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19_1998 AT

19. Bundesgesetz: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 1. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von

Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft

§ 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem

Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach

Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser

Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt worden ist.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen von

Anträgen gemäß Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den

Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in

allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.

(4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der

Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.

(5) Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der

Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von

einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen

(Rechtsträgers) auszugehen.

(6) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben

das Recht, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.

Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit

§ 3. (1) Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat

durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist

glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.

(2) Dem Antrag sind Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und

Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.

(3) Zusammen mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, daß der religiösen Bekenntnisgemeinschaft

mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer

religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.

(4) Im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der

religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben im Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag

namhaft zu machen.

Statuten

§ 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten

1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit der

Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und

Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit

und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen

ausschließt,

2. Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften

nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen

und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,

3. Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen

Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,

4. Bestimmungen betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft,

wobei die Beendigung jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1 gewährleistet sein muß,

5. Art der Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher und

örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen Bereich,

6. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen,

7. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel,

8. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere

sicherzustellen ist, daß Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß

abgewickelt werden und das Vermögen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke

verwendet wird, die ihrer Zielsetzung widersprechen.

(2) In den Statuten kann vorgesehen werden, daß auch örtliche Teilbereiche der religiösen

Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten

bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen

1. Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches,

2. eigene vertretungsberechtigte Organe,

3. Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.

Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit

§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der

Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen

Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit

und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist

insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei

einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der

psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum

Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,

2. die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.

(2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 6. Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

bedarf eines Antrages durch die religiöse Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der

Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen des Antrages zu

bestätigen.

Mitteilungspflichten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit

§ 7. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften und deren Teilbereiche mit Rechtspersönlichkeit haben die

Namen und Anschriften ihrer jeweiligen vertretungsberechtigten Organe sowie jede Änderung der

Statuten unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist bescheidmäßig zu versagen, wenn eine statutenwidrige

Bestellung der Organe der Behörde zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Statutenänderung den Grund für

eine Versagung gemäß § 5 geben würde.

Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

§ 8. (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt

jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt

der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.

(2) Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.

Beendigung der Rechtspersönlichkeit

§ 9. (1) Die Rechtspersönlichkeit endet durch

1.Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

schriftlich bekanntzugeben ist,

2. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen

Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn

1. sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder

nicht mehr erbringt,

2. sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den

staatlichen Bereich besitzt,

3. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5,

sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder

4. bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.

(3) Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit

§ 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die

religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten

1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,

2. Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche,

3. Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. § 2 Abs. 3,

4. vertretungsbefugte Organe und Zeichnungsberechtigung,

5. bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund.

(2) Das Register ist öffentlich.

(3) Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft

und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen

Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse

glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach

den Meldungen gemäß § 7 zur Vertretung nach außen befugt ist.

Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz

§ 11. (1) Zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von

Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen sind

1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als

religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes,

2. Anzahl der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der

letzten Volkszählung,

3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der

religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen),

4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat,

5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.

(2) Dieses Bundesgesetz findet auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend

die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als

Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt.

Schlußbestimmungen

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der

Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

BGBlPdf 19. Verordnung: Bezüge der Wehrpflichtigen

Auf Grund der §§ 3 bis 6, der §§ 29 und 39 sowie der §§ 42 bis 45 des Heeresgebührengesetzes

1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

§ 1. Die Bezüge der Wehrpflichtigen werden in folgenden betragsmäßigen Höhen festgestellt

1. Monatsgeld

a) nach § 3 Abs. 1 2014 S

b) nach § 3 Abs. 2 3693 S

2. Dienstgradzulage

Gefreiter 543 S

Korporal 679 S

Zugsführer 812 S

Wachtmeister 1115 S

Oberwachtmeister 1248 S

Stabswachtmeister 1384 S

Oberstabswachtmeister 1517 S

Offiziersstellvertreter 1652 S

Vizeleutnant 1786 S

Fähnrich 1991 S

Leutnant 2124 S

Oberleutnant 2255 S

Hauptmann 2526 S

Major 2828 S

Oberstleutnant 3095 S

Oberst 3366 S

Brigadier 3669 S

General 3971 S

3. Prämie im Grundwehrdienst

a) nach § 5 Abs. 1 1050 S

b) Erhöhung nach § 5 Abs. 2784 S

4. Besoldung der Zeitsoldaten

a) Monatsprämie

Wehrdienst als Zeitsoldat von weniger

als einem Jahr 5597 S

Wehrdienst als Zeitsoldat von mindestens

einem Jahr

Rekrut, Gefreiter und Korporal 10077 S

Zugsführer 10577 S

Unteroffizier 11388 S

Offizier 12576 S

b) Vergütung nach § 6 Abs. 2560 S

c) Vergütung nach § 6 Abs. 3

aa) Grundstufe 336 S

bb) Höchstmaß der Erhöhung 3357 S

d) Einsatzvergütung

aa) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG

Rekruten und Chargen 11745 S

Unteroffiziere 15099 S

Offiziere 19575 S

bb) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG

Rekruten und Chargen 10515 S

Unteroffiziere 13312 S

Offiziere 17337 S

5. Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt

a) Mindestbemessungsgrundlage 11426 S

b) Höchstbemessungsgrundlage 51893 S

6. Leistungen nach dem VI. Hauptstück

a) Pauschalentschädigung 381 S

b) Höchstsatz der Entschädigung und der

Fortzahlung der Bezüge 2857 S

§ 2. Die Beträge nach § 1 gebühren ab 1. Jänner 1998.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 86/1995 außer Kraft.

BGBlPdf 19. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen)

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland –

von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze und die

Durchbeförderung von Personen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbarschaft und auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern –

haben folgendes vereinbart

Abschnitt I

Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der

ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht

oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit

der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die

diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die

Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich klarstellen.

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück,

wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei

nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.

Abschnitt II

Übernahme von Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere

Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger),

wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie aus dem Hoheitsgebiet der

ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist.

Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das

Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen Vorschriften der ersuchenden

Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt.

(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Benachrichtigung formlos einen Drittstaatsangehörigen,

um dessen Übernahme die andere Vertragspartei innerhalb von vier Tagen nach seiner

rechtswidrigen Einreise ersucht. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Übernahme nach

Absatz 1 beantragt werden.

(3) Die Verpflichtung zur Übernahme nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für

a) Drittstaatsangehörige, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei

waren oder denen nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch

diese Vertragspartei ausgestellt wurde;

b) Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der jeweiligen

Behörden von der rechtswidrigen Einreise ein Übernahmeersuchen gestellt wird; für Drittstaatsangehörige,

die sich seit mehr als einem Jahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

aufgehalten haben, ist eine Übernahme nicht mehr möglich;

c) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß

der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert

durch das Protokoll von New York vom 31. Januar 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder den Status von Staatenlosen

gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von

Staatenlosen zuerkannt hat;

d) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asylantrag gestellt haben, für dessen

Prüfung dieser zuständig ist und über den noch nicht endgültig befunden wurde;

e) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei

haben.

(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen ohne besondere Formalitäten

zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme des Drittstaatsangehörigen

festgestellt hat, daß die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen.

Artikel 3

(1) Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen

befindlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei

und zu den Umständen seiner rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden

Vertragspartei enthalten.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeersuchen unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich,

längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der

Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur im Falle

rechtlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser rechtlichen Hindernisse

verlängert.

Artikel 4

Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte

Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt nicht die

befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die

Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung.

Abschnitt III

Durchbeförderung

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, wenn die

andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch etwaige weitere

Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.

(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben insbesondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen,

zu Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforderlichen

Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hinaus die Erklärung enthalten, daß die

Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3 bekannt sind.

(3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige

im Zielstaat oder in einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,

oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität,

seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht

wäre. Die Durchbeförderung kann des weiteren abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im

ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem etwaigen

weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(4) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.

(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere

Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten

oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die

Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Abschnitt IV

Datenschutz

Artikel 6

(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,

dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen

1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name,

Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort,

Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),

2. den Personalausweis oder den Reispaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende

Behörde, Ausstellungsort usw.),

3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,

4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,

5. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen

nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.

(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die

nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften.

1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den

durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.

2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der

übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.

3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere

Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle

erfolgen.

4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie

auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung

verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden

Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht

übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich

mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen

Daten aktenkundig zu machen.

6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen

Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte

Bekanntgabe zu schützen.

7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs

Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Abschnitt V

Kosten

Artikel 7

Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei,

ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 5, trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche

gilt für die Fälle der Rückübernahme.

Abschnitt VI

Durchführungsbestimmungen

Artikel 8

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen, insbesondere über

a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung,

b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind,

c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,

d) die Bestimmung der Orte für die Übernahme

werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

Abschnitt VII

Schlußbestimmungen

Artikel 9

(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

nebst dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt 30 Tage nach Unterzeichnung

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die mit Notenwechsel vom 19. Juli 1961

geschlossene Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der

Bundesrepublik Deutschland betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze Kundgemacht in BGBl. Nr. 227/1961 außer Kraft.

Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung

wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen

Vertragspartei zugegangen ist.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung

oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Wege zu erfolgen hat, tritt

sieben Tage nach der Notifikation in Kraft.

Geschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Karl Schlögl m. p.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Seiler-Albring m. p.

Kanther m. p.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 15. Jänner 1998 in Kraft getreten.

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