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19. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: Änderung des Mietrechtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die Erweiterte Wertgrenzen-

Novelle 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. § 39 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Die Gemeinde hat nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer

gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden.

Auf das Verfahren sind § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 14, 19 und 20a sowie Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden, im übrigen auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

(4) Die Entscheidung der Gemeinde kann durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet,

wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn

des § 1 der Exekutionsordnung.“

2. § 40 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht

zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht

anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft.

Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird.

Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der

Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht

einzubringen.

(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden, wenn das Verfahren vor der

Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum Abschluß gelangt ist. Sobald ein solches Begehren bei Gericht

eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen.“

Artikel II

Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

2. § 40 Abs. 1 MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Frist zur

Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen

begonnen hat.

BGBlPdf 19. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind

Auf Grund des § 359b Abs. 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 116/1998, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von

Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind,

BGBl. Nr. 850/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 543/1996, wird wie folgt

geändert

1. In § 1 entfallen die Z 11 und Z 29.

2. Die Z 12 bis 28 erhalten die Bezeichnung Z 11 bis 27.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

BGBlPdf 19. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Irland am 8. Dezember 1998 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder

konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 274/1973, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 179/1998) hinterlegt.

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