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1_1945 AT

1. Verordnung: Erleichterung von Beschränkungen des Schillinggesetzes.

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 1. Verordnung: Erleichterung von Beschränkungen des Schillinggesetzes.

Auf Grund der §§ 18 und 26 des Schillinggesetzes,

St. G. Bl. Nr. 231/1945, wird verordnet

§ 1. Personen, die gemäß §§ 8 bis 10 des

Schillinggesetzes einen den Umtauschbetrag von

150 RM für jede im Formblatt angeführte Person

übersteigenden Betrag von insgesamt nicht

mehr als 200 RM (AM-Schillingen) eingeliefert

haben, der ihnen nicht auf ein Konto oder Sparbuch

gutgeschrieben wurde, können diesen Überschußbetrag

vom 1. Februar bis 31. März 1946

bei der Einlieferungsstelle bar beheben.

§ 2. Einlagen auf Konten (Sparbüchern) von

Dienststellen, sonstigen amtlichen, kulturellen

oder wohltätigen Einrichtungen fremder Staaten

und von Einrichtungen des Roten Kreuzes unterliegen

nicht den Beschränkungen der §§ 13 bis

16 des Schillinggesetzes.

§ 3. Über die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember

1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten

oder seit 1. Dezember 1945 von Formblättern

auf Konten oder Sparbücher übertragenen

Beträge (Konversionskonten) sind, sofern

und insoweit der Verfügungsberechtigte kein

ausreichendes und verfügbares Guthaben auf

einem nicht aus der Zeit vom 1. bis 22. Dezember

1945 stammenden Konto (Sparbuch) besitzt,

Verfügungen durch Barabhebung oder Überweisung

im Giroverkehr — außer den im § 13,

Abs. (1), Punkt 1, des Schillinggesetzes erwähnten

Fällen — im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen

auch zulässig

I. unter Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos

vom 22. Dezember 1945 gegen Verwendungsnachweis

a) für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe

zur Bezahlung oder Bevorschussung von

Löhnen und Gehältern bis zum Betrag

von 200 S im Monat für jeden Lohn- und

Gehaltsempfänger,

b) für die Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten,

c) für die Bezahlung von Mietzinsen,

d) für die Bezahlung von Prämien der Vertragsversicherung

bis zum Gesamtbetrag

von 150 S im Monat,

e) für Handels-, Gewerbe- und landwirtschaftliche

Betriebe sowie für Industrieunternehmungen

und freie Berufe zur Bestreitung

notwendiger Betriebsausgaben, Verfügungen

durch Barabhebung jedoch nur bis zum

Betrage von 500 S,

f) zur Bezahlung öffentlicher Abgaben, jedoch

nur durch Überweisung im Giroverkehr;

II. ohne Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos

vom 22. Dezember 1945 gegen Nachweis

der Voraussetzungen

a) über für wohltätige oder kulturelle Zwecke

an den Verfügungsberechtigten eingezahlte

Spenden,

b) bei Konten (Sparbüchern), deren Aktivsaldo

am 22. Dezember 1945 den Betrag

von 2000 S nicht übersteigt,

1. für Personen, die in der Zeit vom

1. bis 22. Dezember 1945 Löhne, Gehälter,

Renten, Ruhe- und Versorgungsgenüsse in

Reichsmark (AM-Schillingen) bezogen haben,

bis zur Höhe dieses Bezuges, jedoch

höchstens 150 S,

2. zur Bezahlung von in den Monaten

Dezember 1945 und Jänner 1946 fällig werdenden

Rechnungen über im Haushalt des

Verfügungsberechtigten bezogenes Gas,

Wasser und bezogene elektrische Energie;

III. unter Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos

vom 22. Dezember 1945 ohne Verwendungsnachweis

über den am 1. Dezember

1945 erlegten Betrag.

§ 4. Das Zutreffen der im § 3 genannten Voraussetzungen

ist der Kreditunternehmung entsprechend

nachzuweisen. Diese ist erforderlichenfalls

berechtigt und verpflichtet, darüber eine

eidesstättige Erklärung des Verfügungsberechtigten

zu verlangen.

§ 5. Die Körperschaften öffentlichen Rechts,

die staatlich anerkannten politischen Parteien

Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund

können über ihre Konversionskonten

(§ 3) bis zum Ausmaß von 40 v. H. des

Aktivsaldos vom 22. Dezember 1945 ohne Verwendungsnachweis

durch Barabhebung oder

Überweisung im Giroverkehr verfügen.

§ 6. (1) Für Verfügungen über Konversionskonten

im Verkehr zwischen Kreditunternehmungen

gemäß § 16 des Schillinggesetzes ist der Aktivsaldo

vom 22. Dezember 1945 maßgebend.

(2) Die Bestimmungen des § 16 des Schillinggesetzes

sind auch auf Einlagen von Unternehmungen

der Vertragsversicherung anzuwenden.

§ 7. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen,

insbesondere bei wissenschaftlichen, kulturellen

und wohltätigen Einrichtungen, auf begründeten

Antrag im Einzelfall weitere Erleichterungen

von den Bestimmungen der §§ 13 bis 17 des

Schillinggesetzes zu gewähren.

BGBlPdf 1. Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs.

Angesichts der Tatsache,

daß der Anschluß des Jahres 1938 nicht, wie

dies zwischen zwei souveränen Staaten selbstverständlich

ist, zur Wahrung aller Interessen

durch Verhandlungen von Staat zu Staat vereinbart

und durch Staatsverträge abgeschlossen,

sondern durch militärische Bedrohung von

außen und den hochverräterischen Terror einer

nazifaschistischen Minderheit eingeleitet, einer

wehrlosen Staatsleitung abgelistet und abgepreßt,

endlich durch militärische kriegsmäßige Besetzung

des Landes dem hilflos gewordenen

Volke Österreichs aufgezwungen worden ist,

angesichts der weiteren Tatsachen,

daß die so vollzogene Annexion des Landes

sofort mißbraucht worden ist,

alle zentralen staatlichen Einrichtungen der

ehemaligen Bundesrepublik Österreich, seine

Ministerien und sonstigen Regierungseinrichtungen

zu beseitigen und deren Bestände nach

Berlin wegzuführen, so den historisch gewordenen

einheitlichen Bestand Österreichs

aufzulösen und vollkommen zu zerstören,

Österreichs Hauptstadt Wien, die vielhundertjährige

glorreiche Residenzstadt, zu einer

Provinzstadt zu degradieren,

die Bundesländer aller ihrer geschichtlichen

Selbstregierungsrechte zu berauben und zu

willenlosen Verwaltungssprengeln unberufener

und dem Volke unverantwortlicher Statthalter

zu machen,

und darüber hinaus angesichts der Tatsachen,

daß diese politische Annexion Österreichs

zur wirtschaftlichen und kulturellen Beraubung

Wiens und der österreichischen Bundesländer

ausgenützt und mißbraucht worden ist,

die Österreichische Nationalbank aufzuheben

und ihren Goldschatz nach Berlin zu entführen,

alle großen Unternehmungen Österreichs reichsdeutschen

Firmen einzuverleiben

und so das österreichische Volk aller selbständigen

Verfügung über die natürlichen

Quellen seines Wohlstandes zu berauben;

daß dieser Mißbrauch endlich dem österreichischen

Volke auch seine geistigen und

kulturellen Hilfsquellen verkümmert hat, indem

er die unermeßlichen Kunst- und Kulturschätze

des Landes, welche selbst der harte

Friede von Saint-Germain durch ein 20jähriges

Verbot vor jeder Veräußerung geschützt hat, der

Verschleppung außer Landes preisgegeben hat,

und endlich angesichts der Tatsache,

daß die nationalsozialistische Reichsregierung

Adolf Hitlers kraft dieser völligen politischen,

wirtschaftlichen und kulturellen Annexion des

Landes

das macht- und willenlos gemachte Volk

Österreichs in einen sinn- und aussichtslosen

Eroberungskrieg geführt hat, den kein Österreicher

jemals gewollt hat, jemals vorauszusehen

oder gutzuheißen instand gesetzt war,

zur Bekriegung von Völkern, gegen die kein

wahrer Österreicher jemals Gefühle der Feindschaft

oder des Hasses gehegt hat,

in einen Eroberungskrieg, der von den Eisfeldern

des hohen Nordens bis zu den Sandwüsten

Afrikas, von der stürmischen Küste

des Atlantiks bis zu den Felsen des Kaukasus

viele Hunderttausende der Söhne unseres

Landes, beinahe die ganze Jugend- und Manneskraft

unseres Volkes, bedenkenlos hingeopfert

hat,

um zum Schlusse noch unsere heimatlichen

Berge als letzte Zuflucht gescheiterter Katastrophenpolitiker

zu benützen und kriegerischer

Zerstörung und Verwüstung preiszugeben,

angesichts dieser Tatsachen und im Hinblick

darauf,

daß durch die drei Weltmächte in wiederholten

feierlichen Deklarationen

insbesondere in der Deklaration der Krimkonferenz

und in der Konferenz der Außenminister

Hull, Eden und Molotow zu Moskau

Oktober 1943 festgelegt worden ist

„Die Regierungen Großbritanniens, der

Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von

Amerika kamen überein, daß Österreich, das

erste freie Land, das der Hitlerschen Aggression

zum Opfer gefallen ist, von der

deutschen Herrschaft befreit werden muß.

Sie betrachten den Anschluß, der Österreich

am 15. März 1938 von Deutschland aufgezwungen

worden ist, als null und nichtig.

Sie geben ihrem Wunsche Ausdruck, ein

freies und wiederhergestelltes Österreich zu

sehen und dadurch dem österreichischen Volke

selbst, ebenso wie anderen benachbarten

Staaten, vor denen ähnliche Probleme stehen

werden, die Möglichkeit zu geben, diejenige

politische und wirtschaftliche Sicherheit zu

finden, die die einzige Grundlage eines dauerhaften

Friedens ist."

Angesichts der angeführten Tatsachen und

im Hinblick auf die feierlichen Erklärungen

der drei Weltmächte, denen sich inzwischen

beinahe alle Regierungen des Abendlandes

angeschlossen haben, erlassen die unterzeichneten

Vertreter aller antifaschistischen Parteien

Österreichs ausnahmslos die nachstehende

Unabhängigkeitserklärung.

Art. I: Die demokratische Republik Österreich

ist wiederhergestellt und im Geiste der

Verfassung von 1920 einzurichten.

Art. II: Der im Jahre 1938 dem österreichischen

Volke aufgezwungene Anschluß ist

null und nichtig.

Art. III: Zur Durchführung dieser Erklärung

wird unter Teilnahme aller antifaschistischen

Parteirichtungen eine Provisorische Staatsregierung

eingesetzt und vorbehaltlich der

Rechte der besetzenden Mächte mit der vollen

Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt betraut.

Art. IV: Vom Tage der Kundmachung

dieser Unabhängigkeitserklärung sind alle von

Österreichern dem Deutschen Reiche und seiner

Führung geleisteten militärischen, dienstlichen

oder persönlichen Gelöbnisse nichtig und unverbindlich.

Art. V: Von diesem Tage an stehen alle

Österreicher wieder im staatsbürgerlichen

Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik

Österreich.

In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes

der erwähnten Moskauer Konferenz, der

lautet

„Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam

gemacht, daß es für die Beteiligung am Kriege

auf seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung

trägt, der es nicht entgehen kann, und daß

bei der endgültigen Regelung unvermeidlich

sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt

werden wird.",

wird die einzusetzende Staatsregierung ohne

Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden

ihr möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu

leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen,

daß dieser Beitrag angesichts der Entkräftung

unseres Volkes und Entgüterung unseres

Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden

sein kann.

Wien, den 27. April 1945.

Urkund dessen die eigenhändigen Unterschriften

der Vorstände der politischen Parteien

Österreichs

Für den Vorstand der österreichischen Sozialdemokratie,

nunmehr Sozialistische Partei Österreichs

(Sozialdemokraten und Revolutionäre

Sozialisten)

Dr. Karl Renner m. p.

Dr. Adolf Schärf m. p.

Für den Vorstand der Christlichsozialen Volkspartei

bzw. nunmehr österreichische Volkspartei

Leopold Kunschak m. p.

Für die Kommunistische Partei Österreichs

Johann Koplenig m. p.

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