1. Verordnung: Erleichterung von Beschränkungen des Schillinggesetzes.
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 18 und 26 des Schillinggesetzes,
St. G. Bl. Nr. 231/1945, wird verordnet
§ 1. Personen, die gemäß §§ 8 bis 10 des
Schillinggesetzes einen den Umtauschbetrag von
150 RM für jede im Formblatt angeführte Person
übersteigenden Betrag von insgesamt nicht
mehr als 200 RM (AM-Schillingen) eingeliefert
haben, der ihnen nicht auf ein Konto oder Sparbuch
gutgeschrieben wurde, können diesen Überschußbetrag
vom 1. Februar bis 31. März 1946
bei der Einlieferungsstelle bar beheben.
§ 2. Einlagen auf Konten (Sparbüchern) von
Dienststellen, sonstigen amtlichen, kulturellen
oder wohltätigen Einrichtungen fremder Staaten
und von Einrichtungen des Roten Kreuzes unterliegen
nicht den Beschränkungen der §§ 13 bis
16 des Schillinggesetzes.
§ 3. Über die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember
1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten
oder seit 1. Dezember 1945 von Formblättern
auf Konten oder Sparbücher übertragenen
Beträge (Konversionskonten) sind, sofern
und insoweit der Verfügungsberechtigte kein
ausreichendes und verfügbares Guthaben auf
einem nicht aus der Zeit vom 1. bis 22. Dezember
1945 stammenden Konto (Sparbuch) besitzt,
Verfügungen durch Barabhebung oder Überweisung
im Giroverkehr — außer den im § 13,
Abs. (1), Punkt 1, des Schillinggesetzes erwähnten
Fällen — im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen
auch zulässig
I. unter Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos
vom 22. Dezember 1945 gegen Verwendungsnachweis
a) für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe
zur Bezahlung oder Bevorschussung von
Löhnen und Gehältern bis zum Betrag
von 200 S im Monat für jeden Lohn- und
Gehaltsempfänger,
b) für die Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten,
c) für die Bezahlung von Mietzinsen,
d) für die Bezahlung von Prämien der Vertragsversicherung
bis zum Gesamtbetrag
von 150 S im Monat,
e) für Handels-, Gewerbe- und landwirtschaftliche
Betriebe sowie für Industrieunternehmungen
und freie Berufe zur Bestreitung
notwendiger Betriebsausgaben, Verfügungen
durch Barabhebung jedoch nur bis zum
Betrage von 500 S,
f) zur Bezahlung öffentlicher Abgaben, jedoch
nur durch Überweisung im Giroverkehr;
II. ohne Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos
vom 22. Dezember 1945 gegen Nachweis
der Voraussetzungen
a) über für wohltätige oder kulturelle Zwecke
an den Verfügungsberechtigten eingezahlte
Spenden,
b) bei Konten (Sparbüchern), deren Aktivsaldo
am 22. Dezember 1945 den Betrag
von 2000 S nicht übersteigt,
1. für Personen, die in der Zeit vom
1. bis 22. Dezember 1945 Löhne, Gehälter,
Renten, Ruhe- und Versorgungsgenüsse in
Reichsmark (AM-Schillingen) bezogen haben,
bis zur Höhe dieses Bezuges, jedoch
höchstens 150 S,
2. zur Bezahlung von in den Monaten
Dezember 1945 und Jänner 1946 fällig werdenden
Rechnungen über im Haushalt des
Verfügungsberechtigten bezogenes Gas,
Wasser und bezogene elektrische Energie;
III. unter Beschränkung auf 40 v. H. des Aktivsaldos
vom 22. Dezember 1945 ohne Verwendungsnachweis
über den am 1. Dezember
1945 erlegten Betrag.
§ 4. Das Zutreffen der im § 3 genannten Voraussetzungen
ist der Kreditunternehmung entsprechend
nachzuweisen. Diese ist erforderlichenfalls
berechtigt und verpflichtet, darüber eine
eidesstättige Erklärung des Verfügungsberechtigten
zu verlangen.
§ 5. Die Körperschaften öffentlichen Rechts,
die staatlich anerkannten politischen Parteien
Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund
können über ihre Konversionskonten
(§ 3) bis zum Ausmaß von 40 v. H. des
Aktivsaldos vom 22. Dezember 1945 ohne Verwendungsnachweis
durch Barabhebung oder
Überweisung im Giroverkehr verfügen.
§ 6. (1) Für Verfügungen über Konversionskonten
im Verkehr zwischen Kreditunternehmungen
gemäß § 16 des Schillinggesetzes ist der Aktivsaldo
vom 22. Dezember 1945 maßgebend.
(2) Die Bestimmungen des § 16 des Schillinggesetzes
sind auch auf Einlagen von Unternehmungen
der Vertragsversicherung anzuwenden.
§ 7. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen,
insbesondere bei wissenschaftlichen, kulturellen
und wohltätigen Einrichtungen, auf begründeten
Antrag im Einzelfall weitere Erleichterungen
von den Bestimmungen der §§ 13 bis 17 des
Schillinggesetzes zu gewähren.
Angesichts der Tatsache,
daß der Anschluß des Jahres 1938 nicht, wie
dies zwischen zwei souveränen Staaten selbstverständlich
ist, zur Wahrung aller Interessen
durch Verhandlungen von Staat zu Staat vereinbart
und durch Staatsverträge abgeschlossen,
sondern durch militärische Bedrohung von
außen und den hochverräterischen Terror einer
nazifaschistischen Minderheit eingeleitet, einer
wehrlosen Staatsleitung abgelistet und abgepreßt,
endlich durch militärische kriegsmäßige Besetzung
des Landes dem hilflos gewordenen
Volke Österreichs aufgezwungen worden ist,
angesichts der weiteren Tatsachen,
daß die so vollzogene Annexion des Landes
sofort mißbraucht worden ist,
alle zentralen staatlichen Einrichtungen der
ehemaligen Bundesrepublik Österreich, seine
Ministerien und sonstigen Regierungseinrichtungen
zu beseitigen und deren Bestände nach
Berlin wegzuführen, so den historisch gewordenen
einheitlichen Bestand Österreichs
aufzulösen und vollkommen zu zerstören,
Österreichs Hauptstadt Wien, die vielhundertjährige
glorreiche Residenzstadt, zu einer
Provinzstadt zu degradieren,
die Bundesländer aller ihrer geschichtlichen
Selbstregierungsrechte zu berauben und zu
willenlosen Verwaltungssprengeln unberufener
und dem Volke unverantwortlicher Statthalter
zu machen,
und darüber hinaus angesichts der Tatsachen,
daß diese politische Annexion Österreichs
zur wirtschaftlichen und kulturellen Beraubung
Wiens und der österreichischen Bundesländer
ausgenützt und mißbraucht worden ist,
die Österreichische Nationalbank aufzuheben
und ihren Goldschatz nach Berlin zu entführen,
alle großen Unternehmungen Österreichs reichsdeutschen
Firmen einzuverleiben
und so das österreichische Volk aller selbständigen
Verfügung über die natürlichen
Quellen seines Wohlstandes zu berauben;
daß dieser Mißbrauch endlich dem österreichischen
Volke auch seine geistigen und
kulturellen Hilfsquellen verkümmert hat, indem
er die unermeßlichen Kunst- und Kulturschätze
des Landes, welche selbst der harte
Friede von Saint-Germain durch ein 20jähriges
Verbot vor jeder Veräußerung geschützt hat, der
Verschleppung außer Landes preisgegeben hat,
und endlich angesichts der Tatsache,
daß die nationalsozialistische Reichsregierung
Adolf Hitlers kraft dieser völligen politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Annexion des
Landes
das macht- und willenlos gemachte Volk
Österreichs in einen sinn- und aussichtslosen
Eroberungskrieg geführt hat, den kein Österreicher
jemals gewollt hat, jemals vorauszusehen
oder gutzuheißen instand gesetzt war,
zur Bekriegung von Völkern, gegen die kein
wahrer Österreicher jemals Gefühle der Feindschaft
oder des Hasses gehegt hat,
in einen Eroberungskrieg, der von den Eisfeldern
des hohen Nordens bis zu den Sandwüsten
Afrikas, von der stürmischen Küste
des Atlantiks bis zu den Felsen des Kaukasus
viele Hunderttausende der Söhne unseres
Landes, beinahe die ganze Jugend- und Manneskraft
unseres Volkes, bedenkenlos hingeopfert
hat,
um zum Schlusse noch unsere heimatlichen
Berge als letzte Zuflucht gescheiterter Katastrophenpolitiker
zu benützen und kriegerischer
Zerstörung und Verwüstung preiszugeben,
angesichts dieser Tatsachen und im Hinblick
darauf,
daß durch die drei Weltmächte in wiederholten
feierlichen Deklarationen
insbesondere in der Deklaration der Krimkonferenz
und in der Konferenz der Außenminister
Hull, Eden und Molotow zu Moskau
Oktober 1943 festgelegt worden ist
„Die Regierungen Großbritanniens, der
Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von
Amerika kamen überein, daß Österreich, das
erste freie Land, das der Hitlerschen Aggression
zum Opfer gefallen ist, von der
deutschen Herrschaft befreit werden muß.
Sie betrachten den Anschluß, der Österreich
am 15. März 1938 von Deutschland aufgezwungen
worden ist, als null und nichtig.
Sie geben ihrem Wunsche Ausdruck, ein
freies und wiederhergestelltes Österreich zu
sehen und dadurch dem österreichischen Volke
selbst, ebenso wie anderen benachbarten
Staaten, vor denen ähnliche Probleme stehen
werden, die Möglichkeit zu geben, diejenige
politische und wirtschaftliche Sicherheit zu
finden, die die einzige Grundlage eines dauerhaften
Friedens ist."
Angesichts der angeführten Tatsachen und
im Hinblick auf die feierlichen Erklärungen
der drei Weltmächte, denen sich inzwischen
beinahe alle Regierungen des Abendlandes
angeschlossen haben, erlassen die unterzeichneten
Vertreter aller antifaschistischen Parteien
Österreichs ausnahmslos die nachstehende
Unabhängigkeitserklärung.
Art. I: Die demokratische Republik Österreich
ist wiederhergestellt und im Geiste der
Verfassung von 1920 einzurichten.
Art. II: Der im Jahre 1938 dem österreichischen
Volke aufgezwungene Anschluß ist
null und nichtig.
Art. III: Zur Durchführung dieser Erklärung
wird unter Teilnahme aller antifaschistischen
Parteirichtungen eine Provisorische Staatsregierung
eingesetzt und vorbehaltlich der
Rechte der besetzenden Mächte mit der vollen
Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt betraut.
Art. IV: Vom Tage der Kundmachung
dieser Unabhängigkeitserklärung sind alle von
Österreichern dem Deutschen Reiche und seiner
Führung geleisteten militärischen, dienstlichen
oder persönlichen Gelöbnisse nichtig und unverbindlich.
Art. V: Von diesem Tage an stehen alle
Österreicher wieder im staatsbürgerlichen
Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik
Österreich.
In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes
der erwähnten Moskauer Konferenz, der
lautet
„Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam
gemacht, daß es für die Beteiligung am Kriege
auf seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung
trägt, der es nicht entgehen kann, und daß
bei der endgültigen Regelung unvermeidlich
sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt
werden wird.",
wird die einzusetzende Staatsregierung ohne
Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden
ihr möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu
leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen,
daß dieser Beitrag angesichts der Entkräftung
unseres Volkes und Entgüterung unseres
Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden
sein kann.
Wien, den 27. April 1945.
Urkund dessen die eigenhändigen Unterschriften
der Vorstände der politischen Parteien
Österreichs
Für den Vorstand der österreichischen Sozialdemokratie,
nunmehr Sozialistische Partei Österreichs
(Sozialdemokraten und Revolutionäre
Sozialisten)
Dr. Karl Renner m. p.
Dr. Adolf Schärf m. p.
Für den Vorstand der Christlichsozialen Volkspartei
bzw. nunmehr österreichische Volkspartei
Leopold Kunschak m. p.
Für die Kommunistische Partei Österreichs
Johann Koplenig m. p.