19. Verordnung: Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 15 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet
Arten des Befähigungsnachweises für die Gastgewerbe
§ 1. Die Befähigung für die Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch
1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus
oder
2. Zeugnisse über
a)den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer
Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet
des Tourismus absolviert wurde oder eines mindestens viersemestrigen Hochschullehrganges,
dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt
und
b) eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
3. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen
schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder der ÖHV-
Unternehmerakademie der Österreichischen Hoteliervereinigung und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1
lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren Schulversuche und
b) eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
5. Zeugnisse über
a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in mindestens zwei gastgewerblichen
Lehrberufen (Koch oder Restaurantfachmann/Kellner oder Hotel- und Gastgewerbeassistent),
sofern die gastgewerbliche Berufsausbildung im Rahmen einer Doppellehre absolviert wurde,
und
b) eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf und
b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer
nicht durch Z 4 erfaßten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig
gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und
b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
8. Zeugnisse über
a)den erfolgreichen Besuch eines nicht durch eine andere Ziffer erfaßten mindestens
zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, und
b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994
oder
9. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2.
Befähigungsprüfung
§ 2. Die Prüfung besteht aus
1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 3 und
2. der mündlichen Prüfung gemäß § 4.
Schriftliche Prüfung
§ 3. Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes
erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und
Controlling sowie Marketing, Management und Organisation zu erstrecken. Die Erledigung der
Prüfungsaufgaben muß vom Kandidaten in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Mündliche Prüfung
§ 4. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes
erforderlichen Kenntnisse auf beruflich-fachlichem Gebiet (Abs. 2), auf rechtlichem Gebiet (Abs. 3) und
auf technisch-hygienischem Gebiet (Abs. 4) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in
begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zwanzig Minuten und nicht länger als vierzig Minuten
dauern.
(2) Auf beruflich-fachlichem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu
stellen
1. Lebensmittelkunde einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre,
2. Küchenkunde,
3. Getränkekunde,
4. Servierkunde,
5. Logiskunde.
(3) Auf rechtlichem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen
1. gewerberechtliche Vorschriften,
2. unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im
Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften.
(4) Auf technisch-hygienischem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu
stellen
1. Lebensmittelhygiene,
2. Unfallverhütung,
3. einschlägige Umweltschutzvorschriften.
Entfall von Prüfungsteilen
§ 5. Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, daß sie die Unternehmerprüfung erfolgreich
abgelegt haben oder daß sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung
gemäß § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung
erfüllen, entfällt die schriftliche Prüfung gemäß § 3.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 und
2. zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
(3) Das weitere Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
(4) Erfüllt eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 die Voraussetzungen des § 351
Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994, so darf es zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.
Prüfungstermin
§ 7. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die
Abhaltung der Befähigungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei
Monate vor Beginn der Befähigungsprüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.
Voraussetzung für die Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 8. Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 9. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen
vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen
1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23a Abs. 2 GewO 1994) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser
Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Einladung zur Prüfung
§ 10. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung
einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie jene
Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine
Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des
Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1,
Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung
bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist
1. 12 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,
2. sieben Prozent bei Entfall der schriftlichen Prüfung gemäß § 3.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner
Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis
auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der
Prüfungskommission nach Maßgabe des Abs. 2 aufzuteilen. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst
der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die
Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener
Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche
Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der
Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung und mit
der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen
Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 13. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze
zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Prüfungszeugnis
§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften
über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.
Schlußbestimmungen
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 276/1996, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.
§ 16. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der im
§ 15 Abs. 2 genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 2. Das
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren gilt als Zeugnis
über die Befähigungsprüfung gemäß § 2 für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer
Kaffeekonditorei und eines Eissalons.
(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 3 der
im § 15 Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 nach der im § 15 Abs. 2
genannten Verordnung abgelegt werden.
(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
anberaumt ist, ist weiterhin die im § 15 Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am
19. November 1996 ihre Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen
Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.
Nr. 605/1996) hinterlegt.