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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1962 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung

ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine

Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen

zu bedecken.

(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen

Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit

sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen

Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen

Verpflichtung des Bundes oder aus

einer Mehrleistung gemäß Absatz 5 in Anspruch

genommen werden, und Ausgabenersparungen

der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese

letzteren können hiefür nur dann verwendet

werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen

Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925)

zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes

bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze

dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches

der ordentlichen Gebarung in

Anspruch genommen werden. Ferner können

Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen

für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen

Gebarung verwendet werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, wenn es die konjunkturelle Lage beziehungsweise

die besondere Lage einzelner Wirtschaftszweige

erfordert und die Einnahmenentwicklung

des Bundes beziehungsweise die

Situation am Kreditmarkt es gestatten, Überschreitungen

der finanzgesetzlichen Ansätze der

außerordentlichen Gebarung, betreffend das langfristige

Investitionsprogramm der Bundesregierung,

durch Einsparungen oder Kreditoperationen

zu bewilligen.

(5) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen, einem betriebsähnlichen

Verwaltungszweig des Bundes

oder einer Institution des Bundes mit zweckgebundenen

Einnahmen Mehrleistungen erbracht

werden, die mit Mehreinnahmen verbunden sind

und die durch Rückstellung von veranschlagten

Vorhaben nicht verwirklicht werden können,

kann das Bundesministerium für Finanzen der

Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes

in Mehreinnahmen der leistenden Stelle

zustimmen. Wenn von einem Monopol, einem

Bundesbetrieb oder den Österreichischen Bundesbahnen

Mehreinnahmen erbracht werden, kann

ferner das Bundesministerium für Finanzen auf

Antrag die Verwendung dieser Mehreinnahmen

für betriebsnotwendige Investitionen der die

Mehreinnahmen erbringenden Stelle bewilligen,

soweit diese Investitionen im Bundesfinanzgesetz

vorgesehen sind.

(6) Der in Absatz 3 und 5 vorgesehenen Bedeckung

von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen nachweisbar ist.

Artikel III. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn sie

im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie

zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen

oder zu produktiven Zwecken sowie

zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur

Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß

erforderlich sind. Das gleiche gilt auch, wenn

die Ausgaben zur Förderung von Aufgaben dienen,

die aus staatspolitischen, wirtschaftspolitischen,

sozialpolitischen oder kulturpolitischen

Gründen durchgeführt werden sollen.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/

1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926)

und die Verordnung der Bundesregierung vom

20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(S) Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums

für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums

oder für Teile eines solchen Bereiches

vom zuständigen Bundesminister ein

ihm unmittelbar unterstellter Beamter des höheren

Dienstes als Ersparungskommissär betraut.

Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen

des Artikels III. Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes

1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der

Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs

(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.

(4) Die Verfügungsberechtigung über die auf

Grund des Bundesfinanzgesetzes 1962 den anweisenden

Stellen zugewiesenen Kredite erlischt mit

31. Dezember 1962. Es können jedoch alle bis

31. Dezember 1962 eingelangten Rechnungen, die

sich auf das Jahr 1962 beziehen, noch bis zum

Ablauf des Monates Jänner 1963 für Rechnung

des Haushaltsjahres 1962 angewiesen werden.

Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen

für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten

sowie für die Zuführung an Rücklagen.

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1962

1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen

(Anlagenkrediten der ordentlichen Gebarung

und Krediten der außerordentlichen Gebarung)

des Bundes bis zu einem Gesamtbetrag von

3 Milliarden Schilling lang- und kurzfristige Kreditoperationen

im In- und Ausland durchzuführen

und in diesem Zusammenhang Bundeshaftungen

zu übernehmen; diese Haftungen

zählen nicht auf den vorgenannten Gesamtbetrag;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zu

einem Betrage von einer Milliarde Schilling kurzfristige

Kreditoperationen im In- und Ausland

mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1962 durchzuführen.

Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen

ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.

Ist die Tilgung der Schuldverpflichtungen

aus diesen Kreditoperationen bis 31. Dezember

1962 nicht möglich, sind diese Kreditoperationen

spätestens an diesem Tag auf die Ermächtigung

gemäß Art. V Ziffer 1 anzurechnen;

3. ferner Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

durch bloße Änderung der Bedingungen

oder durch Heranziehen von Erlösen anderer

Kreditoperationen, die in diesem oder vorhergehendem

Haushaltsjahr durchgeführt wurden,

umzuwandeln, zu konsolidieren, zu tilgen oder

im Zusammenhang damit — auch mit Treuhändern

— Übereinkommen abzuschließen, sofern

damit keine Beschränkung eines dem Bund

zustehenden Rechtes zur Kündigung oder vorzeitigen

Zurückzahlung verbunden ist. Über Konsolidierungen,

die mit einer das bisherige Ausmaß

übersteigenden Gesamtbelastung des Bundes verbunden

sind, ist dem Nationalrat vierteljährlich

zu berichten. Die Verrechnung aus einer solchen

Prolongation, Umwandlung oder Konsolidierung

hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen;

4. den Zeitpunkt, soweit dies noch nicht erfolgt

ist, und die Art der "Wiederaufnahme des

Dienstes der österreichischen Bundesschuld festzusetzen;

5. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser

aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen;

6. nach Maßgabe der in der Anlehensgebarung

zu verrechnenden Erlöse aus nachstehenden

Kreditoperationen gleichhohe Ausgaben bei folgenden

Verrechnungsansätzen der ordentlichen

Gebarung zu bewilligen

a) Ausgaben, die sich aus der Mitgliedschaft

Österreichs bei internationalen Finanzinstitutionen

ergeben, soweit sie von der

Oesterreichischen Nationalbank auf Grund

eines vom Nationalrat genehmigten Abkommens

refinanziert werden, bei Kapitel

18 Titel 1 § 1 a.

b) Bundesdarlehen zur Förderung der wirtschaftlichen

Entwicklung Österreichs, soweit

sie aus Krediten der Export-Importbank,

Washington, refinanziert werden, bei Kapitel

18 Titel 3 b.

c) Bundesdarlehen für den Flüchtlingswohnungsbau,

soweit sie aus einem Kredit der

Bundesrepublik Deutschland refinanziert

werden, bei Kapitel 18 Titel 3 § 2 Unterteilung 2;

7. zur finanziellen Unterstützung von Vorhaben

und Einrichtungen der slowenischen Minderheit

im Bundesland Kärnten nach Zustimmung

der Bundesregierung über die Verwen-

dung dieser Mittel einen Betrag von einer Million

Schilling flüssig zu machen;

8. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Jahreskreditteile von einzeln veranschlagten

Bauvorhaben eine Geldreserve zu bilden und

diese einer Baurücklage zwecks Verwendung im

nächstfolgenden Verwaltungsjahr zuzuführen;

9. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen

Jahreskreditteile von Anlagenkrediten der

ordentlichen und außerordentlichen Gebarung

der Bundesbetriebe, Monopole und Österreichischen

Bundesbahnen eine Geldreserve zu bilden

und einer Rücklage zur Verwendung für den

gleichen Zweck im nächstfolgenden Verwaltungsjahr

zuzuführen;

10. nicht in Anspruch genommene zweckgebundene

Einnahmen zwecks Verwendung in den

nächstfolgenden Verwaltungsjahren einer Rücklage

zuzuführen;

11. bis zur Höhe von 150 Millionen Schilling

die Haftung für Darlehen zu übernehmen, die

von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt

ist, aufgenommen werden;

12. bis zur Höhe von 50 Millionen Schilling

die Haftung für Darlehen zu übernehmen, die

von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft

für Bundesbedienstete, Ges. m. b. H., zur Vorfinanzierung

von Wohnungsbauten aufgenommen

werden, um die vom Bundesministerium für

Inneres verwalteten Flüchtlingslager freizumachen;

13. für an land- und forstwirtschaftliche Betriebe

bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt

700 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite die Haftung zu übernehmen,

aber jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden

Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe) mit

Einheitswerten bis zu 50.000 Schilling jedoch bis

zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages; diese

Haftung kann auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit

Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden;

14. namens der Bundesregierung für den Bund

die Verpflichtung zu übernehmen, die General

Dynamics Corporation und die American

Machine and Foundry Company sowie deren

Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem

Betrieb der dem Bund und der Österreichischen

Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft

m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren

Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos

zu halten. Die gleiche Verpflichtung kann auch

gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation

hinsichtlich des von dieser leihweise zur

Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums

übernommen werden sowie gegenüber

der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung

gestellten spaltbaren Materialien und

Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber

Unternehmen, die Brennstoffelemente nach

Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;

15. bis zur Höhe von 240 Millionen Schilling

die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen

zu übernehmen, die der Förderung des Wohnungsbaues

dienen, oder Darlehen aufzunehmen

und für den Wohnungsbau zu verwenden;

16. bis zur Höhe von 25 Millionen Schilling die

Haftung für ein von der „Österreichischer Rundfunk,

Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes

Darlehen zu übernehmen.

(2) Der Bund (Reservefonds nach dem AlVG.

1958) ist berechtigt, dem Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds ein unverzinsliches Darlehen von

80 Millionen Schilling in der Zeit vom 1. Juli bis

spätestens 30. September 1962 zu gewähren.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1962 ohne vorausgehende

Zustimmung des Nationalrates gegen nachträgliche

Rechtfertigung ermächtigt, über unbewegliches

Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte von

25 Millionen Schilling zu verfügen, falls der

Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes

2'5 Millionen Schilling nicht übersteigt.

(2) Über diese Rechtsgeschäfte ist dem Nationalrat

vierteljährlich zu berichten.

(3) Alle Rechtsgeschäfte über die Verfügung

über unbewegliches Bundeseigentum bedürfen,

soweit sie von anderen Bundesbehörden als vom

Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen

werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen

Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.

Diese Zustimmung kann nur im Rahmen

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung gegeben

werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundeseigentum

zu verfügen. Diese Ermächtigung gilt

nicht für Verfügungen über Beteiligungen an

Unternehmungen und Betrieben, die unter das

1. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946,

oder das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/

1947, fallen. Diese Ermächtigung gilt weiters nicht

für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes

an Unternehmungen, wenn an Kapitalgesellschaften

die Beteiligung des Bundes ein Viertel des

Grundkapitals (Stammkapitals), bei anderen Unternehmungen

der Wert der Beteiligung, über

die verfügt wird, ein Viertel des Wertes des

Unternehmens übersteigt. Über Verfügungen

über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,

deren Wert im Einzelfall 200.000 Schilling

übersteigt, hat das Bundesministerium für

Finanzen — soferne es sich nicht um Verfügungen

handelt, die im Bundesvoranschlag vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen —

dem Nationalrat vierteljährlich zu berichten.

Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten

für das Jahr 1962 wird durch den Dienstpostenplan

1962 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im

Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1962 zur

Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

setzt der Systemisierungsplan der

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes

für das Jahr 1962 fest (Anlage V).

Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das mit 1. Jänner 1962 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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