Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
19_1986 AT

19. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention

zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 387/1985) hinterlegt

Staat

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Argentinien 15. Juli 1985

Belgien 10. Juli 1985

Brasilien 1. Feber 1984

Bundesrepublik

Deutschland 10. Juli 1985

Guinea-Bissau 23. August 1985

Honduras 3. März 1983

Jugoslawien 26. Feber 1982

Mali 10. September 1985

Tansania 20. August 1985

Thailand 9. August 1985

Trinidad und Tobago 27. Juni 1985

Tschechoslowakei 16. Feber 1982

Tunesien 20. September 1985

Uganda 22. Juli 1985

Vietnam 17. Feber 1982

Zypern 23. Juli 1985

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben nachstehende Staaten Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

ARGENTINIEN

Die Regierung von Argentinien erklärt, daß sie

sich an den Artikel 29 Absatz 1 der Konvention zur

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der

Frau nicht gebunden fühlt.

BELGIEN

Vorbehalte

Artikel 7

Die Anwendung des Artikels 7 hat keinen Einfluß

auf die Gültigkeit der Bestimmungen des Artikels

60 der Verfassung, der die Ausübung königlicher

Gewalt Männern vorbehält, und des Artikels

58, der das Amt eines ex officio Senators ab

dem 18. Lebensjahr, mit dem Stimmrecht ab dem

25. Lebensjahr, den Söhnen des Königs und, wenn

es solche nicht gibt, den belgischen Prinzen aus

dem zur Thronfolge berechtigten Zweig der königlichen

Familie vorbehält.

Artikel 15 Absatz 2 und 3

Die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 und 3

hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit der für Ehepaare,

deren Ehe vor Inkrafttreten des Gesetzes

vom 14. Juli 1976 geschlossen wurde, erlassenen

Übergangsbestimmungen betreffend die gegenseitigen

Rechte und Pflichten der Ehegatten und ihrer

Eheverträge, wenn sie, entsprechend der ihnen

nach dem Gesetz offenstehenden Wahl, erklärt

haben, daß sie ihre früheren Eheverträge zur Gänze

aufrechterhalten.

BRASILIEN

Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien

erklärt hiemit ihre Vorbehalte zum Artikel 15

Absatz 4 und zum Artikel 16 Absatz 1 lit. a, c, g

und h der Konvention zur Beseitigung jeder Form

von Diskriminierung der Frau. Weiters fühlt sich

Brasilien an die Bestimmungen des Artikels 29

Absatz 1 der obgenannten Konvention nicht gebunden.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Erklärung (Original: Deutsch)

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zum

Absatz der Präambel der Konvention, der mit den

Worten beginnt „mit der Erklärung, daß die Festigung

des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit"

Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, wie

es in der Charta der Vereinten Nationen und den

Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966

festgelegt ist, gilt für alle Völker und nicht nur für

jene, die „unter Fremd- und Kolonialherrschaft

sowie ausländischer Besetzung leben". Alle Völker

haben demnach das unveräußerliche Recht, ihren

politischen Status zu bestimmen und sich in Freiheit

wirtschaftlich, sozial und kulturell zu entwickeln.

Die Bundesrepublik Deutschland wäre außerstande,

eine Auslegung des Selbstbestimmungsrechts

als rechtsgültig anzuerkennen, die dem eindeutigen

Wortlaut der Charta der Vereinten Nationen

und den beiden Internationalen Pakten vom

19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische

Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle

Rechte widerspricht. Sie wird den 11. Absatz

der Präambel dementsprechend auslegen.

Vorbehalt

Artikel 7 (b) wird nicht in einem Ausmaß angewendet,

das dem zweiten Satz des Artikels 12 a (4)

des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

widerspricht. Gemäß dieser Bestimmung der

Verfassung können Frauen auf keinen Fall einen

Dienst leisten, der Waffengebrauch einschließt.

THAILAND

Erklärung

„Die Königlich Thailändische Regierung möchte

ihre Auffassung zum Ausdruck bringen, derzufolge

es das Ziel der Konvention ist, die Diskriminierung

der Frauen zu beseitigen und allen Menschen,

Männern wie Frauen, Gleichheit vor dem Gesetz

zu verschaffen, und daß dieses mit den in der Verfassung

des Königreichs Thailand festgelegten

Grundsätzen übereinstimmt."

Vorbehalte

„1. In allen die nationale Sicherheit, die Aufrechterhaltung

der öffentlichen Ordnung, der

öffentlichen Dienste oder die Verwendung in den

Streitkräften oder paramilitärischen Kräften betreffenden

Fragen, behält sich die Königlich Thailändische

Regierung das Recht vor, die Bestimmungen

der Konvention zur Beseitigung jeder Form von

Diskriminierung der Frau, insbesondere ihre Artikel

7 und 10, nur innerhalb der von den nationalen

Gesetzen, Vorschriften und Übungen gezogenen

Grenzen anzuwenden.

2. Hinsichtlich der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel

11 Absatz 1 (b), insofern als sie die Nachtarbeit

von Frauen und den besonderen Schutz arbeitender

Frauen betreffen, ist die Königlich Thailändische

Regierung der Auffassung, daß die Anwendung

dieser Bestimmungen den durch die nationalen

Gesetze, Vorschriften und Übungen geschaffenen

Grenzen und Kriterien unterliegt.

3. Die Königlich Thailändische Regierung

betrachtet sich durch die Bestimmungen der Artikel

15 Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 29 Absatz 1

der Konvention nicht als gebunden."

TRINIDAD UND TOBAGO

Vorbehalt

„Die Republik Trinidad und Tobago erklärt, daß

sie sich durch Artikel 29 der genannten Konvention

betreffend die Beilegung von Streitfällen hinsichtlich

der Anwendung oder Auslegung der Konvention

nicht als gebunden betrachtet."

TSCHECHOSLOWAKEI

Vorbehalt

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

betrachtet sich gemäß Artikel 29 Absatz 2 der

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

der Frau durch Artikel 29 Absatz 1 nicht

als gebunden. Nach Ansicht der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik sollten Streitfälle

hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieser

Konvention durch direkte Verhandlungen zwischen

den Streitparteien oder auf eine andere von

den Streitparteien vereinbarte Weise beigelegt werden.

TUNESIEN

Vorbehalte

„1. Allgemeine Erklärung

Die tunesische Regierung erklärt, daß sie keine

organisatorischen oder legislativen Entscheidungen

nach den Forderungen dieser Konvention trifft, die

nicht mit den Bestimmungen des Kapitels I der

Tunesischen Verfassung übereinstimmen.

2. Vorbehalt betreffend Artikel 9 Absatz 2

Die tunesische Regierung meldet ihren Vorbehalt

hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 9

Absatz 2 der Konvention an, die nicht in Widerspruch

zu den Bestimmungen des Kapitels VI des

tunesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes stehen dürfen.

3. Vorbehalt betreffend Artikel 16 Absatz (c),

(d), (f), (g) und (h)

Die tunesische Regierung betrachtet sich nicht

als gebunden durch Artikel 16 Absatz (c), (d) und

(f) der Konvention und erklärt, daß die Absätze (g)

und (h) dieses Artikels nicht in Widerspruch stehen

dürfen zu den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes

betreffend die Weitergabe von Familiennamen

an Kinder und den Erwerb von Eigentum

durch Erbschaft.

4. Vorbehalt betreffend Artikel 29 Absatz 1

Die tunesische Regierung erklärt gemäß Artikel

29 Absatz 2 der Konvention, daß sie nicht

gebunden ist durch die Bestimmungen des Absatzes

1 dieses Artikels, demzufolge jede Streitfrage

zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über

die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention,

die nicht im Verhandlungsweg beigelegt wird,

auf Verlangen einer dieser Parteien dem Internationalen

Gerichtshof vorzulegen ist.

Die tunesische Regierung ist der Auffassung, daß

derartige Streitfälle nur mit Zustimmung aller

Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur

Schlichtung oder Prüfung vorgelegt werden sollten.

5. Erklärung betreffend Artikel 15 Absatz 4

Gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens

über das Recht der Verträge vom

23. Mai 1969 betont die tunesische Regierung, daß

die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 der

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung

der Frau und insbesondere jener Teil,

der das Recht der Frauen betrifft, ihren Wohnsitz

und Aufenthaltsort zu wählen, nicht in einer Weise

auszulegen ist, die den diesbezüglichen Bestimmungen

des Personenstandsgesetzes, wie sie in den

Kapiteln 23 und 61 dieses Gesetzes enthalten sind,

widerspricht.

Urkund dessen haben wir diese Urkunde unterzeichnet

und Anweisung gegeben, das Siegel der

Republik Tunesien daran zu befestigen."

VIETNAM

Bei der Anwendung der Konvention fühlt sich

die Sozialistische Republik Vietnam an die Bestimmungen

des Artikels 29 Absatz 1 nicht gebunden.

ZYPERN

Vorbehalt

„Bei Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde

möchte die Regierung der Republik Zypern einen

Vorbehalt anmelden hinsichtlich der in Artikel 9

Absatz 2 der Konvention genannten rechtlichen

Gleichstellung der Frauen mit den Männern in

bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.

Dieser Vorbehalt wird zurückgezogen, sobald das

diesbezügliche Gesetz novelliert ist."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →