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1. Verordnung: Änderung des Verzeichnisses der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigwaren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Verordnung: Änderung des Verzeichnisses der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Fertigwaren.

Auf Grund des Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des

Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191/

1951, in der Fassung des Art. X Abs. 3 des

2. Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 8/

1952, wird verordnet

Das als Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 24. September

1951, BGBl. Nr. 240, womit die Gegenstände

bestimmt werden, die für die Berechnung

der Ausfuhrvergütung als Rohstoffe, Halberzeugnisse

oder Fertigwaren anzusehen sind, angeschlossene

Verzeichnis der Rohstoffe, Halberzeugnisse

und Fertigwaren wird wie folgt geändert

1. An Stelle der Position „Tarifnummer 44,

Sämereien, nicht besonders benannte, Vergütungsgruppe

1" treten die Positionen

„aus Tarifnummer 44, Forstsämereien, ausgelöst,

Vergütungsgruppe 2"

„aus Tarifnummer 44, Andere Sämereien,

nicht besonders benannte, Vergütungsgruppe

1";

2. an Stelle der Position „Tarifnummer 52,

Rindvieh, Vergütungsgruppe 1" treten die

Positionen

„aus Tarifnummer 52 b, Zuchtvieh, Vergütungsgruppe

2"

„aus Tarifnummer 52, Anderes Rindvieh der

T. Nr. 52, Vergütungsgruppe 1";

3. an Stelle der Positionen „aus Tarifnummer 69,

Blasen und Därme, frisch, gesalzen oder getrocknet,

Vergütungsgruppe 1" und „aus

Tarifnummer 69, Goldschlägerhäutchen;

Darmseile, Vergütungsgruppe 2" tritt die

Position

„Tarifnummer 69, Blasen und Därme, frisch,

gesalzen oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen,

Darmseile, Vergütungsgruppe 2";

4. an Stelle der Positionen „aus Tarifnummer 98,

Schmelzkäse, Vergütungsgruppe 3" und „aus

Tarifnummer 98, Anderer Käse, Vergütungsgruppe

2" tritt die Position

„Tarifnummer 98, Käse, Vergütungsgruppe 3";

5. an Stelle der Position „Tarifnummer 132,

Baumwollwatte mit Ausschluß jener zu Heilzwecken;

Fäden zum Putzen von Maschinen

usw., vorgerichtet, Vergütungsgruppe 1" treten

die Positionen

„aus Tarifnummer 132, Baumwollwatte geleimt,

Vergütungsgruppe 2"

„aus Tarifnummer 132, Übrige Waren der

T. Nr. 132, Vergütungsgruppe 1";

6. bei der Position „Tarifnummer 139, Garne,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf" tritt

in der Spalte „Vergütungsgruppe" an Stelle

der Z. „2" die Z. „3";

7. an Stelle der Position „aus Tarifnummer 140

bis 144, Baumwoll- und Zellwollgewebe, roh,

Vergütungsgruppe 2" treten die Positionen

„aus Tarifnummer 140 bis 144, Baumwollgewebe,

roh, Vergütungsgruppe 2" und

„aus Tarifnummer 140 bis 144, Zellwollgewebe,

roh, Vergütungsgruppe 3";

8. an Stelle der Positionen „Tarifnummer 161 a 1,

Gewebe aus Garnen der T. Nrn. 157 und 158,

ungemustert, roh, Vergütungsgruppe 2" und

„Tarifnummer 161 b 1, Gewebe aus Garnen

der T. Nrn. 157 und 158, gemustert, mit

Ausnahme der Damaste, roh, Vergütungsgruppe

2" und „aus Tarifnummer 161,

Andere Gewebe aus Garnen der T. Nrn. 157

und 158, Vergütungsgruppe 3" tritt die

Position

„Tarifnummer 161, Gewebe aus Garnen der

T. Nrn. 157 und 158, Vergütungsgruppe

3";

9. bei der Position „Tarifnummer 247, Gewöhnliches

Druckpapier, nicht geglättet, in Bogen

öder in Rollen" tritt in der Spalte „Vergütungsgruppe"

an Stelle der Z. „2" die

Z. „3";

10. bei der Position „Tarifnummer 276, Rinds- und

Roßleder, sohllederartig gegerbt (auch

für Treibriemen)" tritt in der Spalte „Ver-

gütungsgruppe" an Stelle der 2. „2" die

Z. „ 3";

11. an Stelle der Position „Tarifnummer 294,

Brennholz, auch Holzborke, Busch, Reisig;

Flechtweiden; Holzkohle; Holzkohlenbrikette,

ausgelaugte Lohe, Lohkuchen; Faschinen,

Vergütungsgruppe 1" treten die Positionen

„aus Tarifnummer 294, Lötkohle, Vergütungsgruppe

2"

„aus Tarifnummer 294, Übrige Waren der

T. ,Nr. 294, Vergütungsgruppe 1";

12. an Stelle der Position „Tarifnummer 298,

Furniere und Sperrholz, Vergütungsgruppe 2"

treten die Positionen

„Tarifnummer 298 a, Furniere, Vergütungsgruppe

2"

„Tarifnummer 298 b, Sperrholz, Vergütungsgruppe

3";

13. an Stelle der Position „Tarifnummer 306 b,

Drechsler- und Schnitzstoffe, künstliche, roh,

auch in Blöcken, Platten, Stäben oder Röhren,

auch geschliffen, mattiert, Vergütungsgruppe

2" treten die Positionen.

„aus Tarifnummer 306 b, Folien und

Schläuche aus künstlichen Drechsler- und

Schnitzstoffen, Vergütungsgruppe 3"

„aus Tarifnummer 306 b, Übrige Waren der

T. Nr. 306 b, Vergütungsgruppe 2";

14. an Stelle der Position „Tarifnummer 397,

Federnstahl, Vergütungsgruppe 2" treten die

Positionen

„aus Tarifnummer 397, Federnbandstahl,

kaltgewalzt, gehärtet, Vergütungsgruppe 3"

„aus Tarifnummer 397, Übrige Waren der

T. Nr. 397, Vergütungsgruppe 2";

15. an Stelle der Position „Tarifnummer 412,

Unedle Metalle und deren Legierungen, roh,

alt, gebrochen und in Abfällen, Schlacken,

Aschen, Krätzen und sonstige Rückstände,

Vergütungsgruppe 1" treten die Positionen

„aus Tarifnummer 412 a, Aluminiumgrieß,

Vergütungsgruppe 2"

„aus Tarifnummer 412, Übrige Waren der

T. Nr. 412, Vergütungsgruppe 1";

16. nach der Position „Tarifnummer 500 g 6,

Borax, raffiniert, Vergütungsgruppe 3" wird

eingefügt

„Tarifnummer 500 h 3, Ammoniumsulfat

(schwefelsaures Ammonium), Vergütungsgruppe

3";

17. an Stelle der Position „Tarifnummer 511,

Chemische Hilfsstoffe und Erzeugnisse, nicht

besonders benannte, Vergütungsgruppe 2"

treten die Positionen

„aus Tarifnummer 511, Ummantelte Schweißdrähte

(Elektroden), Vergütungsgruppe 3"

„aus Tarifnummer 511, Andere chemische

Hilfsstoffe und Erzeugnisse, nicht besonders

benannte, Vergütungsgruppe 2";

18. an die Position „aus Tarifnummer 513,

Arzneiwaren, zubereitet, sowie alle durch

ihre Inschriften, Etiketten, Umschläge und

dergleichen sich als Arznei-, auch Tierheilmittel

ankündigenden Stoffe, Vergütungsgruppe

3" ist in der Spalte „"Warenbenennung"

anzufügen „Röntgenbarium";

19. an die Position „aus Tarifnummer 513, Ausschließlich

für arzneiliche Verwendung bestimmte

chemisch einheitliche, nicht besonders

benannte Stoffe, Vergütungsgruppe 2" ist in

der Spalte „Warenbenennung" anzufügen

„mit Ausnahme von Röntgenbarium";

20. an Stelle der Position „Tarifnummer 520,

Kreide und Schwerspat (Baryt, schwefelsaurer),

Vergütungsgruppe 1" treten die

Positionen

„Tarifnummer 520 a, Kreide und Schwerspat

(Baryt, schwefelsaurer), roh, Vergütungsgruppe

1"

„Tarifnummer 520 b, Kreide und Schwerspat

(Baryt, schwefelsaurer), gemahlen, gestäubt

oder geschlämmt, aber nicht geformt oder

gefaßt, Vergütungsgruppe 2";

21. an Stelle der Position „Tarifnummer 541,

Glycerin, Vergütungsgruppe 2" treten die

Positionen

„Tarifnummer 541 a, Glycerin, roh, auch

glycerinhaltige Wasser und Unterlaugen,

Vergütungsgruppe 2"

„Tarifnummer 541 b, Glycerin, raffiniert

oder destilliert, Vergütungsgruppe 3".

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