19. Verordnung: Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 4 Abs. 15, 7
Abs. 4, 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes
für Kesselanlagen — LRG-K, BGBl.
Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Anwendungsbereich und
Definitionen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Kesselanlagen
im Sinne des § 1 LRG-K. Auf Kesselanlagen, die
den Betimmungen des § 12 Abs. 1 LRG-K unterliegen,
finden die §§ 1, 3 Abs. 1 bis 6, 4 bis 6, 10, 13
bis 21, 23 bis 26 keine Anwendung.
(2) Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand
der Technik festgelegte höchstzulässige Werte der
betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte
Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
(3) Emissionsgrenzwerte werden mit Ausnahme
der Fälle gemäß Abs. 4 als jene Masse luftverunreinigender
Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit
Verbrennungsgas (Massekonzentration) an
der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre
gelangt. Die Volumeneinheit des Verbrennungsgases
ist auf 0°C und 1013 mbar nach Abzug des
Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf einen
jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt in Prozenten
bezogen. Die Massekonzentration wird in der Einheit
mg/m³ angegeben.
(4) Für Anlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW werden die
Emissionsgrenzwerte auf den Grauwert der Ringelmann-
Skala, für Anlagen für flüssige und gasförmige
Brennstoffe mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW auf die Rußzahl nach Bacharach
bezogen (§ 13 Abs. 3 und 4).
(5) Zum stationären Betrieb einer Dampfkesselanlage
im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K zählt auch
die Reinigung der Heizflächen (Rußblasen).
(6) Ein instationärer Zustand einer Dampfkesselanlage
im Sinne des § 3 Abs. 2 LRG-K ist auch der
Übergang auf einen anderen Brennstoff.
(7) In den Bestimmungen über Emissionsmessungen
wird bezeichnet mit
1. Einzelmeßwert: Ergebnis einer Einzelmessung;
2. Meßwert: Ergebnis eines Meßvorganges.
Der Meßwert ergibt sich
a) als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
b) aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene
(§ 3 Abs. 3),
c) als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt
repräsentativen Meßstelle;
3. Meßergebnis: arithmetischer Mittelwert aus
Meßwerten;
4. Beurteilungswert: Meßergebnis von Messungen
gemäß §§ 3 und 4 unter Berücksichtigung
der Unsicherheit der Aussage über die Messung.
(8) Eine Emissionsgrenzwert-Überschreitung
liegt vor, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert
überschreitet.
(9) Verbrennungsgase im Sinne dieser Verordnung
sind die in der Feuerstätte bei der Verbrennung
fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe
entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte
einschließlich der in ihnen schwebenden festen
oder flüssigen Stoffe sowie der aus dem Luftüberschuß
herrührenden Gasekomponenten.
(10) Staubförmige Emissionen (Stäube) im Sinne
dieser Verordnung sind Verunreinigungen der Luft
durch feste Stoffe.
Brennstoffe
§ 2. (1) Folgende Brennstoffe gelten als konventionelle
Brennstoffe
1. feste Brennstoffe
a) Holz (Stücke und Scheite in naturbelassener
Form),
b) alle Arten von Braunkohle (Abs. 2),
c) alle Arten von Steinkohle (Abs. 3),
d) veredelte Brennstoffe
aa) Braunkohlenbriketts,
bb) Steinkohlenbriketts,
cc) Koks;
2. flüssige Brennstoffe: Heizöle gemäß Abs. 4;
3. gasförmige Brennstoffe: Brenngase gemäß
Abs. 5.
(2) Braunkohle ist eine Kohle, die beim Kochen
mit verdünntem Alkalihydroxid eine starke Dunkelfärbung
der Lösung ergibt und beim Kochen mit
verdünnter Salpetersäure eine gelbliche bis rötliche
Lösung ergibt und deren Strich auf einer unglasierten
Porzellanplatte stets braun ist.
(3) Steinkohle ist eine Kohle, die beim Kochen
mit verdünntem Alkalihydroxid und mit verdünnter
Salpetersäure eine farblose Lösung ergibt und
deren Strich auf einer unglasierten Porzellanplatte
fast stets schwarz ist.
(4) Heizöl schwer, Heizöl mittel und Heizöl
leicht sind flüssige Brennstoffe gemäß
ÖNORM C 1108, Ausgabe Oktober 1987; Heizöl
extra leicht ist flüssiger Brennstoff gemäß
ÖNORM C 1109, Ausgabe Jänner 1983.
(5) Konventionelle gasförmige Brennstoffe sind
Brenngase entsprechend der ersten und zweiten
Gasfamilie gemäß ÖNORM M 7443, Teil 2, Ausgabe
Juli 1982, sowie Propan oder Butan gemäß
ÖNORM C 1301, Ausgabe Dezember 1982.
II. Abschnitt
MESSTECHNIK
Emissionseinzelmessungen
§ 3. (1) Emissionseinzelmessungen sind für jede
Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch
stationären Betriebszustand durchzuführen,
bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend
betrieben wird.
(2) Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen
hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas
ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu
ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines
Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu
betragen. Die Messungen haben gemäß
ÖNORM M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.
(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach
ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten
zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei
Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von
einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert
ist durch Abrunden auf ganze Zahlen
festzulegen. Die Messungen haben gemäß
ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen;
dabei muß gewährleistet sein, daß kein Ölderivat
im Abgas vorhanden ist (siehe ÖNORM M 7532,
Ausgabe Dezember 1981).
(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes
für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen
gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im
Brenngas höchstens 25 mg/m³ beträgt. Bei einem
höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter
Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von
10 m³/m³ Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration
rechnerisch nachgewiesen werden.
(6) Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden
Messungen der Schwefeldioxidkonzentration
und der Stickstoffoxidkonzentration sind an
einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt,
die vor Aufnahme der Messungen zu
bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb
eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Meßwerte
als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren
einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert
gilt als eingehalten, wenn bei Kohle
einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen
Brennstoffen keiner der Beurteilungswerte den
Emissionsgrenzwert überschreitet.
(7) Die Messung der Emissionskonzentrationen
von Dioxinen und Furanen (§ 18 Abs. 4) hat durch
Bildung des Mittelwertes über eine Meßdauer von
höchstens zehn Stunden zu erfolgen.
Kontinuierliche Emissionsmessungen
§ 4. (1) Die im § 8 Abs. 1 LRG-K vorgesehenen
kontinuierlichen Emissionsmessungen sind von der
Behörde jedenfalls dann festzulegen, wenn die
Brennstoffwärmeleistung der Kesselanlage folgende
Werte überschreitet
a) für feste und flüssige Brennstoffe
bei Emissionen an Staub und
Schwefeldioxid 10 MW,
bei Emissionen an Kohlenmonoxid
5 MW,
bei Emissionen an Stickstoffoxiden
0 MW;
b) für gasförmige Brennstoffe
bei Emissionen für Kohlenmonoxid
10 MW.
(2) Die Vornahme kontinuierlicher Emissionsmessungen
kann entfallen, wenn durch andere Prüfungen,
zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung
von Rauchgasreinigungsanlagen, mit hinreichender
Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen
Emissionsgrenzwerte festgestellt werden
kann.
(3) Kontinuierliche Emissionsmessungen der
Massekonzentration einer Emission (§ 8 Abs. 1
LRG-K) haben in der Regel in Halbstundenmittelwerten
zu erfolgen. Die Abgastemperatur sowie der
Gehalt an CO2 oder an O2 des trockenen Abgases
müssen fortlaufend erfaßt und aufgezeichnet werden.
Bei Mischfeuerungen (§ 22 Abs. 1) ist zusätzlich
das durchschnittliche Verhältnis der anteiligen
Brennstoffwärmeleistungen zu ermitteln und
schriftlich festzuhalten.
(4) Bei der Messung von gasförmigen Luftschadstoffen
ist der Beurteilungswert aus den bei stationärem
Betrieb gemessenen Halbstundenmittelwerten
zu bilden.
(5) Die Meßstellen sind auf Grund des Gutachtens
eines befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2
LRG-K) von der Behörde derart festzulegen, daß
eine repräsentative und meßtechnisch einwandfreie
Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung
der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat
jeweils möglichst im gleichen Meßquerschnitt zu
erfolgen. Die Tagesaufzeichnungen haben jeweils
um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls vor Inbetriebnahme
der Dampfkesselanlage zu beginnen. Die
Meßergebnisse müssen jederzeit mit den einzuhaltenden
Grenzwerten vergleichbar sein.
(6) Die im § 10 Abs. 4 LRG-K normierte Pflicht
des Betreibers, bei Störungen, welche eine Überschreitung
der zulässigen Emissionen verursachen,
deren Behebung unverzüglich zu veranlassen, gilt
als erfüllt, wenn die Auswertung der Meßergebnisse
gemäß Abs. 3 und 4 ergibt, daß innerhalb
eines Kalenderjahres folgende Kriterien erfüllt
worden sind
1. Kein Tagesmittelwert überschreitet den Emissionsgrenzwert.
Tagesmittelwerte werden als
arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten
eines Kalendertages gebildet.
2. Nicht mehr als drei Prozent der Beurteilungswerte
überschreiten den Grenzwert um mehr
als 20 Prozent.
3. Kein Halbstundenmittelwert überschreitet das
Zweifache des Emissionsgrenzwertes.
Zeiten mit erheblichen Störungen (§ 10 Abs. 6
LRG-K) sowie Anfahrzeiten, in denen das Zweifache
des Emissionsgrenzwertes überschritten wird,
bleiben unberücksichtigt.
§ 5. Für kontinuierliche Emissionsmessungen hat
die Datenaufzeichnung zu erfolgen
1. Durch automatisch registrierende Meßgeräte
in Form von Halbstundenmittelwerten unter
Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle.
Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens
90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein
Monat.
2. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 30 MW alternativ durch Aufzeichnung
der Daten mittels Linien(Punkt)schreibers.
3. Die Auswertung der Meßdaten aus registrierenden
Meßgeräten hat mittels Auswertegeräten
zu erfolgen, die dafür geeignet sind und
die dem Stand der Technik entsprechen.
4. Die Auswertung der Meßdaten beginnt nach
dem Anfahren des Dampfkessels bei einem
Sauerstoffgehalt im Verbrennungsgas von
16% Volumenkonzentration. Andere Regelungen
sind im Einzelfall von der Behörde zu
treffen.
5. Registrierende Emissionsmeßgeräte und Auswertegeräte
sind im Abnahmeversuch und alle
drei Jahre durch einen Sachverständigen zu
kalibrieren.
6. Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden
Emissionsmeßgeräten durch Sachverständige
vorzunehmen.
§ 6. Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 2 MW mit Abscheideaggregaten
gemäß Z 1 bis 4 sind während des Betriebes
folgende Größen gemäß § 8 Abs. 3 LRG-K laufend
zu messen, sofern nicht Emissionsmessungen
gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschrieben sind
1. Elektrische Abscheider
a) Filterspannung und Filterstrom jedes Feldes,
b) Abgastemperatur bei Heißgasfiltern;
2. Filternde Abscheider
a) Druckabfall in der Filteranlage,
b) Abgastemperatur bei Heißgasfiltern,
c) Betriebszeit von Klopfeinrichtungen;
3. Massenkraftabscheider
Abscheidegrad oder Gasgeschwindigkeit mit
Druckdifferenzen;
4. Naßarbeitende Abscheider
Volumenstrom der Waschflüssigkeit und
deren pH-Wert.
Die Datenaufzeichnung hat sinngemäß nach § 5 zu
erfolgen.
§ 7. (1) Der Betreiber hat während des Betriebes
der Anlage an den Meßgeräten mindestens einmal
wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt
einjustiert ist und die erforderliche Meßfunktion
gegeben ist.
(2) Die Meßgeräte und alle dazugehörenden
Komponenten sind mindestens alle drei Monate zu
warten. Hierüber hat der Betreiber Aufzeichnungen
zu führen.
(3) Der Sachverständige hat im Rahmen der
Überwachung die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2
zu kontrollieren und in begründeten Fällen die
Richtigkeit der Anzeige der Meßgeräte durch Vergleichsmessungen
zu überprüfen.
III. Abschnitt
AUSRÜSTUNG
§ 8. (1) Ölzerstäubungsbrenner mit einer oberen
Leistungsgrenze (Brennstoffwärmemenge bei
Höchstleistung) bis 3 MW müssen der
ÖNORM M 7540, Ausgabe Dezember 1984, Gasgebläsebrenner
müssen der ÖNORM M 7445, Ausgabe
Juli 1984, entsprechen.
(2) Die Erstprüfung von Brennern nach Abs. 1
mit einer oberen Leistungsgrenze ab 0,5 MW hat
zusätzlich die Prüfung der Emissionen an
Stickstoffoxiden (NOX) gemäß § 3 Abs. 6 zu umfassen,
wobei auch der Stickstoffgehalt des verwendeten
Brennstoffes zu ermitteln und in der Prüfbescheinigung
zu vermerken ist.
(3) Ein Brenner nach Abs. 1 ist als NOx-arm zu
bezeichnen, wenn die NOx-Konzentration im Verbrennungsgas
bei der Erstprüfung von
1. Ölzerstäubungsbrennern für Heizöl extra
leicht 200 mg/m³, ab 1. Jänner 1992 jedoch
160 mg/m³, für Heizöl leicht 400 mg/m³,
2. Gasgebläsebrennern 160 mg/m³ für Erdgas
nicht überschreitet.
(4) Die Prüfstandgrenzwerte nach Abs. 3 sind bei
Ölzerstäubungsbrennern unter Verwendung von
Prüfölen zu ermitteln, die den Bestimmungen des
§ 2 Abs. 4 sowie folgenden Anforderungen entsprechen
müssen
Der Gehalt an Asphaltenen und Stickstoff hat den
Anteilen gemäß nachfolgender Tabelle 1 zu entsprechen
(5) Die Bestimmung des Gehaltes an Asphaltenen
hat nach DIN 51595, Ausgabe Dezember 1978,
die Bestimmung des Gehaltes an Stickstoff hat nach
ASTM D 3228-83, Letztapproval November 1983,
zu erfolgen.
IV. Abschnitt
ANFORDERUNGEN AN DIE
BESCHAFFENHEIT VON BRENNSTOFFEN
§ 9. (1) Dampfkesselanlagen dürfen in der Regel
nur mit solchen Heizölen (§ 2 Abs. 4) befeuert werden,
deren Schwefelgehalt folgende Werte, ausgedrückt
in prozentuellen Masseanteilen, nicht überschreitet
Die Bestimmung des Schwefelgehaltes hat nach
ÖNORM EN 41, Ausgabe Juni 1983, zu erfolgen.
(2) Der Lagerbestand an Heizölen, die den
Anforderungen des Abs. 1 nicht entsprechen, ist
innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser
Anforderungen vom Betreiber der Behörde zu melden
und die vorgesehene Aufbrauchfrist bekanntzugeben.
Mit Zustimmung der Behörde dürfen die
gemeldeten Restbestände innerhalb der angegebenen
Aufbrauchfrist verfeuert werden, andernfalls
endet die Aufbrauchfrist ein Jahr nach Inkrafttreten
der Anforderungen des Abs. 1.
(3) Von den Bestimmungen des Abs. 1 darf abgewichen
werden, wenn durch geeignete Maßnahmen
sichergestellt ist, daß die Konzentrationen der
Schwefeldioxid-Emissionen im Rauchgas nicht größer
sind, als sie bei Einhaltung der Bestimmungen
des Abs. 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten
sind.
(4) Soweit Heizöle von den in § 2 Abs. 4 zitierten
ÖNORMEN geringfügig abweichen, sind sie nach
ihren Beschaffenheitsmerkmalen den am ehesten in
Betracht kommenden Heizölsorten nach Abs. 1
zuzuordnen.
(5) Werden den Heizölen Zusätze zur Verbesserung
der Verbrennungseigenschaften (Additive)
beigegeben, so dürfen diese Zusätze im Abgas
keine Stoffe bilden, die Leben oder Gesundheit von
Menschen gefährden oder eine Belastung der
Umwelt (§ 2 Abs. 1 lit. d LRG-K) bewirken können.
Die Einhaltung dieser Bestimmung ist vom
Hersteller oder Importeur durch das Gutachten
eines Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) nachzuweisen.
§ 10. (1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW
darf grundsätzlich nur mit solchen konventionellen
festen oder flüssigen Brennstoffen erfolgen, deren
Schwefelgehalt bei flüssigen Brennstoffen ausgedrückt
in prozentuellen Masseanteilen, bei festen
Brennstoffen ausgedrückt in Gramm Schwefel pro
Megajoule Wärmeinhalt des Brennstoffes als heizwertspezifischer
Schwefelgehalt, bezogen auf den
unteren Heizwert, die in nachfolgender Tabelle 2
enthaltenen Werte nicht überschreitet
Der zulässige Schwefelgehalt der Kohle bezieht
sich auf den verbrennlichen Anteil des Schwefels im
wasserfreien Zustand der Kohle.
(2) Die Werte der Tabelle 2 dürfen überschritten
werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, zB
Wirbelschichtverfahren mit SO2-reduzierenden
Additiven, sichergestellt ist, daß die Konzentrationen
der Schwefeldioxidemissionen der Kesselanlage
nicht höher sind, als sie bei Einhaltung der
Tabellenwerte ohne solche Maßnahmen zu erwarten
sind.
(3) § 9 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
§ 11. Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen
darf grundsätzlich nicht mit Holzresten, Hackgut
oder Rinde erfolgen, die mit halogenierten Kohlenwasserstoffen
behandelt sind, es sei denn, die
Dampfkesselanlage verfügt über eine geeignete,
von der Behörde hiefür bewilligte Rauchgasreinigungsanlage.
§ 12. (1) Die Befeuerung von Dampfkesselanlagen
mit gebrauchten oder verunreinigten Ölen ist
statthaft, wenn es sich um Altöle gemäß dem § 2
Abs. 1 bis 3 des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373,
idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 handelt.
(2) Andere als die in Abs. 1 angeführten
gebrauchten oder verunreinigten Öle dürfen mit
Bewilligung der Behörde verfeuert werden, wenn
allenfalls durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen
den Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 LRG-K entsprochen
wird.
V. Abschnitt
EMISSIONSBEGRENZUNG
Grenzwerte für staubförmige
Emissionen
§ 13. (1) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle feste
Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer 150 kW
übersteigenden Brennstoffwärmeleistung gelten die
Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 3
Die Grenzwerte sind auf 6% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(2) Für staubförmige Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle flüssige
oder gasförmige Brennstoffe mit einer 2 MW übersteigenden
Brennstoffwärmeleistung gelten die
Grenzwerte gemäß nachfolgender Tabelle 4
Die Grenzwerte sind auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff (Rechenwert, nach Abzug adsorbierter
Schwefelsäure) bezogen.
(3) Bei Anlagen für feste Brennstoffe mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 150 kW muß der
Grauwert von Rauchgasfahnen heller sein als der
Wen der Nummer 2 der Ringelmann-Skala Nähere Hinweise für die Anwendung der Ringelmann-
Skala finden sich in ASTM D 3211-79, erhältlich
im Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38,
1021 Wien..
Dieser Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn
die Massekonzentration im Verbrennungsgas (§ 1
Abs. 3) 150 mg/m³ nicht überschreitet.
(4) Bei Anlagen mit Ölfeuerungen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW darf der
Schwärzungsgrad nach Bacharach bei Heizöl extra
leicht den Wen 1, für alle anderen Heizöle den
Wert 2 nicht überschreiten. Diese Forderung gilt
auch als erfüllt, wenn die für Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 10 MW einzuhaltenden
Emissionsgrenzwerte gemäß Tabelle 4 nicht
überschritten werden. Bei Anlagen mit Gasfeuerung
mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW
darf der Schwärzungsgrad den Wert 0 nicht überschreiten.
Grenzwerte für Schwefeldioxid
(SO2)- Emissionen
§ 14. (1) Für SO2-Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle feste oder flüssige
Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer
Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW gelten
die Grenzwerte gemäß Tabelle 5
Die Emissionsgrenzwerte sind für feste Brennstoffe
auf 6%, für flüssige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff (Rechenwert) zu beziehen.
(2) Die in der Tabelle 5 angeführten Emissionsgrenzwerte
gelten in Abweichung von § 22 Abs. 1
auch dann, wenn konventionelles Gas beigefeuert
wird.
(3) Können die geforderten Grenzwerte des
Abs. 1 nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 auf Grund
eines besonders stark schwankenden Schwefelgehaltes
bei festen Brennstoffen nicht eingehalten
werden, so ist während des Betriebes der Dampfkesselanlage
die Entschwefelungseinrichtung ständig
mit der höchstmöglichen Abscheideleistung zu
betreiben, wobei jedoch die Kriterien gemäß § 4
Abs. 6 einzuhalten sind.
§ 15. Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid
dürfen ausnahmsweise nach Maßgabe des § 2
Abs. 1 lit. c LRG-K auf Antrag von der Behörde
befristet um bis zu 50% höher als gemäß § 14 Abs. 1
festgesetzt werden, wenn nachweislich die für die
Auslegung der Dampfkesselanlage vorgesehenen
Brennstoffqualitäten nicht auf Lager liegen und
auch nicht bezogen werden können und deshalb
die gemäß § 14 Abs. 1 erforderlichen Grenzwerte
während eines Zeitraumes von nicht mehr als einem
Jahr nicht eingehalten werden können oder wenn
zufolge Reparaturen, die nicht in eine betriebslose
Zeit verschoben werden können, diese Grenzwerte
über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten
nicht eingehalten werden können.
Grenzwerte für Kohlenmonoxid
(CO)
§ 16. Für Kohlenmonoxid-Emissionen im Verbrennungsgas
von Anlagen für konventionelle
Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung
von mehr als 2 MW gelten folgende
Grenzwerte
1. feste Brennstoffe 250 mg/m³
2. flüssige Brennstoffe 175 mg/m³
3. Brenngas 100 mg/m³
Die Grenzwerte sind bezogen bei festen Brennstoffen
auf 6%, bei Heizölen und Brenngasen auf
3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas.
Emissionsbegrenzung und Grenzwerte
für Stickstoffoxide (NOx)
§ 17. (1) Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 0,5 MW bis 3 MW sind
feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-
Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung
wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens
eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird
1. Verwendung von NOx-armen Brennern;
2. Wirbelschichtverfahren;
3. Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
4. Stufenverbrennung.
(2) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 3 MW für konventionelle feste, flüssige
oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz,
gelten für die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid
und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende
Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration
Stickstoffdioxid (NO2)
1. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 50 MW
a) für Kohle 500 mg/m³
b) für Heizöl extra leicht 250 mg/m³
c) für Heizöl leicht, mittel und
schwer 450 mg/m³
d) für gasförmige Brennstoffe .. 200 mg/m³
2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 50 MW bis 150 MW
a) für Kohle 400 mg/m³
b) für flüssige Brennstoffe 300 mg/m³
c) für gasförmige Brennstoffe .. 150 mg/m³
3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 150 MW bis 300 MW
a) für Kohle 300 mg/m³
b) für flüssige Brennstoffe 200 mg/m³
c) für gasförmige Brennstoffe .. 100 mg/m³
4. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 300 MW
a) für Kohle bei Rost- oder
Staubfeuerung 200 mg/m³
b) für Kohle bei Wirbelschichtfeuerung
250 mg/m³
c) für flüssige Brennstoffe 150 mg/m³
d) für gasförmige Brennstoffe .. 100 mg/m³
Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige
und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Verbrennungsgas
bezogen.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, in denen Ammoniak
oder Ammoniumverbindungen zur Minderung
der Stickstoffemission eingesetzt werden, darf der
Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf)
nicht mehr als 10 mg/m³ betragen.
Dieser Grenzwert ist auf die im Abs. 2 angegebene
Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas
zu beziehen.
(4) Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen
beheizt werden (Abhitzekessel), dürfen die
NOx-Emissionen 300 mg/m³, bezogen auf 15%
Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.
Grenzwerte für Dampfkesselanlagen
der Müllverbrennung
§ 18. (1) Als Dampfkesselanlagen der Müllverbrennung
gelten Anlagen, in denen Müll gemäß
ÖNORM S 2000, Ausgabe Jänner 1986, hausmüllähnliche
Abfälle sowie aufbereiteter Müll (BRAM)
als Brennstoff verwendet wird.
(2) Die Emissionen dürfen folgende Grenzwerte
nicht überschreiten, wobei Anlagen mit einem
durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff von
nicht mehr als 750 kg/h in der Folge als Kleinanlagen,
mit einem durchschnittlichen Massestrom an
Brennstoff von mehr als 750 kg/h und nicht mehr
als 15000 kg/h als mittlere Anlagen, Anlagen mit
einem durchschnittlichen Massestrom an Brennstoff
von mehr als 15000 kg/h in der Folge als
Großanlagen bezeichnet werden (die Striche in der
nachfolgenden Liste bedeuten, daß dort keine
Emissionsgrenzwerte festgelegt sind)
(3) Die in Abs. 2 angegebenen Emissionsgrenzwerte
sind auf 11% Volumenkonzentration Sauerstoff
im Verbrennungsgas bezogen. Die Durchführung
von Emissionsmessungen hat sinngemäß nach
den Bestimmungen der §§ 3 bis 7 zu erfolgen.
(4) Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen
Stoffe die Entstehung von polychlorierten
Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und/oder polychlorierten
Dibenzofuranen (PCDF), im folgenden als
Dioxine bzw. Furane bezeichnet, zu erwarten ist,
ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-,
8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m³ festzulegen.
(5) Anlagen mit einem durchschnittlichen Massestrom
an Brennstoff von nicht mehr als 750 kg/h
(Kleinanlagen) sind feuerungstechnisch so auszustatten,
daß die NOx-Emissionen möglichst gering
sind.
(6) Zur Sicherung eines hinreichenden Ausbrandes
darf das Volumenverhältnis der gasförmigen
Emissionen von CO zu CO2 nicht größer sein als
0,002. Wenn auf Grund der im Müll enthaltenen
Stoffe die Entstehung von Dioxinen und/oder
Furanen zu erwarten ist, ist im Nachverbrennungsraum
eine Mindesttemperatur von 1200 °C erforderlich,
es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen
wird sichergestellt, daß die Anforderungen
des Abs. 4 erfüllt werden. Die Beschickung der
Anlage mit Müll ist erst dann zulässig, wenn die
erforderliche Betriebstemperatur durch Hilfsbrenner
erreicht ist. Beim Abfahren der Anlage ist die
Betriebstemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner
so lange aufrechtzuerhalten, bis sich keine
Abfälle mehr im Feuerraum befinden.
(7) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid
anzuordnen, daß zum Nachweis des hinreichenden
Ausbrandes einer Anlage vor deren Inbetriebnahme
im Rahmen eines Probebetriebes durch einen
befugten Sachverständigen (§ 7 Abs. 2 LRG-K) ein
Abnahmeversuch in folgendem Ausmaß durchzuführen
ist
1. Der Probebetrieb ist mit dem Auslegungsbrennstoff
gemäß der Spezifikation des Herstellers
oder Betreibers der Anlage bei Nennleistung
vorzunehmen.
2. Vom befugten Sachverständigen ist die Einhaltung
der Emissionsgrenzwerte (Abs. 2),
das CO/CO2-Verhältnis, die Temperatur im
Nachverbrennungsraum (Abs. 6) sowie auf
Anordnung der Behörde auch die Einhaltung
der Bestimmung des Abs. 4 zu überprüfen.
(8) Die Behörde hat im Genehmigungsbescheid
festzulegen, daß folgende Emissionsmessungen an
der Anlage durchzuführen sind
1. Bei Kleinanlagen sind die Verbrennungsgastemperaturen
am Ende der Verbrennungskammer
hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung
sowie die Emissionen an CO, O2
und die gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen
kontinuierlich registrierend zu
ermitteln. Von der Messung der Chlorverbindungen
ist abzusehen, wenn durch geeignete
Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Emissionsgrenzwert
für Chlorwasserstoff nicht
überschritten wird.
2. Bei mittleren Anlagen und bei Großanlagen
sind die Verbrennungsgastemperaturen am
Ende der Verbrennungskammer hinter der
letzten Verbrennungsluftzuführung sowie die
Emissionen an Staub, SO2, CO, CO2, gasförmigen
anorganischen Chlorverbindungen
kontinuierlich registrierend zu überwachen,
wobei auch das Volumenverhältnis CO zu
CO2 zu ermitteln ist.
3. Im Rahmen der Überwachung (§ 7 LRG-K)
ist bei Kleinanlagen alle drei Jahre, bei mittleren
Anlagen und bei Großanlagen jährlich die
Einhaltung der in Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte,
auf Anordnung der Behörde
auch der in Abs. 4 enthaltenen Forderung,
durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Grenzwerte für Emissionen von mit
Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder
Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen
§ 19. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer
150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung,
die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten
befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende
Grenzwerte nicht überschreiten
(2) Die Grenzwerte nach Abs. 1 sind auf 13%
Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas
bezogen.
(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 10 MW auf Grund der im
Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von
Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten
ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-,
8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m³ festzulegen.
Grenzwerte für Emissionen von mit
Altöl befeuerten Dampfkesselanlagen
§ 20. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Altöl
gemäß § 12 Abs. 1 befeuert werden, dürfen folgende
Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten
werden
(2) Die in Abs. 1 angegebenen Emissionsgrenzwerte
sind Halbstundenmittelwerte, bezogen auf
3% Volumenkonzentration Sauerstoff.
(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 10 MW auf Grund der im
Altöl enthaltenen Stoffe" die Entstehung von Dioxinen
oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist
ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-,
8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m³ festzulegen.
(4) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 50 MW sind die Emissionen an
Schwefeldioxid gemäß § 14 zu beschränken.
(5) Bei Mischfeuerung ist zur Ermittlung des
Emissionsgrenzwertes für Chlorwasserstoff in
Abweichung von Abs. 1 Z 2 a für die Altölkomponente
ein Grenzwert von 20 mg/m³ zu berücksichtigen.
(6) Die Behörde hat in Abweichung von § 4 im
Genehmigungsbescheid festzulegen, daß folgende
Emissionsmessungen an der Anlage durchzuführen
sind
1. Die Verbrennungsgastemperaturen sind am
Ende der Verbrennungskammer hinter der
letzten Verbrennungsluftzuführung ebenso
wie die Emissionen an Staub, CO, CO2 und
gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen,
ab 50 MW auch SO2 kontinuierlich registrierend
zu überwachen.
2. Im Rahmen der Überwachung (§ 7 Abs. 1
LRG-K) ist jährlich die Einhaltung der in
Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte
durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen.
Die Messung der Emissionen gemäß
Abs. 3 ist von der Behörde in Abhängigkeit
von der Art des Altöls festzulegen.
Grenzwerte für Emissionen von
Laugenverbrennungsanlagen der
Zellstofferzeugung
§ 21. (1) Bei Dampfkesselanlagen, die zur Laugenverbrennung
in der Zelluloseerzeugung dienen,
dürfen folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden
Die angegebenen Emissionsgrenzwerte sind Halbstundenmittelwerte
und sind auf 5% Volumenkonzentration
Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(2) Die Emissionsmessung hat sich nach den
Bestimmungen der ÖNORM M 9464, Ausgabe
Mai 1984, zu richten.
Grenzwerte für Emissionen bei
Mischfeuerungen
§ 22. (1) Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung
liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter
gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten
befeuert wird. Feuerungen für Dampfkesselanlagen,
bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung
durch eine Brennstoffart erbracht werden,
gelten nicht als Mischfeuerungen.
(2) Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen
mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich
gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der
jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes
an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten
Emissionsgrenzwerte ergibt
VI. Abschnitt
SCHORNSTEINHÖHEN
Allgemeines
§ 23. (1) Schornsteine im Sinne dieser Verordnung
sind der Ableitung der Verbrennungsgase an
die freie Atmosphäre dienende Elemente, die in der
ÖNORM B 8200, Ausgabe November 1979, als
„Fang" bezeichnet sind.
(2) Die Verbrennungsgase müssen in der Regel
an der Schornsteinmündung ungehindert vertikal
nach oben austreten können. Sind aus technischen
Gründen Schornsteinaufsätze oder dergleichen
erforderlich, ist die Schornsteinhöhe entsprechend
zu vergrößern. In der Regel muß bei Nennleistung
eine Austrittsgeschwindigkeit der Verbrennungsgase
von mindestens 6 m/s erreicht werden. Bei
Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis
300 kW darf die Austrittsgeschwindigkeit auch
geringer sein, wenn die Austrittsgeschwindigkeit
von 6 m/s aus feuerungstechnischen Gründen und
mit den üblichen Mitteln nicht erreichbar ist.
(3) Bei Festlegung der Schornsteinhöhen gemäß
§§ 24 bis 26 sind Feuerungen, die in den Schornstein
münden, jedoch nicht im Geltungsbereich dieser
Verordnung liegen, mitzuberücksichtigen.
Schornsteinmindesthöhe über Dach
§ 24. (1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 300 kW muß die
Schornsteinhöhe über Dach folgenden Bestimmungen
entsprechen
1. Satteldach
Die Schornsteinmündung muß mindestens
0,5 m über First liegen. Bei Anlagen unter
50 kW Brennstoffwärmeleistung ist eine
geringere Schornsteinhöhe zulässig, sofern
der Schornstein nicht in unmittelbarer Firstnähe
angeordnet werden kann, doch muß in
diesem Fall die Schornsteinmündung mindestens
1 m über der Dachfläche, im rechten
Winkel zu dieser gemessen liegen.
2. Flachdach
Der Schornstein muß den höchsten Punkt
(Attika) eines Flachdaches um mindestens
1,5 m überragen. Bei Anlagen mit einer
Brennstoffwärmeleistung bis 50 kW genügt
1 m.
(2) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 300 kW bis 1,2 MW muß
die Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen
1. Satteldach
Der Schornstein muß den höchsten Teil des
Gebäudes (zB Dachfirst) um mindestens 1 m
überragen.
2. Flachdach
Bei Flachdächern oder Dächern mit einem
Neigungswinkel unter 20° gilt als Bezugspunkt,
den der Schornstein um mindestens
1 m überragen muß, die errechnete Firsthöhe
eines gedachten Satteldaches mit einer Neigung
von 20° (Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung),
dessen Dachfläche das gesamte
Gebäude berührend überdeckt.
(3) Bei Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 1,2 MW muß die
Schornsteinhöhe folgenden Bestimmungen entsprechen
1. Der Schornstein muß den First eines Satteldaches
um mindestens 3 m überragen.
2. Der Schornstein muß bei Flach- und Sheddächern
die errechnete Firsthöhe eines gedachten
Satteldaches mit einer Neigung von 20°
(Firstverlauf in Gebäudelängsrichtung), dessen
Dachfläche das gesamte Gebäude berührend
überdeckt, um mindestens 3 m oder das
angrenzende Gelände mindestens um die
2,5fache Gebäudehöhe, gemessen an der
Attika, überragen. Als Mindesthöhe gilt die
kleinere Schornsteinhöhe. Sie muß jedoch den
höchsten Punkt des Daches um mindestens
5 m überragen.
3. Der Schornstein muß die Firsthöhe der bestehenden
Wohngebäude in einem Umkreis von
50 m Radius in der Regel um mindestens 3 m
überragen. Geringere Schornsteinhöhen können
in örtlich oder sachlich begründeten Sonderfällen
festgelegt werden, sofern hiedurch
keine Gefährdung oder Belästigung im Sinne
des § 4 Abs. 7 Z 2 LRG-K zu erwarten ist.
Schornsteinmindesthöhe über
Gelände
§ 25. (1) Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe
über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe
über Gelände zu ermitteln. Als
Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz,
um welche die Schornsteinmündung über
dem angrenzenden Gelände liegt.
(2) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW ist die Schornsteinmindesthöhe
über dem angrenzenden Gelände gemäß der nachfolgenden
Tabelle 6 zu ermitteln
Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu
ermitteln.
(3) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 2 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe
die ÖNORM M 9440, Ausgabe
Juni 1982, verbindlich anzuwenden. Die Schornsteinhöhe
darf jedoch nicht kleiner sein als 22 m.
(4) Die Schornsteinhöhe über Gelände darf
250 m nicht überschreiten.
Besondere Standortsituationen
§ 26. Abweichend von den in den §§ 24 und 25
Abs. 2 und 3 enthaltenen Maßgaben hat die
Behörde größere Schornsteinhöhen vorzuschreiben,
wenn zufolge besonderer Gebäudeform die
Emission innerhalb der Turbulenzzone (Verwirbelungszone
an der windabgekehrten Seite des
Gebäudes) erfolgt oder wenn dies wegen besonderer
Standortsituationen erforderlich ist.
VH. Abschnitt
EMISSIONSERKLÄRUNG, DAMPFKESSELANLAGENBUCH
UND BEFUNDE
§ 27. (1) Für Inhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung
(§ 10 Abs. 7 LRG-K) sowie das
hiezu anzuwendende Verfahren zur Ermittlung der
Emissionen ist das bei der Österreichischen Staatsdruckerei
unter St. Dr. Lager-Nr. 232 erhältliche,
in der Anlage 1 dargestellte Formular maßgeblich.
(2) Die Emissionserklärung hat jeweils den Zeitraum
vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September
des laufenden Jahres (Erklärungszeitraum)
zu umfassen.
(3) Die in der Emissionserklärung verlangten
Angaben sind monatsweise zu erstellen.
(4) Die Emissionserklärung ist spätestens bis zu
dem dem Erklärungszeitraum folgenden
31. Dezember der Behörde in zweifacher Ausfertigung
zu übermitteln.
(5) Für Inhalt und Form des Dampfkesselanlagenbuches
(§ 10 Abs. 3 LRG-K) ist das bei
der Österreichischen Staatsdruckerei unter
St. Dr. Lager-Nr. 236 erhältliche, in der Anlage 2
dargestellte Formular maßgeblich.
(6) Für Inhalt und Form der von den Sachverständigen
auszustellenden Befunde (§ 7 Abs. 4
LRG-K) sind die bei der Österreichischen Staatsdruckerei
unter St. Dr. Lager-Nrn. 236 a und 236 b
erhältlichen, in den Anlagen 3 und 4 dargestellten
Formulare maßgeblich.
VIII. Abschnitt
§ 28. Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN,
DIN-Normen (Normen des Deutschen
Institutes für Normung e. V.) und ASTM-Normen
(American Society for Testing and Materials) sind
beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße
38, 1021 Wien, erhältlich.