19. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend einen Alternativsatz für die Zollsenkung bei gewissen Einfuhren nach Österreich und der Schweiz
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 11/67
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 11/1967
(In der 29. Sitzung am 19. Oktober 1967
gefaßt)
ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG
BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH
ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens
und auf die Beschlüsse des Rates
Nr. 15/1965 und Nr. 19/1966,
gestützt auf die von den Ministern bei ihrer
Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung
(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 108), derzufolge die
Worte in Artikel 20 Absatz 4 „daß die Verpflichtungen
zur endgültigen Beseitigung des Einfuhrzolles
oder des Schutzelementes gemäß Artikel 3
Absatz 2 lit. b und Artikel 6 Absatz 3" dahingehend
auszulegen sind, daß sie sich auf die Verpflichtungen
gemäß diesen Bestimmungen beziehen,
wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des Stockholmer
Übereinkommens bestanden,
gestützt auf die von den Ministern bei ihrer
Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung
(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 72), derzufolge der
Rat auf Beamtenebene Mittel und Wege zur
Lösung der Probleme prüfen soll, die sich für
Mitgliedstaaten daraus ergeben, daß verschiedene
Erzeugnisse des industriellen Sektors einen hohen
Prozentsatz an landwirtschaftlichen Materialien
des Anhangs D des Übereinkommens enthalten,
bei denen bedeutende Unterschiede zwischen
Weltmarkt- und Inlandpreisen bestehen,
im Hinblick darauf, daß eine ab 31. Dezember
1967 seitens Österreichs und der Schweiz erfolgende
Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 sowie
hinsichtlich Österreichs auch des Artikels 6 Absatz
3 lit. b des Übereinkommens auf gewisse
Einfuhren in bestimmten Sektoren Schwierigkeiten
schaffen würde,
BESCHLOSSEN
1. In bezug auf Einfuhren jener Waren nach
Österreich und der Schweiz, die jeweils für diese
Mitgliedstaaten in der Anlage zu diesem Beschluß
angegeben sind, sind die beiden Mitgliedstaaten
ermächtigt, die Beseitigung der noch verbleibenden
40% ihrer Ausgangszölle bis zum 31. Dezember
1968 aufzuschieben.
2. Hinsichtlich nach Österreich eingeführter
Schokolade, fest, in Stangen, Riegeln, Tafeln u. a.
(ex 18.06), die einem Fiskalzoll unterliegt, ist
Österreich ermächtigt, die Beseitigung der noch
verbleibenden 40% des Schutzelementes bis zum
31. Dezember 1968 aufzuschieben.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 11/67
WARENLISTE; EINFUHR NACH ÖSTERREICH