19. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Konvention
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau (BGBl. Nr. 443/1982, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 387/1985) hinterlegt
Staat
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Argentinien 15. Juli 1985
Belgien 10. Juli 1985
Brasilien 1. Feber 1984
Bundesrepublik
Deutschland 10. Juli 1985
Guinea-Bissau 23. August 1985
Honduras 3. März 1983
Jugoslawien 26. Feber 1982
Mali 10. September 1985
Tansania 20. August 1985
Thailand 9. August 1985
Trinidad und Tobago 27. Juni 1985
Tschechoslowakei 16. Feber 1982
Tunesien 20. September 1985
Uganda 22. Juli 1985
Vietnam 17. Feber 1982
Zypern 23. Juli 1985
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben nachstehende Staaten Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ARGENTINIEN
Die Regierung von Argentinien erklärt, daß sie
sich an den Artikel 29 Absatz 1 der Konvention zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau nicht gebunden fühlt.
BELGIEN
Vorbehalte
Artikel 7
Die Anwendung des Artikels 7 hat keinen Einfluß
auf die Gültigkeit der Bestimmungen des Artikels
60 der Verfassung, der die Ausübung königlicher
Gewalt Männern vorbehält, und des Artikels
58, der das Amt eines ex officio Senators ab
dem 18. Lebensjahr, mit dem Stimmrecht ab dem
25. Lebensjahr, den Söhnen des Königs und, wenn
es solche nicht gibt, den belgischen Prinzen aus
dem zur Thronfolge berechtigten Zweig der königlichen
Familie vorbehält.
Artikel 15 Absatz 2 und 3
Die Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 und 3
hat keinen Einfluß auf die Gültigkeit der für Ehepaare,
deren Ehe vor Inkrafttreten des Gesetzes
vom 14. Juli 1976 geschlossen wurde, erlassenen
Übergangsbestimmungen betreffend die gegenseitigen
Rechte und Pflichten der Ehegatten und ihrer
Eheverträge, wenn sie, entsprechend der ihnen
nach dem Gesetz offenstehenden Wahl, erklärt
haben, daß sie ihre früheren Eheverträge zur Gänze
aufrechterhalten.
BRASILIEN
Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
erklärt hiemit ihre Vorbehalte zum Artikel 15
Absatz 4 und zum Artikel 16 Absatz 1 lit. a, c, g
und h der Konvention zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau. Weiters fühlt sich
Brasilien an die Bestimmungen des Artikels 29
Absatz 1 der obgenannten Konvention nicht gebunden.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Erklärung (Original: Deutsch)
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt zum
Absatz der Präambel der Konvention, der mit den
Worten beginnt „mit der Erklärung, daß die Festigung
des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit"
Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung, wie
es in der Charta der Vereinten Nationen und den
Internationalen Pakten vom 19. Dezember 1966
festgelegt ist, gilt für alle Völker und nicht nur für
jene, die „unter Fremd- und Kolonialherrschaft
sowie ausländischer Besetzung leben". Alle Völker
haben demnach das unveräußerliche Recht, ihren
politischen Status zu bestimmen und sich in Freiheit
wirtschaftlich, sozial und kulturell zu entwickeln.
Die Bundesrepublik Deutschland wäre außerstande,
eine Auslegung des Selbstbestimmungsrechts
als rechtsgültig anzuerkennen, die dem eindeutigen
Wortlaut der Charta der Vereinten Nationen
und den beiden Internationalen Pakten vom
19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte widerspricht. Sie wird den 11. Absatz
der Präambel dementsprechend auslegen.
Vorbehalt
Artikel 7 (b) wird nicht in einem Ausmaß angewendet,
das dem zweiten Satz des Artikels 12 a (4)
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
widerspricht. Gemäß dieser Bestimmung der
Verfassung können Frauen auf keinen Fall einen
Dienst leisten, der Waffengebrauch einschließt.
THAILAND
Erklärung
„Die Königlich Thailändische Regierung möchte
ihre Auffassung zum Ausdruck bringen, derzufolge
es das Ziel der Konvention ist, die Diskriminierung
der Frauen zu beseitigen und allen Menschen,
Männern wie Frauen, Gleichheit vor dem Gesetz
zu verschaffen, und daß dieses mit den in der Verfassung
des Königreichs Thailand festgelegten
Grundsätzen übereinstimmt."
Vorbehalte
„1. In allen die nationale Sicherheit, die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung, der
öffentlichen Dienste oder die Verwendung in den
Streitkräften oder paramilitärischen Kräften betreffenden
Fragen, behält sich die Königlich Thailändische
Regierung das Recht vor, die Bestimmungen
der Konvention zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau, insbesondere ihre Artikel
7 und 10, nur innerhalb der von den nationalen
Gesetzen, Vorschriften und Übungen gezogenen
Grenzen anzuwenden.
2. Hinsichtlich der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel
11 Absatz 1 (b), insofern als sie die Nachtarbeit
von Frauen und den besonderen Schutz arbeitender
Frauen betreffen, ist die Königlich Thailändische
Regierung der Auffassung, daß die Anwendung
dieser Bestimmungen den durch die nationalen
Gesetze, Vorschriften und Übungen geschaffenen
Grenzen und Kriterien unterliegt.
3. Die Königlich Thailändische Regierung
betrachtet sich durch die Bestimmungen der Artikel
15 Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 29 Absatz 1
der Konvention nicht als gebunden."
TRINIDAD UND TOBAGO
Vorbehalt
„Die Republik Trinidad und Tobago erklärt, daß
sie sich durch Artikel 29 der genannten Konvention
betreffend die Beilegung von Streitfällen hinsichtlich
der Anwendung oder Auslegung der Konvention
nicht als gebunden betrachtet."
TSCHECHOSLOWAKEI
Vorbehalt
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
betrachtet sich gemäß Artikel 29 Absatz 2 der
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau durch Artikel 29 Absatz 1 nicht
als gebunden. Nach Ansicht der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik sollten Streitfälle
hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieser
Konvention durch direkte Verhandlungen zwischen
den Streitparteien oder auf eine andere von
den Streitparteien vereinbarte Weise beigelegt werden.
TUNESIEN
Vorbehalte
„1. Allgemeine Erklärung
Die tunesische Regierung erklärt, daß sie keine
organisatorischen oder legislativen Entscheidungen
nach den Forderungen dieser Konvention trifft, die
nicht mit den Bestimmungen des Kapitels I der
Tunesischen Verfassung übereinstimmen.
2. Vorbehalt betreffend Artikel 9 Absatz 2
Die tunesische Regierung meldet ihren Vorbehalt
hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 9
Absatz 2 der Konvention an, die nicht in Widerspruch
zu den Bestimmungen des Kapitels VI des
tunesischen Staatsbürgerschaftsgesetzes stehen dürfen.
3. Vorbehalt betreffend Artikel 16 Absatz (c),
(d), (f), (g) und (h)
Die tunesische Regierung betrachtet sich nicht
als gebunden durch Artikel 16 Absatz (c), (d) und
(f) der Konvention und erklärt, daß die Absätze (g)
und (h) dieses Artikels nicht in Widerspruch stehen
dürfen zu den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes
betreffend die Weitergabe von Familiennamen
an Kinder und den Erwerb von Eigentum
durch Erbschaft.
4. Vorbehalt betreffend Artikel 29 Absatz 1
Die tunesische Regierung erklärt gemäß Artikel
29 Absatz 2 der Konvention, daß sie nicht
gebunden ist durch die Bestimmungen des Absatzes
1 dieses Artikels, demzufolge jede Streitfrage
zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über
die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention,
die nicht im Verhandlungsweg beigelegt wird,
auf Verlangen einer dieser Parteien dem Internationalen
Gerichtshof vorzulegen ist.
Die tunesische Regierung ist der Auffassung, daß
derartige Streitfälle nur mit Zustimmung aller
Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur
Schlichtung oder Prüfung vorgelegt werden sollten.
5. Erklärung betreffend Artikel 15 Absatz 4
Gemäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge vom
23. Mai 1969 betont die tunesische Regierung, daß
die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 der
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung
der Frau und insbesondere jener Teil,
der das Recht der Frauen betrifft, ihren Wohnsitz
und Aufenthaltsort zu wählen, nicht in einer Weise
auszulegen ist, die den diesbezüglichen Bestimmungen
des Personenstandsgesetzes, wie sie in den
Kapiteln 23 und 61 dieses Gesetzes enthalten sind,
widerspricht.
Urkund dessen haben wir diese Urkunde unterzeichnet
und Anweisung gegeben, das Siegel der
Republik Tunesien daran zu befestigen."
VIETNAM
Bei der Anwendung der Konvention fühlt sich
die Sozialistische Republik Vietnam an die Bestimmungen
des Artikels 29 Absatz 1 nicht gebunden.
ZYPERN
Vorbehalt
„Bei Hinterlegung dieser Beitrittsurkunde
möchte die Regierung der Republik Zypern einen
Vorbehalt anmelden hinsichtlich der in Artikel 9
Absatz 2 der Konvention genannten rechtlichen
Gleichstellung der Frauen mit den Männern in
bezug auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.
Dieser Vorbehalt wird zurückgezogen, sobald das
diesbezügliche Gesetz novelliert ist."