19. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1992, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt
„15. der Arbeitgeber nicht wiederholt seine Meldeverpflichtung hinsichtlich des Beginns (S 26 Abs. 5 Z 1) oder der Beendigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) der Beschäftigung eines Ausländers verletzt hat."
2. § 14 d Abs. 1 lautet
„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem örtlichen zuständigen Arbeitsamt
1. innerhalb von drei Tagen den Beginn der Beschäftigung anzuzeigen,
2. die wesentlichen Lohn- und Arbeitsbedingungen mit Gegenzeichnung des Ausländers mitzuteilen und
3. innerhalb von drei Tagen die Beendigung der Beschäftigung zu melden."
3. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
1. den Beginn der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, und
2. die Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde,
innerhalb von drei Tagen dem zuständigen
Arbeitsamt zu melden."
4. § 28 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „oder" am Ende der lit. b und folgende lit. c angefügt
,,c) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,"
5. § 34 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 4 Abs. 3 Z 15, § 14 d Abs. 1, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
6. § 12 a samt Überschrift lautet: „Bundeshöchstzahl
§ 12 a. (1) Die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer darf den Anteil von 9 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential (Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Inländer und Ausländer) nicht übersteigen. Diese Gesamtzahl hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales jährlich kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis zum Anteil von 10 vH erhöhen, wenn es öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen oder die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern."
7. § 32 lautet
„§ 32. Die zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß §12 a festgesetzten Landeshöchstzahlen gemäß § 13 a kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales in dem Jahr, in dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt, auch während des Jahres durch Verordnung ändern."
8. § 34 Abs. 3 lautet
„(3) § 12 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1993 tritt gleichzeitig mit dem EWR-AbkommenDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft."
9. Dem § 34 wird folgender Absatz 8 angefügt
„(8) Kundmachungen und Verordnungen gemäß §§ 12 a und 13 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1993 können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem sich aus Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."