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19. Verordnung: Sportboote-Sicherheitsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet

Gliederung

Geltungsbereich ...................................................................................................................... §§ 1

Ausnahmen .............................................................................................................................. §§ 2

Begriffsbestimmungen ............................................................................................................ §§ 3

Maßnahmen beim Ausstellen ................................................................................................ §§ 4

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen .............................................................................. §§ 5

Grundlegende Sicherheitsanforderungen ............................................................................ §§ 6

Technische Dokumentation ................................................................................................... §§ 7

Konformitätsbewertung ......................................................................................................... §§ 8 bis 11

Sportboote und unvollständige Boote

– Auslegungskategorie A und B ..................................................................................... §§ 8

– Auslegungskategorie C ................................................................................................ §§ 9

– Auslegungskategorie D ................................................................................................ §§ 10

Sicherheitsbauteile ............................................................................................................ §§ 11

Übereinstimmungserklärung ................................................................................................. §§ 12

Erklärung für unvollständige Boote und für Sicherheitsbauteile ...................................... §§ 13

CE-Kennzeichnung ................................................................................................................. §§ 14

Mindestkriterien für zugelassene Prüfstellen für Sportboote ............................................ §§ 15, 16

Schluß- und Übergangsbestimmungen ................................................................................. §§ 17, 18

ANHANG 1: Grundlegende Sicherheitsanforderungen an Auslegung und Bau von Sportbooten

ANHANG 2A: Übereinstimmungserklärung für Sportboote

ANHANG 2B: Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile

ANHANG 3A: Erklärung für unvollständige Boote

ANHANG 3B: Erklärung für Sicherheitsbauteile

ANHANG 4: CE-Kennzeichen

ANHANG 5: Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

ANHANG 6: Interne Fertigungskontrolle und Prüfungen (Modul Aa)

ANHANG 7: Baumusterprüfung (Modul B)

ANHANG 8: Konformität mit der Bauart (Modul C)

ANHANG 9: Qualitätssicherung Produktion (Modul D)

ANHANG 10: Prüfung der Produkte (Modul F)

ANHANG 11: Einzelprüfung (Modul G)

ANHANG 12: Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

ANHANG 13: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen

ANHANG 14: Informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter

Europäischer Normen für die sachgerechte Übereinstimmung mit den

grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind

ANHANG 15: Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen für Sportboote

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Sportbooten, von unvollständigen

Booten oder von Bauteilen gemäß Abs. 2 und legt fest

1. welche Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung

die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu schützen sowie um Sachen oder

die Umwelt nicht zu gefährden,

2. welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind, und

3. welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Sportboote zu erfüllen haben, bevor sie die

in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen

können.

(2) Diese Verordnung gilt auch für folgende einzelne oder eingebaute Bauteile von Sportbooten, im

folgenden Sicherheitsbauteile genannt, wenn sie selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden

1. mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren und für Motoren mit

Z-Antrieben,

2. Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,

3. Steuerungssysteme und Fernsteuersysteme einschließlich Seilzug-Steuerungen,

4. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,

5. vorgefertigte Luken und Seitenfenster.

(3) Diese Verordnung gilt auch für gebrauchte Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile,

die ursprünglich nicht in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum in

Verkehr gebracht wurden und zum Zwecke der Verwendung und des Zusammenbaus nach Österreich

eingeführt werden.

(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

über Sportboote, CELEX Nr. 394 L 0025 (ABl. Nr. L 164 vom 16. Juni 1994, S 15 ff., Berichtigung in

ABl. Nr. C 127 vom 10. Juni 1995, S 27), umgesetzt.

Ausnahmen

§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen

1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge,

einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;

3. Segelbretter (Windsurfbretter);

4. motorbetriebene Surfbretter, Wasserskooter und ähnliche Schwimmkörper;

5. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller

entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen

Wasserfahrzeugen;

6. Versuchsboote, solange sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht werden;

7. für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren

nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht werden;

8. unbeschadet des § 3 Abs. 4, Wasserfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung;

9. Tauchfahrzeuge;

10. Luftkissenfahrzeuge;

11. Tragflügelboote.

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) „Inverkehrbringen“ ist

1. das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen

Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten

Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung,

2. das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes

oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten

Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(2) Als Inverkehrbringen gilt nicht

1. das Überlassen von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen zum Zwecke

der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2. das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Sportbooten,

unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen an den Auftraggeber.

(3) „Ausstellen“ ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Sportbooten, unvollständigen Booten

oder Sicherheitsbauteilen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger

(§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. sowie in

Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.

(4) „Sportboote“ sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte

Wasserfahrzeuge mit einer nach einschlägigen harmonisierten Normen gemessenen Rumpflänge

von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleichzeitig auch für

Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich

dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

(5) Ein „unvollständiges Boot“ besteht zumindest aus dem Schiffsrumpf eines Sportbootes und einem

oder mehreren Bauteilen eines Sportbootes.

Maßnahmen beim Ausstellen

§ 4. (1) Das Ausstellen von den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegenden, jedoch nicht entsprechenden

Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen ist zulässig. Durch ein geeignetes

Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam

sind und daß die ausgestellten Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile nur mit

den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit dieser

Verordnung erworben werden können.

(2) Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende

Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile zu beziehen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz

von Personen zu gewährleisten.

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen

§ 5. (1) Sportboote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,

2. für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,

3. die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 durchgeführt wurde,

4. die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 erfolgte und

5. sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 14 tragen, aus der hervorgeht, daß entsprechend den in Anhang

1 genannten Auslegungskategorien für Sportboote die entsprechende Konformitätsbewertung

gemäß §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den Anhängen 5 bis 12 eingehalten wurde.

(2) Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,

2. für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,

3. die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 durchgeführt wurde und

4. eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 vorliegt.

(3) Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,

2. für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,

3. die Konformitätsbewertung entsprechend § 11 durchgeführt wurde,

4. die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 erfolgte,

5. sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 14 tragen, aus der hervorgeht, daß sie die einschlägigen

grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und

6. eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 2 vorliegt.

(4) Die für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile jeweils vor dem Inverkehrbringen

zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums,

BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat,

erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

§ 6. (1) Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile haben den jeweils auf sie zutreffenden

im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen.

(2) Anhang 13 enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren

Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile

Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.

(3) Anhang 14 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender

harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit

den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.

Technische Dokumentation

§ 7. (1) Die technische Dokumentation im Sinne der Anhänge 5 bis 9 und 11 (Module A, Aa, B, C,

D, G) muß alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller

gewährleistet, daß ein Sportboot, unvollständiges Boot oder Sicherheitsbauteil den entsprechenden

grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht.

(2) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Sportbootes,

unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles verständlich zu machen und eine Bewertung der

Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(3) Soweit dies für die Bewertung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles

relevant ist, muß die technische Dokumentation folgendes enthalten

1. eine allgemeine Beschreibung,

2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne

sowie der Funktionsweise erforderlich sind;

4. eine Liste der in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen, ganz oder teilweise

angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

gewählten Lösungen, soweit diese Normen nicht angewendet worden sind;

5. gegebenenfalls eine Liste der in Anhang 14 angeführten ganz oder teilweise angewandten

ÖNORMEN;

6. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

7. Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über die Stabilität gemäß Anhang 1

Punkt 3.2 und über die Auftriebscharakteristik (Freibord und Schwimmfähigkeit) gemäß Anhang

1 Punkt 3.3.

Konformitätsbewertung

Boote der Auslegungskategorie A und B

§ 8. Vor dem Inverkehrbringen von Sportbooten oder unvollständigen Booten der Auslegungskategorie

A und B sind folgende Prüfungen durchzuführen

1. bei Booten mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m die Interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen

entsprechend Anhang 6 (Modul Aa),

2. bei Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m

a) die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B), gefolgt von der Konformität mit

der Bauart entsprechend Anhang 8 (Modul C) oder

b) die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Qualitätssicherung entsprechend

Anhang 9 (Modul D) oder

c) die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Prüfung der Produkte entsprechend

Anhang 10 (Modul F) oder

d) die Einzelprüfung entsprechend Anhang 11 (Modul G) oder

e) die Umfassende Qualitätssicherung entsprechend Anhang 12 (Modul H).

Boote der Auslegungskategorie C

§ 9. Vor dem Inverkehrbringen von Sportbooten oder unvollständigen Booten der Auslegungskategorie

C sind folgende Prüfungen durchzuführen

1. bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m

a) bei Einhaltung der harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13) zu den grundlegenden

Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), Punkt 3.2 – „Stabilität und Festigkeit“ und Punkt 3.3

– „Auftrieb und Schwimmfähigkeit“ die Interne Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 5

(Modul A)

b) bei Nichteinhaltung der harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13) zu den grundlegenden

Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) Punkt 3.2 – „Stabilität und Festigkeit“ und

Punkt 3.3 (Auftrieb und Schwimmfähigkeit) die Interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen

entsprechend Anhang 6 (Modul Aa).

2. bei Sportbooten oder unvollständigen Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m

a) die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B), gefolgt von der Konformität mit

der Bauart entsprechend Anhang 8 (Modul C) oder

b) die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Qualitätssicherung entsprechend

Anhang 9 (Modul D) oder

c) die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Prüfung der Produkte entsprechend

Anhang 10 (Modul F) oder

d) die Einzelprüfung entsprechend Anhang 11 (Modul G) oder

e) die Umfassende Qualitätssicherung entsprechend Anhang 12 (Modul H).

Boote der Auslegungskategorie D

§ 10. Vor dem Inverkehrbringen von Sportbooten oder unvollständigen Booten der Auslegungskategorie

D ist bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m die Interne Fertigungskontrolle entsprechend

Anhang 5 (Modul A) durchzuführen.

Sicherheitsbauteile

§ 11. Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles sind folgende Prüfungen durchzuführen

1. die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B), gefolgt von der Konformität mit der

Bauart entsprechend Anhang 8 (Modul C) oder

2. die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Qualitätssicherung entsprechend

Anhang 9 (Modul D) oder

3. die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Prüfung der Produkte entsprechend

Anhang 10 (Modul F) oder

4. die Einzelprüfung entsprechend Anhang 11 (Modul G) oder

5. die Umfassende Qualitätssicherung entsprechend Anhang 12 (Modul H).

Übereinstimmungserklärung

§ 12. (1) Die Übereinstimmungserklärung ist für Sportboote (Muster im Anhang 2A) und für Sicherheitsbauteile

(Muster im Anhang 2B) schriftlich auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;

2. Beschreibung des Sportbootes bzw. Sicherheitsbauteiles;

3. Bezugnahme auf die angewandten harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13), auf die

angewandten ÖNORMEN (Anhang 14) und/oder auf die angewandten Spezifizierungen;

4. gegebenenfalls Bezugnahme auf die von einer zugelassenen Prüfstelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung;

5. gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle;

6. Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung befugt ist.

(2) Die Übereinstimmungserklärung für Sportboote ist dem Handbuch für den Eigner (Anhang 1

Punkt 2.5) anzuschließen, die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile ist dem entsprechenden

Sicherheitsbauteil anzuschließen.

Erklärung für unvollständige Boote und für Sicherheitsbauteile

§ 13. (1) Die Erklärung für unvollständige Boote gemäß § 5 Abs. 2 (Muster im Anhang 3A) muß

folgende Angaben enthalten

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;

2. Beschreibung des unvollständigen Bootes;

3. Erklärung, daß das Boot durch andere fertiggestellt wird und daß es in dieser Baustufe die zutreffenden

grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) erfüllt.

(2) Die Erklärung für Sicherheitsbauteile gemäß § 5 Abs. 3 (Muster im Anhang 3B) muß folgende

Angaben enhalten

1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;

2. Beschreibung des Sicherheitsbauteiles;

3. Erklärung, daß der Sicherheitsbauteil die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen

(Anhang 1) erfüllt.

CE-Kennzeichnung

§ 14. (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer

die Übereinstimmung des Sportbootes bzw. des Sicherheitsbauteiles mit den zutreffenden

Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen

(Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im Anhang 4 entsprechen.

(2) Die CE-Kennzeichnung muß in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unauslöschbarer Form

auf Sportbooten sowie auf den Sicherheitsbauteilen und/oder auf deren Verpackung angebracht sein.

(3) Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die

Durchführung der Überwachungsverfahren gemäß den Anhängen 6 und 9 bis 12 (Modul Aa, D, F, G, H)

verantwortlich ist, folgen.

(4) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung

und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung

darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Falls auf die Sportboote oder auf die Sicherheitsbauteile auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden

sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist,

so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Sportbootes oder des

Sicherheitsbauteiles auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit

die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die

CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller

des Sportbootes oder des Sicherheitsbauteiles angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In

diesem Falle müssen die dem Sportboot oder dem Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise

oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften

umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EWR-Richtlinie für die Sicherheit von Sportbooten

ergibt sich aus § 1 Abs. 4.

Mindestkriterien für zugelassene Prüfstellen für Sportboote

§ 15. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal

dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Monteur der zu

prüfenden Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile identisch noch Beauftragte einer

dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Entwicklung, am Bau, am

Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches

technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht

ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen

mit größter Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei von jeder Einflußnahme, vor allem

finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme

durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfergebnissen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal und die Einrichtungen verfügen, um die administrativen

und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen

zu können. Sie muß außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

(4) Die Prüfer müssen über folgende Voraussetzungen verfügen

1. eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,

2. eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende

Erfahrung mit solchen Prüfungen und

3. die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten

Prüfungen.

(5) Die Unparteilichkeit der Prüfer muß gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung darf sich weder

nach der Zahl noch nach Ergebnissen der Prüfungen richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist – außer gegenüber zuständigen Behörden – durch

das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im

Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

(7) Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese

Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften

gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften

durchgeführt.

§ 16. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen

in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten,

die für die Prüfung der Sicherheit von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen

zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen

zugeteilten Kennummern sind im Anhang 15 angeführt. Änderungen des Anhanges 15, wie die Einfügung

weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des

Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 15 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß

den Anhängen 6 (Modul Aa), 7 (Modul B), 9 (Modul D), 10 (Modul F), 11 (Modul G) und 12 (Modul

H), vornehmen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang

15 gestrichen worden sind.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 1996 in Kraft.

(2) Bis zum 16. Juni 1998 können Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile auch

dann in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den auf sie am 15. Juni 1994 zutreffenden

Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 18. (1) Änderungen des Anhanges 13 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission

der Europäischen Union über die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von

Sportbooten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Änderungen des Anhanges 14 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen des Österreichischen

Normungsinstitutes oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.

(3) Änderungen des Anhanges 15 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

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