19. Bundesgesetz: Elektrizitätsförderungsgesetz 1969, EFG. 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. (1) Unternehmungen, die ausschließlich
oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe
an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten
(Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) können
zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren
1970 bis 1979 endenden Wirtschaftsjahre
steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen bilden.
(2) Die Zuweisung an die steuerfreie Rücklage
darf 40 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der
sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr
aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung
ergeben würde, nicht
übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung
ist von dem nach Bildung der Rücklage
(Abs. 1) verbleibenden Gewinn zu berechnen.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur
von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen
werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder
§ S des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.
Nr. 268, ermitteln und im selben Wirtschaftsjahr
keine Investitionsrücklage im Sinne des § 6 d des
genannten Gesetzes bilden.
§ 2. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden
a) Für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie,
sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft
zweckmäßig sind. Ob eine
Anlage für die Elektrizitätswirtschaft
zweckmäßig ist, entscheidet der Bundesminister
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen. Bei Beurteilung
der Zweckmäßigkeit einer Anlage ist
insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit der
Stromerzeugung, auf die Verwendung inländischer
Kohle sowie auf den voraussichtlichen
Strombedarf Bedacht zu nehmen. In
Vorbereitung dieser Entscheidung hat der
Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen eine Stellungnahme
des nach § 7 Abs. 1 einzurichtenden Elektrizitätsförderungsbeirates
einzuholen;
b) für die Anschaffung oder Herstellung von
Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;
c) für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen
an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
soweit diese die
Mittel zur Anschaffung oder Herstellung
von Anlagen nach lit. a oder lit. b verwenden;
d) zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,
die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
begeben werden;
e) für Baukostenzuschüsse im Sinne des Artikels
II.
Die Bestimmungen nach lit. a bis e können
nebeneinander angewendet werden. Erstreckt sich
die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
im Sinne der lit. a und b über
einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten,
dann kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen
Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge
der Herstellungskosten verwendet werden.
(2) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des
Abs. 1 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren
Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen
auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem
steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb
der begünstigten Anlagen erforderlich sind.
§ 3. (1) Die gemäß § 1 gebildeten Rücklagen
sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer
Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder nicht
bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile)
sind im dritten Jahr nach ihrer Bildung
aufzulösen und nachzuversteuern. Werden
in diesem Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d begeben,
dann verlängert sich die dreijährige Frist
für die Auflösung und Nachversteuerung der gebildeten
Rücklagen (Rücklagenteile) bis zur Begebung
von derartigen Teilschuldverschreibungen,
längstens jedoch um weitere zwei Jahre.
Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der
Rücklage liegt auch insoweit vor, als die gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d erworbenen Teilschuldverschreibungen
vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer
Erwerbung veräußert werden. Die Nachversteuerung
hat in diesem Fall im Jahr der Veräußerung
der Teilschuldverschreibungen zu erfolgen.
(2) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen
(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf
eine ab versteuert geltende freie Rücklage zu
übertragen.
(3) Die Begünstigungen dieses Bundesgesetzes
kommen nur solchen Rücklagen zu, die in der
Bilanz gesondert ausgewiesen und als EFG.-Rücklagen
bezeichnet sind. Werden Rücklagen mehrere
Jahre hindurch gebildet, ist jede einzelne Rücklage
in der Bilanz gesondert auszuweisen.
(4) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung
ermittelt und stellt der Steuerpflichtige
innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die
Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das
nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß
zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag
stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung
nach Ablauf des Verwendungszeitraumes
(Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage
gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres
nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen(Körperschaft)steuerbescheides
nachgeholt werden.
§ 4. (1) Für die Kalenderjahre 1970 bis einschließlich
1979 ermäßigt sich die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe
an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf
die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Für die Kalenderjahre 1970 bis 1979 sind
bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach
dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages
die Hinzurechnungen gemäß § 7 Z. 1 des
Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954,
in der geltenden Fassung (Dauerschuldzinsen) nur
mit ihrem halben Wert anzusetzen.
(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 gelten
nur für die im § 1 Abs. 1 genannten Unternehmungen.
§ 5. (1) Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung
auch Betriebe, die nicht der
Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die
steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz
nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur
Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden
Teiles des Unternehmens eine gesonderte
Buchführung besteht.
(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom
als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe
entfallende Betriebsteil nach dem Verhältnis
des Umsatzes aus der Stromabgabe zum
gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.
§ 6. Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer
dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8
Abs. 1 und 3 und § 10 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 113, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1963, BGBl.
Nr. 194, erworbene steuerliche Begünstigung
nicht geltend machen. Hingegen bleibt die nach
§ 8 Abs. 4 des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes
erworbene steuerliche Begünstigung in
jedem Fall aufrecht.
§ 7. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen wird ein Beirat
eingerichtet, der die Bezeichnung Elektrizitätsförderungsbeirat
trägt und vor Entscheidungen
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a anzuhören ist.
(2) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern, die
vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen jeweils auf die
Dauer von drei Jahren bestellt werden. Zu Mitgliedern
sind Fachleute auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft
zu bestellen, und zwar 5 Mitglieder
aus dem Bereiche der Verbundgesellschaft
und der Sondergesellschaften, 5 Mitglieder aus
dem Bereiche der Landesgesellschaften, je 1 Mitglied
aus dem Bereiche der städtischen und privaten
Unternehmungen. Weiters sind 2 Mitglieder
über Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages,
und 2 Mitglieder über Vorschlag
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Österreichs zu bestellen.
Zu den Sitzungen des Beirates kann der
Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen einen Vertreter entsenden.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
Dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung
dem Vorsitzenden-Stellvertreter) obliegt
es, den Beirat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr
zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.
Er hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen,
wenn es der Bundesminister für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen zur Behandlung
einer bestimmten Angelegenheit verlangt.
(4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung
zu geben, in welcher insbesondere die allgemeine
Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen,
die Beschlußerfordernisse und die Form
der Abstimmung zu regeln sind. Die Geschäftsordnung
ist vom Bundesminister für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.
Kommt innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Konstituierung des Beirates keine
genehmigte Geschäftsordnung zustande, so wird
die Geschäftsordnung des Beirates vom Bundesminister
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen festgelegt.
(5) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter)
kann namens des Beirates über das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen vom Bundeslastverteiler, von
den Landeslastverteilern sowie von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
alle Auskünfte
einholen, die dem Beirat zur Erfüllung der ihm
im Rahmen dieses Bundesgesetzes obliegenden
Aufgaben notwendig erscheinen.
(6) Die Mitglieder des Beirates und der Vertreter
des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen sind, sofern sie nicht
schon auf Grund anderer Bestimmungen dazu
verhalten sind, verpflichtet, über alle ihnen in
Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste
Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind, soweit
sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Obliegenheiten zu verpflichten. Bei nachgewiesener
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat
der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen das betreffende Mitglied
des Beirates von seiner Funktion abzuberufen.
Artikel II
(1) Wird ein nach Art. I § 2 Abs. 1 lit. a für
zweckmäßig erklärtes Kernkraftwerk errichtet
und erfolgt die Finanzierung des Kraftwerkbaues
gänzlich oder teilweise im Wege der gesellschaftsrechtlichen
Beteiligung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,
können die der Finanzierung
des Kernkraftwerkes dienenden Beteiligungen
auf einen Teilwert von 60 v. H. der
Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die
Abschreibung ist indirekt vorzunehmen und hat
gleichmäßig verteilt auf die ersten vier Jahre nach
Erwerb der Beteiligung zu erfolgen. Die Abschreibung
der Beteiligung ist in der Bilanz gesondert
auszuweisen und als Wertberichtigung im
Sinne dieses Gesetzes zu bezeichnen. Voraussetzung
ist, daß die sich beteiligenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
die Verpflichtung
eingehen, eine ihrem im Rahmen der Beteiligung
geleisteten Finanzierungsanteil entsprechende
Strommenge aus dem Kernkraftwerk
gegen Ersatz der Selbstkosten zu beziehen. Die
Selbstkosten sind in der Weise zu errechnen, daß
die Summe der buchmäßigen Aufwendungen für
die insgesamt erzeugte Strommenge einschließlich
der Abschreibungen für das Anlagevermögen
um die außerordentlichen Erträge, die aus der
Auflösung sämtlicher im Zusammenhang mit
Baukostenzuschüssen (Abs. 2) gebildeten Rückstellungen
entstehen, gekürzt wird.
(2) Werden zur Finanzierung des Kernkraftwerkes
von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse
geleistet, so können diese bei den gewährenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmungen gemäß
§ 7 des Einkommensteuergesetzes 1967 gleichmäßig
auf das Anschaffungsjahr und die folgenden
neun Jahre verteilt abgeschrieben werden; die
Bestimmungen des Abs. 1 über die Stromabnahmeverpflichtung
gelten sinngemäß.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 lit. a, des § 7 und des
Art. II der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Finanzen betraut.