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19_1982 AT

19. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 34 Traisental Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pyhra und St. Pölten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 34 Traisental Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pyhra und St. Pölten

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 34

Traisental Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Pyhra und St. Pölten wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 1,650 im Anschluß an den mit Verordnung vom

25. Mai 1975, BGBl. Nr. 310, bestimmten Abschnitt

der S 34 Traisental Schnellstraße, verläuft in südliche

Richtung (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur

Landesstraße 5107 nächst km 2,500), schwenkt bei

km 3,500 in westliche Richtung und endet bei

km 5,100.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Pyhra und St. Pölten aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen S 34/43-80;

Änderung 1981, Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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