19. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für den Güterverkehr werden mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
(Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180,
über die Mitwirkung der Nationalversammlung
an der Regelung von Eisenbahntarifen etc.) mit
Wirksamkeit ab 1. März 1977 wie folgt neu
festgesetzt
I. Frachtstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von
20 kg bis 500 kg und die Frachtsätze für 100 kg
bei Gewichten über 500 kg betragen in Schilling
II. Expreßstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg
bei Gewichten über 100 kg betragen in Schilling
III. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Wagenladungsklassen 1 bis 3 für 20 t (Hauptklassen) betragen in Schilling
für 1000 kg
Die Frachtsätze der Wagenladungsnebenklassen
werden durch Erhöhung der Frachtsätze der zugehörigen
Hauptklassen gebildet. Die Erhöhung
beträgt bei den Wagenladungsklassen 1 bis 3
einheitlich
für die 15 t Nebenklasse 5 v. H.,
für die 10 t Nebenklasse 50 v. H.,
für die 5 t Nebenklasse 120 v. H.
Die so errechneten Werte werden auf Schilling
für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von
50 Groschen an aufgerundet werden.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die
Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze
der Tarifklasse 1 berechnet, der so errechnete
Wert wird sodann verdoppelt.
IV. Großcontainer
Die Fracht für die Beförderung von beladenen
und leeren Großcontainern wird nach den um
20 v. H. erhöhten und gerundeten Frachtsätzen
der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die
erhöhten Frachtsätze für 1000 kg in der Weise
auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter
50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen
an aufgerundet werden.
V. Durchfuhr
Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr
durch Österreich werden die nach den Bestimmungen
der Abschnitte I, III und IV berechneten
Frachten und Frachtsätze um 15 v. H.
erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf
volle Schilling in der Weise gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von
50 Groschen an aufgerundet werden.
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Für Expreßgut im internationalen Verkehr
werden die Frachten auf Grund der nachstehenden
Frachtsätze gebildet. Hiebei wird das
österreichische Streckennetz in Zonen eingeteilt.
Die Frachtsätze für alle Bahnhöfe der gleichen
Zone werden auf Grund der Tarifentfernung
eines bestimmten Bahnhofs jeder Zone (Zonenstichbahnhof)
nach den einzelnen Grenzübergangspunkten
gebildet. In der Durchfuhr werden
die im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen
der Frachtberechnung zugrunde gelegt.
Frachtsätze für je angefangene 10 kg
Die Mindestfracht beträgt je Sendung 40 S.
Die in den Abschnitten II bis V festgesetzten
Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im
internationalen Verkehr.
VII. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung
gebildeten Frachten und Frachtsätzen
ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Der Hauptausschuß des Nationalrates hat
gemäß § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180, den Bundesminister für Verkehr
ermächtigt, in den Jahren 1978 und 1979 jeweils
einmal Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen für den Güterverkehr festzusetzen,
die höchstens um 15 v. H. höher sein dürfen
als die zum Zeitpunkt der Neufestsetzung
geltenden Tarifgrundlagen.
C.
Die Kundmachung des Bundesministers für
Verkehr vom 14. April 1975, BGBl. Nr. 220,
über die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der
Österreichischen Bundesbahnen für Fracht- und
Expreßstückgut, für Wagenladungen und für
Transcontainer, sowie die Kundmachung des
Bundesministers für Verkehr vom 14. April 1975,
BGBl. Nr. 221, über die Neufestsetzung der
Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen
für Expreßgut im internationalen Verkehr
werden mit Ablauf des 28. Feber 1977
außer Kraft gesetzt.
Lanc
20. Kundmachung des Bundesministers
für Verkehr vom 10. Dezember 1976 über
die Ermächtigung des Bundesministers
für Verkehr zur Festsetzung besonderer
Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck-
und Güterverkehr für die Schneeberg-
und die Schafbergbahn sowie für
die Stubach-Weißsee-Seilschwebebahn
A.
Der Hauptausschuß des Nationalrates hat
gemäß § 4 des Gesetzes vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung
an der Regelung von Eisenbahntarifen
etc. den Bundesminister für Verkehr
ermächtigt, für die Zahnradbahnstrecken Puchberg
am Schneeberg—Hochschneeberg und
St. Wolfgang Schafbergbahnhof—Schafbergspitze
sowie für die Seilschwebebahn vom
Enzingerboden über Tauernmoos zum Weißsee
Tarifgrundlagen für den Personen-, Reisegepäck-
und Güterverkehr festzusetzen, wobei das jährliche
durchschnittliche Erhöhungsausmaß gegenüber
den zum Zeitpunkt der jeweiligen Neufestsetzung
geltenden Tarifgrundlagen 15 v. H. nicht
überschreiten darf.
B.
Mit Erteilung dieser Ermächtigung tritt die
mit Kundmachung des Bundesministers für Verkehr
vom 25. Jänner 1972, BGBl. Nr. 36, erteilte
Ermächtigung außer Kraft.