Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1_1958 AT

1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1958

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des

Bundeshaushaltes im Jahre 1958 werden die im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und

in den einen Bestandteil desselben bildenden

Geldvoranschlägen (Anlage II und III) sowie im

Eventualvoranschlag (Anlage IV) bezifferten

Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.

Artikel EL (1) Die Zusammenfassung der im

beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten

Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende

Schlußsummen

(2) Der Abgang in der ordentlichen Gebarung

ist, soweit er durch Mehreinnahmen nicht seine

Bedeckung finden kann, durch Ersparungsmaßnahmen

zu bedecken.

(3) Zur Bedeckung der Ausgaben der außerordentlichen

Gebarung sind Mehreinnahmen, soweit

sie nicht zur Bedeckung eines unabweislichen

Mehraufwandes aus einer gesetzlichen oder vertraglichen

Verpflichtung des Bundes oder aus

einer Mehrleistung gemäß Absatz 4 in Anspruch

genommen werden, und Ausgabenersparungen

der ordentlichen Gebarung heranzuziehen. Diese

letzteren können hiefür nur dann verwendet

werden, wenn sie nicht im Wege eines finanziellen

Ausgleiches (Artikel 6 Punkt X des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925)

zur Bedeckung eines unabweislichen Mehraufwandes

bei einem anderen finanzgesetzlichen Ansatze

dienen oder zur Herstellung des Haushaltsausgleiches

der ordentlichen Gebarung in

Anspruch genommen werden. Ferner können

Kassenbestände oder Erlöse von Kreditoperationen

für die Bedeckung des Abganges der außerordentlichen

Gebarung verwendet werden.

(4) Müssen von einem Monopol, Bundesbetrieb,

den Österreichischen Bundesbahnen oder einem

betriebsähnlichen Verwaltungszweig des Bundes

Mehrleistungen erbracht werden, die mit Mehreinnahmen

verbunden sind und durch Rückstellung

von veranschlagten Vorhaben nicht verwirklicht

werden können, kann vom Bundesministerium

für Finanzen der Bedeckung des

sich daraus ergebenden Mehraufwandes in den

zugehörigen Mehreinnahmen zugestimmt werden.

(5) Der in Absatz 3 und 4 vorgesehenen Bedeckung

von Mehraufwendungen in Mehreinnahmen

kann bereits zugestimmt werden, sobald

der voraussichtliche Anfall dieser Mehreinnahmen

nachweisbar ist.

(6) Die Zusammenfassung der im beigedruckten

Eventualvoranschlag (Anlage IV) festgesetzten

Ausgaben ergibt eine Schlußsumme von 500 Millionen

Schilling. Über die im Eventualvoranschlag

ausgewiesenen Überschreitungsermächtigungen

kann nur nach Herstellung des Haushaltsausgleiches

in der Gesamtgebarung verfügt

werden. Die zur Verfügung stehenden Mehreinnahmen

sind gleichmäßig auf die vorgesehenen

Überschreitungsermächtigungen zu verteilen.

Die Mehreinnahmen der Betriebe dienen aber in

erster Linie zur Verwirklichung ihrer im Eventualvoranschlag

vorgesehenen Überschreitungsermächtigungen.

Artikel III. (1) Ausgaben, auch wenn sie im

Bundesvoranschlag (Anlage I), in den Geldvoranschlägen

(Anlage II und III) und im Eventualvor-

anschlag (Anlage IV) vorgesehen sind, dürfen nur

dann geleistet werden, wenn sie zur Erfüllung

rechtlicher oder gesetzlicher Verpflichtungen oder

zu produktiven Zwecken sowie zum Wiederaufbau

zwingend notwendig oder zur Fortführung

der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß erforderlich

sind.

(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten

die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

(BGBl. Nr. 277/

1925 in der Fassung BGBl. Nr. 7/1927), die Bundeshaushaltsverordnung

(BGBl. Nr. 118/1926)

und die Verordnung der Bundesregierung vom

20. August 1925 (BGBl. Nr. 330/1925).

(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung

einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung

wird — unbeschadet der Befugnisse des

Rechnungshofes und des Bundesministeriums

für Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums

oder für Teile eines solchen Bereiches

vom zuständigen Bundesminister ein ihm

unmittelbar unterstellter Beamter für den

höheren Dienst als Ersparungskommissär betraut.

Für diese Ersparungskommissäre finden die Bestimmungen

des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes

1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der

Verordnung über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs

(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.

Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle

sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.

Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, im Jahre 1958

1. zur Bedeckung von Investitionserfordernissen

des Bundes bis zum Gesamtbetrag von

2 Milliarden Schilling Anleihen, Kredite und

Darlehen im In- und Auslande aufzunehmen

oder für solche Finanzoperationen die Bundeshaftung

zu übernehmen;

2. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme

des Dienstes der österreichischen Bundesschuld

festzusetzen;

3. zur Abdeckung von Schuldigkeiten der von

der UdSSR an die Republik Österreich übertragenen

ehemaligen deutschen Vermögenswerte

bis zum Betrage von 250 Millionen Schilling

einen Bankenkredit aufzunehmen;

4. Bundesschatzscheine zu prolongieren und

bis zum Betrage von 1 Milliarde Schilling zur

vorübergehenden Kassenstärkung zu begeben;

5. sonstige Bundesschuldverpflichtungen zu

prolongieren, umzuwandeln oder zu tilgen oder

im Zusammenhang damit — auch mit Treuhändern

— Übereinkommen abzuschließen, sofern

damit weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende

Gesamtbelastung des Bundes noch eine

Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes zur

Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung verbunden

ist;

6. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung

der durch Kriegseinwirkung beschädigten

oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser

aufzunehmen und erforderlichenfalls hypothekarisch

sicherzustellen;

7. nicht in Anspruch genommene Jahreskreditteile

von einzeln veranschlagten Bauvorhaben

einer Baurücklage zwecks Verwendung im nächstfolgenden

Verwaltungsjahr zuzuführen;

8. bis zur Höhe von 55 Millionen Schilling die

Haftung für ein von der „Österreichischer Rundfunk,

Gesellschaft m. b. H." aufzunehmendes

Darlehen zu übernehmen.

Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für

Finanzen ist im Jahre 1958 ohne vorausgehende

besondere Zustimmung des Nationalrates gegen

nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen

ermächtigt

1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum Gesamtwerte

von 15,000.000 S zu veräußern oder

zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen

Objektes 2,000.000 S nicht übersteigt;

2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten

bis zum Gesamtwerte von 400.000 S

zu belasten, wenn der Wert des einzuräumenden

Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht

hinausgeht;

3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten

zu belasten.

Über die in Ziffer 1 bis 3 angeführten Rechtsgeschäfte

ist dem Hauptausschuß des Nationalrates

vierteljährlich zu berichten.

(2) Alle Rechtsgeschäfte über die Veräußerung

und Belastung unbeweglichen Bundeseigentums

bedürfen, soweit sie von anderen Bundesbehörden

als vom Bundesministerium für Finanzen abgeschlossen

werden, zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen

Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen ist

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

ermächtigt, Objekte des unbeweglichen

Bundeseigentums, die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken

erworben wurden, zu diesen

Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft auch

dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten

Höchstgrenzen überschritten werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen ist

weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen

zu verfügen; hierunter fällt nicht die

Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen

des Bundes. Über Veräußerungen von

Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,

deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S

übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen

— sofern es sich nicht um Veräußerungen

handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen

sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres

der Monopole und Betriebe erfolgen

— dem Nationalrat periodisch zu berichten.

Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten

für das Jahr 1958 wird durch den Dienstpostenplan

1958 festgesetzt (Anlage V).

Artikel VIII. Die Anzahl und Kategorie der im

Bereiche der Bundesverwaltung im Jahre 1958 zur

Verwendung zugelassenen Kraftfahrzeuge setzt

der Systemisierungsplan der Kraftfahrzeuge des

Bundes für das Jahr 1958 fest (Anlage VI).

Artikel EX. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

das mit 1. Jänner 1958 wirksam

wird, ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →