19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 2 hat zu lauten
„2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;“.
2. § 22 und seine Überschrift entfallen.
3. § 23 wird wie folgt geändert
a) In der Z 2 tritt an die Stelle des Strichpunktes am Ende der lit. b ein Punkt; lit. c entfällt.
b) Folgende Z 3 wird angefügt
„3. zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes
Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof
Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.“
4. § 26 und seine Überschrift entfallen.
5. § 27 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift hat zu lauten
„Sachliche Zuständigkeit“
b) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung
und Urteilsfällung
1. wegen der im § 14 Abs. 1 Z 1 bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
2. in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das
herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.“
6. § 29 hat zu lauten
„§ 29. Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres begangen worden sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der
Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
7. § 34 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn aber
1. beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren
Handlung betreffen oder
2. die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.“
7a. Im § 37 Abs. 1 JGG entfallen im ersten Satz das Wort „angehaltenen“ und die Wendung „ , sofern
damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre“; der zweite Satz wird durch
folgende Sätze ersetzt
„Über dieses Recht ist der Jugendliche so rechtzeitig zu belehren, dass ihm dessen Ausübung ermöglicht
wird, spätestens jedoch vor Beginn der Befragung oder Vernehmung, im Fall der Festnahme bei dieser
oder unmittelbar danach. Erforderlichenfalls ist die Befragung oder Vernehmung bis zum Eintreffen der
Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Befragung oder Vernehmung vereinbar
ist, es sei denn, dass damit eine unangemesse Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre.“
7b. Im § 42 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
8. Dem § 46, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Der Bundesminister für Justiz kann mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder
Vereinigungen über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach
bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister
für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung mit Verordnung festlegen. Dabei ist
insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.“
9. Nach dem § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt
„Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
§ 46a. (1) Das Strafverfahren wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat
obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. § 28 ist anzuwenden.
(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz, 36, 37, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, 48 Z 1 und 4 sowie 49
gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen
wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.“
10. § 52 hat zu lauten
„§ 52. Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des
Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des
Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist,
um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.“
Artikel II
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert
1. Im § 34 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „neunzehnten“ durch das Wort „achtzehnten“ ersetzt.
2. § 36 und seine Überschrift haben zu lauten
„Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
§ 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren erkannt werden. An die Stelle der
Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu
zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von fünf bis zu
zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe übersteigendes Mindestmaß der Strafdrohung wird auf dieses
Maß, ein Mindestmaß von einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere
Strafe als eine fünfjährige Freiheitsstrafe angedroht ist, entfällt das Mindestmaß.“
3. § 41 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern
die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht,
dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen
werde.“
4. Dem § 46 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
begangenen Tat verhängt worden, so beträgt die mindestens zu verbüßende Strafzeit (Abs. 1 und 2) einen
Monat.“
5. § 50 wird wie folgt geändert
a) Im Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Wird ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen
Tat bedingt entlassen, so ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass nach der Art der Tat, der
Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche
Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.“
b) Folgender Abs. 1a wird eingefügt
„(1a) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit vorbehalten wird
(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, die wegen
einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat verhängt worden ist, nach § 6
Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes oder nach § 52 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 für die Dauer
von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.“
6. § 74 wird wie folgt geändert
a) Z 2 entfällt.
b) Z 3 hat zu lauten
„3. minderjährig: wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;“
7. § 197 entfällt.
8. Dem § 232 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch die Herstellung unter Nutzung der zur rechtmäßigen
Herstellung bestimmten Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte oder der
Bedingungen, nach denen die zuständigen Stellen zur Geldausgabe befugt sind, und ohne die Zustimmung
dieser Stellen.“
9. § 233 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld
1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt,
befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich
sonst verschafft oder
2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
10. In § 237 werden die Worte „Staats- oder Banknoten“ durch die Worte „Banknoten oder Geldmünzen“
ersetzt.
11. § 239 hat zu lauten
„§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung einer der nach den §§ 232,
234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach
seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, ein Hologramm oder
einen anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders
geschützten Wertpapieres oder eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen übernimmt,
sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren zu bestrafen.“
12. § 241 hat zu lauten
„§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie
zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.“
Artikel III
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 26 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen von Minderjährigen, die Jugendstrafsachen und
die Jugendschutzsachen sind derart denselben Gerichtsabteilungen zuzuweisen, dass alle dieselben
Minderjährigen betreffenden Angelegenheiten zu einer Gerichtsabteilung gehören. Diesen Abteilungen
sind auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.“
2. Dem § 32 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen sind derselben Gerichtsabteilung, nach Maßgabe des
Geschäftsumfanges auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen, zuzuweisen. Diesen Abteilungen sind
auch die Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG) zuzuweisen.“
3. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2001 treten
mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
Artikel IV
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Die durch Art. II Z 3 (§ 41 Abs. 3 StGB) und 7 bis 12 (§§ 197, 232 Abs. 3, 233 Abs. 1, 237, 239,
241 StGB) geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die übrigen durch
Art. I und II dieses Bundesgesetzes geänderten Bestimmungen mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen über Strafdrohungen und die Strafbemessung
sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster
Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne
der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(3) Für Strafsachen junger Erwachsener (§ 46a Abs. 1 JGG in der Fassung des Art. I Z 9 dieses
Bundesgesetzes), die vor dem 1. Juli 2001 anhängig geworden sind, bleibt das bisher zuständige Gericht
auch nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zuständig. Dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen
und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind
oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens (§§ 292, 359, 362,
363a StPO). § 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden.
(4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische
und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Art. I Z 9 (§ 46a Abs. 1 JGG)
und Art. III Z 1 und 2 (§§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden
Änderungen der Zuständigkeit und der Geschäftsverteilung getroffen werden.
Auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/1997, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2000, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und des § 67 Abs. 5 NVG 1972, BGBl.
Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird in Verbindung mit Art. 1
§ 10 Abs. 1 Z 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gewährung von
Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger,
BGBl. II Nr. 230/1997, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet
„Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, dem Vorsitzenden und Vorsitzenden-
Stellvertreter der Controllinggruppe, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden
und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse und
den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren.“
2. § 3 Abs. 5 erster Satz lautet
„Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
1. für den Vorsitzenden der Controllinggruppe die Hälfte,
2. für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte,
3. für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel,
4. für die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern drei Zehntel
des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Abs. 4 in Betracht kommenden Ausmaßes
der Funktionsgebühr.“
3. § 3 Abs. 6 erster Satz lautet
„Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 Z 1, 2 und 3 angeführten
Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden
Ausmaßes der Funktionsgebühr.“
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN
REPUBLIK,
im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,
IN DER ERKENNTNIS, daß Diktatur und Krieg den Fremdenhaß, die Unfreiheit, Rassismus,
Intoleranz und Massenmord brachten und daß die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens
des Holocaust, der Völkermord an slawischen und anderen Völkern Mahnung zu ständiger Wachsamkeit
gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und
ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die
Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den
künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der
heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung
der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,
IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher
Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Fonds“ den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für
freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen
Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff „Rat“ den in der Tschechischen Republik errichteten „Tschechischen Rat
für die NS-Opfer – Büro für Leistungen gemäß dem österreichischen Versöhnungsfonds-Gesetz“.
Artikel 2
Gegenstand des Abkommens
Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von
ÖS 501 Millionen über den Rat einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom
nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur
Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation tschechoslowakische
Staatsbürger waren, heute tschechische Staatsbürger sind und am 15. Februar 2000 ihren ständigen
Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatten.
Artikel 3
Grundsätze für den Empfang von Leistungen
(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet
der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen
aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und
Zukunft“ der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
a) Sklavenarbeiter (ÖS 105 000),
b) Zwangsarbeiter in der Industrie (ÖS 35 000),
c) Zwangsarbeiter in der Landwirtschaft (ÖS 20 000),
d) mitdeportierte Kinder und Minderjährige vor Vollendung des zwölften Lebensjahres und Kinder,
die während des Zwangsarbeitseinsatzes ihrer Mutter auf dem Gebiet der heutigen Republik
Österreich geboren wurden (je nach Kategorie der Eltern), und
e) weibliche Zwangsarbeiter, die Kinder in Ostarbeiterinnenentbindungsheimen zur Welt brachten
oder zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wurden (zusätzlich ÖS 5 000),
im Zeitpunkt ihrer Deportation tschechoslowakische Staatsbürger waren, heute tschechische Staatsbürger
sind und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatten.
(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige
und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz des
Rates befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte
am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach
tschechischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.
(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf
andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf
die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen
und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit
gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.
(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik informieren
einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.
Artikel 4
Grundsätze für die Erbringung der Leistung
(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch den Rat. Mittel des
Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der vom Rat übermittelten und
vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.
(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto des Rates, das die
Regierung der Tschechischen Republik der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.
(3) Leistungen nach diesem Abkommen sind von allen Abgaben, Steuern und Gebühren zu befreien,
ohne Abzüge weiterzugeben und dürfen insbesondere zu keiner Minderung von Einkünften der
Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen
Bereichen führen.
(4) Der Rat wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen er abgewiesen hat,
die Möglichkeit der Anrufung einer Beschwerdestelle des Rates eingeräumt wird.
(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine
entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung des Rates vorzusehen, deren Auswahl im
Einvernehmen zwischen dem Rat und dem Fonds zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom
Fonds übernommen.
(6) Bei der Gewährung der Leistung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der
Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend
betont werden.
(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und dem Rat zu
regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der beim Rat
entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß
es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der deutschen Stiftung als
auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.
Artikel 5
Datenschutz
(1) Der Rat und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen
Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung
unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Rates oder des
Fonds überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen,
personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet
werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller
ausdrücklich zustimmt.
Artikel 6
Vertretung
(1) Die Regierung der Tschechischen Republik kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium
des Versöhnungsfonds entsenden.
(2) Die Regierung der Tschechischen Republik wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu
benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten des Rates, die mit der Durchführung dieses
Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
Artikel 7
Rechtssicherheit
Die Tschechische Republik wird weitere Forderungen gegenüber der Republik Österreich oder
österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen
Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder
vertreten noch unterstützen.
Artikel 8
Anträge früherer tschechoslowakischer und tschechischer oder heutiger
tschechischer Staatsbürger außerhalb des Abkommens
Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer tschechoslowakischer und tschechischer
oder heutiger tschechischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den
Fonds zu richten.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang
genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Wolfgang Schüssel
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Jan Kavan
Dr. Wolfgang Schüssel Jan Kavan
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 12. Dezember 2000 bei den
Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 12. Dezember 2000 in Kraft getreten.