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1. Bundesgesetz: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 1. Bundesgesetz: Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in bürgerlichen Rechtssachen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gesetz vom 1. August 1895, R.G.Bl.

Nr. 113, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen

Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung)

wird abgeändert wie folgt

1. § 332 der Zivilprozeßordnung hat zu

lauten

„(1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung

zu leisten und ist dem Beweisführer nicht

das Armenrecht bewilligt, so hat der Vorsitzende

oder der beauftragte oder ersuchte. Richter anzuordnen,

daß ein von ihm zu bestimmender Betrag

zur Deckung des durch die Vernehmung des

Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer

innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise

zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen,

wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren

vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt

den Betrag von 30 S voraussichtlich nicht

übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt

zu rechnen ist.

(2) Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses

hat die Ausfertigung der Ladung zu

unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag

des Gegners ohne Rücksicht auf die ausständige

Beweisaufnahme fortzusetzen (§ 279)."

2. § 346 der Zivilprozeßordnung wird wiederhergestellt

und hat zu lauten

„(1) Jeder Zeuge hat Anspruch auf Ersatz der

notwendigen Kosten, welche durch die Reise an

den Ort der Vernehmung, für den Aufenthalt

daselbst sowie durch die Rückreise verursacht

werden

(2) Eine Entschädigung für Zeitversäumnis

kann von einem Zeugen nur dann begehrt

werden, wenn ihm durch dieses Versäumnis ein

Abbruch an seinem täglichen Erwerbe verursacht

wird.

(3) Den Anspruch auf eine Vergütung hat der

Zeuge binnen 24 Stunden nach seiner Vernehmung

bei Verlust dieses Anspruches geltend

zu machen.

(4) Auf Ansuchen des Zeugen kann der Vorsitzende

oder der beauftragte oder ersuchte

Richter anordnen, daß dem Zeugen ein zur Bestreitung

der Reise zum Gericht ausreichender

Vorschuß gelleistet werde."

3. § 347 der Zivilprozeßordnung tritt in nachstehender

Fassung wieder in Kraft

„(1) Dem Zeugen wird die Vergütung auf

Grund von Gebührentarifen vorläufig aus dem

Staatsschatze geleistet. Die Bestimmung der Vergütung

und die wegen der Auszahlung erforderlichen

Verfügungen obliegen den damit betrauten

Beamten des Prozeßgerichtes oder des

ersuchten Gerichtes. Den Parteien steht es frei,

in die Bestimmung der Vergütung Einsicht zu

nehmen.

(2) Der Zeuge, die Parteien und der etwa mit

der Überprüfung der Gebührenbestimmung

namens des Staatsschatzes betraute Beamte

können binnen drei Tagen nach der Bestimmung

der Vergütung die Entscheidung des Vorstehers

des Gerichtes begehren. Gegen dessen Entscheidung

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig."

4. § 365 der Zivilprozeßordnung hat zu lauten

„(1) Der Sachverständige hat Anspruch auf

Ersatz der verursachten Kosten und Auslagen,

auf Entschädigung für Zeitversäumnis und auf

Entlohnung seiner Mühewaltung; er kann einen

angemessenen Vorschuß begehren.

(2) Die Ansprüche des Sachverständigen müssen

bei sonstigem Verluste binnen 14 Tagen nach Beendigung

seiner Tätigkeit geltend gemacht

werden.

(3) Für die Bemessung der Sachverständigengebühren

können Tarife aufgestellt werden. Die

Vergütung wird vorläufig aus dem Staatsschatze

geleistet.

Die Bestimmung dar Sachverständigengebühren

und die wegen der Auszahlung erforderlichen

Verfügungen obliegen dem Vorsitzenden oder

Richter, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet.

Ist die Vergütung lediglich nach festen Tarifen

zu bestimmen, so kann er die Bestimmung einem

damit betrauten Beamten des Gerichtes überlassen.

(4) Gegen die Bestimmung der Sachverständigengebühren

kann vom Sachverständigen, den

Parteien und dem etwa mit der Überprüfung der

Gebührenbestimmung namens des Staatsschatzes

betrauten Beamten Rekurs erhoben werden. Die

Vorschrift des § 516 findet keine Anwendung.

Dem Rekurs gegen die Gebührenbestimmung

durch den damit betrauten Beamten kann der

Richter selbst stattgeben. Findet er sich hiezu

nicht veranlaßt, so hat er dies bei der Rekursvorlage

zu berichten.

(5) Wenn dem Beweisführer nicht das Armenrecht

bewilligt ist, hat der Vorsitzende oder der

beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen,

daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur

Deckung des mit der Aufnahme des Beweises

durch Sachverständige verbundenen Aufwandes

vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten

Frist vorschußweise zu erlegen ist. § 332, Abs. (2),

ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel II.

Die näheren Bestimmungen über die Gebühren

der Zeugen und Sachverständigen, ferner die

Regelung der Gebühren der Dolmetsche, die Vorschriften

über die Entrichtung von Einschaltungskosten

und über die Einhebung aller in diesem

Gesetz angeführten Gebühren und Kosten und

der Entschädigungen für auswärtige Amtshandlungen

von Gerichtspersonen werden vom Bundesministerium

für Justiz mit Verordnung getroffen.

Artikel III.

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch

in anderen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

entsprechend anzuwenden.

(2) Im Verfahren vor den Kommissionen nach

dem Dritten Rückstellungsgesetz vom 6. Februar

1947, B. G. Bl. Nr. 54, sind jedoch die für das

streitige Verfahren geltenden Vorschriften über

das Armenrecht, soweit sie sich auf die Zeugen-

und Sachverständigengebühren, sowie die Kosten

der notwendigen Verlautbarungen beziehen, anzuwenden,

bei Angehörigen fremder Staaten ohne

Rücksicht darauf, ob die Gegenseitigkeit gewährleistet

ist: Nähere Bestimmungen, insbesondere

über den Nachweis der Mittellosigkeit von Personen,

die sich ständig im Auslande aufhalten,

können durch Verordnung getroffen werden.

Artikel IV.

Die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

im Widerspruch stehenden Vorschriften

der Verordnung zur Anpassung kostenrechtlicher

Vorschriften in den Reichsgauen Wien, Kärnten,

Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark,

Tirol und Vorarlberg, im Reichsgau Sudetenland

sowie im Protektorat Böhmen und Mähren vom

13. Februar 1942, Deutsches R.G.Bl. I S. 93,

werden aufgehoben. Den Zeitpunkt, an dem die

Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige

in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. Dezember 1925, Deutsches R. G. Bl. I S. 471,

außer Kraft tritt, bestimmt das Bundesministerium

für Justiz durch Verordnung.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird

das Bundesministerium für Justiz betraut.

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