1. Verordnung: 1. Außenhandelsverkehrsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5, Abs. (3), des Bundesgesetzes
vom 24. November 1948, B.G.Bl.
Nr. 251, über die Regelung des Warenverkehres
mit dem Auslande (Außenhandelsverkehrsgesetz
1948) wird verordnet
§ 1. Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder Einfuhr
von in den Anlagen zum Außenhandelsvenkehrsgesetz
1948 (Listen A und B) angeführten
Waren zum Gegenstande haben, sind vor
dem Abschluß beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau auf den hiefür von
diesem Bundesministerium aufzulegenden Formularen
(Anmeldeformulare) anzumelden.
§ 2. (1) Diese Meldepflicht gilt auch für Warenaustauschgeschäfte
mit dem Auslande (Kompensationsgeschäfte),
die auf der Aus- oder Einfuhrseite
eine der in den Anlagen zum Außenhandelsverkehrsgesetz
1948 (Listen A oder B) angeführte
Ware betreffen.
(2) Alle übrigen Kompensationsgeschäfte sind
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
auf den hiefür von diesem Bundesministerium
aufzulegenden Formularen (Anzeigeformulare)
vor Einholung der devisenrechtlichen
Bewilligung anzuzeigen.
(3) Soll bei Ausfuhrgeschäften gegen Devisen
oder im Clearingverkehr nachträglich der Erlös
ganz oder teilweise durch die Einfuhr nicht
meldepflichtiger Waren (Freiwaren) abgegolten
werden, so hat der Importeur hievon vor Einholung
der devisenrechtlichen Bewilligung der
Außenhandelskommission die Anzeige gemäß § 3
des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948 zu erstatten.
§ 3. Formulare, die zur Durchführung des
Außenhandelsverkehregesetzes vom 17. Dezember
1945, B.G.Bl. Nr. 111/1946, in Verwendung
standen, können bis längstens 30. April 1949
aufgebraucht werden.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau teilt dem Bundesministerium
für Finanzen, der Österreichischen Nationalbank
und der Partei mit, ob die Außenhandelskommission
dem angemeldeten Rechtsgeschäft [§§ 1
und 2, Abs. (1)] die Zustimmung erteilt oder
verweigert hat.
(2) Bei anzeigepflichtigen Rechtsgeschäften [§ 2,
Abs. (2)] stellt das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau der Partei binnen
zwei Wochen nach Anzeige eine Bestätigung aus
und verständigt hievon die Österreichische
Nationalbank.
(3) Kompensationsgeschäfte sind als solche auf
den für die Aus- öder Einfuhr erforderlichen
Formularen kenntlich zu machen.
§ 5. Anläßlich der Aus- oder Einfuhr von
Waren sind dem Abfertigungszollamt vorzulegen
1. Bei der Ausfuhr meldepflichtiger Waren die
Ausfuhrbewilligung und die Exportvalutaerklärung,
2. bei der Einfuhr meldepflichtiger Waren die
Einfuhrbewilligung,
3. bei der Ausfuhr nicht meldepflichtiger Waren
(sogenannter Freiwaren) die Exportvalutaerklärung,
4. bei der Einfuhr nicht meldepflichtiger Waren
(Freiwaren) die devisenrechtliche Bewilligung.
§ 6. Anläßlich der Anmeldung und Anzeigen
der Ausfuhr bewirtschafteter Waren ist eine Freigabeerklärung
der zuständigen Bewirtschaftungsstelle
beizubringen.
§ 7. (1) Inwieweit die Landeshauptleute bei der
Handhabung der Vorschriften dieser Verordnung
heranzuziehen sind, wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau unter Bedachtnahme
auf die Interessen der Ge6amtwirtschaft
und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der
Bundesländer geregelt.
(2) Verfügungen gemäß Abs. (1) werden vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" verlautbart.
§ 8. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember
1948 in Kraft.