19. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
BGBl. Nr. 432/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2001, wird wie folgt
geändert
1. In § 2b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Das Kuratorium kann eine Verlängerung der Frist bis längstens zum 31. Dezember 2004 zulassen.“
2. In § 2b Abs. 6 lautet der letzte Satz
„Wird dieser Teilbetrag
a) bis spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes oder
b) nach Ablauf des vom Kuratorium gemäß Abs. 5 verlängerten Zeitraumes
nicht oder nicht in voller Höhe benötigt, ist der verbleibende Rest ebenfalls zu gleichen Teilen auf die
Leistungsberechtigten aufzuteilen.“
Auf Grund des § 45 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1a Abs. 1
Forstgesetz 1975, Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der
Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden
Forstschädlingen im Sinne des § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (in der Folge Forstschädlinge genannt) befallen
sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind.
(2) Eine gefahrdrohende Vermehrung liegt vor, wenn der Wald oder dessen Wirkungen gefährdet
oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird.
§ 2. (1) Im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung
1. sind befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln;
2. ist Holz, das durch Wind, Schnee, Eis oder sonstige abiotische Einflüsse geschoben, geworfen,
gebrochen oder auf sonstige Weise beschädigt wurde (Schadholz), unverzüglich vom Stock zu
trennen und, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch
zu behandeln;
3. ist gefälltes Holz, wenn es nicht im unbefallenen Zustand aus dem Wald abgeführt wurde, bekämpfungstechnisch
zu behandeln.
(2) Die bekämpfungstechnische Behandlung hat auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu
erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede
Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene
Forstschädlinge vernichtet werden.
§ 3. (1) Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind insbesondere
1. das Entrinden;
2. das Einwässern oder Beregnen;
3. das Zerkleinern;
4. das Verbrennen;
5. die künstliche Trocknung;
6. der Einsatz von forstlichen Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe der Vorschreibungen des Zulassungsbescheides;
7. das Begasen.
(2) Die Auswahl und Anwendung der bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen hat nach Umfang
und Besonderheit des Vorkommens sowie Entwicklungszustand der Forstschädlinge zu erfolgen.
Solange die Gefahr der Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen besteht, sind bekämpfungstechnische
Behandlungsweisen neben- oder nacheinander oder wiederholt anzuwenden.
§ 4. (1) Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist und bekämpfungstechnisch
nicht behandelt wurde, ist an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen
Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort zu verbringen. Eine Zwischenlagerung des
befallenen Holzes ist verboten.
(2) Am Bestimmungsort (auf Lagerplätzen) ist befallenes Holz unverzüglich – während der Vegetationszeit
jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden – derart zu behandeln, dass eine gefahrdrohende
Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist.
(3) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid Ausnahmen von der Einhaltung der in Abs. 2
genannten Frist bewilligen, wenn eine Gefährdung für umliegende Wälder nicht besteht. Bei Wegfall der
Voraussetzungen oder bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erteilte Ausnahme zu widerrufen.
(4) Die Überprüfung von Betrieben, die Importholz beziehen, kann durch den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane
zu bedienen hat, erfolgen. Mit der Überprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft auch juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig werden, betrauen.
§ 5. Die Organe der Behörden sind berechtigt, zur Überprüfung der Forstschädlingssituation Plätze
auch außerhalb des Waldes, auf denen Holz gelagert wird, jederzeit zu betreten, Untersuchungen des
Holzes vorzunehmen, vom jeweiligen Inhaber des Holzes Auskünfte einzuholen oder Einsichtnahme in
Aufzeichnungen zu verlangen, soweit sie für die Beurteilung der Forstschutzsituation von Bedeutung
sind, oder erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung einer gefahrdrohenden Vermehrung oder Verbreitung
von Forstschädlingen vorzuschreiben und zu überwachen.
§ 6. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Forstschutzverordnung, BGBl. Nr. 245/1990, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 196/1995, außer Kraft.
(Übersetzung)
Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.1.1 und Absatz 4.3.2.1.1 des ADR, darf
UN 3375 AMMONIUM NITRAT EMULSION oder SUSPENSION oder GEL, als Zwischenprodukt für
Sprengstoffe unter folgenden Bedingungen in Tanks befördert werden
1. Der Tank muss ein UN-geprüfter ortsbeweglicher Tank des Typs T1 sein oder der zutreffenden
ADR-Tankcodierung SGAN/LGAN entsprechen.
2. Der Füllungsgrad muss den zutreffenden Bestimmungen der Absätze 4.2.1.9.2 oder 4.3.2.2.1(c)
entsprechen.
3. Für die Wärmeisolierung des Tanks darf nur anorganischer, nicht brennbarer Werkstoff verwendet
werden.
4. Aus Metall gefertigte Tanks müssen zur Vermeidung unnötigen Einschlusses mit einer Druckentlastungseinrichtung,
die aus wiederschließenden federbelasteten Ventilen bestehen kann, einer
Berstscheibe oder einer Schmelzsicherung versehen und der Ansprech- oder Berstdruck (je nach
Fall) darf für Tanks mit einem Mindestprüfdruck von mehr als 4 bar nicht größer als 2,65 bar
sein.
5. Die Eignung für die Beförderung in Tanks muss nachgewiesen sein. Eine Methode diese Eignung
zu beurteilen, ist im Handbuch Prüfungen und Kriterien im Test 8 (d) der Prüfungsserie 8 angegeben.
6. Die Stoffe dürfen nicht über einen längeren Zeitraum im Tank verbleiben, um ein Zusammenbacken
hintan zu halten. Zur Vermeidung einer Anreicherung und Verdichtung von Stoffen im
Tank, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen (zB Reinigung usw.). Im Falle einer Änderung
des Verwendungszwecks müssen Tankkörper und Ausrüstung vor und nach der Beförderung dieses
Stoffes von allen Rückständen gründlich gereinigt werden.
7. Die Fahrzeuge müssen dem Typ AT, zugelassen nach den Bestimmungen des Kapitels 9, entsprechen.
8. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
9. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord jeder Beförderungseinheit mitzuführen.
10. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2008 oder bis zum In-Kraft-
Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird
sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so
gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten
jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen
haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. Jänner 2003 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Norwegen 3. Dezember 2002
Schweden 18. Dezember 2002