19. Verordnung: Häuser- und Wohnungszählung 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1990 wird —
hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
— verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat statistische Erhebungen über alle bestehenden
Häuser (Gebäude) und die darin befindlichen
Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten durchzuführen.
(2) Stichtag für die Erhebungen ist der 15. Mai
1991. Die Erhebungen werden gleichzeitig mit der
Ordentlichen Volkszählung 1991 und der ordentlichen
Arbeitsstättenzählung 1991 durchgeführt.
(3) Die Erhebungen haben sich nicht zu
erstrecken auf
1. Schiffe, Wohnwagen, Zelte und sonstige
bewegliche Unterkünfte;
2. Kioske, bewegliche Marktstände und Schaubuden,
private Garagenbauten;
3. land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,
soweit sie nicht auch Wohnzwecken
dienen;
4. nicht land- oder forstwirtschaftliche Gebäude
für öffentliche oder betriebliche Zwecke mit
einer verbauten Fläche von weniger als 20
Quadratmetern, soweit sie nicht auch Wohnzwecken
dienen;
5. Häuser (Gebäude), die militärischen Zwecken
dienen, ausgenommen die darin befindlichen
Wohnungen.
§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen
1. bei Häusern (Gebäuden): Ort (Adresse), Art,
Bestimmung, Baujahr, Bauzustand, Ausstattung,
Größe, Art der Finanzierung, Rechts- und
Besitzverhältnisse;
2. bei Wohnungen: Lage (auch Adresse), Größe,
Ausstattung, Belag, Rechtsverhältnisse, die für
die Benützung der Wohnung zu entrichtenden
Leistungen;
3. bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten)
Größe, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden
Leistungen.
(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen auf
folgende Merkmale zu erstrecken
1. bei Häusern (Gebäuden) auf jene Merkmale,
die im Gebäudeblatt (Anlage 1) angeführt
sind;
2. bei Wohnungen auf jene Merkmale, die im
Wohnungsblatt (Anlage 2) angeführt sind;
3. bei sonstigen Räumlichkeiten (Arbeitsstätten)
auf nachstehende im Zählblatt der gleichzeitig
durchzuführenden Arbeitsstättenzählung festzustellende
Merkmale
a) Rechtsgrund für die Benützung der
Arbeitsstätte,
b) letzter monatlicher Aufwand für Miete
oder Pacht,
c) Fläche der Arbeitsstätte.
§ 3.(1) Das Gebäudeblatt ist vom Eigentümer des
Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten,
das Wohnungsblatt vom Wohnungsinhaber
(Hauptmieter, Nutzungsberechtigter, Wohnungseigentümer)
auszufüllen. Die Merkmale gemäß § 2
Abs. 2 Z 3 lit. a bis c sind vom Inhaber oder
verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte anzugeben.
(2) Das Wohnungsblatt ist vom Eigentümer des
Hauses (Gebäudes) oder von seinem Bevollmächtigten
auszufüllen, wenn die begründete Vermutung
besteht, daß ein Wohnungsinhaber nicht vorhanden
oder nicht erreichbar ist. Sinngemäß ist bei den
Merkmalen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a bis c
vorzugehen.
§ 4. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, an den
Erhebungen mitzuwirken. Sie haben die bei den
Erhebungen einzuhaltende Vorgangsweise anzuordnen
und ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) haben
in der von der Gemeinde angeordneten Vorgangsweise
an den Erhebungen mitzuwirken.
§ 5. Die Angaben zu den Fragen 3 lit. b, 10 und 15
des Gebäudeblattes, welche für Gebäude gemacht
wurden, die sich im alleinigen oder überwiegenden
Eigentum des Bundes, eines Landes oder von
anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten,
Fonds sowie von gesetzlich anerkannten
Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich
ihrer Einrichtungen befinden (§ 2 Abs. 1 des
Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923), und
die Adressen dieser Gebäude dürfen für den Aufbau
einer Datei denkmalgeschützter Objekte an das
Bundesdenkmalamt weitergegeben werden.
§ 6. Die Pauschalabfindung für die Kosten, die
den Gemeinden bei der Mitwirkung an den
Erhebungen erwachsen, beträgt 6,70 S für jedes
ausgefüllte Gebäude- oder Wohnungsblatt.