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19_1965 AT

19. Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

Nachdem die Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über die Anwendung des Europäischen

Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, welche also lautet

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerregierungen

der Mitgliedstaaten des Europarates,

In der Erwägung, daß ein

Europäisches Übereinkommen

über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

am

21. April 1961 in Genf zur

Unterzeichnung aufgelegt worden

ist,

In der Erwägung jedoch, daß

bestimmte in Artikel IV des

Übereinkommens zur Gestaltung

des schiedsrichterlichen

Verfahrens vorgesehene Maßnahmen

sich nur für Streitigkeiten

zwischen natürlichen oder

juristischen Personen eignen,

von denen die eine ihren gewöhnlichen

Aufenthalt oder

ihren Sitz in einem Vertragsstaat

hat, in dem im Sinne der

Anlage zu dem Übereinkommen

eine Landesgruppe (ein

Nationalkomitee) der Internationalen

Handelskammer besteht,

und die andere ihren gewöhnlichen

Aufenthalt oder

ihren Sitz in einem Vertragsstaat

hat, in dem eine solche

Landesgruppe nicht besteht,

In der Erwägung, daß nach

Artikel X Absatz 7 des genannten

Übereinkommens dessen

Vorschriften die Gültigkeit

mehrseitiger oder zweiseitiger

Verträge, welche die Vertragsstaaten

des Übereinkommens

auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit

geschlossen

haben oder noch schließen werden,

unberührt lassen,

Ohne einem künftigen Übereinkommen

zur Einführung

eines einheitlichen Gesetzes

über die Schiedsgerichtsbarkeit,

das zurzeit im Rahmen des

Europarates ausgearbeitet wird,

vorzugreifen,

Haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Für die Beziehungen zwischen

natürlichen oder juristischen

Personen, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt oder ihren

Sitz in den Vertragsstaaten

dieser Vereinbarung haben,

werden die Absätze 2 bis 7 des

Artikels IV des Europäischen

Übereinkommens über die

internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit,

das am 21. April

1961 in Genf zur Unterzeichnung

aufgelegt worden ist,

durch die folgende Vorschrift

ersetzt

„Enthält die Schiedsvereinbarung

keine Angaben über die

Gesamtheit oder einen Teil der

in Artikel IV Absatz 1 des

Europäischen Übereinkommens

über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

bezeichneten

Maßnahmen, so werden

die bei der Bildung oder der

Tätigkeit des Schiedsgerichts

etwa entstehenden Schwierigkeiten

auf Antrag einer Partei

durch das zuständige staatliche

Gericht behoben."

ARTIKEL 2

1. Diese Vereinbarung liegt

für die Mitgliedstaaten des

Europarates zur Unterzeichnung

auf. Sie bedarf der Ratifikation

oder der Annahme;

die Ratifikations- oder Annahmeurkunden

sind bei dem

Generalsekretär des Europarates

zu hinterlegen.

2. Vorbehaltlich des Artikels 4

tritt die Vereinbarung dreißig

Tage nach Hinterlegung der

zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde

in Kraft.

3. Für jede Unterzeichnerregierung,

welche die Vereinbarung

später ratifiziert oder

annimmt, tritt sie vorbehaltlich

des Artikels 4 dreißig Tage nach

Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Annahmeurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 3

1. Nach dem Inkrafttreten

dieser Vereinbarung kann das

Ministerkomitee des Europarates

jeden Staat, der nicht Mitglied

des Europarates ist und in dem

eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee)

der Internationalen

Handelskammer besteht, einladen,

dieser Vereinbarung beizutreten.

2. Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

bei dem Generalsekretär

des Europarates; der Beitritt

wird vorbehaltlich des Artikels

4 dreißig Tage nach der

Hinterlegung wirksam.

ARTIKEL 4

Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung

ist für jeden Staat,

der sie gemäß Artikel 2 und 3

ratifiziert, annimmt oder ihr

beitritt, von dem Inkrafttreten

des Europäischen Übereinkommens

über die internationale

Handelsschiedsgerichtsbarkeit

abhängig.

ARTIKEL 5

Jede Vertragspartei kann

diese Vereinbarung durch eine

an den Generalsekretär des

Europarates gerichtete Notifikation

für sich selbst kündigen.

Die Kündigung wird sechs

Monate, nachdem die Notifikation

dem Generalsekretär des

Europarates zugegangen ist,

wirksam.

ARTIKEL 6

Der Generalsekretär des

Europarates notifiziert den Mit-

gliedstaaten des Rates und der

Regierung jedes Staates, der

dieser Vereinbarung beigetreten

ist,

a) jede Unterzeichnung,

b) die Hinterlegung jeder

Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde,

c) die Zeitpunkte, zu denen

die Vereinbarung in Kraft

tritt,

d) jede Notifikation nach

Artikel 5.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten diese Vereinbarung

unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am

17. Dezember 1962, in englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut

in gleicher Weise maßgebend ist,

in einer einzigen Urschrift, die

im Archiv des Europarates hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

des Europarates übermittelt

jeder Regierung, welche die

Vereinbarung unterzeichnet hat

oder ihr beigetreten ist, eine beglaubigte

Abschrift.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 5. Feber 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 2 in Zusammenhalt mit

Artikel 4 am 25. Jänner 1965 in Kraft.

Außer Österreich hat bisher die Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung ratifiziert.

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