Absatz
1 bezeichneten Organisationen
nicht als Mitglied angehört,
kann nach Inkrafttreten
dieses Abkommens durch Beitritt
Vertragspartei werden,
wenn ihn der von den Vertragsparteien
dazu beauftragte Generalsekretär
des Rates einlädt.
5. Jeder in Absatz 1 oder
Absatz 4 bezeichnete Staat erklärt
bei der Unterzeichnung
oder Ratifikation dieses Abkommens
oder beim Beitritt zu
diesem Abkommen, welche Anlage
oder welche Anlagen für
ihn verbindlich sind. Er kann
nachträglich durch Notifikation
an den Generalsekretär des
Rates erklären, daß weitere Anlagen
für ihn verbindlich sind.
6. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
werden beim
Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Artikel 16.
1. Dieses Abkommen tritt jeweils
mit der zugehörigen An-
lage drei Monate nach dem Tag
in Kraft, an dem fünf der in
Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten
Staaten dieses Abkommen
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre
Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt und erklärt
haben, daß diese Anlage für sie
verbindlich ist.
2. Für jeden Staat, der dieses
Abkommen ratifiziert oder ihm
beitritt, nachdem es fünf Staaten
ohne Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden
hinterlegt und die gleiche Anlage
oder die gleichen Anlagen
für sich als verbindlich erklärt
haben, tritt dieses Abkommen
jeweils mit dieser Anlage oder
diesen Anlagen drei Monate
nach dem Tag in Kraft, an dem
dieser Staat seine Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde und eine
Erklärung hinterlegt hat, daß
diese Anlage oder diese Anlagen
für ihn verbindlich sind.
3. Für jeden Staat, der dieses
Abkommen ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet oder
es ratifiziert hat oder ihm beigetreten
ist und nachträglich erklärt,
daß eine weitere Anlage,
die bereits fünf Staaten für sich
als verbindlich erklärt haben,
für ihn verbindlich ist, tritt das
Abkommen hinsichtlich dieser
Anlage drei Monate nach dem
Tag in Kraft, an dem dieser
Staat seine entsprechende Erklärung
notifiziert hat.
Artikel 17.
1. Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit abgeschlossen;
jede Vertragspartei kann jedoch
das Abkommen nach dem Tag,
an dem es gemäß Artikel 16 in
Kraft getreten ist, jederzeit
kündigen.
2. Die Kündigung ist durch
Hinterlegung einer Urkunde
beim Generalsekretär des Rates
zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde
beim Generalsekretär
des Rates wirksam.
4. Absätze 2 und 3 gelten auch
für die Anlagen zu diesem Abkommen,
wobei jede Vertragspartei
nach Inkrafttreten der
Anlagen gemäß Artikel 16 jederzeit
erklären kann, daß einzelne
Anlagen für sie nicht mehr verbindlich
sind. Erklärt eine Vertragspartei,
daß alle Anlagen für
sie nicht mehr verbindlich sind,
so gilt dies als Kündigung des
Abkommens durch diese Vertragspartei.
Artikel 18.
1. Die nach Artikel 13 zusammenkommenden
Vertragsparteien
können Änderungen dieses
Abkommens empfehlen.
2. Der Generalsekretär des
Rates übermittelt allen Vertragsparteien,
allen anderen
Staaten, die das Abkommen
unterzeichnet haben oder ihm
beitreten, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen, den
VERTRAGSPARTEIEN des
GATT sowie der UNESCO den
Wortlaut jeder auf diese Weise
empfohlenen Änderung.
3. Binnen sechs Monaten nach
dem Tag der Übermittlung der
empfohlenen Änderung kann
jede Vertragspartei oder, falls
die Änderung nur eine in Kraft
befindliche Anlage betrifft, jede
Vertragspartei, für die diese Anlage
verbindlich ist, dem Generalsekretär
des Rates bekanntgeben,
(a) daß sie gegen die empfohlene
Änderung Einspruch erhebt;
(b) daß sie die empfohlene
Änderung zwar anzunehmen
beabsichtigt, aber die für die
Annahme erforderlichen
Voraussetzungen in ihrem
Land noch nicht erfüllt sind.
4. Solange eine Vertragspartei,
die eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. (b) gemacht hat, dem
Generalsekretär des Rates die
Annahme der empfohlenen
Änderung nicht notifiziert hat,
kann sie noch binnen neun
Monaten nach Ablauf der in
Absatz 3 vorgesehenen Frist von
sechs Monaten gegen die
empfohlene Änderung Einspruch
erheben.
5. Wird gegen die empfohlene
Änderung nach den Absätzen 3
und 4 Einspruch erhoben, so gilt
sie als nicht angenommen und
bleibt ohne Wirkung.
6. Ist gegen die empfohlene
Änderung kein Einspruch nach
den Absätzen 3 und 4 erhoben
worden, so gilt sie zu folgendem
Zeitpunkt als angenommen
(a) wenn keine Vertragspartei
eine Mitteilung nach Absatz
3 lit. (b) gemacht hat,
mit Ablauf der in Absatz 3
genannten Frist von sechs
Monaten;
(b) wenn mindestens eine Vertragspartei
eine Mitteilung
nach Absatz 3 lit. (b) gemacht
hat, zu dem früheren
der folgenden zwei Zeitpunkte
(i) an dem Tag, an dem alle
Vertragsparteien, die
eine derartige Mitteilung
gemacht haben,
dem Generalsekretär des
Rates ihre Annahme der
empfohlenen Änderung
notifiziert haben, jedoch
frühestens am Tag des
Ablaufs der in Absatz
3 genannten Frist
von sechs Monaten, auch
wenn alle Annahmeerklärungen
schon vor
diesem Tag eingegangen
sind;
(ii) an dem Tag des Ablaufs
der in Absatz 4 genannten
Frist von neun
Monaten.
7. Jede Änderung tritt sechs
Monate nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem sie als angenommen
gilt.
8. Der Generalsekretär des
Rates notifiziert so bald wie
möglich allen Vertragsparteien
die nach Absatz 3 lit. (a) gegen
die empfohlene Änderung erhobenen
Einsprüche sowie jede
nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene
Mitteilung. Er teilt anschließend
allen Vertragsparteien mit,
ob die Vertragspartei oder die
Vertragsparteien, die eine solche
Mitteilung gemacht haben, Einspruch
gegen die empfohlene
Änderung erheben oder sie annehmen.
9. Jeder Staat, der dieses Abkommen
ratifiziert oder ihm
beitritt, nimmt damit auch die
Änderungen an, die im Zeitpunkt
der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft sind.
10. Jeder Staat, der dieses Abkommen
ohne Vorbehalt der
Ratifikation unterzeichnet oder
es ratifiziert hat oder ihm beigetreten
ist und nachträglich erklärt,
daß eine weitere Anlage
für ihn verbindlich ist, nimmt
damit auch die Änderungen zu
dieser Anlage an, die im Zeitpunkt
in Kraft sind, in dem
dieser Staat dem Generalsekretär
seine Erklärung notifiziert.
Artikel 19.
1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung
dieses Abkommens
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder bei Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren
Zeitpunkt durch Notifikation
an den Generalsekretär des Rates
erklären, daß dieses Abkommen
für alle oder für einzelne der
Gebiete gilt, deren internationale
Beziehungen er wahr-
nimmt; das Abkommen wird
für die in der Notifikation genannten
Gebiete drei Monate
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär des Rates
wirksam, jedoch nicht vor dem
Zeitpunkt, an dem es für diesen
Staat in Kraft getreten ist.
2. Jeder Staat, der dieses Abkommen
durch eine Erklärung
nach Absatz 1 auf ein Gebiet
ausgedehnt hat, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt,
kann dem Generalsekretär
des Rates nach Artikel
17 notifizieren, daß dieses
Gebiet das Abkommen nicht
mehr anwendet.
Artikel 20.
Vorbehalte zu diesem Abkommen
sind nicht zulässig.
Artikel 21.
Der Generalsekretär des Rates
notifiziert allen Vertragsparteien,
den anderen Staaten, die
das Abkommen unterzeichnet
haben oder ihm beitreten, dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN
des GATT und der
UNESCO
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen,
Beitritte und Erklärungen
nach Artikel 15;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses
Abkommen und jede einzelne
Anlage nach Artikel 16
in Kraft treten;
(c) die Kündigungen und Erklärungen
nach Artikel 17;
(d) jede nach Artikel 18 als angenommen
geltende Änderung
und den Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens;
(e) den Eingang der Erklärungen
und Notifikationen nach
Artikel 19.
Artikel 22.
Nach Artikel 102 der Satzung
der Vereinten Nationen wird
dieses Abkommen auf Antrag
des Generalsekretärs des Rates
beim Sekretariat der Vereinten
Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die
dazu gehörig Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig
in englischer und
französischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die beim
Generalsekretär des Rates hinterlegt
wird; dieser übermittelt
allen in Artikel 15 Absatz 1
bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften.
ANLAGE A
AUSRÜSTUNG FÜR PRESSE,
RUNDFUNK UND FERNSEHEN.
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
UND BEDINGUNGEN.
1.Begriffsbestimmung.
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„Ausrüstung für Presse,
Rundfunk und Fernsehen" die
Ausrüstung, welche Vertreter
der Presse, des Rundfunks oder
des Fernsehens benötigen, die
zur Berichterstattung oder für
Aufnahmen oder Sendungen im
Rahmen bestimmter Programme
in ein Land einreisen.
2. Bedingungen für
die Zulassung zur
vorübergehenden Einfuhr.
Die Ausrüstung
(a) muß im Eigentum einer
natürlichen Person mit
Wohnsitz im Ausland oder
einer juristischen Person mit
Sitz im Ausland stehen,
(b) muß von einer natürlichen
Person mit Wohnsitz im
Ausland oder von einer juristischen
Person mit Sitz im
Ausland eingeführt werden,
(c) muß so beschaffen sein, daß
sich ihre Nämlichkeit bei der
Wiederausfuhr feststellen
läßt; dies gilt jedoch mit der
Maßgabe, daß die Nämlichkeit
bei gelöschten oder unbenutzten
Ton- oder Bildträgern
in möglichst einfacher
Weise gesichert wird,
(d) darf nur von der ins Einfuhrland
einreisenden Person
oder unter ihrer persönlichen
Aufsicht benutzt werden,
(e) darf nicht Gegenstand eines
Miet- oder ähnlichen Vertrages
sein, der mit einer
Person geschlossen, worden
ist, die ihren Wohnsitz oder
Sitz im Land der vorübergehenden
Einfuhr hat; dies
gilt jedoch nicht im Falle
von gemeinsamen Rundfunk-
oder Fernsehsendungen.
II. ERLÄUTERNDE LISTE.
A. Presseausrüstung, wie
Schreibmaschinen;
Photographische oder
kinematographische Aufnahmeapparate;
Apparate zum Senden,
Aufnehmen oder Wiedergeben
von Ton oder Bild;
Gelöschte oder unbenutzte
Ton- oder Bildträger.
B. Rundfunkausrüstung, wie
Sende- und Fernmeldegerät;
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;
Instrumente und Apparate
für technische Prüfungen
und Messungen;
Betriebszugehör (Uhren,
Stoppuhren, Kompasse,
Aggregate, Transformatoren,
Batterien und Akkumulatoren,
Heiz- und
Lüftungsapparate usw.);
Gelöschte oder unbenutzte
Tonträger.
C. Fernsehausrüstung, wie
Fernsehkameras;
Telekinematographisches
Gerät;
Instrumente und Apparate
für technische Prüfungen
und Messungen;
Sende- und Wiederaussendegerät;
Fernmeldegerät;
Apparate zur Aufnahme
oder Wiedergabe von Ton
oder Bild;
Beleuchtungsgerät;
Betriebszugehör (Uhren,
Stoppuhren, Kompasse,
Aggregate, Transformatoren,
Batterien und Akkumulatoren,
Heiz- und
Lüftungsapparate usw.);
Gelöschte oder unbenutzte
Ton- oder Bildträger;
Probekopien („film rushes");
Musikinstrumente, Kostüme,
Kulissen und andere
Bühnenrequisiten.
D. Für die vorstehenden
Zwecke gebaute oder besonders
hergerichtete Fahrzeuge.
ANLAGE B
KINEMATOGRAPHISCHE
AUSRÜSTUNG.
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
UND BEDINGUNGEN.
1. Begriffsbestimmung.
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„kinematographische
Ausrüstung" die Ausrüstung, die
eine Person benötigt, die zur
Herstellung eines bestimmten
Films oder mehrerer bestimmter
Filme in ein Land einreist.
2. Bedingungen. für
die Zulassung zur vorübergehenden.
Einfuhr.
Die Ausrüstung
(a) muß im Eigentum einer
natürlichen Person mit
Wohnsitz im Ausland oder
einer juristischen Person mit
Sitz im Ausland stehen,
(b) muß von einer natürlichen
Person mit Wohnsitz im
Ausland oder von einer juristischen
Person mit Sitz im
Ausland eingeführt werden,
(c) muß so beschaffen sein, daß
sich ihre Nämlichkeit bei
der Wiederausfuhr feststellen
läßt; dies gilt jedoch mit
der Maßgabe, daß die Nämlichkeit
bei gelöschten oder
unbenutzten Ton- oder Bildträgern
in möglichst einfacher
Weise gesichert wird,
(d) darf nur von der ins Einfuhrland
einreisenden Person
oder unter ihrer persönlichen
Aufsicht benutzt werden;
dies gilt aber nicht für eine
Ausrüstung, die für die Herstellung
eines Films im
Rahmen eines Vertrages
über eine Gemeinschaftsproduktion
eingeführt wird,
der mit einer Person, die
ihren Wohnsitz oder Sitz im
Land der vorübergehenden
Einfuhr hat, geschlossen
worden ist und den die zuständigen
Behörden dieses
Landes auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung
über die Gemeinschaftsproduktion
von kinematographischen
Filmen genehmigt
haben,
(e) darf nicht Gegenstand eines
Miet- oder ähnlichen Vertrages
sein, der mit einer
Person geschlossen worden
ist, die im Einfuhrland ihren
Wohnsitz oder Sitz hat.
II. ERLÄUTERNDE LISTE.
A. Ausrüstung, wie
Aufnahmeapparate aller
Art;
Instrumente und Apparate
für technische Prüfungen
und Messungen;
Fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate
und
Krane;
Beleuchtungsgerät;
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;
Gelöschte oder unbenutzte
Bild- oder Tonträger;
Probekopien („film rushes")
Betriebszugehör (Uhren,
Stoppuhren, Kompasse,
Aggregate, Transformatoren,
Batterien und Akkumulatoren,
Heiz- und
Lüftungsapparate usw.);
Musikinstrumente, Kostüme,
Kulissen und andere
Bühnenrequisiten.
B. Für die vorstehenden
Zwecke gebaute oder besonders
hergerichtete Fahrzeuge.
ANLAGE C
ANDERE BERUFSAUSROSTUNG.
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
UND BEDINGUNGEN.
I. Begriffsbestimmung.
Im Sinne dieser Anlage bedeutet
„andere Berufsausrüstung"
die in den übrigen Anlagen
zu diesem Abkommen
nicht angeführte Ausrüstung, die
eine Person, welche zur Durchführung
einer bestimmten Aufgabe
in ein Land einreist, zur
Ausübung ihres Gewerbes oder
Berufs benötigt. Dazu gehört
nicht die Ausrüstung, die zur
ausschließlichen Beförderung im
Inland, zur gewerblichen Herstellung
oder zum Abpacken
von Waren oder (soweit es sich
nicht um Handwerkzeuge handelt)
zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
für die Errichtung,
Instandsetzung oder Instandhaltung
von Gebäuden, zu Erdarbeiten
oder ähnlichen Zwecken
verwendet werden soll.
2. Bedingungen für
die Zulassung zur vorübergehenden
Einfuhr.
Die Ausrüstung
(a) muß im Eigentum einer
natürlichen Person mit
Wohnsitz im Ausland oder
einer juristischen Person mit
Sitz im Ausland stehen,
(b) muß von einer natürlichen
Person mit Wohnsitz im
Ausland oder von einer juristischen
Person mit Sitz im
Ausland eingeführt werden,
(c) muß so beschaffen sein, daß
sich ihre Nämlichkeit bei
der Wiederausfuhr feststellen
läßt,
(d) darf nur von der ins Einfuhrland
einreisenden Person
oder unter ihrer persönlichen
Aufsicht benutzt werden.
II. ERLÄUTERNDE LISTE.
A. Ausrüstung für die Montage,
Erprobung, Inbetriebsetzung,
Kontrolle, Überwachung, In-
standhaltung oder Instandsetzung
von Maschinen, Anlagen,
Beförderungsmitteln
usw., wie
Werkzeuge;
Apparate und Instrumente
für Messungen, Prüfungen
oder Kontrollen (für Temperatur,
Druck, Entfernung,
Höhe, Oberfläche,
Geschwindigkeit usw.) einschließlich
elektrotechnischer
Geräte (Voltmeter,
Ampéremeter, Meßkabel,
Komparatoren, Transformatoren,
Registriergeräte
usw.) und Lehren;
Apparate und Ausrüstung
zum Photographieren von
Maschinen und Anlagen
während oder nach ihrer
Montage;
Apparate für die technische
Kontrolle von
Schiffen.
B. Ausrüstung, die Geschäftsleute,
Betriebsberater, Sachverständige
für Produktivitätsfragen,
Buchprüfung und
Angehörige ähnlicher Berufe
benötigen, wie
Schreibmaschinen;
Tonsende-, Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegeräte;
Rechengeräte und Rechenapparate.
C. Ausrüstung, die Sachverständige
benötigen, welche topographische
Untersuchungen
oder geophysikalische Schürfarbeiten
auszuführen haben,
wie
Meßgeräte und Meßapparate;
Bohrausrüstung;
Sende- und Fernmeldegerät.
D. Instrumente und Apparate,
die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte,
Hebammen und Angehörige
ähnlicher Berufe benötigen.
E. Ausrüstung, die Archäologen,
Paläontologen, Geographen,
Zoologen und andere Wissenschaftler
benötigen.
F. Ausrüstung, die Artisten,
Schauspielertruppen und Orchester
benötigen, einschließlich
aller bei öffentlichen
oder privaten Aufführungen
verwendeten Gegenstände
(Musikinstrumente, Kulissen,
Kostüme, Tiere usw.).
G. Ausrüstung, die Vortragsreisende
zur Veranschaulichung
ihrer Vorträge benötigen.
H. Für die vorstehenden Zwecke
gebaute oder besonders hergerichtete
Fahrzeuge, wie bewegliche
Prüfeinheiten, fahrbare
Werkstätten und fahrbare
Laboratorien.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, die somit gemäß Artikel 15
Absatz 5 des vorliegenden Abkommens für die Republik Österreich verbindlich sind, für ratifiziert
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem
Abkommen samt Anlage A, Anlage B und Anlage C enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. August 1962
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde ist am 5. Oktober 1962 beim Generalsekretär des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen
mit seinen Anlagen A, B und C tritt daher gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Österreich am 6. Jänner 1963 in Kraft.
Bisher gehören diesem Zollabkommen mit seinen Anlagen folgende weitere Staaten an
a) mit Anlagen A, B und C
Frankreich, Niger, Norwegen, Madagaskar, Portugal, Tschechoslowakei, Zentralafrikanische
Republik;
b) mit Anlagen A und B
Griechenland.