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19_1979 AT

19. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Abweichung für Versuchszwecke, gemäß Rn. 2010 des ADR, betreffend die Beförderung von Kalkammonsalpeter mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 28%

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär für Verkehr der französischen Republik und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich: Abweichung für Versuchszwecke, gemäß Rn. 2010 des ADR, betreffend die Beförderung von Kalkammonsalpeter mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 28%

(Übersetzung)

In Abweichung von den Bestimmungen der

Rn. 2501 des ADR gilt Kalkammonsalpeter,

Stoff der Klasse 5.1, Ziffer 6 c), nicht als gefährliches

Gut, wenn sein Stickstoffgehalt 28%

nicht übersteigt.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen

zwischen Frankreich und Österreich.

Paris, am 7. Oktober 1977

Für Frankreich zuständige Behörde

L'Ingénieur en Chef des Ponts et Chaussées

P. Marrec

Wien, 1978 11 20

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

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