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19. Bundesgesetz: Änderung des Studienbeihilfengesetzes

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Bundesgesetz: Änderung des Studienbeihilfengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 249/

1963, wird in folgender Weise geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Österreichische Staatsbürger, die als

ordentliche Hörer an österreichischen Hochschulen

oder als Kunsthochschüler an österreichischen

Kunstakademien oder nach Ablegung einer

Reifeprüfung an einer theologischen Lehranstalt

(Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates vom 5. Juni

1933, BGBl. II Nr. 2/1934) studieren, haben nach

diesem Bundesgesetz Anspruch auf Gewährung

einer Studienbeihilfe."

2. Der zweite Satz des § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„Hat der Unterhaltspflichtige außer für sich und

den Unterhalt des Studierenden oder der Studierende

für den Unterhalt weiterer Personen kraft

Gesetzes aufzukommen, so erhöht sich dieser Betrag

für die dritte zu erhaltende

Person um 7.200 S jährlich,

für die vierte zu erhaltende

Person um 9.800 S jährlich,

für die fünfte zu erhaltende

Person um 12.000 S jährlich,

für jede weitere zu erhaltende

Person um 14.000 S jährlich,

jedoch stets nur um 6.000 S jährlich,

falls es sich um ein noch nicht schulpflichtiges

Kind handelt, das keine Schule besucht. Ein allfälliges

Einkommen der zu erhaltenden Personen

ist dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

zuzurechnen."

3. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hat der Studierende am Studienort seinen

gewöhnlichen Aufenthaltsort genommen, weil

sein bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort vom

Studienort so weit entfernt ist, daß ihm die

tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich und entfernungsmäßig

nicht zuzumuten ist, so erhöhen

sich die in § 3 Abs. 1 und 2 festgelegten Einkommensgrenzen

um 6000 S jährlich. Dies gilt

nicht, wenn das angestrebte Studium auch am

bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an

einem innerhalb einer zumutbaren Fahrzeit erreichbaren

Ort möglich wäre; der Erhöhungsbetrag

gebührt jedoch den Studierenden, die dem

Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) anläßlich seiner Berufung an eine

andere österreichische Hochschule folgen."

4. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Erzielt der Studierende nur aus einer Tätigkeit

während der Ferien, als Demonstrator

oder als nicht vollbeschäftigte wissenschaftliche

Hilfskraft (§§ 13 bis 18 des Hochschulassistentengesetzes

1962, BGBl. Nr. 216) ein Einkommen

oder nur als Funktionär der Österreichischen

Hochschülerschaft eine Aufwandsentschädigung,

so bleiben diese Einkünfte bei der Prüfung der

sozialen Bedürftigkeit gemäß Abs. 1 und 2 außer

Betracht."

5. Die Abs. 4 und 5 des § 3 erhalten die Absatzbezeichnungen

„(5)" und „(6)".

6. Dem § 3 ist anzufügen

„(7) Selbst bei wesentlicher Überschreitung

der Einkommensgrenzen ist soziale Bedürftigkeit

anzunehmen, wenn der Studierende seinen Unterhaltsanspruch

gegen den Unterhaltspflichtigen

nicht durchzusetzen vermag. In diesem Fall geht

ein Rechtsanspruch sowie das Klagerecht des

Studierenden gegen einen Dritten auf Geldleistungen

zur Deckung des Unterhaltes mit Aus-

nahme der tatsächlich gezahlten, bei der Gewährung

der Studienbeihilfe berücksichtigten Beträge

im Ausmaß der gewährten Studienbeihilfe

auf den Bund über, sobald die Studienbeihilfenkommission

dem Dritten die Gewährung der

Studienbeihilfe schriftlich meldet. Die Ansprüche

des Bundes gegen den Dritten sind von der

Finanzprokuratur geltend zu machen."

7. Dem § 4 ist anzufügen

„(4) Abweichend vom Abs. 3 ist für die Beurteilung

der sozialen Bedürftigkeit ein fiktives

Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf

des gemäß Abs. 3 maßgebenden Kalenderjahres

eine wesentliche Veränderung des Einkommens

eingetreten und diese durch den Tod, die

schwere Erkrankung, die Pensionierung eines

Elternteiles wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichung

der Altersgrenze oder eines gleich

schweren, von außen kommenden Ereignisses

verursacht worden ist. Das fiktive Jahreseinkommen

ist aus dem nach dem Todesfall (Pensionierung

usw.) zu erwartenden Einkommen zu

berechnen und, falls eine Berechnung noch nicht

möglich ist, zu schätzen. Die für die endgültige

Einkommensermittlung erforderlichen Unterlagen

sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer

Verfügbarkeit vorzulegen."

8. Dem § 4 ist ferner anzufügen

„(5) Das Einkommen des Studierenden aus

einer Tätigkeit, die er zur Aufnahme oder Intensivierung

des Studiums zu Beginn des Semesters,

für das er die Studienbeihilfe beantragt, aufgegeben

hat, bleibt bei Beurteilung der sozialen

Bedürftigkeit außer Betracht. Die Lohnsteuerkarte

ist für die Dauer des Studienbeihilfenbezuges

bei der Studienbeihilfenkommission zu verwahren;

sie ist dem Studierenden bei Tätigkeiten

gemäß § 3 Abs. 4 oder bei einer beruflichen Halbbeschäftigung

auszufolgen, sofern die daraus zu

erwartenden Einkünfte die zulässige Einkommensgrenze

nicht überschreiten."

9. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Höhe der Studienbeihilfe

(1) Die Studienbeihilfe beträgt.

a) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1

nicht höher als 9600 S oder gemäß § 3

Abs. 2 nicht höher als 42.000 S (in beiden

Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1

bis 3 und 5 gebührenden Erhöhungsbeträge)

ist, für jedes Studienjahr 10.000 S,

für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 3) jedoch

11.000 S und, falls diese auch ohne

Erhöhung der Einkommensgrenze um den

in § 3 Abs. 3 festgelegten Betrag Anspruch

auf Studienbeihilfe nach dieser Bestimmung

haben, 13.000 S;

b) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1

nicht höher als 12.000 S oder gemäß § 3

Abs. 2 nicht höher als 44.400 S (in beiden

Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1

bis 3 und 5 gebührenden Erhöhungsbeträge)

ist, für jedes Studienjahr 8000 S,

für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 3) jedoch

8800 S;

c) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1

nicht höher als 15.600 S oder gemäß § 3

Abs. 2 nicht höher als 48.000 S (in beiden

Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1

bis 3 und 5 gebührenden Erhöhungsbeträge)

ist, für jedes Studienjahr 5000 S,

für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 3) jedoch

5500 S.

(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.

(3) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

nach diesem Bundesgesetz ein Stipendium

von anderer Seite, so ist die Studienbeihilfe um

den Betrag zu kürzen, um den die Summe der

Zuwendungen von anderer Seite den Betrag von

3000 S, für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 3)

jedoch 4000 S, für Studierende mit ausgezeichnetem

Studienerfolg (§ 5 Abs. 6 und 7) 5000 S und

für auswärtige Studierende mit ausgezeichnetem

Studienerfolg 6000 S im Studienjahr überschreitet.

(4) Die Studienbeihilfen sind in den Monaten

Oktober bis Juli in zehn gleichen Monatsraten

auszuzahlen, sofern der Antrag oder Nachweis

(§§ 10 Abs. 1 und 7 Abs. 4 lit. a) zu Ende des

abgelaufenen Studienjahres eingebracht worden

ist. Andernfalls sind die auf Oktober und November

entfallenden Raten spätestens mit der

Dezemberrate anzuweisen. Die einem minderjährigen

Studierenden gebührende Studienbeihilfe

ist dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, in

dessen Haushalt der Studierende lebt, es sei denn,

dieser erklärt sich mit der Auszahlung an den

Studierenden einverstanden.

(5) Die Gewährung einer Studienbeihilfe berührt

einen allfälligen Anspruch des Studierenden

auf Unterhalt nicht."

10. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Dauer des Anspruches und

Meldepflichten

(1) Die Studienbeihilfe gebührt

a) grundsätzlich vom Beginn des Semesters,

für das ein Antrag auf Gewährung der

Studienbeihilfe eingebracht worden ist,

b) in den Fällen des § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz

des ersten Satzes vom Beginn des auf

die Einbringung des Antrages folgenden

Monats

für die Dauer des Studiums und des Vorliegens

der Anspruchsvoraussetzungen (§§ 3 und 5) vorbehaltlich

des § 8. Wechselt der Bezieher einer

Studienbeihilfe während seines Studiums die

Hochschule (Kunstakademie), so erlischt sein An-

spruch an der Hochschule (Kunstakademie), die

er verläßt, und lebt auf seinen Antrag mit nächstfolgendem

Semester an der Hochschule (Kunstakademie),

an der er das Studium fortsetzt,

wieder auf, sofern die Anspruchsvoraussetzungen

andauern.

(2) Der Bezieher einer Studienbeihilfe ist verpflichtet,

sich mit gebotener Sorgfalt über alle

Tatsachen und Verhältnisse zu unterrichten, die

eine Änderung der Voraussetzungen des Anspruches

auf Studienbeihilfe (§§ 3, 5, 7 und 8 Abs. 1)

oder das Ruhen des Anspruches (§ 8 Abs. 2) zur

Folge haben, und hat jede Änderung binnen vier

Wochen der Studienbeihilfenkommission zu melden.

(3) Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat jeden

Wechsel der Studienrichtung, der Fakultät

oder der Hochschule (Kunstakademie) der Studienbeihilfenkommission

vor Semesterbeginn zu

melden; wechselt er die Hochschule, so hat er

auch die Übermittlung seines Aktes an die in

Zukunft zuständige Studienbeihilfenkommission

zu beantragen; bei dieser kann er nach der Inskription

die Auszahlung der Studienbeihilfe beantragen.

(4) Unabhängig von allfälligen Änderungen in

den Anspruchsvoraussetzungen hat der Studienbeihilfenbezieher

jedenfalls

a) spätestens vier Wochen nach Beginn des

Studienjahres den Studienerfolg über das

vorangegangene Studienjahr nachzuweisen;

er kann jedoch den vollständigen Nachweis

schon am Ende dieses Studienjahres vorlegen;

b) spätestens vier Wochen nach Beginn des

Kalenderjahres das Einkommen im unmittelbar

vorangegangenen Kalenderjahr aller

bei Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit

berücksichtigten Personen nachzuweisen;

kann ein solcher Nachweis aus Gründen,

die weder der Studierende noch die genannten

Personen zu vertreten haben, zu

dieser Zeit noch nicht vorgelegt werden,

so hat dies der Studierende innerhalb dieser

Frist der Studienbeihilfenkommission

glaubhaft zu machen und den Nachweis

zum frühestmöglichen Termin, spätestens

jedoch am 15. April nachzureichen; falls ein

Steuerbescheid maßgebend gewesen ist, ist

jeder neue Steuerbescheid innerhalb von

zwei Wochen nach seiner Zustellung der

Studienbeihilfenkommission vorzulegen."

11. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Erlöschen und Ruhen des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

a) mit Ende des Monats, in dem der Studierende

mit oder ohne Exmatrikulation die

Hochschule (Kunstakademie), an der er

Studienbeihilfe bezieht, verläßt;

b) mit Ende des Monats, in dem der Studierende

die letzte vorgesehene Prüfung der

Studienrichtung abgelegt hat, für die er

Studienbeihilfe bezieht;

c) mit Ende des Monats, in dem über den Studierenden

rechtskräftig eine der in § 7 Z. 1

lit. c bis f oder Z. 2 lit. c und d der Hochschüler-

Disziplinarordnung, StGBl. Nr.

169/1945, angeführten Disziplinarstrafen

verhängt worden ist;

d) mit Ende des Semesters, mit dem die Studienzeit

im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. a abgelaufen,

mit Ende des Monats, in dem eine

Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. b

(kommissionelle, nicht in Teilprüfungen

aufgelöste Staatsprüfung [Rigorosum], sofern

nicht wenigstens eine derartige Prüfung

mit Erfolg abgelegt worden ist) nicht

bestanden worden ist, oder mit Ende des

vorangegangenen Studienjahres, über das

der günstige Studienerfolg im Sinne des § 5

nicht nachgewiesen worden ist (§ 7 Abs. 4

lit. a);

e) mit Ende des Monats April, sofern soziale

Bedürftigkeit auf Grund des Einkommens

des vorangegangenen Kalenderjahres nicht

nachgewiesen worden ist (§§ 3, 7 Abs. 4

lit. b); wenn jedoch ein Steuerbescheid maßgebend

war, mit Ende des Monats, in dem

der jüngste Steuerbescheid ausgestellt worden

ist, sofern dieser keine soziale Bedürftigkeit

mehr ausweist; ferner mit Ende des

Monats, in dem die Sorgepflicht des für

den Studierenden Unterhaltspflichtigen

oder des Studierenden selbst für ein als

unversorgt angenommenes Familienmitglied

aufgehört hat, sofern ohne dessen

Berücksichtigung soziale Bedürftigkeit nicht

vorliegt;

f) mit Ende des Monats, in dem der Studierende

eine Erwerbstätigkeit, die mehr als

eine Halbbeschäftigung darstellt, aufgenommen

hat; ausgenommen sind die in § 3

Abs. 4 genannten Tätigkeiten;

g) wenn die für die Erlassung des Bescheides

maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse auf

Grund unrichtiger oder irreführender Angaben

zu Unrecht angenommen worden

sind, mit Ende des Monats, in dem der

Irrtum entdeckt wird

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht

während der Semester, in denen der Studierende

gemäß § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, beurlaubt

ist, und während der vollen Monate, in denen

er am Studium behindert ist oder den ordentlichen

Präsenzdienst ableistet."

12. § 8 a hat zu lauten

„§ 8 a. Wiedergewährung der

Studienbeihilfe

Der Anspruch auf Studienbeihilfe wird mit

Beginn eines Semesters wieder begründet

a) nach dem Wechsel der Hochschule, falls

alle Voraussetzungen zum Fortbezug erfüllt

sind;

b) wenn der Nachweis des günstigen Studienerfolges

nachträglich beigebracht wird;

c) wenn die im § 3 umschriebene soziale Bedürftigkeit

wieder vorliegt;

d) wenn das Studium nach einer berücksichtigungswürdigen

Unterbrechung wieder aufgenommen

wird;

e) nach dem Ende der im Disziplinarerkenntnis

festgesetzten Strafdauer."

13. § 8 b hat zu lauten

„§ 8 b. Rückzahlung von Studienbeihilfen

(1) Der Studierende hat zurückzuzahlen

a) die empfangene, ihm gesetzlich nicht gebührende

Studienbeihilfe, falls er die Gewährung

oder den Fortbezug durch unwahre

oder unvollständige Angaben maßgebender

Tatsachen oder Unterlassung einer

Meldung (§ 7) schuldhaft herbeigeführt

hat;

b) die nach dem Eintritt eines gesetzlichen

Erlöschensgrundes (§ 8 Abs. 1) und die

während des Ruhens des Anspruches (§ 8

Abs. 2) empfangenen Studienbeihilfenraten;

c) die im ersten Studienjahr empfangene Studienbeihilfe,

falls er nach Ablauf dieses Studienjahres

weder einen günstigen Studienerfolg

gemäß § 5 Abs. 1 noch Zeugnisse

der in § 5 Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4 genannten

Art über den Stoff von Lehrveranstaltungen

im Ausmaß von wenigstens zehn Semesterwochenstunden

vorlegt;

d) insoweit er Zuwendungen von dritter

Seite über die in § 6 Abs. 3 festgelegten

Höchstgrenzen zugesprochen erhalten hat,

denjenigen Studienbeihilfenbetrag, der dem

Überschreitungsbetrag gleich ist.

(2) Zurückzuzahlende Studienbeihilfen können

auch gegen einen allfälligen neuen Studienbeihilfenanspruch

aufgerechnet werden; in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen des Abs. 1 lit. c

kann die Studienbeihilfenkommission die Aufrechnung

auf die Hälfte des neu begründeten

Anspruches (halbe Monatsrate) beschränken. In

den Fällen des Abs. 1 lit. c kann die Studienbeihilfenkommission,

falls eine Aufrechnung nicht

möglich ist, die Stundung bis zu einem Jahr und

die Rückzahlung in Teilbeträgen gestatten."

14. Dem § 9 Abs. 1 ist anzufügen

„Für die Studierenden an den theologischen Lehranstalten

sind folgende Studienbeihilfenkommissionen

zuständig

a) die Studienbeihilfenkommission bei der

Katholisch-theologischen Fakultät der Universität

Wien für die in Wien, Niederösterreich

und Burgenland gelegenen Anstalten;

b) die Studienbeihilfenkommission bei der

Katholisch-theologischen Fakultät der Universität

Graz für die in Steiermark und

Kärnten gelegenen Anstalten;

c) die Studienbeihilfenkommission bei der

Katholisch-theologischen Fakultät der Universität

Innsbruck für die in Tirol und Vorarlberg

gelegenen Anstalten;

d) die Studienbeihilfenkommision bei der

Katholisch-theologischen Fakultät der Universität

Salzburg für die in Salzburg und

Oberösterreich gelegenen Anstalten."

15. Dem § 9 Abs. 4 ist anzufügen

„Zu einem Beschluß gemäß § 10 Abs. 5 ist Stimmeneinhelligkeit

notwendig."

16. § 10 hat zu lauten

„§ 10. Verfahren

(1) Anträge auf Gewährung, Wiedergewährung

(§ 8 a) oder Erhöhung einer Studienbeihilfe sind

mit nachstehender Ausnahme spätestens in den

ersten vier Wochen nach Semesterbeginn bei der

zuständigen Studienbeihilfenkommision einzubringen;

Anträge auf Grund plötzlich eingetretener

sozialer Bedürftigkeit infolge eines

schweren, von außen kommenden, nach Ablauf

obenstehender Frist eingetretenen Ereignisses (§ 4

Abs. 4) können jederzeit eingebracht werden.

Dem Antrag sind beizufügen Nachweise über

a) die soziale Bedürftigkeit (§ 3),

b) den Studienerfolg (§ 5),

c) Zuwendungen von anderer Seite (§ 6

Abs. 3).

Die Studienbeihilfenkommissionen haben vollständige

Anträge oder Nachweise des günstigen

Studienerfolges (§ 7 Abs. 4 lit. a) schon am Ende

des Studienjahres (Semesters) für das kommende

Studienjahr (Semester) entgegenzunehmen.

(2) Der Antrag sowie die Nachweise über die

soziale Bedürftigkeit sind mittels der vom Bundesministerium

für Unterricht bereitzustellenden

Formblätter zu erbringen. Hiebei sind die Angaben

über die Familien- und die Einkommensverhältnisse

vom Vorstand des Haushaltes, dem

der Studierende angehört, beziehungsweise von

dem für ihn Unterhaltspflichtigen mit eigenhändiger

Unterschrift zu bestätigen. Minderjährige

Studenten haben überdies eine allfällige Erklärung

des Erziehungsberechtigten im Sinne des § 6

Abs. 4 dritter Satz anzuschließen.

(3) In Angelegenheiten der Studienbeihilfe

mit Ausnahme des Vollstreckungswesens entscheidet

in erster Instanz die Studienbeihilfenkommission

(§ 9).

(4) In Angelegenheiten der zwangsweisen Einbringung

zurückzuzahlender Studienbeihilfen entscheidet

die Behörde der allgemeinen staatlichen

Verwaltung.

(5) Die Studienbeihilfenkommission kann, um

das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen,

den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder,

die auf Vorschlag des Professorenkollegiums bestellt

worden sind (§ 9 Abs. 2), durch Verordnung

ermächtigen, Entscheidungen, die den Anträgen

der Studierenden entsprechen, und Entscheidungen

gemäß § 8 namens der Kommission

selbst zu treffen. Eine solche Verordnung

hat unter Bedachtnahme auf die erwähnten

Zwecke das Ausmaß der Ermächtigung festzusetzen

und ist durch Anschlag an der Amtstafel

der Studienbeihilfenkommission kundzumachen.

Sie gilt vom Ablauf des Tages der Kundmachung

an.

(6) Die Entscheidungen der Studienbeihilfenkommission

sind in das Studienbuch einzutragen.

Eintragungen von Stipendien anderer Stellen

sind zulässig. Ausfertigungen von Entscheidungen

der Studienbeihilfenkommission sind von den

Verwaltungsabgaben befreit.

(7) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenkommission

ist die Berufung an das Bundesministerium

für Unterricht zulässig. Berufungen gegen

Bescheide, in denen das Erlöschen oder das Sinken

des Anspruches auf Studienbeihilfe festgestellt

wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Für das Verfahren gelten das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und das

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950, BGBl.

Nr. 172/1950."

Artikel II

Übergangsbestimmungen für das

Wintersemester 1966/67

Anträge nach diesem Bundesgesetz auf Gewährung

einer Studienbeihilfe oder auf Erhöhung

einer bereits bewilligten Studienbeihilfe

sind spätestens am 31. Jänner 1967 bei der zuständigen

Studienbeihilfenkommission einzubringen;

auf noch nicht erledigte Anträge des

Wintersemesters 1966/67 sind die Begünstigungen

des Art. I Z. 1 bis 9 von Amts wegen anzuwenden.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Die Begünstigungen des Art. I Z. 1 bis 4,

7 bis 9 und 14 treten am 1. Oktober 1966 in

Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen gelten vom

1. Jänner 1967 an.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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