1. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 b Abs. 7 der Gewerbeordnung
in der Fassung des Art. X der Gewerberechtsnovelle
1952, BGBl. Nr. 179, wird verordnet
§ 1. (1) Für den Antritt des gebundenen Gewerbes
der Erzeuger von Waren nach Gablonzer
Art (§ 1 a Abs. 1 lit. b Z. 27 der Gewerbeordnung)
ist der Nachweis der Befähigung durch
Zeugnisse über die ordnungsmäßige Beendigung
des Lehrverhältnisses und über eine nach ordnungsmäßiger
Beendigung des Lehrverhältnisses
geleistete Dienstzeit in diesem Gewerbe zu erbringen.
(2) Die ordnungsmäßige Beendigung des Lehrverhältnisses
im Sinne des Abs. 1 ist durch das
Lehrzeugnis (oder den Lehrbrief) und das Zeugnis
über die allenfalls vorgesehene, mit Erfolg
abgelegte Lehrlingsprüfung oder eine Bestätigung
der zuständigen Fachgruppe, daß eine solche
Prüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses
nicht vorgesehen war, nachzuweisen.
(3) Die gesamte Verwendungszeit (Lehr- und
Dienstzeit) muß mindestens sechs Jahre betragen.
§ 2. Der Befähigungsnachweis wird auch erbracht
1. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens
zweijährigen Verwendung im Gewerbe
der Erzeuger von Waren nach Gablonzer
Art durch Zeugnisse über den erfolgreichen
Besuch
a) der drei Jahrgänge der Glasfachschule
Kramsach oder
b) einer Fachschule für Metallkunstgewerbe
und Stahlschnitt oder einer höheren Abteilung
mechanisch-technischer Richtung an
einer technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt
(Bundesgewerbeschule) oder
c) einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalt der
in lit. b angeführten Schularten;
2. bei gleichzeitigem Nachweis einer mindestens
dreijährigen Verwendung im Gewerbe
der Erzeuger von Waren nach Gablonzer
Art durch Zeugnisse über den erfolgreichen
Besuch
a) einer dreijährigen Fachschule mechanischtechnischer
Richtung an einer technischen
oder gewerblichen Bundeslehranstalt (Bundesgewerbeschule)
oder
b) einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalt der
in lit. a angeführten Schulart.
§ 3. Der Befähigungsnachweis wird ferner
durch das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte
Meisterprüfung im Gewerbe der Gürtler (§ 1 b
Abs. 2 Z. 13 der Gewerbeordnung), der Juweliere,
der Gold- und Silberschmiede oder der
Edelsteinschleifer (§ 1 b Abs. 2 Z. 14 der Gewerbeordnung)
erbracht.
§ 4. Die in den §§ 1 und 2 vorgeschriebenen
Verwendungszeiten können auch in einem
fabriksmäßigen Betrieb zur Erzeugung von
Waren nach Gablonzer Art zurückgelegt werden.