1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1958 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) sowie im
Eventualvoranschlag (Anlage IV) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel EL (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung
ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine
Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen
zu bedecken.
(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen
Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit
sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen
Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung des Bundes oder aus
einer Mehrleistung gemäß Absatz 4 in Anspruch
genommen werden, und Ausgabenersparungen
der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese
letzteren können hiefür nur dann verwendet
werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen
Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925)
zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes
bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze
dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches
der ordentlichen Gebarung in
Anspruch genommen werden. Ferner können
Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen
für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen
Gebarung verwendet werden.
(4) Müssen von einem Monopol, Bundesbetrieb,
den Österreichischen Bundesbahnen oder einem
betriebsähnlichen Verwaltungszweig des Bundes
Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen
verbunden sind und durch Rückstellung
von veranschlagten Vorhaben nicht verwirklicht
werden können, kann vom Bundesministerium
für Finanzen der Bedeckung des
sich daraus ergebenden Mehraufwandes in den
zugehörigen Mehreinnahmen zugestimmt werden.
(5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung
von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen
kann bereits zugestimmt werden, sobald
der voraussichtliche Anfall dieser Mehreinnahmen
nachweisbar ist.
(6) Die Zusammenfassung der im beigedruckten
Eventualvoranschlag (Anlage IV) festgesetzten
Ausgaben ergibt eine Schlußsumme von 500 Millionen
Schilling. Über die im Eventualvoranschlag
ausgewiesenen Überschreitungsermächtigungen
kann nur nach Herstellung des Haushaltsausgleiches
in der Gesamtgebarung verfügt
werden. Die zur Verfügung stehenden Mehreinnahmen
sind gleichmäßig auf die vorgesehenen
Überschreitungsermächtigungen zu verteilen.
Die Mehreinnahmen der Betriebe dienen aber in
erster Linie zur Verwirklichung ihrer im Eventualvoranschlag
vorgesehenen Überschreitungsermächtigungen.
Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im
Bundesvoranschlag (Anlage I), in den Geldvoranschlägen
(Anlage II und III) und im Eventualvor-
anschlag (Anlage IV) vorgesehen sind, dürfen nur
dann geleistet werden, wenn sie zur Erfüllung
rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen oder
zu produktiven Zwecken sowie zum Wiederaufbau
zwingend notwendig oder zur Fortführung
der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß erforderlich
sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBl. Nr. 277/
1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung
(BGBl. Nr. 118/1926)
und die Verordnung der Bundesregierung vom
20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).
(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums
für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches
vom zuständigen Bundesminister ein ihm
unmittelbar unterstellter Beamter für den
höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut.
Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen
des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der
Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs
(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1958
1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen
des Bundes bis zum Gesamtbetrag von
2 Milliarden Schilling Anleihen, Kredite und
Darlehen im In- und Auslande aufzunehmen
oder für solche Finanzoperationen die Bundeshaftung
zu übernehmen;
2. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
3. zur Abdeckung von Schuldigkeiten der von
der UdSSR an die Republik Österreich übertragenen
ehemaligen deutschen Vermögenswerte
bis zum Betrage von 250 Millionen Schilling
einen Bankenkredit aufzunehmen;
4. Bundesschatzscheine zu prolongieren und
bis zum Betrage von 1 Milliarde Schilling zur
vorübergehenden Kassenstärkung zu begeben;
5. sonstige Bundesschuldverpflichtungen zu
prolongieren, umzuwandeln oder zu tilgen oder
im Zusammenhang damit — auch mit Treuhändern
— Übereinkommen abzuschließen, sofern
damit weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende
Gesamtbelastung des Bundes noch eine
Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes zur
Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden
ist;
6. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser
aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch
sicherzustellen;
7. nicht in Anspruch genommene Jahreskreditteile
von einzeln veranschlagten Bauvorhaben
einer Baurücklage zwecks Verwendung im nächstfolgenden
Verwaltungsjahr zuzuführen;
8. bis zur Höhe von 55 Millionen Schilling die
Haftung für ein von der „Österreichischer Rundfunk,
Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes
Darlehen zu übernehmen.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1958 ohne vorausgehende
besondere Zustimmung des Nationalrates gegen
nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen
ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte
von 15,000.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 400.000 S
zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte
ist dem Hauptausschuß des Nationalrates
vierteljährlich zu berichten.
(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung
und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums
bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden
als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen
werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen
Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
ermächtigt, Objekte des unbeweglichen
Bundeseigentums, die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken
erworben wurden, zu diesen
Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auch
dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten
Höchstgrenzen überschritten werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen; hierunter fällt nicht die
Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen
des Bundes. Über Veräußerungen von
Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,
deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S
übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen
— sofern es sich nicht um Veräußerungen
handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen
— dem Nationalrat periodisch zu berichten.
Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten
für das Jahr 1958 wird durch den Dienstpostenplan
1958 festgesetzt (Anlage V).
Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im
Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1958 zur
Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt
der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des
Bundes für das Jahr 1958 fest (Anlage VI).
Artikel EX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
das mit 1. Jänner 1958 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.