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19_1977 AT

19. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für den Güterverkehr werden mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180,

über die Mitwirkung der Nationalversammlung

an der Regelung von Eisenbahntarifen etc.) mit

Wirksamkeit ab 1. März 1977 wie folgt neu

festgesetzt

I. Frachtstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von

20 kg bis 500 kg und die Frachtsätze für 100 kg

bei Gewichten über 500 kg betragen in Schilling

II. Expreßstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg

bei Gewichten über 100 kg betragen in Schilling

III. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Wagenladungsklassen 1 bis 3 für 20 t (Hauptklassen) betragen in Schilling

für 1000 kg

Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen

werden durch Erhöhung der Frachtsätze der zugehörigen

Hauptklassen gebildet. Die Erhöhung

beträgt bei den Wagenladungsklassen 1 bis 3

einheitlich

für die 15 t Nebenklasse 5 v. H.,

für die 10 t Nebenklasse 50 v. H.,

für die 5 t Nebenklasse 120 v. H.

Die so errechneten Werte werden auf Schilling

für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge

unter 50 Groschen fallengelassen und von

50 Groschen an aufgerundet werden.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die

Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze

der Tarifklasse 1 berechnet, der so errechnete

Wert wird sodann verdoppelt.

IV. Großcontainer

Die Fracht für die Beförderung von beladenen

und leeren Großcontainern wird nach den um

20 v. H. erhöhten und gerundeten Frachtsätzen

der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die

erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der Weise

auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter

50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen

an aufgerundet werden.

V. Durchfuhr

Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr

durch Österreich werden die nach den Bestimmungen

der Abschnitte I, III und IV berechneten

Frachten und Frachtsätze um 15 v. H.

erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf

volle Schilling in der Weise gerundet, daß Beträge

unter 50 Groschen fallengelassen und von

50 Groschen an aufgerundet werden.

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Für Expreßgut im internationalen Verkehr

werden die Frachten auf Grund der nachstehenden

Frachtsätze gebildet. Hiebei wird das

österreichische Streckennetz in Zonen eingeteilt.

Die Frachtsätze für alle Bahnhöfe der gleichen

Zone werden auf Grund der Tarifentfernung

eines bestimmten Bahnhofs jeder Zone (Zonenstichbahnhof)

nach den einzelnen Grenzübergangspunkten

gebildet. In der Durchfuhr werden

die im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen

der Frachtberechnung zugrunde gelegt.

Frachtsätze für je angefangene 10 kg

Die Mindestfracht beträgt je Sendung 40 S.

Die in den Abschnitten II bis V festgesetzten

Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im

internationalen Verkehr.

VII. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung

gebildeten Frachten und Frachtsätzen

ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Der Hauptausschuß des Nationalrates hat

gemäß § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180, den Bundesminister für Verkehr

ermächtigt, in den Jahren 1978 und 1979 jeweils

einmal Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen für den Güterverkehr festzusetzen,

die höchstens um 15 v. H. höher sein dürfen

als die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung

geltenden Tarifgrundlagen.

C.

Die Kundmachung des Bundesministers für

Verkehr vom 14. April 1975, BGBl. Nr. 220,

über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der

Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und

Expreßstückgut, für Wagenladungen und für

Transcontainer, sowie die Kundmachung des

Bundesministers für Verkehr vom 14. April 1975,

BGBl. Nr. 221, über die Neufestsetzung der

Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen

für Expreßgut im internationalen Verkehr

werden mit Ablauf des 28. Feber 1977

außer Kraft gesetzt.

Lanc

20. Kundmachung des Bundesministers

für Verkehr vom 10. Dezember 1976 über

die Ermächtigung des Bundesministers

für Verkehr zur Festsetzung besonderer

Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck-

und Güterverkehr für die Schneeberg-

und die Schafbergbahn sowie für

die Stubach-Weißsee-Seilschwebebahn

A.

Der Hauptausschuß des Nationalrates hat

gemäß § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung

an der Regelung von Eisenbahntarifen

etc. den Bundesminister für Verkehr

ermächtigt, für die Zahnradbahnstrecken Puchberg

am Schneeberg—Hochschneeberg und

St. Wolfgang Schafbergbahnhof—Schafbergspitze

sowie für die Seilschwebebahn vom

Enzingerboden über Tauernmoos zum Weißsee

Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck-

und Güterverkehr festzusetzen, wobei das jährliche

durchschnittliche Erhöhungsausmaß gegenüber

den zum Zeitpunkt der jeweiligen Neufestsetzung

geltenden Tarifgrundlagen 15 v. H. nicht

überschreiten darf.

B.

Mit Erteilung dieser Ermächtigung tritt die

mit Kundmachung des Bundesministers für Verkehr

vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 36, erteilte

Ermächtigung außer Kraft.

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