19. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung der materiellen Bestimmungen der am 6. Dezember 1960 gemäß Art. XXVIII Abs. 1 des GATT unterfertigten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit
die Bundesregierung zur vorläufigen Regelung
zwischenstaatlicher Beziehungen auf dem Gebiete
der Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Die materiellen Bestimmungen der am
6. Dezember 1960 gemäß Artikel XXVIII Abs. 1
des GATT unterfertigten Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland sowie zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik werden mit Wirkung vom
1. Jänner 1961 auf die Dauer von zwölf Monaten
in Wirksamkeit gesetzt.
§ 2. (1) Die materiellen Bestimmungen, die mit
der Bundesrepublik Deutschland vereinbart
wurden, haben folgenden Wortlaut
(2) Die materiellen Bestimmungen, die mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
vereinbart wurden, haben folgenden Wortlaut