1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1960.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1960 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen
Gebarung sind der Überschuß der
ordentlichen Gebarung, Mehreinnahmen, soweit
sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen
Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung des Bundes oder aus
einer Mehrleistung gemäß Absatz 4 in Anspruch
genommen werden, und Ausgabenersparungen
der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese
letzteren können hiefür nur dann verwendet
werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen
Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925)
zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes
bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze
dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches
der ordentlichen Gebarung in
Anspruch genommen werden. Ferner können
Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen
für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen
Gebarung verwendet werden.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, wenn es die konjunkturelle Lage beziehungsweise
die besondere Lage einzelner Wirtschaftszweige
erfordert und die Einnahmenentwicklung
des Bundes beziehungsweise die
Situation am Kreditmarkt es gestatten, Überschreitungen
der finanzgesetzlichen Ansätze der
außerordentlichen Gebarung, betreffend das langfristige
Investitionsprogramm der Bundesregierung,
durch Einsparungen oder Kreditoperationen
zu bewilligen.
(4) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen, einem betriebsähnlichen
Verwaltungszweig des Bundes
oder einer Institution des Bundes mit zweckgebundenen
Einnahmen Mehrleistungen erbracht
werden, die mit Mehreinnahmen verbunden sind
und die durch Rückstellung von veranschlagten
Vorhaben nicht verwirklicht werden können,
kann das Bundesministerium für Finanzen der
Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes
in Mehreinnahmen der leistenden Stelle
zustimmen.
(5) Der in Absatz 2 und 4 vorgesehenen Bedeckung
von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender
Mehreinnahmen nachweisbar ist.
Artikel III. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn sie
im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen
sind, nur dann geleistet werden, wenn sie
zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen
oder zu produktiven Zwecken sowie
zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur
Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß
erforderlich sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/
1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926)
und die Verordnung der Bundesregierung vom
20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums
für Finanzen — für den Bereich jedes Bundes-
ministeriums oder für Teile eines solchen Bereiches
vom zuständigen Bundesminister ein
ihm unmittelbar unterstellter Beamter des höheren
Dienstes als Ersparungskommissär betraut.
Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen
des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der
Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs
(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1960
1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen
des Bundes bis zu einem Gesamtbetrag von
3 Milliarden Schilling Kreditoperationen jeglicher
Art durchzuführen und in diesem Zusammenhang
Bundeshaftungen zu übernehmen; diese
Haftungen zählen nicht auf den vorgenannten
Gesamtbetrag;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis
zum Betrage von einer Milliarde Schilling kurzfristige
Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis
31. Jänner 1961 durchzuführen. Die Gebarung
aus diesen Kreditoperationen ist nicht in . der
Anlehensgebarung auszuweisen, sofern sie nicht
unter Heranziehung ihrer Erlöse zur Bedeckung
der Investitionserfordernisse des Bundes bis
31. Jänner 1961 auf die Ermächtigung gemäß
Art. V Ziffer 1 angerechnet werden;
3. ferner Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
durch bloße Änderung der Bedingungen
oder durch Heranziehen von Erlösen anderer
Kreditoperationen, die in diesem oder vorhergehendem
Haushaltsjahr durchgeführt wurden,
umzuwandeln, zu konsolidieren, zu tilgen oder
im Zusammenhang damit — auch mit Treuhändern
— Übereinkommen abzuschließen, sofern
damit keine Beschränkung eines dem Bund
zustehenden Rechtes zur Kündigung oder vorzeitigen
Zurückzahlung verbunden ist. Über Konsolidierungen,
die mit einer das bisherige Ausmaß
übersteigenden Gesamtbelastung des Bundes verbunden
sind, ist dem Nationalrat vierteljährlich
zu berichten. Die Verrechnung aus einer solchen
Prolongation, Umwandlung oder Konsolidierung
hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen;
4. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
5. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser
aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch
sicherzustellen;
6. nicht in Anspruch genommene Jahreskreditteile
von einzeln veranschlagten Bauvorhaben
einer Baurücklage zwecks Verwendung im nächstfolgenden
Verwaltungsjahr zuzuführen;
7. nicht in Anspruch genommene zweckgebundene
Einnahmen einer Rücklage zwecks Verwendung
in den nächstfolgenden Verwaltungsjahren
zuzuführen;
8. bis zur Höhe von 85 Millionen Schilling die
Haftung als Bürge und Zahler für ein von der
„Österreichischer Rundfunk, Gesellschaft m. b.
H." aufzunehmendes Darlehen zu übernehmen;
9. bis zur Höhe von 500 Millionen Schilling
die Haftung für Darlehen zu übernehmen, die
von verstaatlichten Unternehmungen und Unternehmungen,
an denen der Bund beteiligt ist, aufgenommen
werden;
10. für an land- und forstwirtschaftliche Betriebe
bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt
600 Millionen Schilling zu gewährende
Investitionskredite die Haftung zu übernehmen,
aber jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden
Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe) mit
Einheitswerten bis zu 50.000 Schilling jedoch bis
zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages; diese
Haftung kann auch für Kredite übernommen
werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben sowie Agrargemeinschaften,
land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften
und ähnlichen Vereinigungen mit
Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
gewährt werden;
11. namens der Bundesregierung für den Bund
die Verpflichtung zu übernehmen, die General
Dynamics Corporation und die American
Machine and Foundry Company sowie deren
Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem
Betrieb der dem Bund und der Österreichischen
Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft
m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren
Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos
zu halten. Die gleiche Verpflichtung kann auch
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung
gestellten spaltbaren Materialien und
Brennstoffelemente übernommen werden, sowie
gegenüber Unternehmen, die Brennstoffelemente
nach Österreich liefern oder zur Aufarbeitung
übernehmen.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1960 ohne vorausgehende
besondere Zustimmung des Nationalrates gegen
nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen
ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte
von 15,000.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 400.000 S
zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte
ist dem Nationalrat vierteljährlich zu
berichten.
(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung
und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums
bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden
als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen
werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen
Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
ermächtigt, Objekte des unbeweglichen
Bundeseigentums, die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken
erworben wurden, zu diesen
Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auch
dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten
Höchstgrenzen überschritten werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen; hierunter fällt nicht die
Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen
des Bundes. Über Veräußerungen von
Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,
deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S
übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen
— sofern es sich nicht um Veräußerungen
handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen
— dem Nationalrat periodisch zu berichten.
Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten
für das Jahr 1960 wird durch den Dienstpostenplan
1960 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im
Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1960 zur
Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt
der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des
Bundes für das Jahr 1960 fest (Anlage V).
Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das mit 1. Jänner 1960 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.