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19. Verordnung: Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8 und des § 351 Abs. 15 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet

Arten des Befähigungsnachweises für die Gastgewerbe

§ 1. Die Befähigung für die Gastgewerbe (§ 124 Z 9 GewO 1994) ist nachzuweisen durch

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Fachakademie für Tourismus

oder

2. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer

Universität, sofern hiebei eine besondere betriebswirtschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet

des Tourismus absolviert wurde oder eines mindestens viersemestrigen Hochschullehrganges,

dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt

und

b) eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

3. a) das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges, dessen

schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder der ÖHV-

Unternehmerakademie der Österreichischen Hoteliervereinigung und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder einer Höheren

Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe einschließlich deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1

lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und deren Schulversuche und

b) eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

5. Zeugnisse über

a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in mindestens zwei gastgewerblichen

Lehrberufen (Koch oder Restaurantfachmann/Kellner oder Hotel- und Gastgewerbeassistent),

sofern die gastgewerbliche Berufsausbildung im Rahmen einer Doppellehre absolviert wurde,

und

b) eine nachfolgende mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem gastgewerblichen Lehrberuf und

b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

7. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren oder einer

nicht durch Z 4 erfaßten berufsbildenden höheren Schule, in der schwerpunktmäßig

gastgewerbliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und

b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

8. Zeugnisse über

a)den erfolgreichen Besuch eines nicht durch eine andere Ziffer erfaßten mindestens

zweijährigen Speziallehrganges oder Lehrganges, in dem schwerpunktmäßig gastgewerbliche

Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, und

b) eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994

oder

9. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2.

Befähigungsprüfung

§ 2. Die Prüfung besteht aus

1. der schriftlichen Prüfung gemäß § 3 und

2. der mündlichen Prüfung gemäß § 4.

Schriftliche Prüfung

§ 3. Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes

erforderlichen Kenntnisse in Unternehmensführung, insbesondere Kostenrechnung, Kalkulation und

Controlling sowie Marketing, Management und Organisation zu erstrecken. Die Erledigung der

Prüfungsaufgaben muß vom Kandidaten in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Mündliche Prüfung

§ 4. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung eines Gastgewerbes

erforderlichen Kenntnisse auf beruflich-fachlichem Gebiet (Abs. 2), auf rechtlichem Gebiet (Abs. 3) und

auf technisch-hygienischem Gebiet (Abs. 4) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in

begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als zwanzig Minuten und nicht länger als vierzig Minuten

dauern.

(2) Auf beruflich-fachlichem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu

stellen

1. Lebensmittelkunde einschließlich Grundzüge der Ernährungslehre,

2. Küchenkunde,

3. Getränkekunde,

4. Servierkunde,

5. Logiskunde.

(3) Auf rechtlichem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu stellen

1. gewerberechtliche Vorschriften,

2. unternehmerische Rechtskunde einschließlich der Vorschriften über die Preisauszeichnung im

Gastgewerbe und der Jugendschutzvorschriften.

(4) Auf technisch-hygienischem Gebiet sind dem Kandidaten Fragen aus folgenden Bereichen zu

stellen

1. Lebensmittelhygiene,

2. Unfallverhütung,

3. einschlägige Umweltschutzvorschriften.

Entfall von Prüfungsteilen

§ 5. Für Personen, die durch Zeugnis nachweisen, daß sie die Unternehmerprüfung erfolgreich

abgelegt haben oder daß sie die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

gemäß § 8 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung

erfüllen, entfällt die schriftliche Prüfung gemäß § 3.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1. zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 und

2. zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.

(3) Das weitere Kommissionsmitglied gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(4) Erfüllt eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 die Voraussetzungen des § 351

Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994, so darf es zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 7. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr Termine in der erforderlichen Anzahl für die

Abhaltung der Befähigungsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei

Monate vor Beginn der Befähigungsprüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart werden.

Voraussetzung für die Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 8. Zur Befähigungsprüfung ist zuzulassen, wer das 19. Lebensjahr vollendet hat.

Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 9. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen

vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen

1. die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung für die Zulassung erforderlichen Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23a Abs. 2 GewO 1994) oder von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser

Voraussetzungen erforderlichen Belege.

Einladung zur Prüfung

§ 10. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung

einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie jene

Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 11. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine

Prüfungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des

Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1,

Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung

bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist

1. 12 Prozent bei Durchführung der Prüfung im vollen Umfang,

2. sieben Prozent bei Entfall der schriftlichen Prüfung gemäß § 3.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner

Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis

auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der

Prüfungskommission nach Maßgabe des Abs. 2 aufzuteilen. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur

Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst

der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die

Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener

Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche

Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der

Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung und mit

der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen

Mitglieder der Prüfungskommission erhalten je einen Teilbetrag.

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

§ 13. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze

zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Prüfungszeugnis

§ 14. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften

über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Schlußbestimmungen

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 387/1974, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 276/1996, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

§ 16. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Z 3 der im

§ 15 Abs. 2 genannten Verordnung gilt als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 2. Das

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Konditoren gilt als Zeugnis

über die Befähigungsprüfung gemäß § 2 für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer

Kaffeekonditorei und eines Eissalons.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 1 Z 3 der

im § 15 Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 nach der im § 15 Abs. 2

genannten Verordnung abgelegt werden.

(3) Auf Prüfungen, deren Termin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

anberaumt ist, ist weiterhin die im § 15 Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

BGBlPdf 19. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am

19. November 1996 ihre Ratifikationsurkunde zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen

Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 605/1996) hinterlegt.

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