19. Verordnung: Verbindlicherklärung von ÖNormen für die Errichtung und Prüfung von Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für den Betrieb und die Wartung von Kranen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung
und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion
unterliegen.
(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des
Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.
§ 2. (1) Für die Errichtung und Prüfung von
Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für
den Betrieb und die Wartung von Kranen werden
im Sinne des § 93 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl.
Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 32/1962, nachstehende Normen, die
vom Österreichischen Normenausschuß ausgearbeitet
und deren Schaffung nach § 4 Abs. 4 des
Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954, in der
Wiener Zeitung vom 9. Feber 1962 und vom
19. Feber 1963 verlautbart wurde, für verbindlich
erklärt
ÖNorm M 9600, Krane und Winden, Bauvorschriften,
3., geänderte Ausgabe,
Jänner 1962;
ÖNorm M 9601, Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften,
2., geänderte
Ausgabe, Jänner 1962;
ÖNorm M 9602, Krane und Winden, Prüfvorschriften,
2., geänderte Ausgabe,
Jänner 1963.
(2) Durch diese Verbindlicherklärung werden
weitere Normen, auf die in den im Abs. 1 genannten
Normen verwiesen wird, nicht verbindlich.
§ 3. (1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der
Verbindlicherklärung der ÖNorm M 9600,
Krane und Winden, Bauvorschriften, 3., geänderte
Ausgabe, Jänner 1962, am 1. Juli 1966 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen der ÖNorm M 9601,
Krane, Betriebs- und Wartungsvorschriften, 2.,
geänderte Ausgabe, Jänner 1962, sind auch auf
Krane anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet wurden.