Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
19_1991 AT

19. Verordnung: Häuser- und Wohnungszählung 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Häuser- und Wohnungszählung 1991

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1990 wird —

hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

— verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat statistische Erhebungen über alle bestehenden

Häuser (Gebäude) und die darin befindlichen

Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.

(2) Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai

1991. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der

Ordentlichen Volkszählung 1991 und der ordentlichen

Arbeitsstättenzählung 1991 durchgeführt.

(3) Die Erhebungen haben sich nicht zu

erstrecken auf

1. Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige

bewegliche Unterkünfte;

2. Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden,

private Garagenbauten;

3. land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,

soweit sie nicht auch Wohnzwecken

dienen;

4. nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude

für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit

einer verbauten Fläche von weniger als 20

Quadratmetern, soweit sie nicht auch Wohnzwecken

dienen;

5. Häuser (Gebäude), die militärischen Zwecken

dienen, ausgenommen die darin befindlichen

Wohnungen.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen

1. bei Häusern (Gebäuden): Ort (Adresse), Art,

Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung,

Größe, Art der Finanzierung, Rechts- und

Besitzverhältnisse;

2. bei Wohnungen: Lage (auch Adresse), Größe,

Ausstattung, Belag, Rechtsverhältnisse, die für

die Benützung der Wohnung zu entrichtenden

Leistungen;

3. bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten)

Größe, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden

Leistungen.

(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen auf

folgende Merkmale zu erstrecken

1. bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale,

die im Gebäudeblatt (Anlage 1) angeführt

sind;

2. bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im

Wohnungsblatt (Anlage 2) angeführt sind;

3. bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten)

auf nachstehende im Zählblatt der gleichzeitig

durchzuführenden Arbeitsstättenzählung festzustellende

Merkmale

a) Rechtsgrund für die Benützung der

Arbeitsstätte,

b) letzter monatlicher Aufwand für Miete

oder Pacht,

c) Fläche der Arbeitsstätte.

§ 3.(1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des

Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten,

das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber

(Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer)

auszufüllen. Die Merkmale gemäß § 2

Abs. 2 Z 3 lit. a bis c sind vom Inhaber oder

verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte anzugeben.

(2) Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des

Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten

auszufüllen, wenn die begründete Vermutung

besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden

oder nicht erreichbar ist. Sinngemäß ist bei den

Merkmalen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c

vorzugehen.

§ 4. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den

Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den

Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen

und ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben

in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise

an den Erhebungen mitzuwirken.

§ 5. Die Angaben zu den Fragen 3 lit. b, 10 und 15

des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht

wurden, die sich im alleinigen oder überwiegenden

Eigentum des Bundes, eines Landes oder von

anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten,

Fonds sowie von gesetzlich anerkannten

Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich

ihrer Einrichtungen befinden (§ 2 Abs. 1 des

Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923), und

die Adressen dieser Gebäude dürfen für den Aufbau

einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das

Bundesdenkmalamt weitergegeben werden.

§ 6. Die Pauschalabfindung für die Kosten, die

den Gemeinden bei der Mitwirkung an den

Erhebungen erwachsen, beträgt 6,70 S für jedes

ausgefüllte Gebäude- oder Wohnungsblatt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →