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19_1966 AT

19. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNormen für die Errichtung und Prüfung von Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für den Betrieb und die Wartung von Kranen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNormen für die Errichtung und Prüfung von Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für den Betrieb und die Wartung von Kranen

Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung

und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion

unterliegen.

(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des

Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.

§ 2. (1) Für die Errichtung und Prüfung von

Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für

den Betrieb und die Wartung von Kranen werden

im Sinne des § 93 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen

Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.

Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 32/1962, nachstehende Normen, die

vom Österreichischen Normenausschuß ausgearbeitet

und deren Schaffung nach § 4 Abs. 4 des

Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954, in der

Wiener Zeitung vom 9. Feber 1962 und vom

19. Feber 1963 verlautbart wurde, für verbindlich

erklärt

ÖNorm M 9600, Krane und Winden, Bauvorschriften,

3., geänderte Ausgabe,

Jänner 1962;

ÖNorm M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften,

2., geänderte

Ausgabe, Jänner 1962;

ÖNorm M 9602, Krane und Winden, Prüfvorschriften,

2., geänderte Ausgabe,

Jänner 1963.

(2) Durch diese Verbindlicherklärung werden

weitere Normen, auf die in den im Abs. 1 genannten

Normen verwiesen wird, nicht verbindlich.

§ 3. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der

Verbindlicherklärung der ÖNorm M 9600,

Krane und Winden, Bauvorschriften, 3., geänderte

Ausgabe, Jänner 1962, am 1. Juli 1966 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen der ÖNorm M 9601,

Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, 2.,

geänderte Ausgabe, Jänner 1962, sind auch auf

Krane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung errichtet wurden.

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