19. Verordnung: Bundes-Schwellenwerte-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 105 des Bundesvergabegesetzes (BVergG), BGBl. Nr. 462/1993, wird verordnet
§ 1. (1) Ab 1. Jänner 1993 gelten für öffentliche Bau- und Lieferaufträge im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, folgende Schwellenwerte in Schilling
1. für Lieferaufträge nach § 2 Abs. 1 BVergG: 1869400,—;
2. für Lieferaufträge nach § 2 Abs. 2 BVergG: 2876000,— ;
3. für Lieferaufträge nach § 4 Abs. 1 BVergG im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung: 5752000,—;
4. für Lieferaufträge nach § 4 Abs. 1 BVergG im Telekommunikationsbereich: 8628000,— ;
5. für Bauaufträge nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BVergG 71900000,— ;
6. für Lose eines Bauwerks nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 8 BVergG: 14380000,— ;
7 für die Vorinformation über Lieferaufträge nach § 55 BVergG: l0785000,— ;
8. für die Vorinformation über Lieferaufträge nach § 69 Abs. 1 Z 1 BVergG: 10785000,—.
(2) Die Schwellenwerte nach Abs. 1 beziehen sich auf den geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem 3. Teil des Bundesvergabegesetzes in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling durch die EFTA-Überwachungsbehörde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, spätestens jedoch mit 31. Dezember 1994, außer Kraft.