19. Kundmachung: Teilweise Aufhebung einer Bestimmung des Steueränderungsgesetzes 1951 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2 und
65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem
Erkenntnis vom 16. Oktober 1962, G 19/61
— dem Bundeskanzleramt am 22. Jänner 1963
zugestellt —, die Worte: „. . . und welche Voraussetzungen
außer den im § 73 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten
vom Vergütungswerber zu erfüllen sind,
wenn die Vergütung gewährt werden soll ..." im
Artikel VIII Abs. 3 Z. 2 des Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 191, in der Fassung des
Artikels X Abs. 3 des 2. Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 8/1952, und des Abschnittes A
§ 1 Z. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 119, im Geltungsbereich des Artikels I
Abs. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 71, und des § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.