19_1979
AT
19. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Abweichung für Versuchszwecke, gemäß Rn. 2010 des ADR, betreffend die Beförderung von Kalkammonsalpeter mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 28%
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 19. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Abweichung für Versuchszwecke, gemäß Rn. 2010 des ADR, betreffend die Beförderung von Kalkammonsalpeter mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 28%
1979_19_0 19. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Abweichung für Versuchszwecke, gemäß Rn. 2010 des ADR, betreffend die Beförderung von Kalkammonsalpeter mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 28%
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(Übersetzung)
In Abweichung von den Bestimmungen der
Rn. 2501 des ADR gilt Kalkammonsalpeter,
Stoff der Klasse 5.1, Ziffer 6 c), nicht als gefährliches
Gut, wenn sein Stickstoffgehalt 28%
nicht übersteigt.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen
zwischen Frankreich und Österreich.
Paris, am 7. Oktober 1977
Für Frankreich zuständige Behörde
L'Ingénieur en Chef des Ponts et Chaussées
P. Marrec
Wien, 1978 11 20
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger