19. Vereinbarung über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über die Anwendung des Europäischen
Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, welche also lautet
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerregierungen
der Mitgliedstaaten des Europarates,
In der Erwägung, daß ein
Europäisches Übereinkommen
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
am
21. April 1961 in Genf zur
Unterzeichnung aufgelegt worden
ist,
In der Erwägung jedoch, daß
bestimmte in Artikel IV des
Übereinkommens zur Gestaltung
des schiedsrichterlichen
Verfahrens vorgesehene Maßnahmen
sich nur für Streitigkeiten
zwischen natürlichen oder
juristischen Personen eignen,
von denen die eine ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder
ihren Sitz in einem Vertragsstaat
hat, in dem im Sinne der
Anlage zu dem Übereinkommen
eine Landesgruppe (ein
Nationalkomitee) der Internationalen
Handelskammer besteht,
und die andere ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder
ihren Sitz in einem Vertragsstaat
hat, in dem eine solche
Landesgruppe nicht besteht,
In der Erwägung, daß nach
Artikel X Absatz 7 des genannten
Übereinkommens dessen
Vorschriften die Gültigkeit
mehrseitiger oder zweiseitiger
Verträge, welche die Vertragsstaaten
des Übereinkommens
auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit
geschlossen
haben oder noch schließen werden,
unberührt lassen,
Ohne einem künftigen Übereinkommen
zur Einführung
eines einheitlichen Gesetzes
über die Schiedsgerichtsbarkeit,
das zurzeit im Rahmen des
Europarates ausgearbeitet wird,
vorzugreifen,
Haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Für die Beziehungen zwischen
natürlichen oder juristischen
Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihren
Sitz in den Vertragsstaaten
dieser Vereinbarung haben,
werden die Absätze 2 bis 7 des
Artikels IV des Europäischen
Übereinkommens über die
internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit,
das am 21. April
1961 in Genf zur Unterzeichnung
aufgelegt worden ist,
durch die folgende Vorschrift
ersetzt
„Enthält die Schiedsvereinbarung
keine Angaben über die
Gesamtheit oder einen Teil der
in Artikel IV Absatz 1 des
Europäischen Übereinkommens
über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
bezeichneten
Maßnahmen, so werden
die bei der Bildung oder der
Tätigkeit des Schiedsgerichts
etwa entstehenden Schwierigkeiten
auf Antrag einer Partei
durch das zuständige staatliche
Gericht behoben."
ARTIKEL 2
1. Diese Vereinbarung liegt
für die Mitgliedstaaten des
Europarates zur Unterzeichnung
auf. Sie bedarf der Ratifikation
oder der Annahme;
die Ratifikations- oder Annahmeurkunden
sind bei dem
Generalsekretär des Europarates
zu hinterlegen.
2. Vorbehaltlich des Artikels 4
tritt die Vereinbarung dreißig
Tage nach Hinterlegung der
zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde
in Kraft.
3. Für jede Unterzeichnerregierung,
welche die Vereinbarung
später ratifiziert oder
annimmt, tritt sie vorbehaltlich
des Artikels 4 dreißig Tage nach
Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Annahmeurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 3
1. Nach dem Inkrafttreten
dieser Vereinbarung kann das
Ministerkomitee des Europarates
jeden Staat, der nicht Mitglied
des Europarates ist und in dem
eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee)
der Internationalen
Handelskammer besteht, einladen,
dieser Vereinbarung beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
bei dem Generalsekretär
des Europarates; der Beitritt
wird vorbehaltlich des Artikels
4 dreißig Tage nach der
Hinterlegung wirksam.
ARTIKEL 4
Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung
ist für jeden Staat,
der sie gemäß Artikel 2 und 3
ratifiziert, annimmt oder ihr
beitritt, von dem Inkrafttreten
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale
Handelsschiedsgerichtsbarkeit
abhängig.
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei kann
diese Vereinbarung durch eine
an den Generalsekretär des
Europarates gerichtete Notifikation
für sich selbst kündigen.
Die Kündigung wird sechs
Monate, nachdem die Notifikation
dem Generalsekretär des
Europarates zugegangen ist,
wirksam.
ARTIKEL 6
Der Generalsekretär des
Europarates notifiziert den Mit-
gliedstaaten des Rates und der
Regierung jedes Staates, der
dieser Vereinbarung beigetreten
ist,
a) jede Unterzeichnung,
b) die Hinterlegung jeder
Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde,
c) die Zeitpunkte, zu denen
die Vereinbarung in Kraft
tritt,
d) jede Notifikation nach
Artikel 5.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten diese Vereinbarung
unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am
17. Dezember 1962, in englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut
in gleicher Weise maßgebend ist,
in einer einzigen Urschrift, die
im Archiv des Europarates hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
des Europarates übermittelt
jeder Regierung, welche die
Vereinbarung unterzeichnet hat
oder ihr beigetreten ist, eine beglaubigte
Abschrift.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 5. Feber 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 2 in Zusammenhalt mit
Artikel 4 am 25. Jänner 1965 in Kraft.
Außer Österreich hat bisher die Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung ratifiziert.