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1. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art.

Auf Grund des § 13 b Abs. 7 der Gewerbeordnung

in der Fassung des Art. X der Gewerberechtsnovelle

1952, BGBl. Nr. 179, wird verordnet

§ 1. (1) Für den Antritt des gebundenen Gewerbes

der Erzeuger von Waren nach Gablonzer

Art (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 27 der Gewerbeordnung)

ist der Nachweis der Befähigung durch

Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung

des Lehrverhältnisses und über eine nach ordnungsmäßiger

Beendigung des Lehrverhältnisses

geleistete Dienstzeit in diesem Gewerbe zu erbringen.

(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses

im Sinne des Abs. 1 ist durch das

Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis

über die allenfalls vorgesehene, mit Erfolg

abgelegte Lehrlingsprüfung oder eine Bestätigung

der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche

Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses

nicht vorgesehen war, nachzuweisen.

(3) Die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und

Dienstzeit) muß mindestens sechs Jahre betragen.

§ 2. Der Befähigungsnachweis wird auch erbracht

1. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens

zweijährigen Verwendung im Gewerbe

der Erzeuger von Waren nach Gablonzer

Art durch Zeugnisse über den erfolgreichen

Besuch

a) der drei Jahrgänge der Glasfachschule

Kramsach oder

b) einer Fachschule für Metallkunstgewerbe

und Stahlschnitt oder einer höheren Abteilung

mechanisch-technischer Richtung an

einer technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt

(Bundesgewerbeschule) oder

c) einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalt der

in lit. b angeführten Schularten;

2. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens

dreijährigen Verwendung im Gewerbe

der Erzeuger von Waren nach Gablonzer

Art durch Zeugnisse über den erfolgreichen

Besuch

a) einer dreijährigen Fachschule mechanischtechnischer

Richtung an einer technischen

oder gewerblichen Bundeslehranstalt (Bundesgewerbeschule)

oder

b) einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalt der

in lit. a angeführten Schulart.

§ 3. Der Befähigungsnachweis wird ferner

durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte

Meisterprüfung im Gewerbe der Gürtler (§ 1 b

Abs. 2 Z. 13 der Gewerbeordnung), der Juweliere,

der Gold- und Silberschmiede oder der

Edelsteinschleifer (§ 1 b Abs. 2 Z. 14 der Gewerbeordnung)

erbracht.

§ 4. Die in den §§ 1 und 2 vorgeschriebenen

Verwendungszeiten können auch in einem

fabriksmäßigen Betrieb zur Erzeugung von

Waren nach Gablonzer Art zurückgelegt werden.

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