1. Bundesgesetz: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gesetz vom 1. August 1895, R.G.Bl.
Nr. 113, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung)
wird abgeändert wie folgt
1. § 332 der Zivilprozeßordnung hat zu
lauten
„(1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung
zu leisten und ist dem Beweisführer nicht
das Armenrecht bewilligt, so hat der Vorsitzende
oder der beauftragte oder ersuchte. Richter anzuordnen,
daß ein von ihm zu bestimmender Betrag
zur Deckung des durch die Vernehmung des
Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer
innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise
zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen,
wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren
vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt
den Betrag von 30 S voraussichtlich nicht
übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt
zu rechnen ist.
(2) Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses
hat die Ausfertigung der Ladung zu
unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag
des Gegners ohne Rücksicht auf die ausständige
Beweisaufnahme fortzusetzen (§ 279)."
2. § 346 der Zivilprozeßordnung wird wiederhergestellt
und hat zu lauten
„(1) Jeder Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Kosten, welche durch die Reise an
den Ort der Vernehmung, für den Aufenthalt
daselbst sowie durch die Rückreise verursacht
werden
(2) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis
kann von einem Zeugen nur dann begehrt
werden, wenn ihm durch dieses Versäumnis ein
Abbruch an seinem täglichen Erwerbe verursacht
wird.
(3) Den Anspruch auf eine Vergütung hat der
Zeuge binnen 24 Stunden nach seiner Vernehmung
bei Verlust dieses Anspruches geltend
zu machen.
(4) Auf Ansuchen des Zeugen kann der Vorsitzende
oder der beauftragte oder ersuchte
Richter anordnen, daß dem Zeugen ein zur Bestreitung
der Reise zum Gericht ausreichender
Vorschuß gelleistet werde."
3. § 347 der Zivilprozeßordnung tritt in nachstehender
Fassung wieder in Kraft
„(1) Dem Zeugen wird die Vergütung auf
Grund von Gebührentarifen vorläufig aus dem
Staatsschatze geleistet. Die Bestimmung der Vergütung
und die wegen der Auszahlung erforderlichen
Verfügungen obliegen den damit betrauten
Beamten des Prozeßgerichtes oder des
ersuchten Gerichtes. Den Parteien steht es frei,
in die Bestimmung der Vergütung Einsicht zu
nehmen.
(2) Der Zeuge, die Parteien und der etwa mit
der Überprüfung der Gebührenbestimmung
namens des Staatsschatzes betraute Beamte
können binnen drei Tagen nach der Bestimmung
der Vergütung die Entscheidung des Vorstehers
des Gerichtes begehren. Gegen dessen Entscheidung
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig."
4. § 365 der Zivilprozeßordnung hat zu lauten
„(1) Der Sachverständige hat Anspruch auf
Ersatz der verursachten Kosten und Auslagen,
auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf
Entlohnung seiner Mühewaltung; er kann einen
angemessenen Vorschuß begehren.
(2) Die Ansprüche des Sachverständigen müssen
bei sonstigem Verluste binnen 14 Tagen nach Beendigung
seiner Tätigkeit geltend gemacht
werden.
(3) Für die Bemessung der Sachverständigengebühren
können Tarife aufgestellt werden. Die
Vergütung wird vorläufig aus dem Staatsschatze
geleistet.
Die Bestimmung dar Sachverständigengebühren
und die wegen der Auszahlung erforderlichen
Verfügungen obliegen dem Vorsitzenden oder
Richter, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet.
Ist die Vergütung lediglich nach festen Tarifen
zu bestimmen, so kann er die Bestimmung einem
damit betrauten Beamten des Gerichtes überlassen.
(4) Gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühren
kann vom Sachverständigen, den
Parteien und dem etwa mit der Überprüfung der
Gebührenbestimmung namens des Staatsschatzes
betrauten Beamten Rekurs erhoben werden. Die
Vorschrift des § 516 findet keine Anwendung.
Dem Rekurs gegen die Gebührenbestimmung
durch den damit betrauten Beamten kann der
Richter selbst stattgeben. Findet er sich hiezu
nicht veranlaßt, so hat er dies bei der Rekursvorlage
zu berichten.
(5) Wenn dem Beweisführer nicht das Armenrecht
bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der
beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen,
daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur
Deckung des mit der Aufnahme des Beweises
durch Sachverständige verbundenen Aufwandes
vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten
Frist vorschußweise zu erlegen ist. § 332, Abs. (2),
ist sinngemäß anzuwenden."
Artikel II.
Die näheren Bestimmungen über die Gebühren
der Zeugen und Sachverständigen, ferner die
Regelung der Gebühren der Dolmetsche, die Vorschriften
über die Entrichtung von Einschaltungskosten
und über die Einhebung aller in diesem
Gesetz angeführten Gebühren und Kosten und
der Entschädigungen für auswärtige Amtshandlungen
von Gerichtspersonen werden vom Bundesministerium
für Justiz mit Verordnung getroffen.
Artikel III.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch
in anderen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
entsprechend anzuwenden.
(2) Im Verfahren vor den Kommissionen nach
dem Dritten Rückstellungsgesetz vom 6. Februar
1947, B. G. Bl. Nr. 54, sind jedoch die für das
streitige Verfahren geltenden Vorschriften über
das Armenrecht, soweit sie sich auf die Zeugen-
und Sachverständigengebühren, sowie die Kosten
der notwendigen Verlautbarungen beziehen, anzuwenden,
bei Angehörigen fremder Staaten ohne
Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit gewährleistet
ist: Nähere Bestimmungen, insbesondere
über den Nachweis der Mittellosigkeit von Personen,
die sich ständig im Auslande aufhalten,
können durch Verordnung getroffen werden.
Artikel IV.
Die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
im Widerspruch stehenden Vorschriften
der Verordnung zur Anpassung kostenrechtlicher
Vorschriften in den Reichsgauen Wien, Kärnten,
Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,
Tirol und Vorarlberg, im Reichsgau Sudetenland
sowie im Protektorat Böhmen und Mähren vom
13. Februar 1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 93,
werden aufgehoben. Den Zeitpunkt, an dem die
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Dezember 1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 471,
außer Kraft tritt, bestimmt das Bundesministerium
für Justiz durch Verordnung.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird
das Bundesministerium für Justiz betraut.