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1_1949 AT

1. Verordnung: 1. Außenhandelsverkehrsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Verordnung: 1. Außenhandelsverkehrsverordnung.

Auf Grund des § 5, Abs. (3), des Bundesgesetzes

vom 24. November 1948, B.G.Bl.

Nr. 251, über die Regelung des Warenverkehres

mit dem Auslande (Außenhandelsverkehrsgesetz

1948) wird verordnet

§ 1. Rechtsgeschäfte, welche die Aus- oder Einfuhr

von in den Anlagen zum Außenhandelsvenkehrsgesetz

1948 (Listen A und B) angeführten

Waren zum Gegenstande haben, sind vor

dem Abschluß beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau auf den hiefür von

diesem Bundesministerium aufzulegenden Formularen

(Anmeldeformulare) anzumelden.

§ 2. (1) Diese Meldepflicht gilt auch für Warenaustauschgeschäfte

mit dem Auslande (Kompensationsgeschäfte),

die auf der Aus- oder Einfuhrseite

eine der in den Anlagen zum Außenhandelsverkehrsgesetz

1948 (Listen A oder B) angeführte

Ware betreffen.

(2) Alle übrigen Kompensationsgeschäfte sind

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

auf den hiefür von diesem Bundesministerium

aufzulegenden Formularen (Anzeigeformulare)

vor Einholung der devisenrechtlichen

Bewilligung anzuzeigen.

(3) Soll bei Ausfuhrgeschäften gegen Devisen

oder im Clearingverkehr nachträglich der Erlös

ganz oder teilweise durch die Einfuhr nicht

meldepflichtiger Waren (Freiwaren) abgegolten

werden, so hat der Importeur hievon vor Einholung

der devisenrechtlichen Bewilligung der

Außenhandelskommission die Anzeige gemäß § 3

des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948 zu erstatten.

§ 3. Formulare, die zur Durchführung des

Außenhandelsverkehregesetzes vom 17. Dezember

1945, B.G.Bl. Nr. 111/1946, in Verwendung

standen, können bis längstens 30. April 1949

aufgebraucht werden.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau teilt dem Bundesministerium

für Finanzen, der Österreichischen Nationalbank

und der Partei mit, ob die Außenhandelskommission

dem angemeldeten Rechtsgeschäft [§§ 1

und 2, Abs. (1)] die Zustimmung erteilt oder

verweigert hat.

(2) Bei anzeigepflichtigen Rechtsgeschäften [§ 2,

Abs. (2)] stellt das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau der Partei binnen

zwei Wochen nach Anzeige eine Bestätigung aus

und verständigt hievon die Österreichische

Nationalbank.

(3) Kompensationsgeschäfte sind als solche auf

den für die Aus- öder Einfuhr erforderlichen

Formularen kenntlich zu machen.

§ 5. Anläßlich der Aus- oder Einfuhr von

Waren sind dem Abfertigungszollamt vorzulegen

1. Bei der Ausfuhr meldepflichtiger Waren die

Ausfuhrbewilligung und die Exportvalutaerklärung,

2. bei der Einfuhr meldepflichtiger Waren die

Einfuhrbewilligung,

3. bei der Ausfuhr nicht meldepflichtiger Waren

(sogenannter Freiwaren) die Exportvalutaerklärung,

4. bei der Einfuhr nicht meldepflichtiger Waren

(Freiwaren) die devisenrechtliche Bewilligung.

§ 6. Anläßlich der Anmeldung und Anzeigen

der Ausfuhr bewirtschafteter Waren ist eine Freigabeerklärung

der zuständigen Bewirtschaftungsstelle

beizubringen.

§ 7. (1) Inwieweit die Landeshauptleute bei der

Handhabung der Vorschriften dieser Verordnung

heranzuziehen sind, wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau unter Bedachtnahme

auf die Interessen der Ge6amtwirtschaft

und auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der

Bundesländer geregelt.

(2) Verfügungen gemäß Abs. (1) werden vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" verlautbart.

§ 8. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember

1948 in Kraft.

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