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19_1978 AT

19. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Radstadt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Radstadt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße

wird im Bereich der Gemeinde Radstadt wie folgt

bestimmt

Die B 99 Katschberg Straße wird im Bereich

zwischen km 1,6 (alt) und km 2,6 (alt) auf die

bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene

Straßentrasse umgelegt.

Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordene Straßenteil wird

als Bundesstraße aufgelassen.

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