19. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Die Verordnung vom 20. Mai 1975, BGBl.
Nr. 334, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 hat Abs. 2 wie folgt zu lauten
„(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Geschäftsfall im Fotohandel,
b) Geräte- und Materialkunde,
c) Foto- und Filmtechnik,
d) Verkaufspraxis.
Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand
erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die
Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen
Note zu bewerten sind. In den unter
lit. b, c und d genannten Gegenständen erfolgt
die Prüfung mündlich."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung
kann für eine größere Anzahl von Prüflingen
gemeinsam durchgeführt werden, wenn
dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes
möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung
der Ordnung bei der Durchführung
des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung
kann die Lehrlingsstelle eine geeignete
Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder
der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt
diese Person als Aufsichtsorgan bestellt."
3. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll
je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine
Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn
der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung
— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen
Arbeit — des Prüflings sonst nicht möglich
erscheint."
4. § 4 hat zu lauten
„Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung mit ,nichtgenügend'
bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.
(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei
Gegenständen der theoretischen Prüfung mit
,nichtgenügend' bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die theoretische Prüfung zu beschränken.
(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung
mit ,nichtgenügend' bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden Gegenstände
zu beschränken.
(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei
Gegenständen der praktischen Prüfung mit
,nichtgenügend' bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die praktische Prüfung zu beschränken.
(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem
Gegenstand der theoretischen Prüfung und in
einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit
,nichtgenügend' bewertet, ist die Wiederholungsprüfung
auf die betreffenden zwei Gegenstände
zu beschränken.
(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung
zu wiederholen.
(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat
die Prüfungskommission unter Berücksichtigung
der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und
Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,
die frühestens drei, spätestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat.
(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
abgelegt werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in
Kraft.