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1_1963 AT

1. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung.

Nachdem das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung vom

8. Juni 1961 samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL.

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens und der

VERTRAGSPARTEIEN des

Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

(GATT) unter Mitwirkung

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

(UNESCO) zusammengetreten

sind,

in Anbetracht der von Vertretern

des internationalen Handels

und von anderen interessierten

Kreisen unterbreiteten

Vorschläge, den Anwendungsbereich

der vorübergehenden

abgabenfreien Einfuhr

zu erweitern,

in der Überzeugung, daß die

Einführung allgemeiner Vorschriften

über die vorübergehende

abgabenfreie Einfuhr

von Berufsausrüstung den

internationalen Austausch von

Fachkenntnissen und technischem

Wissen erleichtern

wird, sind wie folgt übereingekommen

KAPITEL I.

Begriffsbestimmungen.

Artikel 1.

Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet

(a) „Eingangsabgaben" die Zölle

und alle anderen Abgaben

und Steuern, die anläßlich

oder im Zusammenhang mit

der Einfuhr erhoben werden,

sowie alle inneren Abgaben

und Verbrauchsteuern, denen

die eingeführten Waren

unterliegen; ausgenommen

davon sind jedoch die Gebühren

und sonstigen Belastungen,

die dem Betrag

nach ungefähr auf die Kosten

der erbrachten Dienstleistungen

beschränkt sind

und weder einen mittelbaren

Schutz für inländische Waren

noch eine Besteuerung der

Einfuhr zur Erzielung von

Einnahmen darstellen;

(b) „vorübergehende Einfuhr"

das vorübergehende Einbringen

ohne Entrichtung von

Eingangsabgaben und frei

von Einfuhrverboten und

Einfuhrbeschränkungen mit

der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;

(c) „der Rat" die Organisation,

die auf Grund des am 15. Dezember

1950 in Brüssel geschlossenen

Abkommens über

die Errichtung eines Rates

für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens

gebildet wurde;

(d) „Personen" sowohl natürliche

als auch juristische Personen,

soweit sich aus dem

Zusammenhang nichts anderes

ergibt.

KAPITEL II.

Vorübergehende

Einfuhr.

Artikel 2.

Jede Vertragspartei, für die

eine Anlage dieses Abkommens

verbindlich ist, läßt unter den in

den Artikeln 1 bis 22 und in

dieser Anlage festgelegten Bedingungen

diejenige Ausrüstung zur

vorübergehenden Einfuhr zu,

die Gegenstand dieser Anlage

ist. Als „Ausrüstung" gelten

auch das jeweilige Hilfsgerät

und das Zugehör.

Artikel 3.

Verlangt eine Vertragspartei

eine Sicherheitsleistung für die

Erfüllung der an die vorübergehende

Einfuhr geknüpften

Bedingungen, so darf diese

Sicherheit den Betrag der zu

erhebenden Eingangsabgaben

um nicht mehr als 10 vom Hundert

übersteigen.

Artikel 4.

Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassene Ausrüstung ist

innerhalb von 6 Monaten nach

dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen.

Liegen triftige

Gründe vor, so können die

Zollbehörden im Rahmen der

in den Gesetzen und. sonstigen

Vorschriften des Landes der

vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen

Grenzen eine längere

Frist festsetzen oder die zuerst

festgesetzte Frist verlängern.

Artikel 5.

Zur vorübergehenden Einfuhr

zugelassene Ausrüstung kann in

einer Sendung oder in mehreren

Sendungen in jedes Land und

über jedes für derartige Abfertigungen

zuständige Zollamt

wiederausgeführt werden, auch

wenn dieses nicht das Eingangszollamt

ist.

Artikel 6.

1. Abweichend von der in

diesem Abkommen festgelegten

Verpflichtung zur Wiederausfuhr

ist im Falle eines gehörig

nachgewiesenen Unfalles die

Wiederausfuhr schwer beschädigter

Ausrüstung oder Ausrüstungsteile

nicht erforderlich,

wenn je nach Verlangen der

Zollbehörden

(a) die auf die Waren entfallenden

Eingangsabgaben entrichtet

werden oder

(b) die Waren kostenlos dem

Staat, in dessen Gebiet sie

vorübergehend eingeführt

worden sind, überlassen werden

oder

(c) die Waren unter amtlicher

Aufsicht vernichtet werden,

ohne daß dem Staat, in

dessen Gebiet sie vorübergehend

eingeführt worden

sind, Kosten daraus entstehen.

2. Können vorübergehend eingeführte

Ausrüstungen oder

Ausrüstungstelle wegen einer

Beschlagnahme, die nicht von

einer Privatperson veranlaßt

worden ist, nicht wiederausgeführt

werden, so wird die Wiederausfuhrfrist

für die Dauer

der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 7.

Die in diesem Abkommen

vorgesehenen Erleichterungen

gelten auch für Ersatzteile, die

zur Instandsetzung bereits vorübergehend

eingeführter Ausrüstung

eingeführt werden.

KAPITEL III.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 8

Bei Anwendung dieses Abkommens

gelten die jeweils für

eine Vertragspartei verbindlichen

Anlagen als Bestandteil

des Abkommens; für die Vertragspartei

umfaßt der Ausdruck

„Abkommen" auch diese Anlagen.

Artikel 9.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

setzen nur Mindesterleichterungen

fest und hindern

die Vertragsparteien nicht,

gegenwärtig oder künftig auf

Grund autonomer Bestimmungen

oder auf Grund zweiseitiger

oder mehrseitiger Abkommen

weitergehende Erleichterungen

zu gewähren.

Artikel 10.

Für die Zwecke dieses Abkommens

können die Gebiete

der Vertragsparteien, die eine

Zoll- oder Wirtschaftsunion

bilden, als ein einziges Gebiet

angesehen werden.

Artikel 11.

Die Bestimmungen dieses Abkommens

hindern nicht die Anwendung

der nach autonomen

Gesetzen und sonstigen Vorschriften

aus Gründen der

öffentlichen Sittlichkeit oder

Ordnung, der öffentlichen

Sicherheit, der öffentlichen

Hygiene oder Gesundheit, aus

veterinärpolizeilichen oder

pflanzenschutzrechtlichen Gründen

oder zum Schutz von

Patenten, Handelsmarken oder

Urheberrechten auferlegten Verbote

und Beschränkungen.

Artikel 12.

Jede Verletzung der Bestimmungen

dieses Abkommens, jede

Unterschiebung, falsche Erklärung

oder Handlung, die bewirkt,

daß eine Person oder eine

Ware ungerechtfertigt in den

Genuß der in diesem Abkommen

vorgesehenen Erleichterungen

gelangt, macht den Schuldigen

nach den Gesetzen und

sonstigen Vorschriften des Landes,

in dem die Zuwiderhandlung

begangen worden ist, strafbar

und verpflichtet ihn gegebenenfalls

zur Entrichtung der

Eingangsabgaben.

KAPITEL IV.

Schlußbestimmungen.

Artikel 13.

1. Die Vertragsparteien kommen

erforderlichenfalls zusammen,

um die Durchführung

dieses Abkommens zu prüfen

und insbesondere die zur einheitlichen

Auslegung und Anwendung

dieses Abkommens geeigneten

Maßnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden

vom Generalsekretär des

Rates auf Antrag einer Vertragspartei

einberufen; beziehen

sich die zu prüfenden Fragen

lediglich auf eine oder mehrere

der in Kraft befindlichen Anlagen,

so darf der Antrag nur

von einer Vertragspartei gestellt

werden, für die diese An-

lage oder diese Anlagen verbindlich

sind. Falls die betroffenen

Vertragsparteien nichts

anderes beschließen, finden die

Zusammenkünfte am Sitz des

Rates statt.

3. Die Vertragsparteien geben

sich für ihre Zusammenkünfte

eine Geschäftsordnung. Zur Beschlußfassung

bedarf es einer

Zweidrittelmehrheit der bei

der Zusammenkunft anwesenden

und an der Abstimmung

teilnehmenden Vertragsparteien;

bei Fragen, die sich auf einzelne

in Kraft befindliche Anlagen beziehen,

sind nur diejenigen

Vertragsparteien stimmberechtigt,

für die die jeweilige Anlage

verbindlich ist.

4. Die betroffenen Vertragsparteien

sind über eine Frage

nur dann beschlußfähig, wenn

mehr als die Hälfte von ihnen

anwesend ist.

Artikel 14.

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens

wird, soweit möglich1, durch

Verhandlungen zwischen ihnen

beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare

Verhandlungen beigelegte

Meinungsverschiedenheit wird

von den am Streitfall beteiligten

Parteien den gemäß

Artikel 13 zusammenkommenden

Vertragsparteien vorgelegt,

die die Meinungsverschiedenheit

prüfen und Empfehlungen für

ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten

Parteien können im voraus vereinbaren,

die Empfehlungen der

Vertragsparteien als verbindlich

anzunehmen.

Artikel 15.

1. Die Mitgliedstaaten des

Rates sowie die Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen oder

ihrer SpezialOrganisationen kön-

nen Vertragsparteien dieses Abkommens

werden

(a) durch Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation;

(b) durch Hinterlegung einer

Ratifikationsurkunde, nachdem

sie das Abkommen unter

dem Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet haben;

(c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis

einschließlich 31. März 1962 in

Brüssel am Sitz des Rates zur

Unterzeichnung durch die in

Absatz 1 bezeichneten Staaten

auf. Nach diesem Tag steht

es zum Beitritt offen.

3. Im Falle des Absatz 1 lit. (b)

bedarf dieses Abkommen der

Ratifikation durch die Signatarstaaten

gemäß ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren.

4. Jeder Staat, der den in Absatz

1 bezeichneten Organisationen

nicht als Mitglied angehört,

kann nach Inkrafttreten

dieses Abkommens durch Beitritt

Vertragspartei werden,

wenn ihn der von den Vertragsparteien

dazu beauftragte Generalsekretär

des Rates einlädt.

5. Jeder in Absatz 1 oder

Absatz 4 bezeichnete Staat erklärt

bei der Unterzeichnung

oder Ratifikation dieses Abkommens

oder beim Beitritt zu

diesem Abkommen, welche Anlage

oder welche Anlagen für

ihn verbindlich sind. Er kann

nachträglich durch Notifikation

an den Generalsekretär des

Rates erklären, daß weitere Anlagen

für ihn verbindlich sind.

6. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

werden beim

Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Artikel 16.

1. Dieses Abkommen tritt jeweils

mit der zugehörigen An-

lage drei Monate nach dem Tag

in Kraft, an dem fünf der in

Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten

Staaten dieses Abkommen

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre

Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt und erklärt

haben, daß diese Anlage für sie

verbindlich ist.

2. Für jeden Staat, der dieses

Abkommen ratifiziert oder ihm

beitritt, nachdem es fünf Staaten

ohne Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden

hinterlegt und die gleiche Anlage

oder die gleichen Anlagen

für sich als verbindlich erklärt

haben, tritt dieses Abkommen

jeweils mit dieser Anlage oder

diesen Anlagen drei Monate

nach dem Tag in Kraft, an dem

dieser Staat seine Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde und eine

Erklärung hinterlegt hat, daß

diese Anlage oder diese Anlagen

für ihn verbindlich sind.

3. Für jeden Staat, der dieses

Abkommen ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet oder

es ratifiziert hat oder ihm beigetreten

ist und nachträglich erklärt,

daß eine weitere Anlage,

die bereits fünf Staaten für sich

als verbindlich erklärt haben,

für ihn verbindlich ist, tritt das

Abkommen hinsichtlich dieser

Anlage drei Monate nach dem

Tag in Kraft, an dem dieser

Staat seine entsprechende Erklärung

notifiziert hat.

Artikel 17.

1. Dieses Abkommen wird auf

unbegrenzte Zeit abgeschlossen;

jede Vertragspartei kann jedoch

das Abkommen nach dem Tag,

an dem es gemäß Artikel 16 in

Kraft getreten ist, jederzeit

kündigen.

2. Die Kündigung ist durch

Hinterlegung einer Urkunde

beim Generalsekretär des Rates

zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde

beim Generalsekretär

des Rates wirksam.

4. Absätze 2 und 3 gelten auch

für die Anlagen zu diesem Abkommen,

wobei jede Vertragspartei

nach Inkrafttreten der

Anlagen gemäß Artikel 16 jederzeit

erklären kann, daß einzelne

Anlagen für sie nicht mehr verbindlich

sind. Erklärt eine Vertragspartei,

daß alle Anlagen für

sie nicht mehr verbindlich sind,

so gilt dies als Kündigung des

Abkommens durch diese Vertragspartei.

Artikel 18.

1. Die nach Artikel 13 zusammenkommenden

Vertragsparteien

können Änderungen dieses

Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des

Rates übermittelt allen Vertragsparteien,

allen anderen

Staaten, die das Abkommen

unterzeichnet haben oder ihm

beitreten, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen, den

VERTRAGSPARTEIEN des

GATT sowie der UNESCO den

Wortlaut jeder auf diese Weise

empfohlenen Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach

dem Tag der Übermittlung der

empfohlenen Änderung kann

jede Vertragspartei oder, falls

die Änderung nur eine in Kraft

befindliche Anlage betrifft, jede

Vertragspartei, für die diese Anlage

verbindlich ist, dem Generalsekretär

des Rates bekanntgeben,

(a) daß sie gegen die empfohlene

Änderung Einspruch erhebt;

(b) daß sie die empfohlene

Änderung zwar anzunehmen

beabsichtigt, aber die für die

Annahme erforderlichen

Voraussetzungen in ihrem

Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei,

die eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. (b) gemacht hat, dem

Generalsekretär des Rates die

Annahme der empfohlenen

Änderung nicht notifiziert hat,

kann sie noch binnen neun

Monaten nach Ablauf der in

Absatz 3 vorgesehenen Frist von

sechs Monaten gegen die

empfohlene Änderung Einspruch

erheben.

5. Wird gegen die empfohlene

Änderung nach den Absätzen 3

und 4 Einspruch erhoben, so gilt

sie als nicht angenommen und

bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene

Änderung kein Einspruch nach

den Absätzen 3 und 4 erhoben

worden, so gilt sie zu folgendem

Zeitpunkt als angenommen

(a) wenn keine Vertragspartei

eine Mitteilung nach Absatz

3 lit. (b) gemacht hat,

mit Ablauf der in Absatz 3

genannten Frist von sechs

Monaten;

(b) wenn mindestens eine Vertragspartei

eine Mitteilung

nach Absatz 3 lit. (b) gemacht

hat, zu dem früheren

der folgenden zwei Zeitpunkte

(i) an dem Tag, an dem alle

Vertragsparteien, die

eine derartige Mitteilung

gemacht haben,

dem Generalsekretär des

Rates ihre Annahme der

empfohlenen Änderung

notifiziert haben, jedoch

frühestens am Tag des

Ablaufs der in Absatz

3 genannten Frist

von sechs Monaten, auch

wenn alle Annahmeerklärungen

schon vor

diesem Tag eingegangen

sind;

(ii) an dem Tag des Ablaufs

der in Absatz 4 genannten

Frist von neun

Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs

Monate nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem sie als angenommen

gilt.

8. Der Generalsekretär des

Rates notifiziert so bald wie

möglich allen Vertragsparteien

die nach Absatz 3 lit. (a) gegen

die empfohlene Änderung erhobenen

Einsprüche sowie jede

nach Absatz 3 lit. (b) eingegangene

Mitteilung. Er teilt anschließend

allen Vertragsparteien mit,

ob die Vertragspartei oder die

Vertragsparteien, die eine solche

Mitteilung gemacht haben, Einspruch

gegen die empfohlene

Änderung erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen

ratifiziert oder ihm

beitritt, nimmt damit auch die

Änderungen an, die im Zeitpunkt

der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft sind.

10. Jeder Staat, der dieses Abkommen

ohne Vorbehalt der

Ratifikation unterzeichnet oder

es ratifiziert hat oder ihm beigetreten

ist und nachträglich erklärt,

daß eine weitere Anlage

für ihn verbindlich ist, nimmt

damit auch die Änderungen zu

dieser Anlage an, die im Zeitpunkt

in Kraft sind, in dem

dieser Staat dem Generalsekretär

seine Erklärung notifiziert.

Artikel 19.

1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung

dieses Abkommens

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder bei Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren

Zeitpunkt durch Notifikation

an den Generalsekretär des Rates

erklären, daß dieses Abkommen

für alle oder für einzelne der

Gebiete gilt, deren internationale

Beziehungen er wahr-

nimmt; das Abkommen wird

für die in der Notifikation genannten

Gebiete drei Monate

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär des Rates

wirksam, jedoch nicht vor dem

Zeitpunkt, an dem es für diesen

Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen

durch eine Erklärung

nach Absatz 1 auf ein Gebiet

ausgedehnt hat, dessen internationale

Beziehungen er wahrnimmt,

kann dem Generalsekretär

des Rates nach Artikel

17 notifizieren, daß dieses

Gebiet das Abkommen nicht

mehr anwendet.

Artikel 20.

Vorbehalte zu diesem Abkommen

sind nicht zulässig.

Artikel 21.

Der Generalsekretär des Rates

notifiziert allen Vertragsparteien,

den anderen Staaten, die

das Abkommen unterzeichnet

haben oder ihm beitreten, dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN

des GATT und der

UNESCO

(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen,

Beitritte und Erklärungen

nach Artikel 15;

(b) den Zeitpunkt, in dem dieses

Abkommen und jede einzelne

Anlage nach Artikel 16

in Kraft treten;

(c) die Kündigungen und Erklärungen

nach Artikel 17;

(d) jede nach Artikel 18 als angenommen

geltende Änderung

und den Zeitpunkt

ihres Inkrafttretens;

(e) den Eingang der Erklärungen

und Notifikationen nach

Artikel 19.

Artikel 22.

Nach Artikel 102 der Satzung

der Vereinten Nationen wird

dieses Abkommen auf Antrag

des Generalsekretärs des Rates

beim Sekretariat der Vereinten

Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die

dazu gehörig Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig

in englischer und

französischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die beim

Generalsekretär des Rates hinterlegt

wird; dieser übermittelt

allen in Artikel 15 Absatz 1

bezeichneten Staaten beglaubigte

Abschriften.

ANLAGE A

AUSRÜSTUNG FÜR PRESSE,

RUNDFUNK UND FERNSEHEN.

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

UND BEDINGUNGEN.

1.Begriffsbestimmung.

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

„Ausrüstung für Presse,

Rundfunk und Fernsehen" die

Ausrüstung, welche Vertreter

der Presse, des Rundfunks oder

des Fernsehens benötigen, die

zur Berichterstattung oder für

Aufnahmen oder Sendungen im

Rahmen bestimmter Programme

in ein Land einreisen.

2. Bedingungen für

die Zulassung zur

vorübergehenden Einfuhr.

Die Ausrüstung

(a) muß im Eigentum einer

natürlichen Person mit

Wohnsitz im Ausland oder

einer juristischen Person mit

Sitz im Ausland stehen,

(b) muß von einer natürlichen

Person mit Wohnsitz im

Ausland oder von einer juristischen

Person mit Sitz im

Ausland eingeführt werden,

(c) muß so beschaffen sein, daß

sich ihre Nämlichkeit bei der

Wiederausfuhr feststellen

läßt; dies gilt jedoch mit der

Maßgabe, daß die Nämlichkeit

bei gelöschten oder unbenutzten

Ton- oder Bildträgern

in möglichst einfacher

Weise gesichert wird,

(d) darf nur von der ins Einfuhrland

einreisenden Person

oder unter ihrer persönlichen

Aufsicht benutzt werden,

(e) darf nicht Gegenstand eines

Miet- oder ähnlichen Vertrages

sein, der mit einer

Person geschlossen, worden

ist, die ihren Wohnsitz oder

Sitz im Land der vorübergehenden

Einfuhr hat; dies

gilt jedoch nicht im Falle

von gemeinsamen Rundfunk-

oder Fernsehsendungen.

II. ERLÄUTERNDE LISTE.

A. Presseausrüstung, wie

Schreibmaschinen;

Photographische oder

kinematographische Aufnahmeapparate;

Apparate zum Senden,

Aufnehmen oder Wiedergeben

von Ton oder Bild;

Gelöschte oder unbenutzte

Ton- oder Bildträger.

B. Rundfunkausrüstung, wie

Sende- und Fernmeldegerät;

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;

Instrumente und Apparate

für technische Prüfungen

und Messungen;

Betriebszugehör (Uhren,

Stoppuhren, Kompasse,

Aggregate, Transformatoren,

Batterien und Akkumulatoren,

Heiz- und

Lüftungsapparate usw.);

Gelöschte oder unbenutzte

Tonträger.

C. Fernsehausrüstung, wie

Fernsehkameras;

Telekinematographisches

Gerät;

Instrumente und Apparate

für technische Prüfungen

und Messungen;

Sende- und Wiederaussendegerät;

Fernmeldegerät;

Apparate zur Aufnahme

oder Wiedergabe von Ton

oder Bild;

Beleuchtungsgerät;

Betriebszugehör (Uhren,

Stoppuhren, Kompasse,

Aggregate, Transformatoren,

Batterien und Akkumulatoren,

Heiz- und

Lüftungsapparate usw.);

Gelöschte oder unbenutzte

Ton- oder Bildträger;

Probekopien („film rushes");

Musikinstrumente, Kostüme,

Kulissen und andere

Bühnenrequisiten.

D. Für die vorstehenden

Zwecke gebaute oder besonders

hergerichtete Fahrzeuge.

ANLAGE B

KINEMATOGRAPHISCHE

AUSRÜSTUNG.

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

UND BEDINGUNGEN.

1. Begriffsbestimmung.

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

„kinematographische

Ausrüstung" die Ausrüstung, die

eine Person benötigt, die zur

Herstellung eines bestimmten

Films oder mehrerer bestimmter

Filme in ein Land einreist.

2. Bedingungen. für

die Zulassung zur vorübergehenden.

Einfuhr.

Die Ausrüstung

(a) muß im Eigentum einer

natürlichen Person mit

Wohnsitz im Ausland oder

einer juristischen Person mit

Sitz im Ausland stehen,

(b) muß von einer natürlichen

Person mit Wohnsitz im

Ausland oder von einer juristischen

Person mit Sitz im

Ausland eingeführt werden,

(c) muß so beschaffen sein, daß

sich ihre Nämlichkeit bei

der Wiederausfuhr feststellen

läßt; dies gilt jedoch mit

der Maßgabe, daß die Nämlichkeit

bei gelöschten oder

unbenutzten Ton- oder Bildträgern

in möglichst einfacher

Weise gesichert wird,

(d) darf nur von der ins Einfuhrland

einreisenden Person

oder unter ihrer persönlichen

Aufsicht benutzt werden;

dies gilt aber nicht für eine

Ausrüstung, die für die Herstellung

eines Films im

Rahmen eines Vertrages

über eine Gemeinschaftsproduktion

eingeführt wird,

der mit einer Person, die

ihren Wohnsitz oder Sitz im

Land der vorübergehenden

Einfuhr hat, geschlossen

worden ist und den die zuständigen

Behörden dieses

Landes auf Grund einer

zwischenstaatlichen Vereinbarung

über die Gemeinschaftsproduktion

von kinematographischen

Filmen genehmigt

haben,

(e) darf nicht Gegenstand eines

Miet- oder ähnlichen Vertrages

sein, der mit einer

Person geschlossen worden

ist, die im Einfuhrland ihren

Wohnsitz oder Sitz hat.

II. ERLÄUTERNDE LISTE.

A. Ausrüstung, wie

Aufnahmeapparate aller

Art;

Instrumente und Apparate

für technische Prüfungen

und Messungen;

Fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate

und

Krane;

Beleuchtungsgerät;

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;

Gelöschte oder unbenutzte

Bild- oder Tonträger;

Probekopien („film rushes")

Betriebszugehör (Uhren,

Stoppuhren, Kompasse,

Aggregate, Transformatoren,

Batterien und Akkumulatoren,

Heiz- und

Lüftungsapparate usw.);

Musikinstrumente, Kostüme,

Kulissen und andere

Bühnenrequisiten.

B. Für die vorstehenden

Zwecke gebaute oder besonders

hergerichtete Fahrzeuge.

ANLAGE C

ANDERE BERUFSAUSROSTUNG.

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

UND BEDINGUNGEN.

I. Begriffsbestimmung.

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

„andere Berufsausrüstung"

die in den übrigen Anlagen

zu diesem Abkommen

nicht angeführte Ausrüstung, die

eine Person, welche zur Durchführung

einer bestimmten Aufgabe

in ein Land einreist, zur

Ausübung ihres Gewerbes oder

Berufs benötigt. Dazu gehört

nicht die Ausrüstung, die zur

ausschließlichen Beförderung im

Inland, zur gewerblichen Herstellung

oder zum Abpacken

von Waren oder (soweit es sich

nicht um Handwerkzeuge handelt)

zur Ausbeutung von Bodenschätzen,

für die Errichtung,

Instandsetzung oder Instandhaltung

von Gebäuden, zu Erdarbeiten

oder ähnlichen Zwecken

verwendet werden soll.

2. Bedingungen für

die Zulassung zur vorübergehenden

Einfuhr.

Die Ausrüstung

(a) muß im Eigentum einer

natürlichen Person mit

Wohnsitz im Ausland oder

einer juristischen Person mit

Sitz im Ausland stehen,

(b) muß von einer natürlichen

Person mit Wohnsitz im

Ausland oder von einer juristischen

Person mit Sitz im

Ausland eingeführt werden,

(c) muß so beschaffen sein, daß

sich ihre Nämlichkeit bei

der Wiederausfuhr feststellen

läßt,

(d) darf nur von der ins Einfuhrland

einreisenden Person

oder unter ihrer persönlichen

Aufsicht benutzt werden.

II. ERLÄUTERNDE LISTE.

A. Ausrüstung für die Montage,

Erprobung, Inbetriebsetzung,

Kontrolle, Überwachung, In-

standhaltung oder Instandsetzung

von Maschinen, Anlagen,

Beförderungsmitteln

usw., wie

Werkzeuge;

Apparate und Instrumente

für Messungen, Prüfungen

oder Kontrollen (für Temperatur,

Druck, Entfernung,

Höhe, Oberfläche,

Geschwindigkeit usw.) einschließlich

elektrotechnischer

Geräte (Voltmeter,

Ampéremeter, Meßkabel,

Komparatoren, Transformatoren,

Registriergeräte

usw.) und Lehren;

Apparate und Ausrüstung

zum Photographieren von

Maschinen und Anlagen

während oder nach ihrer

Montage;

Apparate für die technische

Kontrolle von

Schiffen.

B. Ausrüstung, die Geschäftsleute,

Betriebsberater, Sachverständige

für Produktivitätsfragen,

Buchprüfung und

Angehörige ähnlicher Berufe

benötigen, wie

Schreibmaschinen;

Tonsende-, Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegeräte;

Rechengeräte und Rechenapparate.

C. Ausrüstung, die Sachverständige

benötigen, welche topographische

Untersuchungen

oder geophysikalische Schürfarbeiten

auszuführen haben,

wie

Meßgeräte und Meßapparate;

Bohrausrüstung;

Sende- und Fernmeldegerät.

D. Instrumente und Apparate,

die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte,

Hebammen und Angehörige

ähnlicher Berufe benötigen.

E. Ausrüstung, die Archäologen,

Paläontologen, Geographen,

Zoologen und andere Wissenschaftler

benötigen.

F. Ausrüstung, die Artisten,

Schauspielertruppen und Orchester

benötigen, einschließlich

aller bei öffentlichen

oder privaten Aufführungen

verwendeten Gegenstände

(Musikinstrumente, Kulissen,

Kostüme, Tiere usw.).

G. Ausrüstung, die Vortragsreisende

zur Veranschaulichung

ihrer Vorträge benötigen.

H. Für die vorstehenden Zwecke

gebaute oder besonders hergerichtete

Fahrzeuge, wie bewegliche

Prüfeinheiten, fahrbare

Werkstätten und fahrbare

Laboratorien.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, die somit gemäß Artikel 15

Absatz 5 des vorliegenden Abkommens für die Republik Österreich verbindlich sind, für ratifiziert

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem

Abkommen samt Anlage A, Anlage B und Anlage C enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 25. August 1962

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde ist am 5. Oktober 1962 beim Generalsekretär des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen

mit seinen Anlagen A, B und C tritt daher gemäß seinem Artikel 16 Absatz 2 für

Österreich am 6. Jänner 1963 in Kraft.

Bisher gehören diesem Zollabkommen mit seinen Anlagen folgende weitere Staaten an

a) mit Anlagen A, B und C

Frankreich, Niger, Norwegen, Madagaskar, Portugal, Tschechoslowakei, Zentralafrikanische

Republik;

b) mit Anlagen A und B

Griechenland.

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