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19_1987 AT

19. Verordnung: Quartalsberichtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Quartalsberichtsverordnung

Auf Grund des § 24 Abs. 14 sowie nach Anhörung

der Oesterreichischen Nationalbank auf

Grund des § 24 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986

wird verordnet

§ 1. (1) Die Quartalsberichte gemäß § 24 Abs. 14

KWG sind entsprechend der Anlage zu gliedern.

(2) Die Daten der Quartalsberichte sind unterjährig

auf kumulierter Basis zu übermitteln.

§ 2. (1) Die Quartalsberichte sind mittels der von

der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke

oder auf maschinell lesbaren Datenträgern

zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten,

von der Oesterreichischen Nationalbank

bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen

sind, können ihre Quartalsberichte innerhalb

der gesetzlichen Frist im Wege eines von einer Zentralstelle

erstellten Datenträgers abgeben, soweit

sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von

der Zentralstelle selbst innerhalb von drei Tagen

übermittelt werden.

(3) Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen

ist der Devisenmittelkurs des Quartalsultimos

anzuwenden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988

außer Kraft.

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