19. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die Erweiterte Wertgrenzen-
Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
1. § 39 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer
gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden.
Auf das Verfahren sind § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 14, 19 und 20a sowie Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden, im übrigen auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet,
wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn
des § 1 der Exekutionsordnung.“
2. § 40 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht
zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht
anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft.
Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der
Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht
einzubringen.
(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der
Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist. Sobald ein solches Begehren bei Gericht
eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen.“
Artikel II
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
2. § 40 Abs. 1 MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Frist zur
Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen
begonnen hat.
Auf Grund des § 359b Abs. 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von
Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind,
BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 543/1996, wird wie folgt
geändert
1. In § 1 entfallen die Z 11 und Z 29.
2. Die Z 12 bis 28 erhalten die Bezeichnung Z 11 bis 27.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Irland am 8. Dezember 1998 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder
konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 274/1973, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 179/1998) hinterlegt.