1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1962 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung
ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine
Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen
zu bedecken.
(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen
Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit
sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen
Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung des Bundes oder aus
einer Mehrleistung gemäß Absatz 5 in Anspruch
genommen werden, und Ausgabenersparungen
der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese
letzteren können hiefür nur dann verwendet
werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen
Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925)
zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes
bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze
dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches
der ordentlichen Gebarung in
Anspruch genommen werden. Ferner können
Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen
für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen
Gebarung verwendet werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, wenn es die konjunkturelle Lage beziehungsweise
die besondere Lage einzelner Wirtschaftszweige
erfordert und die Einnahmenentwicklung
des Bundes beziehungsweise die
Situation am Kreditmarkt es gestatten, Überschreitungen
der finanzgesetzlichen Ansätze der
außerordentlichen Gebarung, betreffend das langfristige
Investitionsprogramm der Bundesregierung,
durch Einsparungen oder Kreditoperationen
zu bewilligen.
(5) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen, einem betriebsähnlichen
Verwaltungszweig des Bundes
oder einer Institution des Bundes mit zweckgebundenen
Einnahmen Mehrleistungen erbracht
werden, die mit Mehreinnahmen verbunden sind
und die durch Rückstellung von veranschlagten
Vorhaben nicht verwirklicht werden können,
kann das Bundesministerium für Finanzen der
Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes
in Mehreinnahmen der leistenden Stelle
zustimmen. Wenn von einem Monopol, einem
Bundesbetrieb oder den Österreichischen Bundesbahnen
Mehreinnahmen erbracht werden, kann
ferner das Bundesministerium für Finanzen auf
Antrag die Verwendung dieser Mehreinnahmen
für betriebsnotwendige Investitionen der die
Mehreinnahmen erbringenden Stelle bewilligen,
soweit diese Investitionen im Bundesfinanzgesetz
vorgesehen sind.
(6) Der in Absatz 3 und 5 vorgesehenen Bedeckung
von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen nachweisbar ist.
Artikel III. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn sie
im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen
sind, nur dann geleistet werden, wenn sie
zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen
oder zu produktiven Zwecken sowie
zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur
Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß
erforderlich sind. Das gleiche gilt auch, wenn
die Ausgaben zur Förderung von Aufgaben dienen,
die aus staatspolitischen, wirtschaftspolitischen,
sozialpolitischen oder kulturpolitischen
Gründen durchgeführt werden sollen.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/
1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926)
und die Verordnung der Bundesregierung vom
20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(S) Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums
für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches
vom zuständigen Bundesminister ein
ihm unmittelbar unterstellter Beamter des höheren
Dienstes als Ersparungskommissär betraut.
Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen
des Artikels III. Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der
Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs
(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.
(4) Die Verfügungsberechtigung über die auf
Grund des Bundesfinanzgesetzes 1962 den anweisenden
Stellen zugewiesenen Kredite erlischt mit
31. Dezember 1962. Es können jedoch alle bis
31. Dezember 1962 eingelangten Rechnungen, die
sich auf das Jahr 1962 beziehen, noch bis zum
Ablauf des Monates Jänner 1963 für Rechnung
des Haushaltsjahres 1962 angewiesen werden.
Dasselbe gilt unter den gleichen Voraussetzungen
für sonstige bis dahin anerkannte Verbindlichkeiten
sowie für die Zuführung an Rücklagen.
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1962
1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen
(Anlagenkrediten der ordentlichen Gebarung
und Krediten der außerordentlichen Gebarung)
des Bundes bis zu einem Gesamtbetrag von
3 Milliarden Schilling lang- und kurzfristige Kreditoperationen
im In- und Ausland durchzuführen
und in diesem Zusammenhang Bundeshaftungen
zu übernehmen; diese Haftungen
zählen nicht auf den vorgenannten Gesamtbetrag;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zu
einem Betrage von einer Milliarde Schilling kurzfristige
Kreditoperationen im In- und Ausland
mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1962 durchzuführen.
Die Gebarung aus solchen Kreditoperationen
ist in der Anlehensgebarung auszuweisen.
Ist die Tilgung der Schuldverpflichtungen
aus diesen Kreditoperationen bis 31. Dezember
1962 nicht möglich, sind diese Kreditoperationen
spätestens an diesem Tag auf die Ermächtigung
gemäß Art. V Ziffer 1 anzurechnen;
3. ferner Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
durch bloße Änderung der Bedingungen
oder durch Heranziehen von Erlösen anderer
Kreditoperationen, die in diesem oder vorhergehendem
Haushaltsjahr durchgeführt wurden,
umzuwandeln, zu konsolidieren, zu tilgen oder
im Zusammenhang damit — auch mit Treuhändern
— Übereinkommen abzuschließen, sofern
damit keine Beschränkung eines dem Bund
zustehenden Rechtes zur Kündigung oder vorzeitigen
Zurückzahlung verbunden ist. Über Konsolidierungen,
die mit einer das bisherige Ausmaß
übersteigenden Gesamtbelastung des Bundes verbunden
sind, ist dem Nationalrat vierteljährlich
zu berichten. Die Verrechnung aus einer solchen
Prolongation, Umwandlung oder Konsolidierung
hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen;
4. den Zeitpunkt, soweit dies noch nicht erfolgt
ist, und die Art der "Wiederaufnahme des
Dienstes der österreichischen Bundesschuld festzusetzen;
5. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser
aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch
sicherzustellen;
6. nach Maßgabe der in der Anlehensgebarung
zu verrechnenden Erlöse aus nachstehenden
Kreditoperationen gleichhohe Ausgaben bei folgenden
Verrechnungsansätzen der ordentlichen
Gebarung zu bewilligen
a) Ausgaben, die sich aus der Mitgliedschaft
Österreichs bei internationalen Finanzinstitutionen
ergeben, soweit sie von der
Oesterreichischen Nationalbank auf Grund
eines vom Nationalrat genehmigten Abkommens
refinanziert werden, bei Kapitel
18 Titel 1 § 1 a.
b) Bundesdarlehen zur Förderung der wirtschaftlichen
Entwicklung Österreichs, soweit
sie aus Krediten der Export-Importbank,
Washington, refinanziert werden, bei Kapitel
18 Titel 3 b.
c) Bundesdarlehen für den Flüchtlingswohnungsbau,
soweit sie aus einem Kredit der
Bundesrepublik Deutschland refinanziert
werden, bei Kapitel 18 Titel 3 § 2 Unterteilung 2;
7. zur finanziellen Unterstützung von Vorhaben
und Einrichtungen der slowenischen Minderheit
im Bundesland Kärnten nach Zustimmung
der Bundesregierung über die Verwen-
dung dieser Mittel einen Betrag von einer Million
Schilling flüssig zu machen;
8. in Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Jahreskreditteile von einzeln veranschlagten
Bauvorhaben eine Geldreserve zu bilden und
diese einer Baurücklage zwecks Verwendung im
nächstfolgenden Verwaltungsjahr zuzuführen;
9. in der Höhe der nicht in Anspruch genommenen
Jahreskreditteile von Anlagenkrediten der
ordentlichen und außerordentlichen Gebarung
der Bundesbetriebe, Monopole und Österreichischen
Bundesbahnen eine Geldreserve zu bilden
und einer Rücklage zur Verwendung für den
gleichen Zweck im nächstfolgenden Verwaltungsjahr
zuzuführen;
10. nicht in Anspruch genommene zweckgebundene
Einnahmen zwecks Verwendung in den
nächstfolgenden Verwaltungsjahren einer Rücklage
zuzuführen;
11. bis zur Höhe von 150 Millionen Schilling
die Haftung für Darlehen zu übernehmen, die
von Unternehmen, an denen der Bund beteiligt
ist, aufgenommen werden;
12. bis zur Höhe von 50 Millionen Schilling
die Haftung für Darlehen zu übernehmen, die
von der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft
für Bundesbedienstete, Ges. m. b. H., zur Vorfinanzierung
von Wohnungsbauten aufgenommen
werden, um die vom Bundesministerium für
Inneres verwalteten Flüchtlingslager freizumachen;
13. für an land- und forstwirtschaftliche Betriebe
bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt
700 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite die Haftung zu übernehmen,
aber jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden
Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe) mit
Einheitswerten bis zu 50.000 Schilling jedoch bis
zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages; diese
Haftung kann auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit
Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden;
14. namens der Bundesregierung für den Bund
die Verpflichtung zu übernehmen, die General
Dynamics Corporation und die American
Machine and Foundry Company sowie deren
Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem
Betrieb der dem Bund und der Österreichischen
Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft
m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren
Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos
zu halten. Die gleiche Verpflichtung kann auch
gegenüber der Internationalen Atomenergieorganisation
hinsichtlich des von dieser leihweise zur
Benützung überlassenen fahrbaren Isotopenlaboratoriums
übernommen werden sowie gegenüber
der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung
gestellten spaltbaren Materialien und
Brennstoffelemente sowie schließlich gegenüber
Unternehmen, die Brennstoffelemente nach
Österreich liefern oder zur Aufarbeitung übernehmen;
15. bis zur Höhe von 240 Millionen Schilling
die Haftung und den Zinsendienst für Darlehen
zu übernehmen, die der Förderung des Wohnungsbaues
dienen, oder Darlehen aufzunehmen
und für den Wohnungsbau zu verwenden;
16. bis zur Höhe von 25 Millionen Schilling die
Haftung für ein von der „Österreichischer Rundfunk,
Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes
Darlehen zu übernehmen.
(2) Der Bund (Reservefonds nach dem AlVG.
1958) ist berechtigt, dem Bundes-Wohn- und
Siedlungsfonds ein unverzinsliches Darlehen von
80 Millionen Schilling in der Zeit vom 1. Juli bis
spätestens 30. September 1962 zu gewähren.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1962 ohne vorausgehende
Zustimmung des Nationalrates gegen nachträgliche
Rechtfertigung ermächtigt, über unbewegliches
Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte von
25 Millionen Schilling zu verfügen, falls der
Schätzwert des einzelnen Vermögensgegenstandes
2'5 Millionen Schilling nicht übersteigt.
(2) Über diese Rechtsgeschäfte ist dem Nationalrat
vierteljährlich zu berichten.
(3) Alle Rechtsgeschäfte über die Verfügung
über unbewegliches Bundeseigentum bedürfen,
soweit sie von anderen Bundesbehörden als vom
Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen
werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen
Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen.
Diese Zustimmung kann nur im Rahmen
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung gegeben
werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundeseigentum
zu verfügen. Diese Ermächtigung gilt
nicht für Verfügungen über Beteiligungen an
Unternehmungen und Betrieben, die unter das
1. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946,
oder das 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/
1947, fallen. Diese Ermächtigung gilt weiters nicht
für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes
an Unternehmungen, wenn an Kapitalgesellschaften
die Beteiligung des Bundes ein Viertel des
Grundkapitals (Stammkapitals), bei anderen Unternehmungen
der Wert der Beteiligung, über
die verfügt wird, ein Viertel des Wertes des
Unternehmens übersteigt. Über Verfügungen
über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens,
deren Wert im Einzelfall 200.000 Schilling
übersteigt, hat das Bundesministerium für
Finanzen — soferne es sich nicht um Verfügungen
handelt, die im Bundesvoranschlag vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen —
dem Nationalrat vierteljährlich zu berichten.
Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten
für das Jahr 1962 wird durch den Dienstpostenplan
1962 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im
Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1962 zur
Verwendung zugelassenen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
setzt der Systemisierungsplan der
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes
für das Jahr 1962 fest (Anlage V).
Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das mit 1. Jänner 1962 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.