19. Bundesgesetz: Änderung des Bezügegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/ 1994, wird wie folgt geändert
1 Der Titel lautet
„Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz)"
2. Im § 1 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „und dem Vizepräsidenten"
3. § 6 lautet
„§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates."
4. § 7 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsi-
dent des Rechnungshofes zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Organen im Sinne des Abs. 2 zu einem Drittel für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Bundesrates, Zeiten, die als Mitglied des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Nationalrates zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen."
5. Im § 9 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes"
6. Im § 10 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „sowie der Vizepräsident" 7 Im § 10 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „sowie beim Vizepräsidenten"
8. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Solange der Bundespräsident, Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landeshauptmänner oder der Präsident des Rechnungshofes einen Bezug nach § 5 oder § 6 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied eines Landtages oder einer Landesregierung, so verringert sich der nach § 5 oder § 6 gebührende Bezug um diese Nettoruhebezüge."
9. § 14 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat."
10. § 14 Abs. 3 lautet
„(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen."
11. An die Stelle des § 14 Abs. 5 und 6 treten folgende Bestimmungen
„(5) Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn
1. eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen oder
2. eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament nicht gebührt hat.
(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach Abs. 2 und 3 gebühren nicht, wenn das oberste Organ innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dieser seiner Funktion zu einem anderen im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt oder zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet wird.
(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1 oder Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3 beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 weiterhin vorliegen, gilt folgendes
1. Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu bemessen, wenn diese einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.
2. Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung.
3. Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.
(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das es
1. die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder
2. — wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat — die höchste dieser Leistungen betraglich übersteigt.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.
(10) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 9 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat oder — wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre — erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments von diesem erhaltene Leistungen, mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat."
12. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den §§ 3 und 4 in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Abs. 1 oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach § 23d in Verbindung mit § 23e ein Anspruch auf
1. einen Ruhebezug nach § 24 oder
2. einen Ruhebezug nach § 44a, so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Bezug übersteigt."
13. (Verfassungsbestimmung) Im § 16a Abs. 2 Z I entfällt der Ausdruck „und Vizepräsident"
14. (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 2 lautet
„2. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments," 75. (Verfassungsbestimmung) An die Stelle des § 16a Abs. 8 treten folgende Bestimmungen
„(7a) (Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.
(7b) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer — in finanzieller Hinsicht — gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden."
16. Im § 17 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und dem Vizepräsidenten"
17. Im § 18 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „sowie der Vizepräsident"
18. Im § 19 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „sowie des Vizepräsidenten"
19. § 19a lautet
„§ 19a. (1) Für die Zeit vom 1.Jänner 1995 bis zum 31.Dezember 1995 erhöhen sich
1. der nach § 12 Abs. 2 für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der nach § 23g Abs. 2 für Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehene Pensionsbeitrag von 13% auf 18,49%,
2. der nach § 12 Abs. 2 für die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe vorgesehene Pensionsbeitrag von 16% auf 21,49% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(2) Bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 und des § 23g Abs. 3 ist für die Einrechnungen von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 abweichend von den genannten Bestimmungen ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten."
20. Im Abschnitt I wird nach Artikel III folgender Artikel IIIa eingefügt
„Artikel ma
§ 23a. Der in diesem Bundesgesetz verwendete Ausdruck „Mitglieder des Europäischen Parlaments" umfaßt ausschließlich die von Österreich zu diesem Parlament entsandten Mitglieder.
§ 23b. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.
(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.
§ 23c. (1) Der Bezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem Zeitpunkt, zu dem sein Mandat beginnt.
(2) In dem Monat, in dem das Mandat beginnt, gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum ab dem Tag des Beginns des Mandates bis zum Monatsende. Im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebühren lediglich die Bezügeteile für den Zeitraum vom Monatsbeginn bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(3) Scheidet ein Mitglied des Europäischen Parlaments durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Auf die Auszahlung ist § 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4 anzuwenden.
§ 23d. Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.
§ 23e. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX vor.
(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
(3) Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.
§ 23f. Auf die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung ist § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
§ 23g. (1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beträgt 13% des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
1. für Zeiten vom I.Jänner 1955 bis 31.Dezember 1977 5%,
2. für Zeiten vom I.Jänner 1978 bis 31.Dezember 1978 5,5%,
3. für Zeiten vom 1.Jänner 1979 bis 31.Dezember 1979 6%,
4. für Zeiten vom 1.Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5%,
5. für Zeiten vom I.Jänner 1981 bis 30.November 1990 7%,
6. für Zeiten ab 1. Dezember 1990 13%
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.
§ 23h. (1) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, so gebühren ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich jene Leistungen, die ihm als Mitglied des Nationalrates nach den §§ 3, 7, 8 und 9 zustehen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 gebührt anstelle der für das Mitglied des Nationalrates vorgesehenen Entfernungszulage die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4.
§ 23i. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung innerhalb des Gebietes der Republik Österreich auf Grund einer vom Bundesminister für Verkehr abgaben- und gebührenfrei auszustellenden, für alle Wagenklassen gültigen Fahrkarte
1. auf sämtlichen Eisenbahnlinien der österreichischen Bundesbahnen und der dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Privatbahnen, mit Ausnahme der Straßenbahnen, Seilschwebebahnen und Standseilbahnen;
2. auf allen Schiffahrtslinien, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen;
3. auf allen Kraftfahrlinien der österreichischen Postverwaltung und der österreichischen Bundesbahnen, soweit sie dem öffentlichen Personenverkehr dienen.
(2) Für diese Fahrkarten ist an die beteiligten Verwaltungen eine angemessene, von der Bundesregierung alljährlich festzusetzende Entschädigung zu entrichten.
(3) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben darüber hinaus Anspruch auf einen Ersatz der Kosten für ihre Schlafwagenplätze oder Flugkarten, sofern sie in Ausübung des Mandats innerhalb des Gebietes der Republik Österreich einen Schlafwagen oder ein Flugzeug benützen. Die Gebühr für die Benützung des Schlafwagens oder des Flugzeuges wird gegen Vorweis der Schlafwagen- oder Flugkarte und Abgabe einer schriftlichen Erklärung, daß die Reise in Ausübung des Mandats erfolgte, von der Parlamentsdirektion vergütet.
(4) Den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebührt eine für die Bemessung des Ruhebezuges nicht anrechenbare Entfernungszulage zur Abgeltung aller mit innerstaatlichen Reisen in Ausübung des Mandats verbundenen Aufwendungen. Diese beträgt 20% des Bezuges eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6. Die Entfernungszulage gebührt zwölfmal jährlich."
27. § 25 Abs. 2 lit. a lautet
,,a) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,"
22. Im § 25 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „oder Vizepräsident".
23. Im § 25 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965" durch die Zitierung „§ 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965" ersetzt.
24. Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des 60. Lebensjahres" ersetzt.
25. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die
1. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
2. am 1.Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
a) in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
b) im Jahre 1997 die Vollendung des 57 Lebensjahres, c) im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres, d) im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres."
26. § 29 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten" der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates" tritt."
27 Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „Witwen(Witwer)versorgungsbezuges" durch den Ausdruck „Versorgungsbezuges" ersetzt.
28. § 29a Abs. 3 letzter Satz lautet
„Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden."
29. Dem § 29a wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen."
30. Im § 35 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „und dem Vizepräsidenten"
31. § 35 Abs. 4 lautet
„(4) Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird."
32. Nach § 38 lit. k wird folgende lit. 1 eingefügt
„1) ein Bezug oder ein Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments,"
33. Im § 38 wird im vorletzten Satz der Ausdruck „lit. a bis k" durch den Ausdruck „lit. a bis 1" ersetzt.
34. Im § 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „des 55. Lebensjahres" durch den Ausdruck „des 60. Lebensjahres" ersetzt.
35. Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für die im § 35 Abs. 1 genannten obersten Organe, die
1. am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
2. am 1. Jänner 1996 eine Funktionsdauer von weniger als vier Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
a) in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
b) im Jahre 1997 die Vollendung des 57 Lebensjahres, c) im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres, d) im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres."
36. § 41 Abs. 3 lautet
„(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung."
37. Nach Artikel VI wird folgender Artikel VIa eingefügt
„Artikel VIa
§ 44a. (1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 44b Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) § 8 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
§ 44b. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen ergibt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments,
2. der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates,
3. der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, wenn für diese Zeit ein Beitrag nach § 23g Abs. 3 geleistet wird,
4. den nach Abs. 3 angerechneten Zeiten,
5. den nach Abs. 4 zugerechneten Zeiträumen.
Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Zeiten, die ein Mitglied des Europäischen Parlaments vor der Funktionsausübung als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft oder als Präsident des Rechnungshofes zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach Art. VI begründen, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel anzurechnen.
(4) § 9 Abs. 1 und 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Präsident des Nationalrates, an die Stelle der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion treten.
(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in vollen Jahren auszudrücken.
§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.
(3) Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.
§ 44d. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Europäischen Parlaments ab dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch ab dem der Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
(3) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten Vollendung des 60. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die
1. am I.Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen, die Vollendung des 55. Lebensjahres,
2. am 1. Jänner 1996 eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von weniger als zehn Jahren aufweisen, bei Ausscheiden aus ihrer Funktion
a) in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,
b) im Jahre 1997 die Vollendung des 57 Lebensjahres, c) im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres, d) im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres.
§ 44e. (1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Auf die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4,17 Abs. 1 bis 7, 18 Abs. 2 bis 5 und 19 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt ab dem dem Ableben des Mitgliedes des Europäischen Parlaments folgenden Monatsersten. Wird der Antrag nicht binnen drei Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug ab dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten.
§ 44f. (1) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten gilt § 15 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks „Sterbetag des Beamten" der Ausdruck „Sterbetag des Mitgliedes des Europäischen Parlaments" tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments, die der Ermittlung des Versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 44b Abs. 1.
§ 44g. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Europäischen Parlaments am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Europäischen Parlaments zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hundertsatz des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 ermittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 44h. Der Waisenversorgungsbezug beträgt
1. für jede Halbwaise 24%,
2. für jede Vollwaise 36%
des Ruhebezuges, der der ruhegenußfähigen Gesamtzeit des Mitgliedes des Europäischen Parlaments und dem Bezug nach § 44b Abs. 1 entspricht.
§ 44i. Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche sind § 38 und § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Mitgliedes der Bundesregierung gemäß § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist.
§ 44j. Die §§ 11,13,16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6,21,23,27,28,32 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. § 43 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der nach § 44k auszuzahlende Ruhebezug die Bemessungsgrundlage des Todesfallbeitrages bildet.
§ 44k. Sind in der nach § 44b Abs. 2 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung pensionsrechtlicher Ansprüche nach landesgesetzlichen Vorschriften auf Grund einer Funktionsausübung als Mitglied eines Landtages, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister zugrunde zu legen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge nur in dem Ausmaß, um das die Summe der Ruhebezüge hinter dem Höchstbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments zurückbleibt. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.
§ 441. (1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach § 14d geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 14d Abs. 3 vorgesehenen
Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden."
38. Der bisherige Artikel VIa erhält die Bezeichnung „Artikel Vlb"
39. Der bisherige § 44a erhält die Bezeichnung„§ 44m"
40. Im § 44m Z I wird der Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VI dieses Bundesgesetzes" durch den Ausdruck „monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Art. IV bis VIa dieses Bundesgesetzes" ersetzt.
41. § 44m Z 2 lautet
„2. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 erhöht sich der für Ansprüche nach Z 1 zu leistende Pensionssicherungsbeitrag um 5,49% der Bemessungsgrundlage."
42. (Verfassungsbestimmung) Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft.
43. Dem § 45 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Es treten in Kraft
1. hinsichtlich der obersten Organe nach § 1. § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 9. Oktober 1994,
2. der Titel, § 1 Abs. 1, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 19a, Art. IIIa (§§ 23a bis 23i), § 25 Abs. 2 lit. a, § 25 Abs. 4 und 5, § 29, § 29a Abs. 3 und 6, § 35 Abs. 1 und 4, § 38, § 41 Abs. 3 Art. VIa (§§ 44a bis 441), Art. VIb, § 44m und § 47a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1.Jänner 1995,
3. hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des Rechnungshofes: § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit I.Jänner 1995,
4. hinsichtlich der Mitglieder des Europäischen Parlaments: § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1. Jänner 1995,
5. § 27 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 mit 1.Jänner 1996.
44. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt
„§ 47a. Auf die Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die vor dem 1. Jänner 1995 aus der Funktion geschieden sind, und deren Hinterbliebene sind die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 für die Vizepräsidenten des Rechnungshofes und deren Hinterbliebene geltenden Vorschriften weiter anzuwenden."
45. (Verfassungsbestimmung) § 50 lautet
„§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden."