19. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 34 Traisental Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Pyhra und St. Pölten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 34
Traisental Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Pyhra und St. Pölten wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 1,650 im Anschluß an den mit Verordnung vom
25. Mai 1975, BGBl. Nr. 310, bestimmten Abschnitt
der S 34 Traisental Schnellstraße, verläuft in südliche
Richtung (mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur
Landesstraße 5107 nächst km 2,500), schwenkt bei
km 3,500 in westliche Richtung und endet bei
km 5,100.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Pyhra und St. Pölten aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen S 34/43-80;
Änderung 1981, Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.