19. Bundesgesetz: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 1. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von
Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind.
Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft
§ 2. (1) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem
Bundesgesetz durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach
Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser
Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit (§ 5) zugestellt worden ist.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen von
Anträgen gemäß Abs. 1 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den
Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in
allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.
(4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der
Religionslehre der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht.
(5) Wird eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft unter Auflösung eines Vereines, der der
Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von
einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen
(Rechtsträgers) auszugehen.
(6) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz haben
das Recht, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.
Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat
durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist
glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.
(2) Dem Antrag sind Statuten und ergänzende Unterlagen beizulegen, aus denen sich Inhalt und
Praxis des Religionsbekenntnisses ergeben.
(3) Zusammen mit dem Antrag ist der Nachweis zu erbringen, daß der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
mindestens 300 Personen mit Wohnsitz in Österreich angehören, welche weder einer
religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz noch einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
(4) Im Bundesgebiet bestehende Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der
religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, haben im Verfahren Parteistellung; sie sind mit dem Antrag
namhaft zu machen.
Statuten
§ 4. (1) Die Statuten haben zu enthalten
1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit der
Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und
Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit
und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen
ausschließt,
2. Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften
nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen
und Religionsgesellschaften unterscheiden muß,
3. Darstellung der sich aus der Religionslehre ergebenden Zwecke und Ziele der religiösen
Bekenntnisgemeinschaft sowie Rechte und Pflichten der Angehörigen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
4. Bestimmungen betreffend den Beginn der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft,
wobei die Beendigung jedenfalls gemäß § 8 Abs. 1 gewährleistet sein muß,
5. Art der Bestellung der Organe der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, deren sachlicher und
örtlicher Wirkungskreis, Sitz und Verantwortlichkeit für den staatlichen Bereich,
6. Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nach außen,
7. Art der Aufbringung der für die Erfüllung der wirtschaftlichen Bedürfnisse erforderlichen Mittel,
8. Bestimmungen für den Fall der Beendigung der Rechtspersönlichkeit, wobei insbesondere
sicherzustellen ist, daß Forderungen gegen die religiöse Bekenntnisgemeinschaft ordnungsgemäß
abgewickelt werden und das Vermögen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft nicht für Zwecke
verwendet wird, die ihrer Zielsetzung widersprechen.
(2) In den Statuten kann vorgesehen werden, daß auch örtliche Teilbereiche der religiösen
Bekenntnisgemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit erwerben können. In diesem Fall haben die Statuten
bezüglich der Teilbereiche zu bestimmen
1. Bezeichnung des örtlichen Wirkungsbereiches,
2. eigene vertretungsberechtigte Organe,
3. Bestimmungen betreffend den Rechtsübergang bei Auflösung dieses Rechtsträgers.
Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit
§ 5. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der
Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen
Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit
und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist
insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei
einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der
psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum
Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
2. die Statuten dem § 4 nicht entsprechen.
(2) Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 6. Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft
bedarf eines Antrages durch die religiöse Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat das Einlangen des Antrages zu
bestätigen.
Mitteilungspflichten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit
§ 7. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften und deren Teilbereiche mit Rechtspersönlichkeit haben die
Namen und Anschriften ihrer jeweiligen vertretungsberechtigten Organe sowie jede Änderung der
Statuten unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist bescheidmäßig zu versagen, wenn eine statutenwidrige
Bestellung der Organe der Behörde zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Statutenänderung den Grund für
eine Versagung gemäß § 5 geben würde.
Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft
§ 8. (1) Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt
jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt
der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.
(2) Gebühren anläßlich des Austrittes dürfen nicht gefordert werden.
Beendigung der Rechtspersönlichkeit
§ 9. (1) Die Rechtspersönlichkeit endet durch
1.Selbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
schriftlich bekanntzugeben ist,
2. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat einer religiösen
Bekenntnisgemeinschaft oder deren Teilbereich die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn
1. sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder
nicht mehr erbringt,
2. sie durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen vertretungsbefugten Organe für den
staatlichen Bereich besitzt,
3. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Rechtspersönlichkeit gemäß § 5,
sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht, oder
4. bei statutenwidrigem Verhalten, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung dieses fortbesteht.
(3) Die Aberkennung der Rechtspersönlichkeit ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit
§ 10. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die
religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten
1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,
2. Rechtspersönlichkeiten für Teilbereiche,
3. Geschäftszahl und Datum des Feststellungsbescheides gem. § 2 Abs. 3,
4. vertretungsbefugte Organe und Zeichnungsberechtigung,
5. bei Beendigung der Rechtspersönlichkeit den Grund.
(2) Das Register ist öffentlich.
(3) Auf Verlangen ist jedermann Auskunft über die Anschrift der religiösen Bekenntnisgemeinschaft
und über deren nach außen vertretungsbefugten Mitglieder zu erteilen. Ferner ist auf Antrag der religiösen
Bekenntnisgemeinschaft oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den vorliegenden Statuten sowie nach
den Meldungen gemäß § 7 zur Vertretung nach außen befugt ist.
Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz
§ 11. (1) Zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von
Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen sind
1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als
religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes,
2. Anzahl der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der
letzten Volkszählung,
3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der
religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen),
4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat,
5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.
(2) Dieses Bundesgesetz findet auf laufende Verwaltungsverfahren auf Grund des Gesetzes betreffend
die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften Anwendung. Anträge auf Anerkennung als
Religionsgesellschaft sind als Anträge gemäß § 3 zu werten, wobei der Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes als Tag der Einbringung gilt.
Schlußbestimmungen
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der
Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.
Auf Grund der §§ 3 bis 6, der §§ 29 und 39 sowie der §§ 42 bis 45 des Heeresgebührengesetzes
1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
§ 1. Die Bezüge der Wehrpflichtigen werden in folgenden betragsmäßigen Höhen festgestellt
1. Monatsgeld
a) nach § 3 Abs. 1 2014 S
b) nach § 3 Abs. 2 3693 S
2. Dienstgradzulage
Gefreiter 543 S
Korporal 679 S
Zugsführer 812 S
Wachtmeister 1115 S
Oberwachtmeister 1248 S
Stabswachtmeister 1384 S
Oberstabswachtmeister 1517 S
Offiziersstellvertreter 1652 S
Vizeleutnant 1786 S
Fähnrich 1991 S
Leutnant 2124 S
Oberleutnant 2255 S
Hauptmann 2526 S
Major 2828 S
Oberstleutnant 3095 S
Oberst 3366 S
Brigadier 3669 S
General 3971 S
3. Prämie im Grundwehrdienst
a) nach § 5 Abs. 1 1050 S
b) Erhöhung nach § 5 Abs. 2784 S
4. Besoldung der Zeitsoldaten
a) Monatsprämie
Wehrdienst als Zeitsoldat von weniger
als einem Jahr 5597 S
Wehrdienst als Zeitsoldat von mindestens
einem Jahr
Rekrut, Gefreiter und Korporal 10077 S
Zugsführer 10577 S
Unteroffizier 11388 S
Offizier 12576 S
b) Vergütung nach § 6 Abs. 2560 S
c) Vergütung nach § 6 Abs. 3
aa) Grundstufe 336 S
bb) Höchstmaß der Erhöhung 3357 S
d) Einsatzvergütung
aa) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a WG
Rekruten und Chargen 11745 S
Unteroffiziere 15099 S
Offiziere 19575 S
bb) Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG
Rekruten und Chargen 10515 S
Unteroffiziere 13312 S
Offiziere 17337 S
5. Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt
a) Mindestbemessungsgrundlage 11426 S
b) Höchstbemessungsgrundlage 51893 S
6. Leistungen nach dem VI. Hauptstück
a) Pauschalentschädigung 381 S
b) Höchstsatz der Entschädigung und der
Fortzahlung der Bezüge 2857 S
§ 2. Die Beträge nach § 1 gebühren ab 1. Jänner 1998.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 86/1995 außer Kraft.
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland –
von dem Bestreben geleitet, die Rückübernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze und die
Durchbeförderung von Personen im Geiste der Zusammenarbeit und guten Nachbarschaft und auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit zu erleichtern –
haben folgendes vereinbart
Abschnitt I
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der
ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht
oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit
der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die
diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die
Person vermutlich besitzt, den Sachverhalt unverzüglich klarstellen.
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück,
wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei
nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
Abschnitt II
Übernahme von Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Einreise oder Aufenthalt
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere
Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger),
wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie aus dem Hoheitsgebiet der
ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist.
Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das
Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen Vorschriften der ersuchenden
Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt.
(2) Jede Vertragspartei übernimmt nach vorheriger Benachrichtigung formlos einen Drittstaatsangehörigen,
um dessen Übernahme die andere Vertragspartei innerhalb von vier Tagen nach seiner
rechtswidrigen Einreise ersucht. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann die Übernahme nach
Absatz 1 beantragt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Übernahme nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für
a) Drittstaatsangehörige, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei
waren oder denen nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch
diese Vertragspartei ausgestellt wurde;
b) Drittstaatsangehörige, für die nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der jeweiligen
Behörden von der rechtswidrigen Einreise ein Übernahmeersuchen gestellt wird; für Drittstaatsangehörige,
die sich seit mehr als einem Jahr auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei
aufgehalten haben, ist eine Übernahme nicht mehr möglich;
c) Drittstaatsangehörige, denen die ersuchende Vertragspartei entweder den Flüchtlingsstatus gemäß
der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955, abgeändert
durch das Protokoll von New York vom 31. Januar 1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974, oder den Status von Staatenlosen
gemäß der Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von
Staatenlosen zuerkannt hat;
d) Drittstaatsangehörige, die im ersuchenden Staat einen Asylantrag gestellt haben, für dessen
Prüfung dieser zuständig ist und über den noch nicht endgültig befunden wurde;
e) Staatsangehörige dritter Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit der ersuchenden Vertragspartei
haben.
(4) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen ohne besondere Formalitäten
zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme des Drittstaatsangehörigen
festgestellt hat, daß die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorliegen.
Artikel 3
(1) Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen
befindlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei
und zu den Umständen seiner rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden
Vertragspartei enthalten.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeersuchen unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich,
längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der
Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur im Falle
rechtlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser rechtlichen Hindernisse
verlängert.
Artikel 4
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte
Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählt nicht die
befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die
Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung.
Abschnitt III
Durchbeförderung
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, wenn die
andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch etwaige weitere
Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben insbesondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen,
zu Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforderlichen
Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hinaus die Erklärung enthalten, daß die
Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3 bekannt sind.
(3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige
im Zielstaat oder in einem etwaigen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden,
oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht
wäre. Die Durchbeförderung kann des weiteren abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im
ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem etwaigen
weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(4) Ein Transit-Visum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere
Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten
oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die
Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
Abschnitt IV
Datenschutz
Artikel 6
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind,
dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name,
Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort,
Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit),
2. den Personalausweis oder den Reispaß (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende
Behörde, Ausstellungsort usw.),
3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben,
4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege,
5. allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen
nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die
nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften.
1. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den
durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
2. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle
erfolgen.
4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
5. Die übermittelnde und empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen
Daten aktenkundig zu machen.
6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Bekanntgabe zu schützen.
7. Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs
Monaten auch vom Empfänger zu löschen.
Abschnitt V
Kosten
Artikel 7
Alle mit der Rückführung zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei,
ferner die Kosten der Durchbeförderung nach Artikel 5, trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche
gilt für die Fälle der Rückübernahme.
Abschnitt VI
Durchführungsbestimmungen
Artikel 8
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen, insbesondere über
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung,
b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind,
c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
d) die Bestimmung der Orte für die Übernahme
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
Abschnitt VII
Schlußbestimmungen
Artikel 9
(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
nebst dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus völkerrechtlichen Übereinkünften bleiben unberührt.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt 30 Tage nach Unterzeichnung
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die mit Notenwechsel vom 19. Juli 1961
geschlossene Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze Kundgemacht in BGBl. Nr. 227/1961 außer Kraft.
Artikel 11
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung
wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen
Vertragspartei zugegangen ist.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung
oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Wege zu erfolgen hat, tritt
sieben Tage nach der Notifikation in Kraft.
Geschehen zu Wien am 16. Dezember 1997 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Karl Schlögl m. p.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Seiler-Albring m. p.
Kanther m. p.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 15. Jänner 1998 in Kraft getreten.