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1. Verordnung: 5. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Verordnung: 5. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

wird verordnet

Artikel I.

Dem § 8 der Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 164/1948, wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Exekutivdienstuntauglich gewordene Wachebeamte

können auf einen Dienstposten eines

Dienstzweiges der Dienstzweigeordnung auch

dann ernannt werden, wenn sie die für den

neuen Dienstzweig vorgeschriebenen Erfordernisse

für die Definitivstellung nicht besitzen; für

die Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse

ist ein angemessener Aufschub zu gewähren."

Artikel II.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil A Abschnitt II folgende Änderungen

vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 1 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten: „Die Vollendung

der medizinischen Studien und die Berechtigung

zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes,

für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche

Ablegung der Physikatsprüfung.

Eine Nachsicht von den Erfordernissen der

Vollendung der medizinischen Studien oder der

Berechtigung zur selbständigen Ausübung des

ärztlichen Berufes ist ausgeschlossen."

2. Bei Dienstzweig Nr. 7 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten: „Die Vollendung

der medizinischen Studien, für die Erlangung

eines Dienstpostens von der Dienstpostengruppe

V aufwärts außerdem die Berechtigung

zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.

Eine Nachsicht von der Erfüllung dieser

Erfordernisse ist ausgeschlossen."

3. Bei Dienstzweig Nr. 8 werden in der Rubrik

„Dienstpostengruppe" die Ziffern „V, IV" ersetzt

durch die Ziffern „VI, V, IV". Der erste

Absatz der Rubrik „Anstellungserfordernis" hat

zu lauten: „Die Vollendung der medizinischen

Studien und die Berechtigung zur selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes, für die Definitivstellung

überdies:". Der letzte Absatz der Rubrik

„Anstellungserfordernis" hat zu lauten

„Eine Nachsicht von den Erfordernissen der

Vollendung der medizinischen Studien oder der

Berechtigung zur selbständigen Ausübung des

ärztlichen Berufes ist ausgeschlossen."

4. Bei Dienstzweig Nr. 9 haben die Rubriken

„Dienstpostengruppe" und „Amtstitel" zu lauten

9. Höherer auswärtiger Dienst.

Die Anmerkung hat zu lauten

„Die in Klammern angeführten Amtstitel sind

auf die Dauer der Verwendung bei Konsularämtern

zu führen.

Provisorische Beamte der Dienstpostengruppe

VI führen den Amtstitel „Attaché".

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

kann Beamten der Dienstpostengruppe

IV für die Dauer einer besonderen Verwendung

die Führung des Amtstitels „Legationsrat

3. Klasse" gestatten.

Beamte der Dienstpostengruppe III und II, die

in einem fremden Staat als Botschafter oder Gesandte

beglaubigt sind, führen für die Zeit ihrer

Verwendung auf diesem Posten den Amtstitel

„außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter"

oder „außerordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister". Beamten dieser

Dienstpostengruppen, die bei der UNO, bei der

Montan-Union, beim Europarat, bei der OEEC

oder anderen gleichrangigen internationalen Organisationen

als Beobachter akkreditiert sind,

kann auf Antrag des Bundesministers für die

Auswärtigen Angelegenheiten für die Dauer dieser

Verwendung der Botschafter- oder Gesandtentitel

verliehen werden. Beamten dieser Dienstpostengruppen,

die als Leiter der politischen oder

wirtschaftspolitischen Abteilung des Bundeskanzleramtes

— Auswärtige Angelegenheiten tätig

sind, kommt für die Zeit dieser Verwendung der

Titel „außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister" zu. Den Leitern anderer

selbständiger Abteilungen des Bundeskanzleramtes

— Auswärtige Angelegenheiten kann für

die Dauer dieser Verwendung auf Antrag des

Bundesministers für die Auswärtigen Angelegenheiten

der Amtstitel „außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister" verliehen

werden.

Beamte der Dienstpostengruppe II führen nach

Beendigung einer mit dem Botschafter- oder Gesandtentitel

verbundenen Mission den Amtstitel

„außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister".

Der im Bundeskanzleramt mit der zusammenfassenden

Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten

betraute Beamte (Generalsekretär für

die Auswärtigen Angelegenheiten) führt, wenn er

sich in der Dienstpostengruppe II befindet, für

die Dauer der Funktion den Amtstitel „außerordentlicher

und bevollmächtigter Botschafter" ".

5. Bei Dienstzweig Nr. 12 hat die Rubrik „Anstellungserfordernis"

zu lauten: „Das Doktorat

der Philosophie aus den Hauptfächern Psychologie

oder Pädagogik oder bei erbrachtem Nachweis

des erfolgreichen Besuches von Vorlesungen

und praktischen Übungen auf dem Gebiet der

Psychologie durch wenigstens vier Semester die

erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für

Mittelschulen, die Vollendung der medizinischen

Studien, der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien, der Studien an einer Hochschule technischer

Richtung oder das Doktorat der Philosophie

aus anderen als den oberwähnten Hauptfächern.

Für die Definitivstellung ist außerdem

eine zweijährige erfolgreiche Verwendung im

Berufsberatungsdienst bei einem Landesarbeitsamt

oder Arbeitsamt sowie die Ablegung der

Fachprüfung für den Dienstzweig ,Höherer

Dienst der Berufsberatung' erforderlich."

6. Nach dem Dienstzweig Nr. 19 werden als

Dienstzweig Nr. 19 a folgende Bestimmungen

eingefügt

19 a. Höherer Dienst in Justizanstalten.

7. Bei Dienstzweig Nr. 21 hat in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der letzte Halbsatz zu

lauten: „beim Rechnungshof überdies die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft

und, wenn der Beamte eine

Fachprüfung eines. Dienstzweiges der Verwendungsgruppe

A noch nicht abgelegt hat, nach Anordnung

des Rechnungshofes die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst

beim Rechnungshof oder einer anderen

Prüfung eines Dienstzweiges der Verwendungsgruppe

A."

8. Bei Dienstzweig Nr. 27 hat die Rubrik

„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Die Vollendung

der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien oder der Studien an der Hochschule für

Welthandel."

Der Dienstzweig erhält die Bezeichnung „27.

Höherer Verwaltungsdienst im Postsparkassenamt."

9. Der Dienstzweig Nr. 30 erhält die Bezeichnung

„Höherer Redaktionsdienst"; in der

Rubrik „Anstellungserfordernis" hat es am Beginn

zu lauten: „Die Vollendung der rechts- und

staatswissenschaftlichen Studien, der philosophischen

Studien oder der Studien an der Hochschule

für Welthandel "

10. Der Dienstzweig Nr. 32 entfällt.

11. Bei Dienstzweig Nr. 38 hat in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der 2. Absatz zu lauten

„b) Für den höheren Bodenschätzungsdienst

Die Vollendung der landwirtschaftlichen oder

forstwirtschaftlichen Studien an der Hochschule

für Bodenkultur oder das Studium der Botanik

oder Geologie oder Meteorologie an der Philosophischen

Fakultät einer Universität, für die

Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung

der Prüfung für den höheren Bodenschätzungsdienst,

bei Absolventen der forstwirtschaftlichen

Studien außerdem die erfolgreiche

Ablegung der Staatsprüfung für den höheren

Forstverwaltungsdienst."

12. Bei Dienstzweig Nr. 39 hat der 1. Absatz

der Rubrik „Anstellungserfordernis" zu lauten

„a) Beim Hauptmünzamt: Die Vollendung der

Studien an der Montanistischen Hochschule

(Fachrichtung Hüttenwesen), der Studien an der

Abteilung für technische Chemie an einer Technischen

Hochschule oder der Studien an der Abteilung

für Maschinenbau an einer Technischen

Hochschule;".

13. Bei Dienstzweig Nr. 41 hat die Rubrik

„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Die Vollendung

der Studien an der Montanistischen

Hochschule (Fachrichtung Bergwesen) oder der

Studien an einer Technischen Hochschule, für

die Definitivstellung überdies die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung aus der Salinenkunde an

der Montanistischen Hochschule."

14. Der Dienstzweig Nr. 48 erhält die Bezeichnung

„Wissenschaftlicher Dienst."

In der Rubrik „Anstellungserfordernis" wird

folgender neuer Absatz angefügt: „Für die Meteorologen

des Flugsicherheitsdienstes die Erwerbung

des Doktorates der Philosophie (mathematisch-

physikalisch-meteorologischer Fachrichtung)

sowie der Nachweis einer besonderen praktischen

Erfahrung auf dem Gebiete der Flugmeteorologie.

Für Beamte bei österreichischen Kulturinstituten

im Ausland das Doktorat der Philosophie

oder die Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien und das Doktorat der

Rechte, ferner die Kenntnis der für das betreffende

Land notwendigen Sprache in Wort und

Schrift."

Die Amtstitel werden in den Dienstpostengruppen

VI, V und IV ergänzt durch „Kommissär

d. 6)", „Oberkommissär d. 6)" beziehungsweise

„Rat d. 6)". Die neue Anmerkung 6 hat zu lauten

„6) Unter Hinzufügung des Wortes ,Auslandskulturdienstes'.".

Artikel III.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil B Abschnitt II folgende Änderungen

vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 52 wird in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" im zweiten Absatz nach

den Worten „des fachlichen Bau- und Erhaltungsdienstes"

eingefügt „oder des Maschinenfachdienstes".

Der letzte Absatz der Rubrik „Anstellungserfordernis"

entfällt.

2. Nach dem Dienstzweig Nr. 56 wird folgender

neuer Dienstzweig Nr. 56 a eingefügt

56 a. Gehobener Flugsicherungsdienst.

3. Nach Dienstzweig Nr. 59 wird folgender neuer Dienstzweig Nr. 59 a eingefügt

59 a. Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten.

4. Bei Dienstzweig Nr. 69 hat die Rubrik

„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Als Fachprüfung

ist die Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft

abzulegen. Im Bereich der Post- und

Telegraphenverwaltung ist außer dieser Prüfung

für die Definitivstellung die Verkehrsdienstprüfung

III abzulegen."

5. Nach dem Dienstzweig Nr. 69 wird folgender

neuer Dienstzweig eingefügt

69 a. Gehobener Redaktionsdienst.

Artikel IV.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil C Abschnitt II folgende Änderungen

vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 80 wird in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" im zweiten Absatz angefügt

„Das Erfordernis einer mindestens zweijährigen

Verwendung als definitiver Beamter des

mittleren Bau- und Erhaltungsdienstes wird ferner

ersetzt durch eine mindestens zweijährige

Verwendung als definitiver Beamter des mittleren

Werkstättendienstes, sofern der Beamte

mindestens zwei Jahre in probeweiser, der Ernennung

auf einen Dienstposten des Dienstzweiges

unmittelbar vorangehender Verwendung im

fachlichen Bau- und Erhaltungsdienst zurückgelegt

hat."

2. Dienstzweig Nr. 86 erhält die Bezeichnung

„Garage- und Werkmeister im Postautodienst".

In der Rubrik „Anstellungserfordernis" wird

dem zweiten Absatz angefügt: „Das Erfordernis

der wenigstens zweijährigen Verwendung als

definitiver Beamter des mittleren Verkehrsdienstes

wird ersetzt durch eine mindestens zweijährige

Verwendung als definitiver Beamter des

mittleren Werkstättendienstes, sofern der Beamte

mindestens zwei Jahre in probeweiser, der

Ernennung auf einen Dienstposten des Dienstzweiges

unmittelbar vorangehender Verwendung

im Garage- und Werkmeisterdienst zurückgelegt

hat."

3. Bei Dienstzweig Nr. 91 wird in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" dem zweiten Absatz

angefügt: „Das Erfordernis einer mindestens

zweijährigen Verwendung als definitiver Beamter

des mittleren Bau- und Erhaltungsdienstes wird

ersetzt durch eine mindestens zweijährige Verwendung

als definitiver Beamter des mittleren

Werkstättendienstes, sofern der Beamte mindestens

zwei Jahre in probeweiser, der Ernennung

auf einen Dienstposten des Dienstzweiges

unmittelbar vorangehender Verwendung im Maschinenfachdienst

zurückgelegt hat."

4. Bei Dienstzweig Nr. 101 hat in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der erste Absatz zu

lauten

„An Stelle der im Abschnitt I bestimmten Verwendung

eine mindestens zweijährige Verwendung

als definitiver Beamter des mittleren Verkehrsdienstes

oder des Verwaltungshilfsdienstes

(einschließlich Kanzleidienstes) oder eine achtjährige

einschlägige Verwendung als Vertragsbediensteter,

davon mindestens zwei Jahre in

probeweiser, der Ernennung auf einen Dienstposten

des Dienstzweiges unmittelbar vorangehender

Verwendung im fachlichen Verkehrsdienst."

Artikel V.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden im Teil D Abschnitt II folgende Änderungen

vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 105 tritt in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" an die Stelle des Wortes

„Telegraphenlehrling" die Bezeichnung

„Fernmeldemonteurlehrling". Dem bisherigen

Text wird folgender zweiter Absatz angefügt

„Für fernmeldetechnische Zeichner wird das Erfordernis

der Erlernung eines einschlägigen Gewerbes

oder der abgeschlossenen Ausbildung als

Fernmeldemonteurlehrling durch eine sechsjährige

Verwendung als fernmeldetechnischer Zeichner

oder in gleichzuhaltender Verwendung

(Praxis) ersetzt."

2. Bei Dienstzweig Nr. 118 wird in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" folgender neuer dritter

Absatz angefügt: „Bei Strom- und Hafenmeistern

wird das Erfordernis der Absolvierung einer

Fachschule baugewerblicher Richtung an einer

gewerblichen Bundeslehranstalt ersetzt durch eine

entsprechende praktische Erprobung im Schifffahrtsdienst

oder Schiffahrtsaufsichtsdienst oder

beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern."

3. Bei Dienstzweig Nr. 120 wird in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der letzte Satz durch

folgende Bestimmung ersetzt: „Im Kraftfahrdienst

außerdem die Erlernung des Schlosser-,

Mechaniker- oder eines anderen in den genannten

Dienst einschlägigen metallverarbeitenden Gewerbes

und die erfolgreiche Ablegung der. allgemeinen

Kraftwagenlenkerprüfung."

Artikel VI.

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung

werden in Teil E Abschnitt II folgende Änderungen

vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 127 hat die Rubrik

„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Im Bereich

der Post- und Telegraphenverwaltung überdies

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte

mindestens vierjährige einschlägige

Verwendung als Vertragsbediensteter (Arbeiter)

im Post- und Telegraphendienst."

2. Bei Dienstzweig Nr. 136 hat die Rubrik

„Anstellungserfordernis" zu lauten: „Überdies

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte

mindestens vierjährige einschlägige

Verwendung als Vertragsbediensteter (Arbeiter)

im Post- und Telegraphendienst."

Artikel VII.

Das Erfordernis der Absolvierung einer mittleren

Lehranstalt entfällt bei den Dienstzweigen

Nr. 56 a und Nr. 71 für Bedienstete des Flugsicherungsdienstes

und des meteorologischen

Dienstes, wenn sie eine mindestens achtjährige

einschlägige Verwendung aufweisen und im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung in

einer einschlägigen Verwendung des gehobenen

Fachdienstes stehen.

Artikel VIII.

Bei den Dienstzweigen Nr. 52, 67, 80, 86, 91,

101, 105, 120, 121 und 124 wird das Erfordernis

der zweijährigen Verwendung als definitiver

Beamter durch eine gleichlange Verwendungszeit

als Beamter im provisorischen oder definitiven

Dienstverhältnis in den Fällen ersetzt, in denen

von den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 des GÜG.

über die Einrechnung von Vordienstzeiten in die

provisorische Dienstzeit infolge Verzögerungen

bei der Anrechnung von Vordienstzeiten nicht

unmittelbar nach der Aufnahme in ein öffentlich-

rechtliches Dienstverhältnis Gebrauch gemacht

wird.

Artikel IX.

Das Erfordernis einer mindestens zweijährigen

Verwendung als definitiver Beamter des fachlichen

Verkehrsdienstes für die Anstellung im

Dienstzweig Nr. 67 wird bei Beamten, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

eine Großgarage leiten, durch eine mindestens

zweijährige Dienstleistung als definitiver Beamter

des Garage- und Werkmeisterdienstes ersetzt.

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