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19_1968 AT

19. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend einen Alternativsatz für die Zollsenkung bei gewissen Einfuhren nach Österreich und der Schweiz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend einen Alternativsatz für die Zollsenkung bei gewissen Einfuhren nach Österreich und der Schweiz

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 11/67

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 11/1967

(In der 29. Sitzung am 19. Oktober 1967

gefaßt)

ALTERNATIVSATZ FÜR DIE ZOLLSENKUNG

BEI GEWISSEN EINFUHREN NACH

ÖSTERREICH UND DER SCHWEIZ

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens

und auf die Beschlüsse des Rates

Nr. 15/1965 und Nr. 19/1966,

gestützt auf die von den Ministern bei ihrer

Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung

(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 108), derzufolge die

Worte in Artikel 20 Absatz 4 „daß die Verpflichtungen

zur endgültigen Beseitigung des Einfuhrzolles

oder des Schutzelementes gemäß Artikel 3

Absatz 2 lit. b und Artikel 6 Absatz 3" dahingehend

auszulegen sind, daß sie sich auf die Verpflichtungen

gemäß diesen Bestimmungen beziehen,

wie sie zur Zeit des Inkrafttretens des Stockholmer

Übereinkommens bestanden,

gestützt auf die von den Ministern bei ihrer

Sitzung am 10. Mai 1963 getroffene Vereinbarung

(EFTA/C. SR 16/63, Absatz 72), derzufolge der

Rat auf Beamtenebene Mittel und Wege zur

Lösung der Probleme prüfen soll, die sich für

Mitgliedstaaten daraus ergeben, daß verschiedene

Erzeugnisse des industriellen Sektors einen hohen

Prozentsatz an landwirtschaftlichen Materialien

des Anhangs D des Übereinkommens enthalten,

bei denen bedeutende Unterschiede zwischen

Weltmarkt- und Inlandpreisen bestehen,

im Hinblick darauf, daß eine ab 31. Dezember

1967 seitens Österreichs und der Schweiz erfolgende

Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 sowie

hinsichtlich Österreichs auch des Artikels 6 Absatz

3 lit. b des Übereinkommens auf gewisse

Einfuhren in bestimmten Sektoren Schwierigkeiten

schaffen würde,

BESCHLOSSEN

1. In bezug auf Einfuhren jener Waren nach

Österreich und der Schweiz, die jeweils für diese

Mitgliedstaaten in der Anlage zu diesem Beschluß

angegeben sind, sind die beiden Mitgliedstaaten

ermächtigt, die Beseitigung der noch verbleibenden

40% ihrer Ausgangszölle bis zum 31. Dezember

1968 aufzuschieben.

2. Hinsichtlich nach Österreich eingeführter

Schokolade, fest, in Stangen, Riegeln, Tafeln u. a.

(ex 18.06), die einem Fiskalzoll unterliegt, ist

Österreich ermächtigt, die Beseitigung der noch

verbleibenden 40% des Schutzelementes bis zum

31. Dezember 1968 aufzuschieben.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 11/67

WARENLISTE; EINFUHR NACH ÖSTERREICH

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