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19_1961 AT

19. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der am 6. Dezember 1960 gemäß Art. XXVIII Abs. 1 des GATT unterfertigten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 19. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der am 6. Dezember 1960 gemäß Art. XXVIII Abs. 1 des GATT unterfertigten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit

die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung

zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete

der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Die materiellen Bestimmungen der am

6. Dezember 1960 gemäß Artikel XXVIII Abs. 1

des GATT unterfertigten Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland sowie zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik werden mit Wirkung vom

1. Jänner 1961 auf die Dauer von zwölf Monaten

in Wirksamkeit gesetzt.

§ 2. (1) Die materiellen Bestimmungen, die mit

der Bundesrepublik Deutschland vereinbart

wurden, haben folgenden Wortlaut

(2) Die materiellen Bestimmungen, die mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

vereinbart wurden, haben folgenden Wortlaut

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