19. Notenwechsel über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Braunau am Inn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtig« Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung
im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-
verkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung der Änderungsabkommen,
vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September
1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung vorgeschobener
deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Braunau am Inn folgende Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Braunau am Inn werden
auf österreichischem Gebiet vorgeschobene
deutsche Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar die Bundesstraße S 9 von
der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz,
den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
die Sanitärcontainer;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen
Benutzung überlassenen Bürocontainer.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote
und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung
im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens
vom 14. September 1955 in der Fassung
der Änderungsabkommen von 1975 und
1977 bildet, die am 10. Dezember 1980 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem
Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats
gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß,
die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/87-A/80
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 4. Dezember 1980, 510-511.13/3 OST,
zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das (es folgt der weitere Text der
deutschen Note) zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die
vorgeschlagene Regelung durch den Austausch
der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser
Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne
des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die
am 10. Dezember 1980 in Kraft tritt und die
schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung
einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den
Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 4. Dezember 1980
L. S.
An das
Auswärtige Amt