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19_1963 AT

19. Kundmachung: Teilweise Aufhebung einer Bestimmung des Steueränderungsgesetzes 1951 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Kundmachung: Teilweise Aufhebung einer Bestimmung des Steueränderungsgesetzes 1951 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2 und

65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem

Erkenntnis vom 16. Oktober 1962, G 19/61

— dem Bundeskanzleramt am 22. Jänner 1963

zugestellt —, die Worte: „. . . und welche Voraussetzungen

außer den im § 73 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten

vom Vergütungswerber zu erfüllen sind,

wenn die Vergütung gewährt werden soll ..." im

Artikel VIII Abs. 3 Z. 2 des Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 191, in der Fassung des

Artikels X Abs. 3 des 2. Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 8/1952, und des Abschnittes A

§ 1 Z. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 119, im Geltungsbereich des Artikels I

Abs. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 71, und des § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tage der

Kundmachung in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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