Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
19_1989 AT

19. Verordnung: Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 — LRV-K 1989

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 7

Abs. 4, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes

für Kesselanlagen — LRG-K, BGBl.

Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Anwendungsbereich und

Definitionen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen

im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die

den Betimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen,

finden die §§ 1, 3 Abs. 1 bis 6, 4 bis 6, 10, 13

bis 21, 23 bis 26 keine Anwendung.

(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand

der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der

betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte

Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme

der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender

Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit

Verbrennungsgas (Massekonzentration) an

der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre

gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases

ist auf 0°C und 1013 mbar nach Abzug des

Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen

jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten

bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit

mg/m³ angegeben.

(4) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die

Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-

Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige

Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach

bezogen (§ 13 Abs. 3 und 4).

(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage

im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch

die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).

(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage

im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der

Übergang auf einen anderen Brennstoff.

(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen

wird bezeichnet mit

1. Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;

2. Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.

Der Meßwert ergibt sich

a) als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,

b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene

(§ 3 Abs. 3),

c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt

repräsentativen Meßstelle;

3. Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus

Meßwerten;

4. Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen

gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung

der Unsicherheit der Aussage über die Messung.

(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung

liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert

überschreitet.

(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung

sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung

fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe

entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte

einschließlich der in ihnen schwebenden festen

oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuß

herrührenden Gasekomponenten.

(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne

dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft

durch feste Stoffe.

Brennstoffe

§ 2. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle

Brennstoffe

1. feste Brennstoffe

a) Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener

Form),

b) alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),

c) alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),

d) veredelte Brennstoffe

aa) Braunkohlenbriketts,

bb) Steinkohlenbriketts,

cc) Koks;

2. flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;

3. gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß

Abs. 5.

(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen

mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung

der Lösung ergibt und beim Kochen mit

verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche

Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten

Porzellanplatte stets braun ist.

(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen

mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter

Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und

deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte

fast stets schwarz ist.

(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl

leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß

ÖNORM C 1108, Ausgabe Oktober 1987; Heizöl

extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß

ÖNORM C 1109, Ausgabe Jänner 1983.

(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind

Brenngase entsprechend der ersten und zweiten

Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe

Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß

ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.

II. Abschnitt

MESSTECHNIK

Emissionseinzelmessungen

§ 3. (1) Emissionseinzelmessungen sind für jede

Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch

stationären Betriebszustand durchzuführen,

bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend

betrieben wird.

(2) Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen

hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.

(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas

ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu

ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines

Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu

betragen. Die Messungen haben gemäß

ÖNORM M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.

(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach

ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten

zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei

Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von

einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert

ist durch Abrunden auf ganze Zahlen

festzulegen. Die Messungen haben gemäß

ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen;

dabei muß gewährleistet sein, daß kein Ölderivat

im Abgas vorhanden ist (siehe ÖNORM M 7532,

Ausgabe Dezember 1981).

(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes

für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen

gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im

Brenngas höchstens 25 mg/m³ beträgt. Bei einem

höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter

Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von

10 m³/m³ Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration

rechnerisch nachgewiesen werden.

(6) Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden

Messungen der Schwefeldioxidkonzentration

und der Stickstoffoxidkonzentration sind an

einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt,

die vor Aufnahme der Messungen zu

bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb

eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Meßwerte

als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren

einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert

gilt als eingehalten, wenn bei Kohle

einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen

Brennstoffen keiner der Beurteilungswerte den

Emissionsgrenzwert überschreitet.

(7) Die Messung der Emissionskonzentrationen

von Dioxinen und Furanen (§ 18 Abs. 4) hat durch

Bildung des Mittelwertes über eine Meßdauer von

höchstens zehn Stunden zu erfolgen.

Kontinuierliche Emissionsmessungen

§ 4. (1) Die im § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen

kontinuierlichen Emissionsmessungen sind von der

Behörde jedenfalls dann festzulegen, wenn die

Brennstoffwärmeleistung der Kesselanlage folgende

Werte überschreitet

a) für feste und flüssige Brennstoffe

bei Emissionen an Staub und

Schwefeldioxid 10 MW,

bei Emissionen an Kohlenmonoxid

5 MW,

bei Emissionen an Stickstoffoxiden

0 MW;

b) für gasförmige Brennstoffe

bei Emissionen für Kohlenmonoxid

10 MW.

(2) Die Vornahme kontinuierlicher Emissionsmessungen

kann entfallen, wenn durch andere Prüfungen,

zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung

von Rauchgasreinigungsanlagen, mit hinreichender

Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen

Emissionsgrenzwerte festgestellt werden

kann.

(3) Kontinuierliche Emissionsmessungen der

Massekonzentration einer Emission (§ 8 Abs. 1

LRG-K) haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten

zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der

Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen Abgases

müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden.

Bei Mischfeuerungen (§ 22 Abs. 1) ist zusätzlich

das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen

Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und

schriftlich festzuhalten.

(4) Bei der Messung von gasförmigen Luftschadstoffen

ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem

Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten

zu bilden.

(5) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens

eines befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2

LRG-K) von der Behörde derart festzulegen, daß

eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie

Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung

der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat

jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu

erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils

um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls vor Inbetriebnahme

der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die

Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden

Grenzwerten vergleichbar sein.

(6) Die im § 10 Abs. 4 LRG-K normierte Pflicht

des Betreibers, bei Störungen, welche eine Überschreitung

der zulässigen Emissionen verursachen,

deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt

als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse

gemäß Abs. 3 und 4 ergibt, daß innerhalb

eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt

worden sind

1. Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert.

Tagesmittelwerte werden als

arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten

eines Kalendertages gebildet.

2. Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte

überschreiten den Grenzwert um mehr

als 20 Prozent.

3. Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das

Zweifache des Emissionsgrenzwertes.

Zeiten mit erheblichen Störungen (§ 10 Abs. 6

LRG-K) sowie Anfahrzeiten, in denen das Zweifache

des Emissionsgrenzwertes überschritten wird,

bleiben unberücksichtigt.

§ 5. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat

die Datenaufzeichnung zu erfolgen

1. Durch automatisch registrierende Meßgeräte

in Form von Halbstundenmittelwerten unter

Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle.

Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens

90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein

Monat.

2. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 30 MW alternativ durch Aufzeichnung

der Daten mittels Linien(Punkt)schreibers.

3. Die Auswertung der Meßdaten aus registrierenden

Meßgeräten hat mittels Auswertegeräten

zu erfolgen, die dafür geeignet sind und

die dem Stand der Technik entsprechen.

4. Die Auswertung der Meßdaten beginnt nach

dem Anfahren des Dampfkessels bei einem

Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von

16% Volumenkonzentration. Andere Regelungen

sind im Einzelfall von der Behörde zu

treffen.

5. Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte

sind im Abnahmeversuch und alle

drei Jahre durch einen Sachverständigen zu

kalibrieren.

6. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden

Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige

vorzunehmen.

§ 6. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 2 MW mit Abscheideaggregaten

gemäß Z 1 bis 4 sind während des Betriebes

folgende Größen gemäß § 8 Abs. 3 LRG-K laufend

zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen

gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschrieben sind

1. Elektrische Abscheider

a) Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,

b) Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;

2. Filternde Abscheider

a) Druckabfall in der Filteranlage,

b) Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,

c) Betriebszeit von Klopfeinrichtungen;

3. Massenkraftabscheider

Abscheidegrad oder Gasgeschwindigkeit mit

Druckdifferenzen;

4. Naßarbeitende Abscheider

Volumenstrom der Waschflüssigkeit und

deren pH-Wert.

Die Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach § 5 zu

erfolgen.

§ 7. (1) Der Betreiber hat während des Betriebes

der Anlage an den Meßgeräten mindestens einmal

wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt

einjustiert ist und die erforderliche Meßfunktion

gegeben ist.

(2) Die Meßgeräte und alle dazugehörenden

Komponenten sind mindestens alle drei Monate zu

warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen

zu führen.

(3) Der Sachverständige hat im Rahmen der

Überwachung die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2

zu kontrollieren und in begründeten Fällen die

Richtigkeit der Anzeige der Meßgeräte durch Vergleichsmessungen

zu überprüfen.

III. Abschnitt

AUSRÜSTUNG

§ 8. (1) Ölzerstäubungsbrenner mit einer oberen

Leistungsgrenze (Brennstoffwärmemenge bei

Höchstleistung) bis 3 MW müssen der

ÖNORM M 7540, Ausgabe Dezember 1984, Gasgebläsebrenner

müssen der ÖNORM M 7445, Ausgabe

Juli 1984, entsprechen.

(2) Die Erstprüfung von Brennern nach Abs. 1

mit einer oberen Leistungsgrenze ab 0,5 MW hat

zusätzlich die Prüfung der Emissionen an

Stickstoffoxiden (NOX) gemäß § 3 Abs. 6 zu umfassen,

wobei auch der Stickstoffgehalt des verwendeten

Brennstoffes zu ermitteln und in der Prüfbescheinigung

zu vermerken ist.

(3) Ein Brenner nach Abs. 1 ist als NOx-arm zu

bezeichnen, wenn die NOx-Konzentration im Verbrennungsgas

bei der Erstprüfung von

1. Ölzerstäubungsbrennern für Heizöl extra

leicht 200 mg/m³, ab 1. Jänner 1992 jedoch

160 mg/m³, für Heizöl leicht 400 mg/m³,

2. Gasgebläsebrennern 160 mg/m³ für Erdgas

nicht überschreitet.

(4) Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 3 sind bei

Ölzerstäubungsbrennern unter Verwendung von

Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des

§ 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen

müssen

Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den

Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen

(5) Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen

hat nach DIN 51595, Ausgabe Dezember 1978,

die Bestimmung des Gehaltes an Stickstoff hat nach

ASTM D 3228-83, Letztapproval November 1983,

zu erfolgen.

IV. Abschnitt

ANFORDERUNGEN AN DIE

BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN

§ 9. (1) Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel

nur mit solchen Heizölen (§ 2 Abs. 4) befeuert werden,

deren Schwefelgehalt folgende Werte, ausgedrückt

in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreitet

Die Bestimmung des Schwefelgehaltes hat nach

ÖNORM EN 41, Ausgabe Juni 1983, zu erfolgen.

(2) Der Lagerbestand an Heizölen, die den

Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, ist

innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser

Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden

und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben.

Mit Zustimmung der Behörde dürfen die

gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen

Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls

endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten

der Anforderungen des Abs. 1.

(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen

werden, wenn durch geeignete Maßnahmen

sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der

Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer

sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen

des Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten

sind.

(4) Soweit Heizöle von den in § 2 Abs. 4 zitierten

ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach

ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in

Betracht kommenden Heizölsorten nach Abs. 1

zuzuordnen.

(5) Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung

der Verbrennungseigenschaften (Additive)

beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas

keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von

Menschen gefährden oder eine Belastung der

Umwelt (§ 2 Abs. 1 lit. d LRG-K) bewirken können.

Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom

Hersteller oder Importeur durch das Gutachten

eines Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) nachzuweisen.

§ 10. (1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW

darf grundsätzlich nur mit solchen konventionellen

festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren

Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt

in prozentuellen Masseanteilen, bei festen

Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro

Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes als heizwertspezifischer

Schwefelgehalt, bezogen auf den

unteren Heizwert, die in nachfolgender Tabelle 2

enthaltenen Werte nicht überschreitet

Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht

sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im

wasserfreien Zustand der Kohle.

(2) Die Werte der Tabelle 2 dürfen überschritten

werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, zB

Wirbelschichtverfahren mit SO2-reduzierenden

Additiven, sichergestellt ist, daß die Konzentrationen

der Schwefeldioxidemissionen der Kesselanlage

nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der

Tabellenwerte ohne solche Maßnahmen zu erwarten

sind.

(3) § 9 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

§ 11. Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen

darf grundsätzlich nicht mit Holzresten, Hackgut

oder Rinde erfolgen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen

behandelt sind, es sei denn, die

Dampfkesselanlage verfügt über eine geeignete,

von der Behörde hiefür bewilligte Rauchgasreinigungsanlage.

§ 12. (1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen

mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist

statthaft, wenn es sich um Altöle gemäß dem § 2

Abs. 1 bis 3 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373,

idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 handelt.

(2) Andere als die in Abs. 1 angeführten

gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit

Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn

allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen

den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen

wird.

V. Abschnitt

EMISSIONSBEGRENZUNG

Grenzwerte für staubförmige

Emissionen

§ 13. (1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für konventionelle feste

Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW

übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die

Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3

Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für konventionelle flüssige

oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden

Brennstoffwärmeleistung gelten die

Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4

Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter

Schwefelsäure) bezogen.

(3) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der

Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der

Wen der Nummer 2 der Ringelmann-Skala Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-

Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich

im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,

1021 Wien..

Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn

die Massekonzentration im Verbrennungsgas (§ 1

Abs. 3) 150 mg/m³ nicht überschreitet.

(4) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der

Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra

leicht den Wen 1, für alle anderen Heizöle den

Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt

auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW einzuhaltenden

Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht

überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW

darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.

Grenzwerte für Schwefeldioxid

(SO2)- Emissionen

§ 14. (1) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige

Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer

Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW gelten

die Grenzwerte gemäß Tabelle 5

Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe

auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.

(2) Die in der Tabelle 5 angeführten Emissionsgrenzwerte

gelten in Abweichung von § 22 Abs. 1

auch dann, wenn konventionelles Gas beigefeuert

wird.

(3) Können die geforderten Grenzwerte des

Abs. 1 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 auf Grund

eines besonders stark schwankenden Schwefelgehaltes

bei festen Brennstoffen nicht eingehalten

werden, so ist während des Betriebes der Dampfkesselanlage

die Entschwefelungseinrichtung ständig

mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu

betreiben, wobei jedoch die Kriterien gemäß § 4

Abs. 6 einzuhalten sind.

§ 15. Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid

dürfen ausnahmsweise nach Maßgabe des § 2

Abs. 1 lit. c LRG-K auf Antrag von der Behörde

befristet um bis zu 50% höher als gemäß § 14 Abs. 1

festgesetzt werden, wenn nachweislich die für die

Auslegung der Dampfkesselanlage vorgesehenen

Brennstoffqualitäten nicht auf Lager liegen und

auch nicht bezogen werden können und deshalb

die gemäß § 14 Abs. 1 erforderlichen Grenzwerte

während eines Zeitraumes von nicht mehr als einem

Jahr nicht eingehalten werden können oder wenn

zufolge Reparaturen, die nicht in eine betriebslose

Zeit verschoben werden können, diese Grenzwerte

über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten

nicht eingehalten werden können.

Grenzwerte für Kohlenmonoxid

(CO)

§ 16. Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas

von Anlagen für konventionelle

Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung

von mehr als 2 MW gelten folgende

Grenzwerte

1. feste Brennstoffe 250 mg/m³

2. flüssige Brennstoffe 175 mg/m³

3. Brenngas 100 mg/m³

Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen

auf 6%, bei Heizölen und Brenngasen auf

3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.

Emissionsbegrenzung und Grenzwerte

für Stickstoffoxide (NOx)

§ 17. (1) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

ab 0,5 MW bis 3 MW sind

feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-

Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung

wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens

eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird

1. Verwendung von NOx-armen Brennern;

2. Wirbelschichtverfahren;

3. Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;

4. Stufenverbrennung.

(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 3 MW für konventionelle feste, flüssige

oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz,

gelten für die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid

und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende

Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration

Stickstoffdioxid (NO2)

1. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 50 MW

a) für Kohle 500 mg/m³

b) für Heizöl extra leicht 250 mg/m³

c) für Heizöl leicht, mittel und

schwer 450 mg/m³

d) für gasförmige Brennstoffe .. 200 mg/m³

2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 50 MW bis 150 MW

a) für Kohle 400 mg/m³

b) für flüssige Brennstoffe 300 mg/m³

c) für gasförmige Brennstoffe .. 150 mg/m³

3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 150 MW bis 300 MW

a) für Kohle 300 mg/m³

b) für flüssige Brennstoffe 200 mg/m³

c) für gasförmige Brennstoffe .. 100 mg/m³

4. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

ab 300 MW

a) für Kohle bei Rost- oder

Staubfeuerung 200 mg/m³

b) für Kohle bei Wirbelschichtfeuerung

250 mg/m³

c) für flüssige Brennstoffe 150 mg/m³

d) für gasförmige Brennstoffe .. 100 mg/m³

Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige

und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Verbrennungsgas

bezogen.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, in denen Ammoniak

oder Ammoniumverbindungen zur Minderung

der Stickstoffemission eingesetzt werden, darf der

Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf)

nicht mehr als 10 mg/m³ betragen.

Dieser Grenzwert ist auf die im Abs. 2 angegebene

Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas

zu beziehen.

(4) Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen

beheizt werden (Abhitzekessel), dürfen die

NOx-Emissionen 300 mg/m³, bezogen auf 15%

Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.

Grenzwerte für Dampfkesselanlagen

der Müllverbrennung

§ 18. (1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung

gelten Anlagen, in denen Müll gemäß

ÖNORM S 2000, Ausgabe Jänner 1986, hausmüllähnliche

Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM)

als Brennstoff verwendet wird.

(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte

nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem

durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von

nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen,

mit einem durchschnittlichen Massestrom an

Brennstoff von mehr als 750 kg/h und nicht mehr

als 15000 kg/h als mittlere Anlagen, Anlagen mit

einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff

von mehr als 15000 kg/h in der Folge als

Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der

nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine

Emissionsgrenzwerte festgelegt sind)

(3) Die in Abs. 2 angegebenen Emissionsgrenzwerte

sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff

im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung

von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach

den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 zu erfolgen.

(4) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen

Stoffe die Entstehung von polychlorierten

Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten

Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als

Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist,

ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-,

8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m³ festzulegen.

(5) Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom

an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h

(Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten,

daß die NOx-Emissionen möglichst gering

sind.

(6) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes

darf das Volumenverhältnis der gasförmigen

Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als

0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen

Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder

Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum

eine Mindesttemperatur von 1200 °C erforderlich,

es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen

wird sichergestellt, daß die Anforderungen

des Abs. 4 erfüllt werden. Die Beschickung der

Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die

erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner

erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die

Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner

so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine

Abfälle mehr im Feuerraum befinden.

(7) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid

anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden

Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme

im Rahmen eines Probebetriebes durch einen

befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) ein

Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen

ist

1. Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff

gemäß der Spezifikation des Herstellers

oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung

vorzunehmen.

2. Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung

der Emissionsgrenzwerte (Abs. 2),

das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im

Nachverbrennungsraum (Abs. 6) sowie auf

Anordnung der Behörde auch die Einhaltung

der Bestimmung des Abs. 4 zu überprüfen.

(8) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid

festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an

der Anlage durchzuführen sind

1. Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen

am Ende der Verbrennungskammer

hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung

sowie die Emissionen an CO, O2

und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen

kontinuierlich registrierend zu

ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen

ist abzusehen, wenn durch geeignete

Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert

für Chlorwasserstoff nicht

überschritten wird.

2. Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen

sind die Verbrennungsgastemperaturen am

Ende der Verbrennungskammer hinter der

letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die

Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen

anorganischen Chlorverbindungen

kontinuierlich registrierend zu überwachen,

wobei auch das Volumenverhältnis CO zu

CO2 zu ermitteln ist.

3. Im Rahmen der Überwachung (§ 7 LRG-K)

ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren

Anlagen und bei Großanlagen jährlich die

Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte,

auf Anordnung der Behörde

auch der in Abs. 4 enthaltenen Forderung,

durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.

Grenzwerte für Emissionen von mit

Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder

Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen

§ 19. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer

150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung,

die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten

befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende

Grenzwerte nicht überschreiten

(2) Die Grenzwerte nach Abs. 1 sind auf 13%

Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas

bezogen.

(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 10 MW auf Grund der im

Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von

Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten

ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-,

8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m³ festzulegen.

Grenzwerte für Emissionen von mit

Altöl befeuerten Dampfkesselanlagen

§ 20. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl

gemäß § 12 Abs. 1 befeuert werden, dürfen folgende

Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten

werden

(2) Die in Abs. 1 angegebenen Emissionsgrenzwerte

sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf

3% Volumenkonzentration Sauerstoff.

(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 10 MW auf Grund der im

Altöl enthaltenen Stoffe" die Entstehung von Dioxinen

oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist

ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-,

8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m³ festzulegen.

(4) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 50 MW sind die Emissionen an

Schwefeldioxid gemäß § 14 zu beschränken.

(5) Bei Mischfeuerung ist zur Ermittlung des

Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in

Abweichung von Abs. 1 Z 2 a für die Altölkomponente

ein Grenzwert von 20 mg/m³ zu berücksichtigen.

(6) Die Behörde hat in Abweichung von § 4 im

Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende

Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen

sind

1. Die Verbrennungsgastemperaturen sind am

Ende der Verbrennungskammer hinter der

letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso

wie die Emissionen an Staub, CO, CO2 und

gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen,

ab 50 MW auch SO2 kontinuierlich registrierend

zu überwachen.

2. Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1

LRG-K) ist jährlich die Einhaltung der in

Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte

durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.

Die Messung der Emissionen gemäß

Abs. 3 ist von der Behörde in Abhängigkeit

von der Art des Altöls festzulegen.

Grenzwerte für Emissionen von

Laugenverbrennungsanlagen der

Zellstofferzeugung

§ 21. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung

in der Zelluloseerzeugung dienen,

dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten

werden

Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte

und sind auf 5% Volumenkonzentration

Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(2) Die Emissionsmessung hat sich nach den

Bestimmungen der ÖNORM M 9464, Ausgabe

Mai 1984, zu richten.

Grenzwerte für Emissionen bei

Mischfeuerungen

§ 22. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung

liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter

gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten

befeuert wird. Feuerungen für Dampfkesselanlagen,

bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung

durch eine Brennstoffart erbracht werden,

gelten nicht als Mischfeuerungen.

(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen

mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich

gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der

jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes

an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten

Emissionsgrenzwerte ergibt

VI. Abschnitt

SCHORNSTEINHÖHEN

Allgemeines

§ 23. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung

sind der Ableitung der Verbrennungsgase an

die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der

ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als

„Fang" bezeichnet sind.

(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel

an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal

nach oben austreten können. Sind aus technischen

Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen

erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend

zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung

eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase

von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis

300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch

geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit

von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und

mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.

(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß

§§ 24 bis 26 sind Feuerungen, die in den Schornstein

münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser

Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.

Schornsteinmindesthöhe über Dach

§ 24. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW muß die

Schornsteinhöhe über Dach folgenden Bestimmungen

entsprechen

1. Satteldach

Die Schornsteinmündung muß mindestens

0,5 m über First liegen. Bei Anlagen unter

50 kW Brennstoffwärmeleistung ist eine

geringere Schornsteinhöhe zulässig, sofern

der Schornstein nicht in unmittelbarer Firstnähe

angeordnet werden kann, doch muß in

diesem Fall die Schornsteinmündung mindestens

1 m über der Dachfläche, im rechten

Winkel zu dieser gemessen liegen.

2. Flachdach

Der Schornstein muß den höchsten Punkt

(Attika) eines Flachdaches um mindestens

1,5 m überragen. Bei Anlagen mit einer

Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW genügt

1 m.

(2) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 300 kW bis 1,2 MW muß

die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen

1. Satteldach

Der Schornstein muß den höchsten Teil des

Gebäudes (zB Dachfirst) um mindestens 1 m

überragen.

2. Flachdach

Bei Flachdächern oder Dächern mit einem

Neigungswinkel unter 20° gilt als Bezugspunkt,

den der Schornstein um mindestens

1 m überragen muß, die errechnete Firsthöhe

eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung

von 20° (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung),

dessen Dachfläche das gesamte

Gebäude berührend überdeckt.

(3) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 1,2 MW muß die

Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen

1. Der Schornstein muß den First eines Satteldaches

um mindestens 3 m überragen.

2. Der Schornstein muß bei Flach- und Sheddächern

die errechnete Firsthöhe eines gedachten

Satteldaches mit einer Neigung von 20°

(Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung), dessen

Dachfläche das gesamte Gebäude berührend

überdeckt, um mindestens 3 m oder das

angrenzende Gelände mindestens um die

2,5fache Gebäudehöhe, gemessen an der

Attika, überragen. Als Mindesthöhe gilt die

kleinere Schornsteinhöhe. Sie muß jedoch den

höchsten Punkt des Daches um mindestens

5 m überragen.

3. Der Schornstein muß die Firsthöhe der bestehenden

Wohngebäude in einem Umkreis von

50 m Radius in der Regel um mindestens 3 m

überragen. Geringere Schornsteinhöhen können

in örtlich oder sachlich begründeten Sonderfällen

festgelegt werden, sofern hiedurch

keine Gefährdung oder Belästigung im Sinne

des § 4 Abs. 7 Z 2 LRG-K zu erwarten ist.

Schornsteinmindesthöhe über

Gelände

§ 25. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe

über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe

über Gelände zu ermitteln. Als

Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz,

um welche die Schornsteinmündung über

dem angrenzenden Gelände liegt.

(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 2 MW ist die Schornsteinmindesthöhe

über dem angrenzenden Gelände gemäß der nachfolgenden

Tabelle 6 zu ermitteln

Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu

ermitteln.

(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

über 2 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe

die ÖNORM M 9440, Ausgabe

Juni 1982, verbindlich anzuwenden. Die Schornsteinhöhe

darf jedoch nicht kleiner sein als 22 m.

(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf

250 m nicht überschreiten.

Besondere Standortsituationen

§ 26. Abweichend von den in den §§ 24 und 25

Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die

Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben,

wenn zufolge besonderer Gebäudeform die

Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone

an der windabgekehrten Seite des

Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer

Standortsituationen erforderlich ist.

VH. Abschnitt

EMISSIONSERKLÄRUNG, DAMPFKESSELANLAGENBUCH

UND BEFUNDE

§ 27. (1) Für Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung

(§ 10 Abs. 7 LRG-K) sowie das

hiezu anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der

Emissionen ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei

unter St. Dr. Lager-Nr. 232 erhältliche,

in der Anlage 1 dargestellte Formular maßgeblich.

(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum

vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September

des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum)

zu umfassen.

(3) Die in der Emissionserklärung verlangten

Angaben sind monatsweise zu erstellen.

(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu

dem dem Erklärungszeitraum folgenden

31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung

zu übermitteln.

(5) Für Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches

(§ 10 Abs. 3 LRG-K) ist das bei

der Österreichischen Staatsdruckerei unter

St. Dr. Lager-Nr. 236 erhältliche, in der Anlage 2

dargestellte Formular maßgeblich.

(6) Für Inhalt und Form der von den Sachverständigen

auszustellenden Befunde (§ 7 Abs. 4

LRG-K) sind die bei der Österreichischen Staatsdruckerei

unter St. Dr. Lager-Nrn. 236 a und 236 b

erhältlichen, in den Anlagen 3 und 4 dargestellten

Formulare maßgeblich.

VIII. Abschnitt

§ 28. Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN,

DIN-Normen (Normen des Deutschen

Institutes für Normung e. V.) und ASTM-Normen

(American Society for Testing and Materials) sind

beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße

38, 1021 Wien, erhältlich.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →