19. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 256/1967, wird abgeändert wie folgt
1. § 12 hat zu lauten
„M eldungen der Leistungs(Zahlungs)
empfänger
§ 12. Die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger
(§ 39) sind verpflichtet, jede Änderung
in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung
maßgebenden Verhältnissen sowie
jede Änderung ihres Wohnsitzes bzw. des Wohnsitzes
des Anspruchsberechtigten binnen zwei
Wochen dem Versicherungsträger anzuzeigen."
2. § 14 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)-
empfänger, im Falle einer Bevollmächtigung nach
§ 10 Abs. 3 die Bevollmächtigten, sind verpflichtet,
dem Versicherungsträger über alle für
das Versicherungsverhältnis und die Anspruchsberechtigung
maßgebenden Umstände auf Anfrage
längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen und auf Verlangen
des Versicherungsträgers alle Belege und Aufzeichnungen
zur Einsicht vorzulegen, die für das
Versicherungsverhältnis und die Anspruchsberechtigung
von Bedeutung sind."
3. § 35 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hat ein Versicherter, dessen Anspruch
nach Abs. 1 ruht, im Inland Angehörige, für die
er im Sinne des § 46 Anspruch auf Leistungen
der Krankenversicherung hätte, so sind die für
diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu
gewähren."
4. § 40 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht
erbrachte Aufwendungen für Heilbehelfe, Anstaltspflege,
Sterbegeld, Kostenerstattungen und
Kostenzuschüsse zurückzufordern, wenn der
Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger
(§ 39) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben,
bewußte Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften
(§ 12) herbeigeführt hat oder wenn der
Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger
(§ 39) erkennen mußte, daß die Leistung nicht
oder nicht in dieser Höhe gebührte."
5. § 46 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht
von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres
Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere
leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die
Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe
weiter."
Die bisherigen Abs. 3 bis 7 erhalten die Bezeichnung
Abs. 4 bis 8.
6. Im § 65 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 46
Abs. 7" durch die Zitierung „§ 46 Abs. 8" zu
ersetzen.
7. a) Im § 67 Abs. 1 ist die Zitierung „§ 46
Abs. 6" durch die Zitierung „§ 46 Abs. 7" zu
ersetzen.
b) Im § 67 Abs. 4 ist die Zitierung „Abs. 2"
durch die Zitierung „Abs. 3" zu ersetzen.
8. a) § 177 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Österreichische Bauernkrankenkasse hat die
Beiträge für die einzelnen Pflichtversicherten nach
dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz
einzuziehen."
b) § 177 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Behandlung der Verwaltungssachen,
welche die Versicherungspflicht, den Beginn und
das Ende der Pflichtversicherung nach dem Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsgesetz
und die Beiträge für Pflichtversicherte betreffen,
zu Berichtigungen von Bescheiden sowie
zu Abänderungen rechtskräftiger Bescheide, die
in diesen Verwaltungssachen von der Landwirtschaftlichen
Zuschußrentenversicherungsanstalt
erlassen wurden, ist die Österreichische Bauernkrankenkasse
berufen."
9. Nach § 177 ist ein § 177 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„§ 177 a. Die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt
ist berechtigt, die
ordnungsgemäße Einhebung, Verrechnung und
Abfuhr der für sie bestimmten Beiträge bei der
Österreichischen Bauernkrankenkasse zu überprüfen
und bei dieser während der Geschäftsstunden
in alle bezüglichen Bücher und sonstigen
Aufzeichnungen durch Beauftragte Einsicht zu
nehmen."
10. § 186 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen des § 177 Abs. 1, 2,
4, 5, 6 und 7 treten mit 1. Jänner 1968 mit der
Maßgabe in Kraft, daß die bis zum 29. Feber
1968 fällig gewordenen Beiträge der Pflichtversicherten
noch an die Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsanstalt
einzuzahlen sind
und daß diese Anstalt solche nicht rechtzeitig
entrichtete Beiträge nach den für sie am 30. September
1968 in Geltung gestandenen Vorschriften
einzutreiben hat. Die Bestimmung des § 177
Abs. 3 tritt mit 1. Oktober 1968 in Kraft."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1969 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) mit 1. März 1969 die Bestimmung des
Art. I Z. 9;
b) rückwirkend mit 30. Juli 1965 die Bestimmungen
des Art. I Z. 8 und 10.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.