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1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1959 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung

ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine

Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen

zu bedecken.

(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen

Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit

sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen

Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen

Verpflichtung des Bundes oder aus

einer Mehrleistung gemäß Absatz 4 in Anspruch

genommen werden, und Ausgabenersparungen

der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese

letzteren können hiefür nur dann verwendet

werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen

Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925)

zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes

bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze

dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches

der ordentlichen Gebarung in

Anspruch genommen werden. Ferner können

Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen

für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen

Gebarung verwendet werden.

(4) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen oder einem

betriebsähnlichen Verwaltungszweig des Bundes

Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und die durch Rückstellung

von veranschlagten Vorhaben nicht verwirklicht

werden können, kann das Bundesministerium

für Finanzen der Bedeckung des

sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen

der leistenden Stelle zustimmen.

(5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung

von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall entsprechender.

Mehreinnahmen nachweisbar ist.

Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im

Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen

(Anlage II und III) vorgesehen

sind, dürfen nur dann geleistet werden, wenn sie

zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher. Verpflichtungen

oder zu produktiven Zwecken sowie

zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur

Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß

erforderlich sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/

1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926)

und die Verordnung der Bundesregierung vom

20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums

für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums

oder für Teile eines solchen Bereiches

vom zuständigen Bundesminister ein

ihm unmittelbar unterstellter Beamter des höheren

Dienstes als Ersparungskommissär betraut.

Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen

des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes

1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der

Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs

(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1959

1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen

des Bundes bis zu einem Gesamtbetrag von

4 Milliarden Schilling Kreditoperationen jeglicher

Art durchzuführen oder für solche Kreditoperationen

die Bundeshaftung zu übernehmen;

2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis

zum Betrag von 1 Milliarde Schilling kurzfristige

Finanzoperationen durchzuführen;

3. ferner Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,

umzuwandeln, zu konsolidieren, zu

tilgen oder im Zusammenhang damit — auch

mit Treuhändern — Übereinkommen abzuschließen,

sofern damit keine Beschränkung eines

dem Bund zustehenden Rechtes zur Kündigung

oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden ist.

Über Konsolidierungen, die mit einer das bisherige

Ausmaß übersteigenden Gesamtbelastung

des Bundes verbunden sind, ist dem Nationalrat

vierteljährlich zu berichten. Die Verrechnung aus

einer solchen Prolongation, Umwandlung oder

Konsolidierung hat in der Anlehensgebarung zu

erfolgen;

4. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

5. zur Abdeckung von Schuldigkeiten der von

der UdSSR an die Republik Österreich übertragenen

ehemaligen deutschen Vermögenswerte.

bis zum Betrage von 150 Millionen Schilling

einen Bankenkredit aufzunehmen;

6. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser

aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen;

7. nicht in Anspruch genommene Jahreskreditteile

von einzeln veranschlagten Bauvorhaben

einer Baurücklage zwecks Verwendung im nächstfolgenden

Verwaltungsjahr zuzuführen;

8. bis zur Höhe von 100 Millionen Schilling die

Haftung für ein von der „Österreichischer Rundfunk,

Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes

Darlehen zu übernehmen;

9. bis zur Höhe von 300 Millionen Schilling

die Haftung für Darlehen zu übernehmen, die

von verstaatlichten Unternehmungen aufgenommen

werden;

10. bis zur Höhe von 300 Millionen Schilling

die Haftung für Investitionskredite land- und

forstwirtschaftlicher Betriebe zu übernehmen,

aber jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden

Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe) mit

Einheitswerten bis zu 50.000 Schilling jedoch bis

zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages;

11. bis zur Höhe von 411 Millionen Schilling

die Haftung für Kredite zu übernehmen, die für

Preisausgleichszwecke auf dem Brotgetreide- und

Futtermittelsektor aufgenommen werden;

12. namens der Bundesregierung für den Bund

die Verpflichtung zu übernehmen, die General

Dynamics Corporation und die American Machine

and Foundry Company sowie deren Unterlieferanten

gegen Ansprüche, die aus dem

Betrieb der dem Bund und der Österreichischen

Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft

m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren

Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos

zu halten. Die gleiche Verpflichtung kann auch

gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika hinsichtlich der von dieser zur

Verfügung gestellten spaltbaren Materialien und

Brennstoffelemente übernommen werden.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1959 ohne vorausgehende

besondere Zustimmung des Nationalrates gegen

nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen

ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte

von 15,000.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 400.000 S

zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte

ist dem Nationalrat vierteljährlich zu

berichten.

(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung

und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums

bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden

als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen

werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen

Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

ermächtigt, Objekte des unbeweglichen

Bundeseigentums, die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken

erworben wurden, zu diesen

Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auch

dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten

Höchstgrenzen überschritten werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen; hierunter fällt nicht die

Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen

des Bundes. Über Veräußerungen von

Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,

deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S

übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen

— sofern es sich nicht um Veräußerungen

handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen

— dem Nationalrat periodisch zu berichten.

Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten

für das Jahr 1959 wird durch den Dienstpostenplan

1959 festgesetzt (Anlage IV).

Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im

Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1959 zur

Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt

der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des

Bundes für das Jahr 1959 fest (Anlage V).

Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das mit 1. Jänner 1959 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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