1. Bundesgesetz: Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 30. März 1949,
BGBl. Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung
der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung
— AbgEO.) wird abgeändert
wie folgt
1. In § 55 Z. 4 tritt an die Stelle des Betrages
von 450 S der Betrag von 560 S.
2. § 57 hat zu lauten
„§ 57. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht
der Pfändung bei Auszahlung für Monate oder
Bruchteile von Monaten in Höhe von 500 S
monatlich, bei Auszahlung für Wochen in Höhe
von 120 S wöchentlich, bei Auszahlung für Tage
in Höhe von 17 S täglich und, soweit es diese
Beträge übersteigt, zu drei Zehntel des Mehrbetrages.
(2) Gewährt der Abgabenschuldner seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, einem Verwandten
oder einem unehelichen Kind Unterhalt,
so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages
für jede Person, der Unterhalt gewährt
wird, um ein weiteres Zehntel, mindestens um
60 S monatlich, 14 S wöchentlich, 2 S täglich,
höchstens um 200 S monatlich, 45 S wöchentlich,
7'50 S täglich. Der hiernach unpfändbare Teil des
Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des
Mehrbetrages bis 380 S monatlich (90 S wöchentlich,
13 S täglich) und acht Zehntel des weiteren
Mehrbetrages nicht übersteigen;"
§ 2. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
angeordnete Pfändung, die nach den
Pfändungsgrenzen des bisher geltenden Rechtes
bemessen worden ist, beschränkt sich hinsichtlich
der nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
zu bewirkenden Leistungen auf die nach
diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag
des Abgabenschuldners hat das Finanzamt, das
die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung
entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner
kann nach dem Inhalt der früheren
Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung
leisten, bis ihm der Berichtigungsbescheid zugestellt
wird.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von
acht Tagen nach der Kundmachung in Kraft.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.