1. Verordnung: Änderung des Verzeichnisses der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigwaren.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des
Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191/
1951, in der Fassung des Art. X Abs. 3 des
2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 8/
1952, wird verordnet
Das als Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 24. September
1951, BGBl. Nr. 240, womit die Gegenstände
bestimmt werden, die für die Berechnung
der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse
oder Fertigwaren anzusehen sind, angeschlossene
Verzeichnis der Rohstoffe, Halberzeugnisse
und Fertigwaren wird wie folgt geändert
1. An Stelle der Position „Tarifnummer 44,
Sämereien, nicht besonders benannte, Vergütungsgruppe
1" treten die Positionen
„aus Tarifnummer 44, Forstsämereien, ausgelöst,
Vergütungsgruppe 2"
„aus Tarifnummer 44, Andere Sämereien,
nicht besonders benannte, Vergütungsgruppe
1";
2. an Stelle der Position „Tarifnummer 52,
Rindvieh, Vergütungsgruppe 1" treten die
Positionen
„aus Tarifnummer 52 b, Zuchtvieh, Vergütungsgruppe
2"
„aus Tarifnummer 52, Anderes Rindvieh der
T. Nr. 52, Vergütungsgruppe 1";
3. an Stelle der Positionen „aus Tarifnummer 69,
Blasen und Därme, frisch, gesalzen oder getrocknet,
Vergütungsgruppe 1" und „aus
Tarifnummer 69, Goldschlägerhäutchen;
Darmseile, Vergütungsgruppe 2" tritt die
Position
„Tarifnummer 69, Blasen und Därme, frisch,
gesalzen oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen,
Darmseile, Vergütungsgruppe 2";
4. an Stelle der Positionen „aus Tarifnummer 98,
Schmelzkäse, Vergütungsgruppe 3" und „aus
Tarifnummer 98, Anderer Käse, Vergütungsgruppe
2" tritt die Position
„Tarifnummer 98, Käse, Vergütungsgruppe 3";
5. an Stelle der Position „Tarifnummer 132,
Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken;
Fäden zum Putzen von Maschinen
usw., vorgerichtet, Vergütungsgruppe 1" treten
die Positionen
„aus Tarifnummer 132, Baumwollwatte geleimt,
Vergütungsgruppe 2"
„aus Tarifnummer 132, Übrige Waren der
T. Nr. 132, Vergütungsgruppe 1";
6. bei der Position „Tarifnummer 139, Garne,
in Aufmachungen für den Kleinverkauf" tritt
in der Spalte „Vergütungsgruppe" an Stelle
der Z. „2" die Z. „3";
7. an Stelle der Position „aus Tarifnummer 140
bis 144, Baumwoll- und Zellwollgewebe, roh,
Vergütungsgruppe 2" treten die Positionen
„aus Tarifnummer 140 bis 144, Baumwollgewebe,
roh, Vergütungsgruppe 2" und
„aus Tarifnummer 140 bis 144, Zellwollgewebe,
roh, Vergütungsgruppe 3";
8. an Stelle der Positionen „Tarifnummer 161 a 1,
Gewebe aus Garnen der T. Nrn. 157 und 158,
ungemustert, roh, Vergütungsgruppe 2" und
„Tarifnummer 161 b 1, Gewebe aus Garnen
der T. Nrn. 157 und 158, gemustert, mit
Ausnahme der Damaste, roh, Vergütungsgruppe
2" und „aus Tarifnummer 161,
Andere Gewebe aus Garnen der T. Nrn. 157
und 158, Vergütungsgruppe 3" tritt die
Position
„Tarifnummer 161, Gewebe aus Garnen der
T. Nrn. 157 und 158, Vergütungsgruppe
3";
9. bei der Position „Tarifnummer 247, Gewöhnliches
Druckpapier, nicht geglättet, in Bogen
öder in Rollen" tritt in der Spalte „Vergütungsgruppe"
an Stelle der Z. „2" die
Z. „3";
10. bei der Position „Tarifnummer 276, Rinds- und
Roßleder, sohllederartig gegerbt (auch
für Treibriemen)" tritt in der Spalte „Ver-
gütungsgruppe" an Stelle der 2. „2" die
Z. „ 3";
11. an Stelle der Position „Tarifnummer 294,
Brennholz, auch Holzborke, Busch, Reisig;
Flechtweiden; Holzkohle; Holzkohlenbrikette,
ausgelaugte Lohe, Lohkuchen; Faschinen,
Vergütungsgruppe 1" treten die Positionen
„aus Tarifnummer 294, Lötkohle, Vergütungsgruppe
2"
„aus Tarifnummer 294, Übrige Waren der
T. ,Nr. 294, Vergütungsgruppe 1";
12. an Stelle der Position „Tarifnummer 298,
Furniere und Sperrholz, Vergütungsgruppe 2"
treten die Positionen
„Tarifnummer 298 a, Furniere, Vergütungsgruppe
2"
„Tarifnummer 298 b, Sperrholz, Vergütungsgruppe
3";
13. an Stelle der Position „Tarifnummer 306 b,
Drechsler- und Schnitzstoffe, künstliche, roh,
auch in Blöcken, Platten, Stäben oder Röhren,
auch geschliffen, mattiert, Vergütungsgruppe
2" treten die Positionen.
„aus Tarifnummer 306 b, Folien und
Schläuche aus künstlichen Drechsler- und
Schnitzstoffen, Vergütungsgruppe 3"
„aus Tarifnummer 306 b, Übrige Waren der
T. Nr. 306 b, Vergütungsgruppe 2";
14. an Stelle der Position „Tarifnummer 397,
Federnstahl, Vergütungsgruppe 2" treten die
Positionen
„aus Tarifnummer 397, Federnbandstahl,
kaltgewalzt, gehärtet, Vergütungsgruppe 3"
„aus Tarifnummer 397, Übrige Waren der
T. Nr. 397, Vergütungsgruppe 2";
15. an Stelle der Position „Tarifnummer 412,
Unedle Metalle und deren Legierungen, roh,
alt, gebrochen und in Abfällen, Schlacken,
Aschen, Krätzen und sonstige Rückstände,
Vergütungsgruppe 1" treten die Positionen
„aus Tarifnummer 412 a, Aluminiumgrieß,
Vergütungsgruppe 2"
„aus Tarifnummer 412, Übrige Waren der
T. Nr. 412, Vergütungsgruppe 1";
16. nach der Position „Tarifnummer 500 g 6,
Borax, raffiniert, Vergütungsgruppe 3" wird
eingefügt
„Tarifnummer 500 h 3, Ammoniumsulfat
(schwefelsaures Ammonium), Vergütungsgruppe
3";
17. an Stelle der Position „Tarifnummer 511,
Chemische Hilfsstoffe und Erzeugnisse, nicht
besonders benannte, Vergütungsgruppe 2"
treten die Positionen
„aus Tarifnummer 511, Ummantelte Schweißdrähte
(Elektroden), Vergütungsgruppe 3"
„aus Tarifnummer 511, Andere chemische
Hilfsstoffe und Erzeugnisse, nicht besonders
benannte, Vergütungsgruppe 2";
18. an die Position „aus Tarifnummer 513,
Arzneiwaren, zubereitet, sowie alle durch
ihre Inschriften, Etiketten, Umschläge und
dergleichen sich als Arznei-, auch Tierheilmittel
ankündigenden Stoffe, Vergütungsgruppe
3" ist in der Spalte „"Warenbenennung"
anzufügen „Röntgenbarium";
19. an die Position „aus Tarifnummer 513, Ausschließlich
für arzneiliche Verwendung bestimmte
chemisch einheitliche, nicht besonders
benannte Stoffe, Vergütungsgruppe 2" ist in
der Spalte „Warenbenennung" anzufügen
„mit Ausnahme von Röntgenbarium";
20. an Stelle der Position „Tarifnummer 520,
Kreide und Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer),
Vergütungsgruppe 1" treten die
Positionen
„Tarifnummer 520 a, Kreide und Schwerspat
(Baryt, schwefelsaurer), roh, Vergütungsgruppe
1"
„Tarifnummer 520 b, Kreide und Schwerspat
(Baryt, schwefelsaurer), gemahlen, gestäubt
oder geschlämmt, aber nicht geformt oder
gefaßt, Vergütungsgruppe 2";
21. an Stelle der Position „Tarifnummer 541,
Glycerin, Vergütungsgruppe 2" treten die
Positionen
„Tarifnummer 541 a, Glycerin, roh, auch
glycerinhaltige Wasser und Unterlaugen,
Vergütungsgruppe 2"
„Tarifnummer 541 b, Glycerin, raffiniert
oder destilliert, Vergütungsgruppe 3".