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19. Bundesgesetz: Elektrizitätsförderungsgesetz 1969, EFG. 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: Elektrizitätsförderungsgesetz 1969, EFG. 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. (1) Unternehmungen, die ausschließlich

oder überwiegend zum Zwecke der Stromabgabe

an Dritte elektrische Energie erzeugen oder leiten

(Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) können

zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren

1970 bis 1979 endenden Wirtschaftsjahre

steuerfreie Rücklagen nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen bilden.

(2) Die Zuweisung an die steuerfreie Rücklage

darf 40 v. H. des steuerpflichtigen Gewinnes, der

sich vor Bildung der Rücklage im jeweiligen Wirtschaftsjahr

aus dem Betrieb der Elektrizitätsversorgungsunternehmung

ergeben würde, nicht

übersteigen. Eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung

ist von dem nach Bildung der Rücklage

(Abs. 1) verbleibenden Gewinn zu berechnen.

(3) Die Begünstigung gemäß Abs. 1 kann nur

von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen

werden, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder

§ S des Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.

Nr. 268, ermitteln und im selben Wirtschaftsjahr

keine Investitionsrücklage im Sinne des § 6 d des

genannten Gesetzes bilden.

§ 2. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden

a) Für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie,

sofern diese Anlagen für die Elektrizitätswirtschaft

zweckmäßig sind. Ob eine

Anlage für die Elektrizitätswirtschaft

zweckmäßig ist, entscheidet der Bundesminister

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen. Bei Beurteilung

der Zweckmäßigkeit einer Anlage ist

insbesondere auf die Wirtschaftlichkeit der

Stromerzeugung, auf die Verwendung inländischer

Kohle sowie auf den voraussichtlichen

Strombedarf Bedacht zu nehmen. In

Vorbereitung dieser Entscheidung hat der

Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen eine Stellungnahme

des nach § 7 Abs. 1 einzurichtenden Elektrizitätsförderungsbeirates

einzuholen;

b) für die Anschaffung oder Herstellung von

Anlagen zur Leitung elektrischer Energie;

c) für den Ersterwerb von Gesellschaftsanteilen

an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

soweit diese die

Mittel zur Anschaffung oder Herstellung

von Anlagen nach lit. a oder lit. b verwenden;

d) zur Zeichnung von Teilschuldverschreibungen,

die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

begeben werden;

e) für Baukostenzuschüsse im Sinne des Artikels

II.

Die Bestimmungen nach lit. a bis e können

nebeneinander angewendet werden. Erstreckt sich

die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

im Sinne der lit. a und b über

einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten,

dann kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen

Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge

der Herstellungskosten verwendet werden.

(2) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des

Abs. 1 lit. a und b gehören außer den unmittelbaren

Stromerzeugungs- und Stromleitungsanlagen

auch alle Anlagen, die nur mittelbar dem

steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb

der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

§ 3. (1) Die gemäß § 1 gebildeten Rücklagen

sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer

Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder nicht

bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile)

sind im dritten Jahr nach ihrer Bildung

aufzulösen und nachzuversteuern. Werden

in diesem Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen

im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d begeben,

dann verlängert sich die dreijährige Frist

für die Auflösung und Nachversteuerung der gebildeten

Rücklagen (Rücklagenteile) bis zur Begebung

von derartigen Teilschuldverschreibungen,

längstens jedoch um weitere zwei Jahre.

Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der

Rücklage liegt auch insoweit vor, als die gemäß

§ 2 Abs. 1 lit. d erworbenen Teilschuldverschreibungen

vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer

Erwerbung veräußert werden. Die Nachversteuerung

hat in diesem Fall im Jahr der Veräußerung

der Teilschuldverschreibungen zu erfolgen.

(2) Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen

(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf

eine ab versteuert geltende freie Rücklage zu

übertragen.

(3) Die Begünstigungen dieses Bundesgesetzes

kommen nur solchen Rücklagen zu, die in der

Bilanz gesondert ausgewiesen und als EFG.-Rücklagen

bezeichnet sind. Werden Rücklagen mehrere

Jahre hindurch gebildet, ist jede einzelne Rücklage

in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(4) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung

ermittelt und stellt der Steuerpflichtige

innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die

Rücklage gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes auf das

nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß

zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag

stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung

nach Ablauf des Verwendungszeitraumes

(Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage

gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres

nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen(Körperschaft)steuerbescheides

nachgeholt werden.

§ 4. (1) Für die Kalenderjahre 1970 bis einschließlich

1979 ermäßigt sich die Gewerbesteuer

nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe

an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf

die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Für die Kalenderjahre 1970 bis 1979 sind

bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach

dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages

die Hinzurechnungen gemäß § 7 Z. 1 des

Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954,

in der geltenden Fassung (Dauerschuldzinsen) nur

mit ihrem halben Wert anzusetzen.

(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 gelten

nur für die im § 1 Abs. 1 genannten Unternehmungen.

§ 5. (1) Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung

auch Betriebe, die nicht der

Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die

steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz

nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur

Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden

Teiles des Unternehmens eine gesonderte

Buchführung besteht.

(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom

als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe

entfallende Betriebsteil nach dem Verhältnis

des Umsatzes aus der Stromabgabe zum

gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.

§ 6. Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer

dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8

Abs. 1 und 3 und § 10 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 113, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1963, BGBl.

Nr. 194, erworbene steuerliche Begünstigung

nicht geltend machen. Hingegen bleibt die nach

§ 8 Abs. 4 des im ersten Satz genannten Bundesgesetzes

erworbene steuerliche Begünstigung in

jedem Fall aufrecht.

§ 7. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen wird ein Beirat

eingerichtet, der die Bezeichnung Elektrizitätsförderungsbeirat

trägt und vor Entscheidungen

gemäß § 2 Abs. 1 lit. a anzuhören ist.

(2) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern, die

vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen jeweils auf die

Dauer von drei Jahren bestellt werden. Zu Mitgliedern

sind Fachleute auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft

zu bestellen, und zwar 5 Mitglieder

aus dem Bereiche der Verbundgesellschaft

und der Sondergesellschaften, 5 Mitglieder aus

dem Bereiche der Landesgesellschaften, je 1 Mitglied

aus dem Bereiche der städtischen und privaten

Unternehmungen. Weiters sind 2 Mitglieder

über Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages,

und 2 Mitglieder über Vorschlag

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs zu bestellen.

Zu den Sitzungen des Beirates kann der

Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen einen Vertreter entsenden.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen

Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

Dem Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung

dem Vorsitzenden-Stellvertreter) obliegt

es, den Beirat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr

zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.

Er hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen,

wenn es der Bundesminister für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen zur Behandlung

einer bestimmten Angelegenheit verlangt.

(4) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung

zu geben, in welcher insbesondere die allgemeine

Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen,

die Beschlußerfordernisse und die Form

der Abstimmung zu regeln sind. Die Geschäftsordnung

ist vom Bundesminister für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zu genehmigen.

Kommt innerhalb einer Frist von sechs

Monaten nach Konstituierung des Beirates keine

genehmigte Geschäftsordnung zustande, so wird

die Geschäftsordnung des Beirates vom Bundesminister

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen festgelegt.

(5) Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter)

kann namens des Beirates über das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen vom Bundeslastverteiler, von

den Landeslastverteilern sowie von den Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

alle Auskünfte

einholen, die dem Beirat zur Erfüllung der ihm

im Rahmen dieses Bundesgesetzes obliegenden

Aufgaben notwendig erscheinen.

(6) Die Mitglieder des Beirates und der Vertreter

des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen sind, sofern sie nicht

schon auf Grund anderer Bestimmungen dazu

verhalten sind, verpflichtet, über alle ihnen in

Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen

Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste

Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind, soweit

sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer

Obliegenheiten zu verpflichten. Bei nachgewiesener

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hat

der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen das betreffende Mitglied

des Beirates von seiner Funktion abzuberufen.

Artikel II

(1) Wird ein nach Art. I § 2 Abs. 1 lit. a für

zweckmäßig erklärtes Kernkraftwerk errichtet

und erfolgt die Finanzierung des Kraftwerkbaues

gänzlich oder teilweise im Wege der gesellschaftsrechtlichen

Beteiligung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen,

können die der Finanzierung

des Kernkraftwerkes dienenden Beteiligungen

auf einen Teilwert von 60 v. H. der

Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Die

Abschreibung ist indirekt vorzunehmen und hat

gleichmäßig verteilt auf die ersten vier Jahre nach

Erwerb der Beteiligung zu erfolgen. Die Abschreibung

der Beteiligung ist in der Bilanz gesondert

auszuweisen und als Wertberichtigung im

Sinne dieses Gesetzes zu bezeichnen. Voraussetzung

ist, daß die sich beteiligenden Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

die Verpflichtung

eingehen, eine ihrem im Rahmen der Beteiligung

geleisteten Finanzierungsanteil entsprechende

Strommenge aus dem Kernkraftwerk

gegen Ersatz der Selbstkosten zu beziehen. Die

Selbstkosten sind in der Weise zu errechnen, daß

die Summe der buchmäßigen Aufwendungen für

die insgesamt erzeugte Strommenge einschließlich

der Abschreibungen für das Anlagevermögen

um die außerordentlichen Erträge, die aus der

Auflösung sämtlicher im Zusammenhang mit

Baukostenzuschüssen (Abs. 2) gebildeten Rückstellungen

entstehen, gekürzt wird.

(2) Werden zur Finanzierung des Kernkraftwerkes

von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

nicht rückzahlbare Baukostenzuschüsse

geleistet, so können diese bei den gewährenden

Elektrizitätsversorgungsunternehmungen gemäß

§ 7 des Einkommensteuergesetzes 1967 gleichmäßig

auf das Anschaffungsjahr und die folgenden

neun Jahre verteilt abgeschrieben werden; die

Bestimmungen des Abs. 1 über die Stromabnahmeverpflichtung

gelten sinngemäß.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 lit. a, des § 7 und des

Art. II der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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