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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1960.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1960.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1960 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen

Gebarung sind der Überschuß der

ordentlichen Gebarung, Mehreinnahmen, soweit

sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen

Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen

Verpflichtung des Bundes oder aus

einer Mehrleistung gemäß Absatz 4 in Anspruch

genommen werden, und Ausgabenersparungen

der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese

letzteren können hiefür nur dann verwendet

werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen

Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925)

zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes

bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze

dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches

der ordentlichen Gebarung in

Anspruch genommen werden. Ferner können

Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen

für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen

Gebarung verwendet werden.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, wenn es die konjunkturelle Lage beziehungsweise

die besondere Lage einzelner Wirtschaftszweige

erfordert und die Einnahmenentwicklung

des Bundes beziehungsweise die

Situation am Kreditmarkt es gestatten, Überschreitungen

der finanzgesetzlichen Ansätze der

außerordentlichen Gebarung, betreffend das langfristige

Investitionsprogramm der Bundesregierung,

durch Einsparungen oder Kreditoperationen

zu bewilligen.

(4) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen, einem betriebsähnlichen

Verwaltungszweig des Bundes

oder einer Institution des Bundes mit zweckgebundenen

Einnahmen Mehrleistungen erbracht

werden, die mit Mehreinnahmen verbunden sind

und die durch Rückstellung von veranschlagten

Vorhaben nicht verwirklicht werden können,

kann das Bundesministerium für Finanzen der

Bedeckung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes

in Mehreinnahmen der leistenden Stelle

zustimmen.

(5) Der in Absatz 2 und 4 vorgesehenen Bedeckung

von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen nachweisbar ist.

Artikel III. (1) Ausgaben dürfen, auch wenn sie

im Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) vorgesehen

sind, nur dann geleistet werden, wenn sie

zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen

oder zu produktiven Zwecken sowie

zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur

Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß

erforderlich sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/

1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926)

und die Verordnung der Bundesregierung vom

20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums

für Finanzen — für den Bereich jedes Bundes-

ministeriums oder für Teile eines solchen Bereiches

vom zuständigen Bundesminister ein

ihm unmittelbar unterstellter Beamter des höheren

Dienstes als Ersparungskommissär betraut.

Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen

des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes

1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der

Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs

(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1960

1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen

des Bundes bis zu einem Gesamtbetrag von

3 Milliarden Schilling Kreditoperationen jeglicher

Art durchzuführen und in diesem Zusammenhang

Bundeshaftungen zu übernehmen; diese

Haftungen zählen nicht auf den vorgenannten

Gesamtbetrag;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis

zum Betrage von einer Milliarde Schilling kurzfristige

Kreditoperationen mit einer Laufzeit bis

31. Jänner 1961 durchzuführen. Die Gebarung

aus diesen Kreditoperationen ist nicht in . der

Anlehensgebarung auszuweisen, sofern sie nicht

unter Heranziehung ihrer Erlöse zur Bedeckung

der Investitionserfordernisse des Bundes bis

31. Jänner 1961 auf die Ermächtigung gemäß

Art. V Ziffer 1 angerechnet werden;

3. ferner Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

durch bloße Änderung der Bedingungen

oder durch Heranziehen von Erlösen anderer

Kreditoperationen, die in diesem oder vorhergehendem

Haushaltsjahr durchgeführt wurden,

umzuwandeln, zu konsolidieren, zu tilgen oder

im Zusammenhang damit — auch mit Treuhändern

— Übereinkommen abzuschließen, sofern

damit keine Beschränkung eines dem Bund

zustehenden Rechtes zur Kündigung oder vorzeitigen

Zurückzahlung verbunden ist. Über Konsolidierungen,

die mit einer das bisherige Ausmaß

übersteigenden Gesamtbelastung des Bundes verbunden

sind, ist dem Nationalrat vierteljährlich

zu berichten. Die Verrechnung aus einer solchen

Prolongation, Umwandlung oder Konsolidierung

hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen;

4. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

5. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser

aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen;

6. nicht in Anspruch genommene Jahreskreditteile

von einzeln veranschlagten Bauvorhaben

einer Baurücklage zwecks Verwendung im nächstfolgenden

Verwaltungsjahr zuzuführen;

7. nicht in Anspruch genommene zweckgebundene

Einnahmen einer Rücklage zwecks Verwendung

in den nächstfolgenden Verwaltungsjahren

zuzuführen;

8. bis zur Höhe von 85 Millionen Schilling die

Haftung als Bürge und Zahler für ein von der

„Österreichischer Rundfunk, Gesellschaft m. b.

H." aufzunehmendes Darlehen zu übernehmen;

9. bis zur Höhe von 500 Millionen Schilling

die Haftung für Darlehen zu übernehmen, die

von verstaatlichten Unternehmungen und Unternehmungen,

an denen der Bund beteiligt ist, aufgenommen

werden;

10. für an land- und forstwirtschaftliche Betriebe

bis zu einem Darlehensrahmen von insgesamt

600 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite die Haftung zu übernehmen,

aber jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden

Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe) mit

Einheitswerten bis zu 50.000 Schilling jedoch bis

zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages; diese

Haftung kann auch für Kredite übernommen

werden, die zu einer Gesellschaft bürgerlichen

Rechtes zusammengeschlossenen land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben sowie Agrargemeinschaften,

land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit

Ausnahme von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden;

11. namens der Bundesregierung für den Bund

die Verpflichtung zu übernehmen, die General

Dynamics Corporation und die American

Machine and Foundry Company sowie deren

Unterlieferanten gegen Ansprüche, die aus dem

Betrieb der dem Bund und der Österreichischen

Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft

m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren

Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos

zu halten. Die gleiche Verpflichtung kann auch

gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika hinsichtlich der von dieser zur Verfügung

gestellten spaltbaren Materialien und

Brennstoffelemente übernommen werden, sowie

gegenüber Unternehmen, die Brennstoffelemente

nach Österreich liefern oder zur Aufarbeitung

übernehmen.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1960 ohne vorausgehende

besondere Zustimmung des Nationalrates gegen

nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen

ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte

von 15,000.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 400.000 S

zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte

ist dem Nationalrat vierteljährlich zu

berichten.

(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung

und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums

bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden

als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen

werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen

Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

ermächtigt, Objekte des unbeweglichen

Bundeseigentums, die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken

erworben wurden, zu diesen

Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auch

dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten

Höchstgrenzen überschritten werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen; hierunter fällt nicht die

Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen

des Bundes. Über Veräußerungen von

Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,

deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S

übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen

— sofern es sich nicht um Veräußerungen

handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen

— dem Nationalrat periodisch zu berichten.

Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten

für das Jahr 1960 wird durch den Dienstpostenplan

1960 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im

Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1960 zur

Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt

der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des

Bundes für das Jahr 1960 fest (Anlage V).

Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das mit 1. Jänner 1960 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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