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19_1981 AT

19. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn

Auswärtiges Amt

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtig« Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für

die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in

Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung

im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-

verkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung der Änderungsabkommen,

vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September

1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung vorgeschobener

deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang

Braunau am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Braunau am Inn werden

auf österreichischem Gebiet vorgeschobene

deutsche Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September

1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar die Bundesstraße S 9 von

der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz,

den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,

die Sanitärcontainer;

b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen

Benutzung überlassenen Bürocontainer.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote

und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung

im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens

vom 14. September 1955 in der Fassung

der Änderungsabkommen von 1975 und

1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft

tritt und die schriftlich auf diplomatischem

Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs

Monaten je auf den ersten Tag eines Monats

gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,

die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 4. Dezember 1980

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/87-A/80

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST,

zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das (es folgt der weitere Text der

deutschen Note) zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen

Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die

vorgeschlagene Regelung durch den Austausch

der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser

Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne

des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die

am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die

schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung

einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den

Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 4. Dezember 1980

L. S.

An das

Auswärtige Amt

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