1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1959
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1959 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung
ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine
Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen
zu bedecken.
(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen
Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit
sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen
Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung des Bundes oder aus
einer Mehrleistung gemäß Absatz 4 in Anspruch
genommen werden, und Ausgabenersparungen
der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese
letzteren können hiefür nur dann verwendet
werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen
Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925)
zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes
bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze
dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches
der ordentlichen Gebarung in
Anspruch genommen werden. Ferner können
Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen
für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen
Gebarung verwendet werden.
(4) Wenn von einem Monopol, Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen oder einem
betriebsähnlichen Verwaltungszweig des Bundes
Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind und die durch Rückstellung
von veranschlagten Vorhaben nicht verwirklicht
werden können, kann das Bundesministerium
für Finanzen der Bedeckung des
sich daraus ergebenden Mehraufwandes in Mehreinnahmen
der leistenden Stelle zustimmen.
(5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung
von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall entsprechender.
Mehreinnahmen nachweisbar ist.
Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im
Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen
(Anlage II und III) vorgesehen
sind, dürfen nur dann geleistet werden, wenn sie
zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher. Verpflichtungen
oder zu produktiven Zwecken sowie
zum Wiederaufbau zwingend notwendig oder zur
Fortführung der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß
erforderlich sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/
1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926)
und die Verordnung der Bundesregierung vom
20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums
für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches
vom zuständigen Bundesminister ein
ihm unmittelbar unterstellter Beamter des höheren
Dienstes als Ersparungskommissär betraut.
Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen
des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der
Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs
(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1959
1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen
des Bundes bis zu einem Gesamtbetrag von
4 Milliarden Schilling Kreditoperationen jeglicher
Art durchzuführen oder für solche Kreditoperationen
die Bundeshaftung zu übernehmen;
2. zur vorübergehenden Kassenstärkung bis
zum Betrag von 1 Milliarde Schilling kurzfristige
Finanzoperationen durchzuführen;
3. ferner Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
umzuwandeln, zu konsolidieren, zu
tilgen oder im Zusammenhang damit — auch
mit Treuhändern — Übereinkommen abzuschließen,
sofern damit keine Beschränkung eines
dem Bund zustehenden Rechtes zur Kündigung
oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden ist.
Über Konsolidierungen, die mit einer das bisherige
Ausmaß übersteigenden Gesamtbelastung
des Bundes verbunden sind, ist dem Nationalrat
vierteljährlich zu berichten. Die Verrechnung aus
einer solchen Prolongation, Umwandlung oder
Konsolidierung hat in der Anlehensgebarung zu
erfolgen;
4. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
5. zur Abdeckung von Schuldigkeiten der von
der UdSSR an die Republik Österreich übertragenen
ehemaligen deutschen Vermögenswerte.
bis zum Betrage von 150 Millionen Schilling
einen Bankenkredit aufzunehmen;
6. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser
aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch
sicherzustellen;
7. nicht in Anspruch genommene Jahreskreditteile
von einzeln veranschlagten Bauvorhaben
einer Baurücklage zwecks Verwendung im nächstfolgenden
Verwaltungsjahr zuzuführen;
8. bis zur Höhe von 100 Millionen Schilling die
Haftung für ein von der „Österreichischer Rundfunk,
Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes
Darlehen zu übernehmen;
9. bis zur Höhe von 300 Millionen Schilling
die Haftung für Darlehen zu übernehmen, die
von verstaatlichten Unternehmungen aufgenommen
werden;
10. bis zur Höhe von 300 Millionen Schilling
die Haftung für Investitionskredite land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe zu übernehmen,
aber jeweils nur bis zu 50% des aushaftenden
Kreditbetrages, bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Eigen- und Pachtbetriebe) mit
Einheitswerten bis zu 50.000 Schilling jedoch bis
zu 60% des aushaftenden Kreditbetrages;
11. bis zur Höhe von 411 Millionen Schilling
die Haftung für Kredite zu übernehmen, die für
Preisausgleichszwecke auf dem Brotgetreide- und
Futtermittelsektor aufgenommen werden;
12. namens der Bundesregierung für den Bund
die Verpflichtung zu übernehmen, die General
Dynamics Corporation und die American Machine
and Foundry Company sowie deren Unterlieferanten
gegen Ansprüche, die aus dem
Betrieb der dem Bund und der Österreichischen
Studiengesellschaft für Atomenergie Gesellschaft
m. b. H. gelieferten Atomreaktoren und deren
Hilfseinrichtungen entstehen, schad- und klaglos
zu halten. Die gleiche Verpflichtung kann auch
gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinsichtlich der von dieser zur
Verfügung gestellten spaltbaren Materialien und
Brennstoffelemente übernommen werden.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1959 ohne vorausgehende
besondere Zustimmung des Nationalrates gegen
nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen
ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte
von 15,000.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 400.000 S
zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte
ist dem Nationalrat vierteljährlich zu
berichten.
(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung
und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums
bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden
als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen
werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen
Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
ermächtigt, Objekte des unbeweglichen
Bundeseigentums, die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken
erworben wurden, zu diesen
Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auch
dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten
Höchstgrenzen überschritten werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen; hierunter fällt nicht die
Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen
des Bundes. Über Veräußerungen von
Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,
deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S
übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen
— sofern es sich nicht um Veräußerungen
handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen
— dem Nationalrat periodisch zu berichten.
Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten
für das Jahr 1959 wird durch den Dienstpostenplan
1959 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im
Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1959 zur
Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt
der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des
Bundes für das Jahr 1959 fest (Anlage V).
Artikel IX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das mit 1. Jänner 1959 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.