1. Verordnung: 5. Novelle der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,
wird verordnet
Artikel I.
Dem § 8 der Dienstzweigeverordnung, BGBl.
Nr. 164/1948, wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Exekutivdienstuntauglich gewordene Wachebeamte
können auf einen Dienstposten eines
Dienstzweiges der Dienstzweigeordnung auch
dann ernannt werden, wenn sie die für den
neuen Dienstzweig vorgeschriebenen Erfordernisse
für die Definitivstellung nicht besitzen; für
die Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse
ist ein angemessener Aufschub zu gewähren."
Artikel II.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil A Abschnitt II folgende Änderungen
vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 1 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten: „Die Vollendung
der medizinischen Studien und die Berechtigung
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes,
für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche
Ablegung der Physikatsprüfung.
Eine Nachsicht von den Erfordernissen der
Vollendung der medizinischen Studien oder der
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes ist ausgeschlossen."
2. Bei Dienstzweig Nr. 7 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten: „Die Vollendung
der medizinischen Studien, für die Erlangung
eines Dienstpostens von der Dienstpostengruppe
V aufwärts außerdem die Berechtigung
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Eine Nachsicht von der Erfüllung dieser
Erfordernisse ist ausgeschlossen."
3. Bei Dienstzweig Nr. 8 werden in der Rubrik
„Dienstpostengruppe" die Ziffern „V, IV" ersetzt
durch die Ziffern „VI, V, IV". Der erste
Absatz der Rubrik „Anstellungserfordernis" hat
zu lauten: „Die Vollendung der medizinischen
Studien und die Berechtigung zur selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes, für die Definitivstellung
überdies:". Der letzte Absatz der Rubrik
„Anstellungserfordernis" hat zu lauten
„Eine Nachsicht von den Erfordernissen der
Vollendung der medizinischen Studien oder der
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes ist ausgeschlossen."
4. Bei Dienstzweig Nr. 9 haben die Rubriken
„Dienstpostengruppe" und „Amtstitel" zu lauten
9. Höherer auswärtiger Dienst.
Die Anmerkung hat zu lauten
„Die in Klammern angeführten Amtstitel sind
auf die Dauer der Verwendung bei Konsularämtern
zu führen.
Provisorische Beamte der Dienstpostengruppe
VI führen den Amtstitel „Attaché".
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
kann Beamten der Dienstpostengruppe
IV für die Dauer einer besonderen Verwendung
die Führung des Amtstitels „Legationsrat
3. Klasse" gestatten.
Beamte der Dienstpostengruppe III und II, die
in einem fremden Staat als Botschafter oder Gesandte
beglaubigt sind, führen für die Zeit ihrer
Verwendung auf diesem Posten den Amtstitel
„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter"
oder „außerordentlicher Gesandter und
bevollmächtigter Minister". Beamten dieser
Dienstpostengruppen, die bei der UNO, bei der
Montan-Union, beim Europarat, bei der OEEC
oder anderen gleichrangigen internationalen Organisationen
als Beobachter akkreditiert sind,
kann auf Antrag des Bundesministers für die
Auswärtigen Angelegenheiten für die Dauer dieser
Verwendung der Botschafter- oder Gesandtentitel
verliehen werden. Beamten dieser Dienstpostengruppen,
die als Leiter der politischen oder
wirtschaftspolitischen Abteilung des Bundeskanzleramtes
— Auswärtige Angelegenheiten tätig
sind, kommt für die Zeit dieser Verwendung der
Titel „außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister" zu. Den Leitern anderer
selbständiger Abteilungen des Bundeskanzleramtes
— Auswärtige Angelegenheiten kann für
die Dauer dieser Verwendung auf Antrag des
Bundesministers für die Auswärtigen Angelegenheiten
der Amtstitel „außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister" verliehen
werden.
Beamte der Dienstpostengruppe II führen nach
Beendigung einer mit dem Botschafter- oder Gesandtentitel
verbundenen Mission den Amtstitel
„außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister".
Der im Bundeskanzleramt mit der zusammenfassenden
Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten
betraute Beamte (Generalsekretär für
die Auswärtigen Angelegenheiten) führt, wenn er
sich in der Dienstpostengruppe II befindet, für
die Dauer der Funktion den Amtstitel „außerordentlicher
und bevollmächtigter Botschafter" ".
5. Bei Dienstzweig Nr. 12 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"
zu lauten: „Das Doktorat
der Philosophie aus den Hauptfächern Psychologie
oder Pädagogik oder bei erbrachtem Nachweis
des erfolgreichen Besuches von Vorlesungen
und praktischen Übungen auf dem Gebiet der
Psychologie durch wenigstens vier Semester die
erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für
Mittelschulen, die Vollendung der medizinischen
Studien, der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien, der Studien an einer Hochschule technischer
Richtung oder das Doktorat der Philosophie
aus anderen als den oberwähnten Hauptfächern.
Für die Definitivstellung ist außerdem
eine zweijährige erfolgreiche Verwendung im
Berufsberatungsdienst bei einem Landesarbeitsamt
oder Arbeitsamt sowie die Ablegung der
Fachprüfung für den Dienstzweig ,Höherer
Dienst der Berufsberatung' erforderlich."
6. Nach dem Dienstzweig Nr. 19 werden als
Dienstzweig Nr. 19 a folgende Bestimmungen
eingefügt
19 a. Höherer Dienst in Justizanstalten.
7. Bei Dienstzweig Nr. 21 hat in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der letzte Halbsatz zu
lauten: „beim Rechnungshof überdies die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft
und, wenn der Beamte eine
Fachprüfung eines. Dienstzweiges der Verwendungsgruppe
A noch nicht abgelegt hat, nach Anordnung
des Rechnungshofes die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst
beim Rechnungshof oder einer anderen
Prüfung eines Dienstzweiges der Verwendungsgruppe
A."
8. Bei Dienstzweig Nr. 27 hat die Rubrik
„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Die Vollendung
der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien oder der Studien an der Hochschule für
Welthandel."
Der Dienstzweig erhält die Bezeichnung „27.
Höherer Verwaltungsdienst im Postsparkassenamt."
9. Der Dienstzweig Nr. 30 erhält die Bezeichnung
„Höherer Redaktionsdienst"; in der
Rubrik „Anstellungserfordernis" hat es am Beginn
zu lauten: „Die Vollendung der rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien, der philosophischen
Studien oder der Studien an der Hochschule
für Welthandel "
10. Der Dienstzweig Nr. 32 entfällt.
11. Bei Dienstzweig Nr. 38 hat in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der 2. Absatz zu lauten
„b) Für den höheren Bodenschätzungsdienst
Die Vollendung der landwirtschaftlichen oder
forstwirtschaftlichen Studien an der Hochschule
für Bodenkultur oder das Studium der Botanik
oder Geologie oder Meteorologie an der Philosophischen
Fakultät einer Universität, für die
Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung
der Prüfung für den höheren Bodenschätzungsdienst,
bei Absolventen der forstwirtschaftlichen
Studien außerdem die erfolgreiche
Ablegung der Staatsprüfung für den höheren
Forstverwaltungsdienst."
12. Bei Dienstzweig Nr. 39 hat der 1. Absatz
der Rubrik „Anstellungserfordernis" zu lauten
„a) Beim Hauptmünzamt: Die Vollendung der
Studien an der Montanistischen Hochschule
(Fachrichtung Hüttenwesen), der Studien an der
Abteilung für technische Chemie an einer Technischen
Hochschule oder der Studien an der Abteilung
für Maschinenbau an einer Technischen
Hochschule;".
13. Bei Dienstzweig Nr. 41 hat die Rubrik
„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Die Vollendung
der Studien an der Montanistischen
Hochschule (Fachrichtung Bergwesen) oder der
Studien an einer Technischen Hochschule, für
die Definitivstellung überdies die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung aus der Salinenkunde an
der Montanistischen Hochschule."
14. Der Dienstzweig Nr. 48 erhält die Bezeichnung
„Wissenschaftlicher Dienst."
In der Rubrik „Anstellungserfordernis" wird
folgender neuer Absatz angefügt: „Für die Meteorologen
des Flugsicherheitsdienstes die Erwerbung
des Doktorates der Philosophie (mathematisch-
physikalisch-meteorologischer Fachrichtung)
sowie der Nachweis einer besonderen praktischen
Erfahrung auf dem Gebiete der Flugmeteorologie.
Für Beamte bei österreichischen Kulturinstituten
im Ausland das Doktorat der Philosophie
oder die Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien und das Doktorat der
Rechte, ferner die Kenntnis der für das betreffende
Land notwendigen Sprache in Wort und
Schrift."
Die Amtstitel werden in den Dienstpostengruppen
VI, V und IV ergänzt durch „Kommissär
d. 6)", „Oberkommissär d. 6)" beziehungsweise
„Rat d. 6)". Die neue Anmerkung 6 hat zu lauten
„6) Unter Hinzufügung des Wortes ,Auslandskulturdienstes'.".
Artikel III.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil B Abschnitt II folgende Änderungen
vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 52 wird in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" im zweiten Absatz nach
den Worten „des fachlichen Bau- und Erhaltungsdienstes"
eingefügt „oder des Maschinenfachdienstes".
Der letzte Absatz der Rubrik „Anstellungserfordernis"
entfällt.
2. Nach dem Dienstzweig Nr. 56 wird folgender
neuer Dienstzweig Nr. 56 a eingefügt
56 a. Gehobener Flugsicherungsdienst.
3. Nach Dienstzweig Nr. 59 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 59 a eingefügt
59 a. Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten.
4. Bei Dienstzweig Nr. 69 hat die Rubrik
„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Als Fachprüfung
ist die Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft
abzulegen. Im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung ist außer dieser Prüfung
für die Definitivstellung die Verkehrsdienstprüfung
III abzulegen."
5. Nach dem Dienstzweig Nr. 69 wird folgender
neuer Dienstzweig eingefügt
69 a. Gehobener Redaktionsdienst.
Artikel IV.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil C Abschnitt II folgende Änderungen
vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 80 wird in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" im zweiten Absatz angefügt
„Das Erfordernis einer mindestens zweijährigen
Verwendung als definitiver Beamter des
mittleren Bau- und Erhaltungsdienstes wird ferner
ersetzt durch eine mindestens zweijährige
Verwendung als definitiver Beamter des mittleren
Werkstättendienstes, sofern der Beamte
mindestens zwei Jahre in probeweiser, der Ernennung
auf einen Dienstposten des Dienstzweiges
unmittelbar vorangehender Verwendung im
fachlichen Bau- und Erhaltungsdienst zurückgelegt
hat."
2. Dienstzweig Nr. 86 erhält die Bezeichnung
„Garage- und Werkmeister im Postautodienst".
In der Rubrik „Anstellungserfordernis" wird
dem zweiten Absatz angefügt: „Das Erfordernis
der wenigstens zweijährigen Verwendung als
definitiver Beamter des mittleren Verkehrsdienstes
wird ersetzt durch eine mindestens zweijährige
Verwendung als definitiver Beamter des
mittleren Werkstättendienstes, sofern der Beamte
mindestens zwei Jahre in probeweiser, der
Ernennung auf einen Dienstposten des Dienstzweiges
unmittelbar vorangehender Verwendung
im Garage- und Werkmeisterdienst zurückgelegt
hat."
3. Bei Dienstzweig Nr. 91 wird in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" dem zweiten Absatz
angefügt: „Das Erfordernis einer mindestens
zweijährigen Verwendung als definitiver Beamter
des mittleren Bau- und Erhaltungsdienstes wird
ersetzt durch eine mindestens zweijährige Verwendung
als definitiver Beamter des mittleren
Werkstättendienstes, sofern der Beamte mindestens
zwei Jahre in probeweiser, der Ernennung
auf einen Dienstposten des Dienstzweiges
unmittelbar vorangehender Verwendung im Maschinenfachdienst
zurückgelegt hat."
4. Bei Dienstzweig Nr. 101 hat in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der erste Absatz zu
lauten
„An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Verwendung
eine mindestens zweijährige Verwendung
als definitiver Beamter des mittleren Verkehrsdienstes
oder des Verwaltungshilfsdienstes
(einschließlich Kanzleidienstes) oder eine achtjährige
einschlägige Verwendung als Vertragsbediensteter,
davon mindestens zwei Jahre in
probeweiser, der Ernennung auf einen Dienstposten
des Dienstzweiges unmittelbar vorangehender
Verwendung im fachlichen Verkehrsdienst."
Artikel V.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden im Teil D Abschnitt II folgende Änderungen
vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 105 tritt in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" an die Stelle des Wortes
„Telegraphenlehrling" die Bezeichnung
„Fernmeldemonteurlehrling". Dem bisherigen
Text wird folgender zweiter Absatz angefügt
„Für fernmeldetechnische Zeichner wird das Erfordernis
der Erlernung eines einschlägigen Gewerbes
oder der abgeschlossenen Ausbildung als
Fernmeldemonteurlehrling durch eine sechsjährige
Verwendung als fernmeldetechnischer Zeichner
oder in gleichzuhaltender Verwendung
(Praxis) ersetzt."
2. Bei Dienstzweig Nr. 118 wird in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" folgender neuer dritter
Absatz angefügt: „Bei Strom- und Hafenmeistern
wird das Erfordernis der Absolvierung einer
Fachschule baugewerblicher Richtung an einer
gewerblichen Bundeslehranstalt ersetzt durch eine
entsprechende praktische Erprobung im Schifffahrtsdienst
oder Schiffahrtsaufsichtsdienst oder
beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern."
3. Bei Dienstzweig Nr. 120 wird in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der letzte Satz durch
folgende Bestimmung ersetzt: „Im Kraftfahrdienst
außerdem die Erlernung des Schlosser-,
Mechaniker- oder eines anderen in den genannten
Dienst einschlägigen metallverarbeitenden Gewerbes
und die erfolgreiche Ablegung der. allgemeinen
Kraftwagenlenkerprüfung."
Artikel VI.
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung
werden in Teil E Abschnitt II folgende Änderungen
vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 127 hat die Rubrik
„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Im Bereich
der Post- und Telegraphenverwaltung überdies
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte
mindestens vierjährige einschlägige
Verwendung als Vertragsbediensteter (Arbeiter)
im Post- und Telegraphendienst."
2. Bei Dienstzweig Nr. 136 hat die Rubrik
„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Überdies
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte
mindestens vierjährige einschlägige
Verwendung als Vertragsbediensteter (Arbeiter)
im Post- und Telegraphendienst."
Artikel VII.
Das Erfordernis der Absolvierung einer mittleren
Lehranstalt entfällt bei den Dienstzweigen
Nr. 56 a und Nr. 71 für Bedienstete des Flugsicherungsdienstes
und des meteorologischen
Dienstes, wenn sie eine mindestens achtjährige
einschlägige Verwendung aufweisen und im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung in
einer einschlägigen Verwendung des gehobenen
Fachdienstes stehen.
Artikel VIII.
Bei den Dienstzweigen Nr. 52, 67, 80, 86, 91,
101, 105, 120, 121 und 124 wird das Erfordernis
der zweijährigen Verwendung als definitiver
Beamter durch eine gleichlange Verwendungszeit
als Beamter im provisorischen oder definitiven
Dienstverhältnis in den Fällen ersetzt, in denen
von den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 des GÜG.
über die Einrechnung von Vordienstzeiten in die
provisorische Dienstzeit infolge Verzögerungen
bei der Anrechnung von Vordienstzeiten nicht
unmittelbar nach der Aufnahme in ein öffentlich-
rechtliches Dienstverhältnis Gebrauch gemacht
wird.
Artikel IX.
Das Erfordernis einer mindestens zweijährigen
Verwendung als definitiver Beamter des fachlichen
Verkehrsdienstes für die Anstellung im
Dienstzweig Nr. 67 wird bei Beamten, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
eine Großgarage leiten, durch eine mindestens
zweijährige Dienstleistung als definitiver Beamter
des Garage- und Werkmeisterdienstes ersetzt.