19. Verordnung: Quartalsberichtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 Abs. 14 sowie nach Anhörung
der Oesterreichischen Nationalbank auf
Grund des § 24 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986
wird verordnet
§ 1. (1) Die Quartalsberichte gemäß § 24 Abs. 14
KWG sind entsprechend der Anlage zu gliedern.
(2) Die Daten der Quartalsberichte sind unterjährig
auf kumulierter Basis zu übermitteln.
§ 2. (1) Die Quartalsberichte sind mittels der von
der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke
oder auf maschinell lesbaren Datenträgern
zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten,
von der Oesterreichischen Nationalbank
bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(2) Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen
sind, können ihre Quartalsberichte innerhalb
der gesetzlichen Frist im Wege eines von einer Zentralstelle
erstellten Datenträgers abgeben, soweit
sichergestellt ist, daß diese Quartalsberichte von
der Zentralstelle selbst innerhalb von drei Tagen
übermittelt werden.
(3) Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen
ist der Devisenmittelkurs des Quartalsultimos
anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988
außer Kraft.