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1. Bundesgesetz: Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Novelle zur Abgabenexekutionsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 30. März 1949,

BGBl. Nr. 104, über die Einbringung und Sicherung

der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung

— AbgEO.) wird abgeändert

wie folgt

1. In § 55 Z. 4 tritt an die Stelle des Betrages

von 450 S der Betrag von 560 S.

2. § 57 hat zu lauten

„§ 57. (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht

der Pfändung bei Auszahlung für Monate oder

Bruchteile von Monaten in Höhe von 500 S

monatlich, bei Auszahlung für Wochen in Höhe

von 120 S wöchentlich, bei Auszahlung für Tage

in Höhe von 17 S täglich und, soweit es diese

Beträge übersteigt, zu drei Zehntel des Mehrbetrages.

(2) Gewährt der Abgabenschuldner seinem Ehegatten,

einem früheren Ehegatten, einem Verwandten

oder einem unehelichen Kind Unterhalt,

so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehrbetrages

für jede Person, der Unterhalt gewährt

wird, um ein weiteres Zehntel, mindestens um

60 S monatlich, 14 S wöchentlich, 2 S täglich,

höchstens um 200 S monatlich, 45 S wöchentlich,

7'50 S täglich. Der hiernach unpfändbare Teil des

Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des

Mehrbetrages bis 380 S monatlich (90 S wöchentlich,

13 S täglich) und acht Zehntel des weiteren

Mehrbetrages nicht übersteigen;"

§ 2. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

angeordnete Pfändung, die nach den

Pfändungsgrenzen des bisher geltenden Rechtes

bemessen worden ist, beschränkt sich hinsichtlich

der nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

zu bewirkenden Leistungen auf die nach

diesem Bundesgesetz zulässige Höhe. Auf Antrag

des Abgabenschuldners hat das Finanzamt, das

die Pfändung angeordnet hat, die Pfändungsverfügung

entsprechend zu berichtigen. Der Drittschuldner

kann nach dem Inhalt der früheren

Pfändungsverfügung mit befreiender Wirkung

leisten, bis ihm der Berichtigungsbescheid zugestellt

wird.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt nach Ablauf von

acht Tagen nach der Kundmachung in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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