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19_2001 AT

19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 2 hat zu lauten

„2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;“.

2. § 22 und seine Überschrift entfallen.

3. § 23 wird wie folgt geändert

a) In der Z 2 tritt an die Stelle des Strichpunktes am Ende der lit. b ein Punkt; lit. c entfällt.

b) Folgende Z 3 wird angefügt

„3. zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes

Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof

Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.“

4. § 26 und seine Überschrift entfallen.

5. § 27 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift hat zu lauten

„Sachliche Zuständigkeit“

b) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung

und Urteilsfällung

1. wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und

2. in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das

herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.“

6. § 29 hat zu lauten

„§ 29. Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres begangen worden sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der

Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

7. § 34 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn aber

1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren

Handlung betreffen oder

2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,

kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.“

7a. Im § 37 Abs. 1 JGG entfallen im ersten Satz das Wort „angehaltenen“ und die Wendung „ , sofern

damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre“; der zweite Satz wird durch

folgende Sätze ersetzt

„Über dieses Recht ist der Jugendliche so rechtzeitig zu belehren, dass ihm dessen Ausübung ermöglicht

wird, spätestens jedoch vor Beginn der Befragung oder Vernehmung, im Fall der Festnahme bei dieser

oder unmittelbar danach. Erforderlichenfalls ist die Befragung oder Vernehmung bis zum Eintreffen der

Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Befragung oder Vernehmung vereinbar

ist, es sei denn, dass damit eine unangemesse Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre.“

7b. Im § 42 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

8. Dem § 46, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder

Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach

bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister

für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist

insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.“

9. Nach dem § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt

„Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener

§ 46a. (1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat

obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. § 28 ist anzuwenden.

(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, 48 Z 1 und 4 sowie 49

gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen

wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste

Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.“

10. § 52 hat zu lauten

„§ 52. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des

Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des

Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist,

um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.“

Artikel II

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert

1. Im § 34 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „neunzehnten“ durch das Wort „achtzehnten“ ersetzt.

2. § 36 und seine Überschrift haben zu lauten

„Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren

§ 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der

Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu

zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu

zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses

Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere

Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.“

3. § 41 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als

zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern

die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht,

dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen

werde.“

4. Dem § 46 wird folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres

begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen

Monat.“

5. § 50 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Wird ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen

Tat bedingt entlassen, so ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass nach der Art der Tat, der

Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche

Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.“

b) Folgender Abs. 1a wird eingefügt

„(1a) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird

(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen

einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6

Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer

von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.“

6. § 74 wird wie folgt geändert

a) Z 2 entfällt.

b) Z 3 hat zu lauten

„3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;“

7. § 197 entfällt.

8. Dem § 232 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen

Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der

Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung

dieser Stellen.“

9. § 233 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt,

befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich

sonst verschafft oder

2. als echt und unverfälscht ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

10. In § 237 werden die Worte „Staats- oder Banknoten“ durch die Worte „Banknoten oder Geldmünzen“

ersetzt.

11. § 239 hat zu lauten

„§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232,

234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach

seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder

einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders

geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt,

sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu zwei Jahren zu bestrafen.“

12. § 241 hat zu lauten

„§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie

zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.“

Artikel III

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und

die Jugendschutzsachen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben

Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen

sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen sind derselben Gerichtsabteilung, nach Maßgabe des

Geschäftsumfanges auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen, zuzuweisen. Diesen Abteilungen sind

auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.“

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2001 treten

mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

Artikel IV

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Die durch Art. II Z 3 (§ 41 Abs. 3 StGB) und 7 bis 12 (§§ 197, 232 Abs. 3, 233 Abs. 1, 237, 239,

241 StGB) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch

Art. I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung

sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster

Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,

Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne

der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(3) Für Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG in der Fassung des Art. I Z 9 dieses

Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht

auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen

und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind

oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 292, 359, 362,

363a StPO). § 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.

(4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische

und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Art. I Z 9 (§ 46a Abs. 1 JGG)

und Art. III Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden

Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.

BGBlPdf 19. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

Auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 64/1997, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und des § 67 Abs. 5 NVG 1972, BGBl.

Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird in Verbindung mit Art. 1

§ 10 Abs. 1 Z 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gewährung von

Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger,

BGBl. II Nr. 230/1997, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet

„Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, dem Vorsitzenden und Vorsitzenden-

Stellvertreter der Controllinggruppe, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden

und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse und

den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren.“

2. § 3 Abs. 5 erster Satz lautet

„Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt

1. für den Vorsitzenden der Controllinggruppe die Hälfte,

2. für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte,

3. für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel,

4. für die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der

Bauern drei Zehntel

des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Abs. 4 in Betracht kommenden Ausmaßes

der Funktionsgebühr.“

3. § 3 Abs. 6 erster Satz lautet

„Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 Z 1, 2 und 3 angeführten

Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden

Ausmaßes der Funktionsgebühr.“

BGBlPdf 19. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN

REPUBLIK,

im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERKENNTNIS, daß Diktatur und Krieg den Fremdenhaß, die Unfreiheit, Rassismus,

Intoleranz und Massenmord brachten und daß die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens

des Holocaust, der Völkermord an slawischen und anderen Völkern Mahnung zu ständiger Wachsamkeit

gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und

ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die

Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den

künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der

heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung

der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,

IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher

Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für

freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen

Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff „Rat“ den in der Tschechischen Republik errichteten „Tschechischen Rat

für die NS-Opfer – Büro für Leistungen gemäß dem österreichischen Versöhnungsfonds-Gesetz“.

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von

ÖS 501 Millionen über den Rat einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom

nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur

Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation tschechoslowakische

Staatsbürger waren, heute tschechische Staatsbürger sind und am 15. Februar 2000 ihren ständigen

Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatten.

Artikel 3

Grundsätze für den Empfang von Leistungen

(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet

der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen

aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und

Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich

a) Sklavenarbeiter (ÖS 105 000),

b) Zwangsarbeiter in der Industrie (ÖS 35 000),

c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (ÖS 20 000),

d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des zwölften Lebensjahres und Kinder,

die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik

Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und

e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten

oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich ÖS 5 000),

im Zeitpunkt ihrer Deportation tschechoslowakische Staatsbürger waren, heute tschechische Staatsbürger

sind und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatten.

(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige

und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz des

Rates befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte

am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach

tschechischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.

(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf

andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf

die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen

und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit

gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.

(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik informieren

einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.

Artikel 4

Grundsätze für die Erbringung der Leistung

(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch den Rat. Mittel des

Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der vom Rat übermittelten und

vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 genannten

Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.

(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto des Rates, das die

Regierung der Tschechischen Republik der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.

(3) Leistungen nach diesem Abkommen sind von allen Abgaben, Steuern und Gebühren zu befreien,

ohne Abzüge weiterzugeben und dürfen insbesondere zu keiner Minderung von Einkünften der

Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen

Bereichen führen.

(4) Der Rat wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen er abgewiesen hat,

die Möglichkeit der Anrufung einer Beschwerdestelle des Rates eingeräumt wird.

(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine

entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung des Rates vorzusehen, deren Auswahl im

Einvernehmen zwischen dem Rat und dem Fonds zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom

Fonds übernommen.

(6) Bei der Gewährung der Leistung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der

Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend

betont werden.

(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und dem Rat zu

regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der beim Rat

entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß

es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der deutschen Stiftung als

auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.

Artikel 5

Datenschutz

(1) Der Rat und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen

Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung

unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen

Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Rates oder des

Fonds überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,

personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet

werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller

ausdrücklich zustimmt.

Artikel 6

Vertretung

(1) Die Regierung der Tschechischen Republik kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium

des Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Tschechischen Republik wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu

benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten des Rates, die mit der Durchführung dieses

Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.

Artikel 7

Rechtssicherheit

Die Tschechische Republik wird weitere Forderungen gegenüber der Republik Österreich oder

österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen

Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder

vertreten noch unterstützen.

Artikel 8

Anträge früherer tschechoslowakischer und tschechischer oder heutiger

tschechischer Staatsbürger außerhalb des Abkommens

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer tschechoslowakischer und tschechischer

oder heutiger tschechischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den

Fonds zu richten.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang

genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Wolfgang Schüssel

Für die Regierung der Tschechischen Republik

Jan Kavan

Dr. Wolfgang Schüssel Jan Kavan

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 12. Dezember 2000 bei den

Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 12. Dezember 2000 in Kraft getreten.

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