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19_1976 AT

19. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

Artikel I

Die Verordnung vom 20. Mai 1975, BGBl.

Nr. 334, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 hat Abs. 2 wie folgt zu lauten

„(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Geschäftsfall im Fotohandel,

b) Geräte- und Materialkunde,

c) Foto- und Filmtechnik,

d) Verkaufspraxis.

Die Prüfung in dem unter lit. a genannten Gegenstand

erfolgt schriftlich und mündlich, wobei die

Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen

Note zu bewerten sind. In den unter

lit. b, c und d genannten Gegenständen erfolgt

die Prüfung mündlich."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der schriftliche Teil der Lehrabschlußprüfung

kann für eine größere Anzahl von Prüflingen

gemeinsam durchgeführt werden, wenn

dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes

möglich ist. Für die Beaufsichtigung und Aufrechterhaltung

der Ordnung bei der Durchführung

des schriftlichen Teiles der Lehrabschlußprüfung

kann die Lehrlingsstelle eine geeignete

Person vorschlagen. Falls keines der Mitglieder

der Prüfungskommission widersprochen hat, gilt

diese Person als Aufsichtsorgan bestellt."

3. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll

je Prüfling 40 Minuten nicht übersteigen. Eine

Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn

der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung

— auch unter Berücksichtigung der schriftlichen

Arbeit — des Prüflings sonst nicht möglich

erscheint."

4. § 4 hat zu lauten

„Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung mit ,nichtgenügend'

bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf den betreffenden Gegenstand zu beschränken.

(3) Wurde die Leistung des Prüflings in zwei

Gegenständen der theoretischen Prüfung mit

,nichtgenügend' bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die theoretische Prüfung zu beschränken.

(4) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

oder zwei Gegenständen der praktischen Prüfung

mit ,nichtgenügend' bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden Gegenstände

zu beschränken.

(5) Wurde die Leistung des Prüflings in drei

Gegenständen der praktischen Prüfung mit

,nichtgenügend' bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die praktische Prüfung zu beschränken.

(6) Wurde die Leistung des Prüflings in einem

Gegenstand der theoretischen Prüfung und in

einem Gegenstand der praktischen Prüfung mit

,nichtgenügend' bewertet, ist die Wiederholungsprüfung

auf die betreffenden zwei Gegenstände

zu beschränken.

(7) In allen übrigen Fällen ist die gesamte Lehrabschlußprüfung

zu wiederholen.

(8) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 und 6 hat

die Prüfungskommission unter Berücksichtigung

der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und

Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen,

die frühestens drei, spätestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat.

(9) In den Fällen der Abs. 5 und 7 darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

abgelegt werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1976 in

Kraft.

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