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19_1969 AT

19. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 256/1967, wird abgeändert wie folgt

1. § 12 hat zu lauten

„M eldungen der Leistungs(Zahlungs)

empfänger

§ 12. Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger

(§ 39) sind verpflichtet, jede Änderung

in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung

maßgebenden Verhältnissen sowie

jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes

des Anspruchsberechtigten binnen zwei

Wochen dem Versicherungsträger anzuzeigen."

2. § 14 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)-

empfänger, im Falle einer Bevollmächtigung nach

§ 10 Abs. 3 die Bevollmächtigten, sind verpflichtet,

dem Versicherungsträger über alle für

das Versicherungsverhältnis und die Anspruchsberechtigung

maßgebenden Umstände auf Anfrage

längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß

Auskunft zu erteilen und auf Verlangen

des Versicherungsträgers alle Belege und Aufzeichnungen

zur Einsicht vorzulegen, die für das

Versicherungsverhältnis und die Anspruchsberechtigung

von Bedeutung sind."

3. § 35 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch

nach Abs. 1 ruht, im Inland Angehörige, für die

er im Sinne des § 46 Anspruch auf Leistungen

der Krankenversicherung hätte, so sind die für

diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu

gewähren."

4. § 40 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht

erbrachte Aufwendungen für Heilbehelfe, Anstaltspflege,

Sterbegeld, Kostenerstattungen und

Kostenzuschüsse zurückzufordern, wenn der

Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger

(§ 39) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben,

bewußte Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften

(§ 12) herbeigeführt hat oder wenn der

Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger

(§ 39) erkennen mußte, daß die Leistung nicht

oder nicht in dieser Höhe gebührte."

5. § 46 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht

von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres

Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere

leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die

Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder

Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe

weiter."

Die bisherigen Abs. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung

Abs. 4 bis 8.

6. Im § 65 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 46

Abs. 7" durch die Zitierung „§ 46 Abs. 8" zu

ersetzen.

7. a) Im § 67 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 46

Abs. 6" durch die Zitierung „§ 46 Abs. 7" zu

ersetzen.

b) Im § 67 Abs. 4 ist die Zitierung „Abs. 2"

durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.

8. a) § 177 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Österreichische Bauernkrankenkasse hat die

Beiträge für die einzelnen Pflichtversicherten nach

dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz

einzuziehen."

b) § 177 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Behandlung der Verwaltungssachen,

welche die Versicherungspflicht, den Beginn und

das Ende der Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsgesetz

und die Beiträge für Pflichtversicherte betreffen,

zu Berichtigungen von Bescheiden sowie

zu Abänderungen rechtskräftiger Bescheide, die

in diesen Verwaltungssachen von der Landwirtschaftlichen

Zuschußrentenversicherungsanstalt

erlassen wurden, ist die Österreichische Bauernkrankenkasse

berufen."

9. Nach § 177 ist ein § 177 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„§ 177 a. Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt

ist berechtigt, die

ordnungsgemäße Einhebung, Verrechnung und

Abfuhr der für sie bestimmten Beiträge bei der

Österreichischen Bauernkrankenkasse zu überprüfen

und bei dieser während der Geschäftsstunden

in alle bezüglichen Bücher und sonstigen

Aufzeichnungen durch Beauftragte Einsicht zu

nehmen."

10. § 186 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen des § 177 Abs. 1, 2,

4, 5, 6 und 7 treten mit 1. Jänner 1968 mit der

Maßgabe in Kraft, daß die bis zum 29. Feber

1968 fällig gewordenen Beiträge der Pflichtversicherten

noch an die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt

einzuzahlen sind

und daß diese Anstalt solche nicht rechtzeitig

entrichtete Beiträge nach den für sie am 30. September

1968 in Geltung gestandenen Vorschriften

einzutreiben hat. Die Bestimmung des § 177

Abs. 3 tritt mit 1. Oktober 1968 in Kraft."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1969 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) mit 1. März 1969 die Bestimmung des

Art. I Z. 9;

b) rückwirkend mit 30. Juli 1965 die Bestimmungen

des Art. I Z. 8 und 10.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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