19. Bundesgesetz: Änderung des Studienbeihilfengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 249/
1963, wird in folgender Weise geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Österreichische Staatsbürger, die als
ordentliche Hörer an österreichischen Hochschulen
oder als Kunsthochschüler an österreichischen
Kunstakademien oder nach Ablegung einer
Reifeprüfung an einer theologischen Lehranstalt
(Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates vom 5. Juni
1933, BGBl. II Nr. 2/1934) studieren, haben nach
diesem Bundesgesetz Anspruch auf Gewährung
einer Studienbeihilfe."
2. Der zweite Satz des § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„Hat der Unterhaltspflichtige außer für sich und
den Unterhalt des Studierenden oder der Studierende
für den Unterhalt weiterer Personen kraft
Gesetzes aufzukommen, so erhöht sich dieser Betrag
für die dritte zu erhaltende
Person um 7.200 S jährlich,
für die vierte zu erhaltende
Person um 9.800 S jährlich,
für die fünfte zu erhaltende
Person um 12.000 S jährlich,
für jede weitere zu erhaltende
Person um 14.000 S jährlich,
jedoch stets nur um 6.000 S jährlich,
falls es sich um ein noch nicht schulpflichtiges
Kind handelt, das keine Schule besucht. Ein allfälliges
Einkommen der zu erhaltenden Personen
ist dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
zuzurechnen."
3. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hat der Studierende am Studienort seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort genommen, weil
sein bisheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort vom
Studienort so weit entfernt ist, daß ihm die
tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich und entfernungsmäßig
nicht zuzumuten ist, so erhöhen
sich die in § 3 Abs. 1 und 2 festgelegten Einkommensgrenzen
um 6000 S jährlich. Dies gilt
nicht, wenn das angestrebte Studium auch am
bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an
einem innerhalb einer zumutbaren Fahrzeit erreichbaren
Ort möglich wäre; der Erhöhungsbetrag
gebührt jedoch den Studierenden, die dem
Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) anläßlich seiner Berufung an eine
andere österreichische Hochschule folgen."
4. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Erzielt der Studierende nur aus einer Tätigkeit
während der Ferien, als Demonstrator
oder als nicht vollbeschäftigte wissenschaftliche
Hilfskraft (§§ 13 bis 18 des Hochschulassistentengesetzes
1962, BGBl. Nr. 216) ein Einkommen
oder nur als Funktionär der Österreichischen
Hochschülerschaft eine Aufwandsentschädigung,
so bleiben diese Einkünfte bei der Prüfung der
sozialen Bedürftigkeit gemäß Abs. 1 und 2 außer
Betracht."
5. Die Abs. 4 und 5 des § 3 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(5)" und „(6)".
6. Dem § 3 ist anzufügen
„(7) Selbst bei wesentlicher Überschreitung
der Einkommensgrenzen ist soziale Bedürftigkeit
anzunehmen, wenn der Studierende seinen Unterhaltsanspruch
gegen den Unterhaltspflichtigen
nicht durchzusetzen vermag. In diesem Fall geht
ein Rechtsanspruch sowie das Klagerecht des
Studierenden gegen einen Dritten auf Geldleistungen
zur Deckung des Unterhaltes mit Aus-
nahme der tatsächlich gezahlten, bei der Gewährung
der Studienbeihilfe berücksichtigten Beträge
im Ausmaß der gewährten Studienbeihilfe
auf den Bund über, sobald die Studienbeihilfenkommission
dem Dritten die Gewährung der
Studienbeihilfe schriftlich meldet. Die Ansprüche
des Bundes gegen den Dritten sind von der
Finanzprokuratur geltend zu machen."
7. Dem § 4 ist anzufügen
„(4) Abweichend vom Abs. 3 ist für die Beurteilung
der sozialen Bedürftigkeit ein fiktives
Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf
des gemäß Abs. 3 maßgebenden Kalenderjahres
eine wesentliche Veränderung des Einkommens
eingetreten und diese durch den Tod, die
schwere Erkrankung, die Pensionierung eines
Elternteiles wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichung
der Altersgrenze oder eines gleich
schweren, von außen kommenden Ereignisses
verursacht worden ist. Das fiktive Jahreseinkommen
ist aus dem nach dem Todesfall (Pensionierung
usw.) zu erwartenden Einkommen zu
berechnen und, falls eine Berechnung noch nicht
möglich ist, zu schätzen. Die für die endgültige
Einkommensermittlung erforderlichen Unterlagen
sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer
Verfügbarkeit vorzulegen."
8. Dem § 4 ist ferner anzufügen
„(5) Das Einkommen des Studierenden aus
einer Tätigkeit, die er zur Aufnahme oder Intensivierung
des Studiums zu Beginn des Semesters,
für das er die Studienbeihilfe beantragt, aufgegeben
hat, bleibt bei Beurteilung der sozialen
Bedürftigkeit außer Betracht. Die Lohnsteuerkarte
ist für die Dauer des Studienbeihilfenbezuges
bei der Studienbeihilfenkommission zu verwahren;
sie ist dem Studierenden bei Tätigkeiten
gemäß § 3 Abs. 4 oder bei einer beruflichen Halbbeschäftigung
auszufolgen, sofern die daraus zu
erwartenden Einkünfte die zulässige Einkommensgrenze
nicht überschreiten."
9. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Höhe der Studienbeihilfe
(1) Die Studienbeihilfe beträgt.
a) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1
nicht höher als 9600 S oder gemäß § 3
Abs. 2 nicht höher als 42.000 S (in beiden
Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1
bis 3 und 5 gebührenden Erhöhungsbeträge)
ist, für jedes Studienjahr 10.000 S,
für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 3) jedoch
11.000 S und, falls diese auch ohne
Erhöhung der Einkommensgrenze um den
in § 3 Abs. 3 festgelegten Betrag Anspruch
auf Studienbeihilfe nach dieser Bestimmung
haben, 13.000 S;
b) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1
nicht höher als 12.000 S oder gemäß § 3
Abs. 2 nicht höher als 44.400 S (in beiden
Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1
bis 3 und 5 gebührenden Erhöhungsbeträge)
ist, für jedes Studienjahr 8000 S,
für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 3) jedoch
8800 S;
c) wenn das Einkommen gemäß § 3 Abs. 1
nicht höher als 15.600 S oder gemäß § 3
Abs. 2 nicht höher als 48.000 S (in beiden
Fällen vermehrt um die gemäß § 3 Abs. 1
bis 3 und 5 gebührenden Erhöhungsbeträge)
ist, für jedes Studienjahr 5000 S,
für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 3) jedoch
5500 S.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 ist anzuwenden.
(3) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
nach diesem Bundesgesetz ein Stipendium
von anderer Seite, so ist die Studienbeihilfe um
den Betrag zu kürzen, um den die Summe der
Zuwendungen von anderer Seite den Betrag von
3000 S, für auswärtige Studierende (§ 3 Abs. 3)
jedoch 4000 S, für Studierende mit ausgezeichnetem
Studienerfolg (§ 5 Abs. 6 und 7) 5000 S und
für auswärtige Studierende mit ausgezeichnetem
Studienerfolg 6000 S im Studienjahr überschreitet.
(4) Die Studienbeihilfen sind in den Monaten
Oktober bis Juli in zehn gleichen Monatsraten
auszuzahlen, sofern der Antrag oder Nachweis
(§§ 10 Abs. 1 und 7 Abs. 4 lit. a) zu Ende des
abgelaufenen Studienjahres eingebracht worden
ist. Andernfalls sind die auf Oktober und November
entfallenden Raten spätestens mit der
Dezemberrate anzuweisen. Die einem minderjährigen
Studierenden gebührende Studienbeihilfe
ist dem Erziehungsberechtigten auszuzahlen, in
dessen Haushalt der Studierende lebt, es sei denn,
dieser erklärt sich mit der Auszahlung an den
Studierenden einverstanden.
(5) Die Gewährung einer Studienbeihilfe berührt
einen allfälligen Anspruch des Studierenden
auf Unterhalt nicht."
10. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Dauer des Anspruches und
Meldepflichten
(1) Die Studienbeihilfe gebührt
a) grundsätzlich vom Beginn des Semesters,
für das ein Antrag auf Gewährung der
Studienbeihilfe eingebracht worden ist,
b) in den Fällen des § 10 Abs. 1 zweiter Halbsatz
des ersten Satzes vom Beginn des auf
die Einbringung des Antrages folgenden
Monats
für die Dauer des Studiums und des Vorliegens
der Anspruchsvoraussetzungen (§§ 3 und 5) vorbehaltlich
des § 8. Wechselt der Bezieher einer
Studienbeihilfe während seines Studiums die
Hochschule (Kunstakademie), so erlischt sein An-
spruch an der Hochschule (Kunstakademie), die
er verläßt, und lebt auf seinen Antrag mit nächstfolgendem
Semester an der Hochschule (Kunstakademie),
an der er das Studium fortsetzt,
wieder auf, sofern die Anspruchsvoraussetzungen
andauern.
(2) Der Bezieher einer Studienbeihilfe ist verpflichtet,
sich mit gebotener Sorgfalt über alle
Tatsachen und Verhältnisse zu unterrichten, die
eine Änderung der Voraussetzungen des Anspruches
auf Studienbeihilfe (§§ 3, 5, 7 und 8 Abs. 1)
oder das Ruhen des Anspruches (§ 8 Abs. 2) zur
Folge haben, und hat jede Änderung binnen vier
Wochen der Studienbeihilfenkommission zu melden.
(3) Der Bezieher einer Studienbeihilfe hat jeden
Wechsel der Studienrichtung, der Fakultät
oder der Hochschule (Kunstakademie) der Studienbeihilfenkommission
vor Semesterbeginn zu
melden; wechselt er die Hochschule, so hat er
auch die Übermittlung seines Aktes an die in
Zukunft zuständige Studienbeihilfenkommission
zu beantragen; bei dieser kann er nach der Inskription
die Auszahlung der Studienbeihilfe beantragen.
(4) Unabhängig von allfälligen Änderungen in
den Anspruchsvoraussetzungen hat der Studienbeihilfenbezieher
jedenfalls
a) spätestens vier Wochen nach Beginn des
Studienjahres den Studienerfolg über das
vorangegangene Studienjahr nachzuweisen;
er kann jedoch den vollständigen Nachweis
schon am Ende dieses Studienjahres vorlegen;
b) spätestens vier Wochen nach Beginn des
Kalenderjahres das Einkommen im unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahr aller
bei Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit
berücksichtigten Personen nachzuweisen;
kann ein solcher Nachweis aus Gründen,
die weder der Studierende noch die genannten
Personen zu vertreten haben, zu
dieser Zeit noch nicht vorgelegt werden,
so hat dies der Studierende innerhalb dieser
Frist der Studienbeihilfenkommission
glaubhaft zu machen und den Nachweis
zum frühestmöglichen Termin, spätestens
jedoch am 15. April nachzureichen; falls ein
Steuerbescheid maßgebend gewesen ist, ist
jeder neue Steuerbescheid innerhalb von
zwei Wochen nach seiner Zustellung der
Studienbeihilfenkommission vorzulegen."
11. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Erlöschen und Ruhen des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
a) mit Ende des Monats, in dem der Studierende
mit oder ohne Exmatrikulation die
Hochschule (Kunstakademie), an der er
Studienbeihilfe bezieht, verläßt;
b) mit Ende des Monats, in dem der Studierende
die letzte vorgesehene Prüfung der
Studienrichtung abgelegt hat, für die er
Studienbeihilfe bezieht;
c) mit Ende des Monats, in dem über den Studierenden
rechtskräftig eine der in § 7 Z. 1
lit. c bis f oder Z. 2 lit. c und d der Hochschüler-
Disziplinarordnung, StGBl. Nr.
169/1945, angeführten Disziplinarstrafen
verhängt worden ist;
d) mit Ende des Semesters, mit dem die Studienzeit
im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. a abgelaufen,
mit Ende des Monats, in dem eine
Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. b
(kommissionelle, nicht in Teilprüfungen
aufgelöste Staatsprüfung [Rigorosum], sofern
nicht wenigstens eine derartige Prüfung
mit Erfolg abgelegt worden ist) nicht
bestanden worden ist, oder mit Ende des
vorangegangenen Studienjahres, über das
der günstige Studienerfolg im Sinne des § 5
nicht nachgewiesen worden ist (§ 7 Abs. 4
lit. a);
e) mit Ende des Monats April, sofern soziale
Bedürftigkeit auf Grund des Einkommens
des vorangegangenen Kalenderjahres nicht
nachgewiesen worden ist (§§ 3, 7 Abs. 4
lit. b); wenn jedoch ein Steuerbescheid maßgebend
war, mit Ende des Monats, in dem
der jüngste Steuerbescheid ausgestellt worden
ist, sofern dieser keine soziale Bedürftigkeit
mehr ausweist; ferner mit Ende des
Monats, in dem die Sorgepflicht des für
den Studierenden Unterhaltspflichtigen
oder des Studierenden selbst für ein als
unversorgt angenommenes Familienmitglied
aufgehört hat, sofern ohne dessen
Berücksichtigung soziale Bedürftigkeit nicht
vorliegt;
f) mit Ende des Monats, in dem der Studierende
eine Erwerbstätigkeit, die mehr als
eine Halbbeschäftigung darstellt, aufgenommen
hat; ausgenommen sind die in § 3
Abs. 4 genannten Tätigkeiten;
g) wenn die für die Erlassung des Bescheides
maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse auf
Grund unrichtiger oder irreführender Angaben
zu Unrecht angenommen worden
sind, mit Ende des Monats, in dem der
Irrtum entdeckt wird
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht
während der Semester, in denen der Studierende
gemäß § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, beurlaubt
ist, und während der vollen Monate, in denen
er am Studium behindert ist oder den ordentlichen
Präsenzdienst ableistet."
12. § 8 a hat zu lauten
„§ 8 a. Wiedergewährung der
Studienbeihilfe
Der Anspruch auf Studienbeihilfe wird mit
Beginn eines Semesters wieder begründet
a) nach dem Wechsel der Hochschule, falls
alle Voraussetzungen zum Fortbezug erfüllt
sind;
b) wenn der Nachweis des günstigen Studienerfolges
nachträglich beigebracht wird;
c) wenn die im § 3 umschriebene soziale Bedürftigkeit
wieder vorliegt;
d) wenn das Studium nach einer berücksichtigungswürdigen
Unterbrechung wieder aufgenommen
wird;
e) nach dem Ende der im Disziplinarerkenntnis
festgesetzten Strafdauer."
13. § 8 b hat zu lauten
„§ 8 b. Rückzahlung von Studienbeihilfen
(1) Der Studierende hat zurückzuzahlen
a) die empfangene, ihm gesetzlich nicht gebührende
Studienbeihilfe, falls er die Gewährung
oder den Fortbezug durch unwahre
oder unvollständige Angaben maßgebender
Tatsachen oder Unterlassung einer
Meldung (§ 7) schuldhaft herbeigeführt
hat;
b) die nach dem Eintritt eines gesetzlichen
Erlöschensgrundes (§ 8 Abs. 1) und die
während des Ruhens des Anspruches (§ 8
Abs. 2) empfangenen Studienbeihilfenraten;
c) die im ersten Studienjahr empfangene Studienbeihilfe,
falls er nach Ablauf dieses Studienjahres
weder einen günstigen Studienerfolg
gemäß § 5 Abs. 1 noch Zeugnisse
der in § 5 Abs. 1 lit. b Z. 2 bis 4 genannten
Art über den Stoff von Lehrveranstaltungen
im Ausmaß von wenigstens zehn Semesterwochenstunden
vorlegt;
d) insoweit er Zuwendungen von dritter
Seite über die in § 6 Abs. 3 festgelegten
Höchstgrenzen zugesprochen erhalten hat,
denjenigen Studienbeihilfenbetrag, der dem
Überschreitungsbetrag gleich ist.
(2) Zurückzuzahlende Studienbeihilfen können
auch gegen einen allfälligen neuen Studienbeihilfenanspruch
aufgerechnet werden; in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen des Abs. 1 lit. c
kann die Studienbeihilfenkommission die Aufrechnung
auf die Hälfte des neu begründeten
Anspruches (halbe Monatsrate) beschränken. In
den Fällen des Abs. 1 lit. c kann die Studienbeihilfenkommission,
falls eine Aufrechnung nicht
möglich ist, die Stundung bis zu einem Jahr und
die Rückzahlung in Teilbeträgen gestatten."
14. Dem § 9 Abs. 1 ist anzufügen
„Für die Studierenden an den theologischen Lehranstalten
sind folgende Studienbeihilfenkommissionen
zuständig
a) die Studienbeihilfenkommission bei der
Katholisch-theologischen Fakultät der Universität
Wien für die in Wien, Niederösterreich
und Burgenland gelegenen Anstalten;
b) die Studienbeihilfenkommission bei der
Katholisch-theologischen Fakultät der Universität
Graz für die in Steiermark und
Kärnten gelegenen Anstalten;
c) die Studienbeihilfenkommission bei der
Katholisch-theologischen Fakultät der Universität
Innsbruck für die in Tirol und Vorarlberg
gelegenen Anstalten;
d) die Studienbeihilfenkommision bei der
Katholisch-theologischen Fakultät der Universität
Salzburg für die in Salzburg und
Oberösterreich gelegenen Anstalten."
15. Dem § 9 Abs. 4 ist anzufügen
„Zu einem Beschluß gemäß § 10 Abs. 5 ist Stimmeneinhelligkeit
notwendig."
16. § 10 hat zu lauten
„§ 10. Verfahren
(1) Anträge auf Gewährung, Wiedergewährung
(§ 8 a) oder Erhöhung einer Studienbeihilfe sind
mit nachstehender Ausnahme spätestens in den
ersten vier Wochen nach Semesterbeginn bei der
zuständigen Studienbeihilfenkommision einzubringen;
Anträge auf Grund plötzlich eingetretener
sozialer Bedürftigkeit infolge eines
schweren, von außen kommenden, nach Ablauf
obenstehender Frist eingetretenen Ereignisses (§ 4
Abs. 4) können jederzeit eingebracht werden.
Dem Antrag sind beizufügen Nachweise über
a) die soziale Bedürftigkeit (§ 3),
b) den Studienerfolg (§ 5),
c) Zuwendungen von anderer Seite (§ 6
Abs. 3).
Die Studienbeihilfenkommissionen haben vollständige
Anträge oder Nachweise des günstigen
Studienerfolges (§ 7 Abs. 4 lit. a) schon am Ende
des Studienjahres (Semesters) für das kommende
Studienjahr (Semester) entgegenzunehmen.
(2) Der Antrag sowie die Nachweise über die
soziale Bedürftigkeit sind mittels der vom Bundesministerium
für Unterricht bereitzustellenden
Formblätter zu erbringen. Hiebei sind die Angaben
über die Familien- und die Einkommensverhältnisse
vom Vorstand des Haushaltes, dem
der Studierende angehört, beziehungsweise von
dem für ihn Unterhaltspflichtigen mit eigenhändiger
Unterschrift zu bestätigen. Minderjährige
Studenten haben überdies eine allfällige Erklärung
des Erziehungsberechtigten im Sinne des § 6
Abs. 4 dritter Satz anzuschließen.
(3) In Angelegenheiten der Studienbeihilfe
mit Ausnahme des Vollstreckungswesens entscheidet
in erster Instanz die Studienbeihilfenkommission
(§ 9).
(4) In Angelegenheiten der zwangsweisen Einbringung
zurückzuzahlender Studienbeihilfen entscheidet
die Behörde der allgemeinen staatlichen
Verwaltung.
(5) Die Studienbeihilfenkommission kann, um
das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen,
den Vorsitzenden oder einzelne Mitglieder,
die auf Vorschlag des Professorenkollegiums bestellt
worden sind (§ 9 Abs. 2), durch Verordnung
ermächtigen, Entscheidungen, die den Anträgen
der Studierenden entsprechen, und Entscheidungen
gemäß § 8 namens der Kommission
selbst zu treffen. Eine solche Verordnung
hat unter Bedachtnahme auf die erwähnten
Zwecke das Ausmaß der Ermächtigung festzusetzen
und ist durch Anschlag an der Amtstafel
der Studienbeihilfenkommission kundzumachen.
Sie gilt vom Ablauf des Tages der Kundmachung
an.
(6) Die Entscheidungen der Studienbeihilfenkommission
sind in das Studienbuch einzutragen.
Eintragungen von Stipendien anderer Stellen
sind zulässig. Ausfertigungen von Entscheidungen
der Studienbeihilfenkommission sind von den
Verwaltungsabgaben befreit.
(7) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenkommission
ist die Berufung an das Bundesministerium
für Unterricht zulässig. Berufungen gegen
Bescheide, in denen das Erlöschen oder das Sinken
des Anspruches auf Studienbeihilfe festgestellt
wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) Für das Verfahren gelten das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 und das
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950, BGBl.
Nr. 172/1950."
Artikel II
Übergangsbestimmungen für das
Wintersemester 1966/67
Anträge nach diesem Bundesgesetz auf Gewährung
einer Studienbeihilfe oder auf Erhöhung
einer bereits bewilligten Studienbeihilfe
sind spätestens am 31. Jänner 1967 bei der zuständigen
Studienbeihilfenkommission einzubringen;
auf noch nicht erledigte Anträge des
Wintersemesters 1966/67 sind die Begünstigungen
des Art. I Z. 1 bis 9 von Amts wegen anzuwenden.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Die Begünstigungen des Art. I Z. 1 bis 4,
7 bis 9 und 14 treten am 1. Oktober 1966 in
Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen gelten vom
1. Jänner 1967 an.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.